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    <title>vorarlberg-hat-recht</title>
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    <item>
      <title>Geh- und Fahrrechte</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/geh-und-fahrrechte</link>
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      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Geh- und Fahrrechte über Nachbargrundstücke dienen der Erschließung anderer Grundstücke, insbesondere wenn diese nicht an eine öffentliche Straße angrenzen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Eintragung solcher Rechte im Grundbuch war in Vorarlberg bis 1997 aufgrund einer speziellen gesetzlichen Regelung unzulässig. Oft sind deshalb Geh- und Fahrrechte im Grundbuch nicht zu finden. 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Der Nachweis, dass vor vielen Jahren Rechte vertraglich vereinbart wurden, obwohl sie im Grundbuch nicht ersichtlich sind, kann schwierig sein. Gelingt der Nachweis nicht, kommt unter Umständen eine Ersitzung in Betracht, welche an mehrere Voraussetzungen geknüpft ist:
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Voraussetzung für die Ersitzung eines Geh- und Fahrrechtes ist es, dass 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           a) über einen Zeitraum von zumindest 30 Jahren 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           b) ein redlicher und
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           c) echter Ersitzungsbesitz vorliegt.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Während eines ununterbrochenen Zeitraums von 30 Jahren muss für Dritte erkennbar sein, dass der Ersitzende ein Recht ausübt. Dies kann ein bloßes Gehen sein oder auch ein Fahren.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Es ist erforderlich, dass der Ersitzende („Ersitzungsbesitzer“) dieses Recht in der Überzeugung ausübt, dazu berechtigt zu sein („redlicher Besitz“). Dies ist dann der Fall, wenn er davon ausgeht, dass das Recht dem Ersitzenden selbst oder einem Rechtsvorgänger (z.B. Familienmitgliedern) vertraglich eingeräumt worden ist. Ob es einen solchen Vertrag tatsächlich gibt, ist jedoch nicht relevant! Der Glaube daran ist wichtig. Es genügt also nicht, mehr als 30 Jahre lediglich über das Nachbargrundstück zu gehen und zu behaupten, dass das schon die Vorfahren gemacht haben!
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Der Ersitzungsbesitz muss zudem „echt“ sein: Das behauptete Recht darf also beispielsweise nicht durch Gewalt oder List erschlichen worden sein. Ist die Ersitzungszeit abgelaufen und sind alle weiteren Voraussetzungen erfüllt, entsteht das Recht automatisch und der Ersitzungsbesitzer kann zur Not gerichtlich erzwingen, dass es im Grundbuch eingetragen wird. Dadurch kann verhindert werden, dass bei einem Verkauf des belasteten Grundstücks an einen Dritten, der vom Geh- und Fahrrecht nichts weiß, das Recht wieder untergeht. 
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Geh- und Fahrrechte sind stets einschränkend auszulegen: Wer zu landwirtschaftlichen Zwecken über ein Nachbargrundstück fahren darf, ist nicht berechtigt, dieses Recht etwa auch als Zufahrt zu einem Haus zu nutzen. Eine eigenmächtige Ausdehnung des Rechts ist unzulässig. Es zählen die vertraglichen Vereinbarungen bzw. bei einer Ersitzung das konkrete Ausmaß der 30-jährigen Rechtsausübung. 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Wer eine Ersitzung verhindern will, sollte vor Ablauf der Ersitzungsfrist Handlungen setzen, die es dem Ersitzungsbesitzer erkennbar machen, dass man als Liegenschaftseigentümer nicht von einem Nutzungsrecht des anderen ausgeht. Eine Fahrverbotstafel oder die Abschrankung eines Weges kann beispielsweise dazu dienen. Der Ersitzungsbesitzer wird damit gezwungen, den angenommenen Vertrag nachzuweisen. Gelingt dies nicht, ist auch die Gefahr einer Ersitzung gebannt.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Wer eine frühere vertragliche Einräumung eines Geh- und ­Fahrrechts annimmt, dies aber nicht nachweisen kann, hat die Möglichkeit, durch langjährige Nutzung des Nachbargrundstücks ein solches Recht zu erwerben. Eine Eintragung im Grundbuch ist dringend zu empfehlen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 11:04:15 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>EU-Recht und Einheimischentarife</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/eu-recht-und-einheimischentarife</link>
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      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Jahrzehntelang war es in vielen österreichischen Skigebieten gängige Praxis, dass Einheimische Saisonkarten und Tagespässe zu deutlich günstigeren Konditionen als Gäste aus dem In- und Ausland erhielten. Was für die lokale Bevölkerung ein wertvolles Privileg darstellte, war aus Sicht des EU-Rechts jedoch eine Diskriminierung von EU-Bürgern aufgrund Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           EU-Grundsatz der Gleichbehandlung 
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Hintergrund der Abschaffung dieser Praxis ist der Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Er verbietet eine Ungleichbehandlung von EU-Bürgern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit. Die 2018 in Kraft getretene Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302 verstärkte diesen Grundsatz noch, indem sie explizit ungerechtfertigte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung von Kunden untersagt.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Preisgestaltung, die ausschließlich auf dem Kriterium des Wohnsitzes basierte, stand im Widerspruch zu diesem fundamentalen Prinzip. Während Einheimische von günstigen Tarifen profitierten, mussten Gäste aus anderen Regionen Österreichs oder aus anderen EU-Staaten höhere Preise zahlen, obwohl sie dieselbe Dienstleistung in Anspruch nahmen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Anwendbarkeit
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Der Grundsatz ist nicht neu: Auch die EU-Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) verlangte einen diskriminierungsfreien Zugang zu Dienstleistungen. Es war jedoch strittig, ob sie auf Seilbahnunternehmen überhaupt anwendbar ist. 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Art. 20 der Dienstleistungsrichtlinie enthält ein weitreichendes Diskriminierungsverbot aufgrund Wohnsitzes oder Staatsangehörigkeit. Es umfasste sowohl direkte Diskriminierung, die offen an Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz anknüpft, als auch indirekte Diskriminierung, die formal auf andere Kriterien wie den Wohnsitz abstellt, aber faktisch ebenfalls zu einer Benachteiligung von EU-Ausländern führt. Eine Diskriminierung konnte aber durch objektive Gründe gerechtfertigt sein. Allerdings sind rein wirtschaftliche Gründe, wie sie oft für Einheimischentarife angeführt wurden, keine anerkannten Rechtfertigungsgründe.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Wirtschaftliche Anpassungen
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Skigebietsbetreiber mussten infolge dieser rechtlichen Vorgaben ihre Preismodelle überdenken. Viele entschieden sich für alternative Rabattsysteme, die mit dem EU-Recht vereinbar sind. Dazu gehören Frühbucherrabatte, Familienpakete, Vielfahrerrabatte oder spezielle Angebote für bestimmte ­Altersgruppen. Diese Vergünstigungen stehen allen Gästen unabhängig von ihrer Herkunft offen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Auswirkungen auf lokale Gemeinschaften
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           In vielen Regionen ist das Skifahren nicht nur Freizeitaktivität, sondern Teil der kulturellen Identität. Es wäre jedoch falsch, Unmut gegenüber den EU-Vorgaben zu äußern: Schließlich nützt es auch Österreichern, wenn sie im Ausland Dienstleistungen zu denselben Konditionen in Anspruch nehmen können wie die dortige Bevölkerung.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Die Abschaffung der vergünstigten Tarife für Einheimische in österreichi-schen Skigebieten markiert einen bedeutenden Wendepunkt im alpinen Tourismus. Diese langjährige Praxis musste dem EU-Prinzip der Nichtdiskriminierung weichen. Sie wurden jedoch soweit wie möglich durch alternative und unionsrechtskonforme Rabattsysteme ersetzt.
         &#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 11:01:47 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Vermögensvorsorge</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/vermoegensvorsorge</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Insbesondere mit fortschreitendem ­Alter ergeben sich in rechtlicher Sicht zahlreiche neue Fragestellungen, z.B.:
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           – Wer vertritt mich, wenn ich es selbst nicht mehr kann?
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           – Wie plane ich meinen Lebensabend? Welche Wünsche habe ich?
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           – Wer sind meine Erben?
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Vorsorgevollmacht u. Patientenverfügung
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Mit einer Vorsorgevollmacht kann geregelt werden, wer den Betroffenen im Falle des Fehlens seiner Geschäftsfähigkeit im Rechtsverkehr („Eintritt des Vorsorgefalls“) vertritt. Eine Vorsorgevollmacht ersetzt den gerichtlichen Erwachsenenvertreter (früher: „Sachwalter“). Der Errichter bestimmt dabei jene Personen, welche ihn im Falle des Eintritts des Vorsorgefalls vertreten sollen. Im Zuge der Vorsorgevollmacht ist es möglich, eine oder mehrere Personen mit der Vertretung zu beauftragen und auch Ersatzbevollmächtigte zu bestimmen. Gerade im Verkehr mit Banken oder Behörden ist eine derartige Vorsorgevollmacht wichtig.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Mit einer Patientenverfügung kann entweder verbindlich oder beachtlich geregelt werden, welche medizinischen Maßnahmen ergriffen oder unterlassen werden sollen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Testament/Erbrecht
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Grundsätzlich wird das Erbrecht gesetzlich geregelt. Jeder kann durch Errichtung eines Testaments in die gesetzliche Erbfolge eingreifen, jedoch sind die gesetzlichen Schranken des Pflichtteilsrechts zu beachten. Um spätere Streitigkeiten zu verhindern, ist es daher erforderlich zu wissen, wem gesetzlich welche Ansprüche zustehen. Seit der letzten Erbrechtsreform kommen lediglich noch den Ehegatten sowie den Nachkommen Pflichtteilsrechte zu. Zu Lebzeiten getätigte Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte sind in der Anspruchsberechtigung mit zu berücksichtigen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Übergabe zu Lebzeiten
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Vorhandenes Vermögen wie Bar- oder Liegenschaftsvermögen kann bereits zu Lebzeiten übertragen werden. Im Zuge von Liegenschaftsübertragungen können bestimmte Rechte zurückbehalten werden (z.B. Wohn- oder Fruchtgenussrecht, Belastungs- und/oder Veräußerungsverbot). In steuerlicher Sicht liegt bei einer Übergabe u.a. an Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Geschwister, Nichten oder Neffen ein begünstigter Erwerbsvorgang (§26a GGG) vor. Der Erwerber gelangt daher in den Genuss reduzierter Steuersätze für die Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Schenkungs- und Erbschaftssteuer
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Zum heutigen Zeitpunkt fallen für eine unentgeltliche Übertragung einer Liegenschaft oder anderer Vermögenswerte keinerlei Schenkungs- und Erbschaftssteuern an. Ob derartige Steuern in Zukunft (wieder) eingeführt werden, ist vom Willen der Politik abhängig.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Eingehende Beratung
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Für all diese Fragestellungen bedarf es einer ausführlichen und detaillierten Rechtsberatung. Nur wer all seine Rechte und Pflichten kennt, kann entsprechende Lösungen erarbeiten, sodass man sich anschließend wieder den schönen Dingen des Lebens widmen kann. Der/die RechtsanwältIn Ihres Vertrauens steht Ihnen gerne jederzeit mit Rat und Tat 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           zur Seite!
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Personen- und Vermögensvorsorge
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          • Vorsorgevollmacht und 
          &#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    
          Patientenverfügung
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          • Testament
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          • Schenkungsvertrag
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          • Erb- und Pflichtteilsrechte beachten
         &#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 11:01:25 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Beleuchtung und Nachbarrecht</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/beleuchtung-und-nachbarrecht</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Mittlerweile verfügen auch im ländlichen Raum viele Liegenschaften über eine helle Beleuchtung, die meist über Dämmerungsschalter oder Bewegungsmelder in Betrieb gesetzt wird. Dabei werden regelmäßig auch Teile von benachbarten Liegenschaften ausgeleuchtet. Es stellt sich daher die Frage, ob der Nachbar derartige Lichteinwirkungen auf seine Liegenschaft ­dulden muss und wie allenfalls Abhilfe geschaffen werden kann.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Der Oberste Gerichtshof hat erstmal in einer Entscheidung aus dem Jahr 2003 ausführlich zu dieser Thematik Stellung bezogen. 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Ortsübliches Ausmaß
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die im Anlassfall Beklagte war Eigentümerin einer Liegenschaft in Oberösterreich, auf der sich eine Wohnanlage befand, deren Zugang in der Nacht beleuchtet wurde, wobei das Licht auch die benachbarte Liegenschaft des Klägers erreichte. Die Lichteinwirkung auf das Schlafzimmer des Klägers war derart gravierend, dass dieses trotz dichter Vorhänge erleuchtet wurde. Der Kläger machte nun geltend, dass er nicht ungestört einschlafen bzw. schlafen könne, er leide körperlich und psychisch darunter und die Licht-Immissionen würden das ortsübliche Ausmaß übersteigen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Vertreter der Wohnanlage wandten ein, dass die Beleuchtung für die ausreichende Ausleuchtung der Zugangswege und für die Sicherheit der Bewohner der Wohnanlage erforderlich sei und das ortsübliche Ausmaß nicht übersteige.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die ersten beiden Instanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger keinen Beweis dafür erbracht habe, in welchem Ausmaß die ortsübliche Beleuchtung überschritten worden sei.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Grundsätze der Rechtsprechung 
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Der Oberste Gerichtshof hat dann in seiner Entscheidung die zu Lärmimmissionen entwickelten Grundsätze der Judikatur, wonach eine Störung der nächtlichen Ruhe immer dann eintrete, wenn die objektiv gegebene Erhöhung des Grundgeräuschpegels zu einer derartigen subjektiven Lästigkeit für normal empfindende Menschen führe, dass dadurch ihr Ruhe- und Schlafbedürfnis wesentlich gestört werde, auch auf Lichteinwirkungen ausgedehnt.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Gutachterweg nicht erforderlich
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Auch wenn es in anderen Fällen zweckmäßig oder geboten sein sollte, das höchstzulässige Ausmaß der beanstandeten Immissionen in entsprechenden Maßeinheiten präzise anzugeben, könne dies nicht generalisiert werden. Gerade im Fall von Lichteinwirkungen in Schlafräume könne vielfach ohne exakte Messungen der Lichtstärke beurteilt werden, ob die beanstandeten Immissionen das zulässige Ausmaß überschreiten. Wenn die Schlafräume trotz dunkler Vorhänge hell erleuchtet seien, so könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger durch die Beklagte in einer gesetzlich unzulässigen Weise gestört werde.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           In entsprechend gravierenden Fällen kann somit auch ohne die oft sehr aufwendige Durchführung von Lichtmessungen durch einen Sachverständigen ein Unterlassungsbegehren gerichtlich durchgesetzt werden.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass für die Beurteilung der Ortsüblichkeit von Lichtimmissionen auf einem
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
            Nachbargrundstück nicht zwingend die Angabe einer exakten Messeinheit der Lichtstärke erforderlich ist. Es kann daher in entsprechend gravierenden Fällen die vorprozessuale Einholung eines Gutachtens unterbleiben. 
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 10:47:31 GMT</pubDate>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Gefahr im Informationsfluss</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/gefahr-im-informationsfluss</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Behandlungsfehler entstehen nicht allein im Operationssaal oder durch unzureichende Diagnostik. Häufig wurzeln sie in einem unscheinbaren, aber kritischen Bereich: der Weitergabe medizinischer Informationen. Verzögerungen, Unvollständigkeiten oder organisatorische Lücken können hier gravierende Folgen haben.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Wo viele Beteiligte sind, steigt das Risiko
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Sobald mehrere Abteilungen eines Krankenhauses oder niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gemeinsam an einer Behandlung arbeiten, braucht es eindeutige Abläufe und eine sorgfältige Koordination. Die Realität zeigt allerdings, dass genau an diesen Schnittstellen Schwachstellen bestehen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Folgen unvollständiger Kommunikation
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           In einem dokumentierten Fall musste nach einer neurochirurgischen Operation rasch eine augenärztliche Kontrolle erfolgen. Ein Konsil hatte dies sogar ausdrücklich empfohlen. Dennoch kam es zu keiner ausreichenden Abstimmung zwischen den beteiligten Abteilungen, wodurch die Untersuchung erst massiv verspätet stattfand. Die irreversible Erblindung eines Auges war letztlich die direkte Folge einer fehlenden Informationsweitergabe.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Ein weiteres Beispiel betrifft drei angeordnete bildgebende Untersuchungen der Brust. Zwar wurden alle durchgeführt, doch erreichte nur ein unauffälliger Befund den behandelnden Arzt. Die beiden pathologischen Befunde blieben aufgrund interner Organisationsmängel liegen. Auch die fehlende Kontrolle der Vollständigkeit führte dazu, dass eine notwendige weiterführende Diagnostik unterblieb. Die Krebserkrankung wurde dadurch erst verspätet erkannt und behandelt.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Entlassungsdokumente
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Selbst beim Übergang von der stationären zur ambulanten Betreuung kommt es häufig zu Lücken. Unvollständige Entlassungsbriefe, fehlende Hinweise auf notwendige Nachkontrollen oder unklare Anweisungen gehören zu den wiederkehrenden Problemfeldern. Für Patientinnen und Patienten entsteht dadurch ein erhebliches Risiko, weil entscheidende Informationen nicht oder nicht deutlich genug kommuniziert werden.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Systemische Verantwortung
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Solche Fehler lassen sich selten einer einzelnen Person zuschreiben. Meist sind strukturelle Defizite die Ursache: unklare Prozesse, fehlende Kontrollmechanismen oder mangelhafte Dokumentationswege. Die arbeitsteilige, hochspezialisierte Medizin erfordert verlässliche Abläufe und eine klare Zuordnung von Verantwortlichkeiten. Geht ein Befund verloren oder wird eine Therapie verzögert eingeleitet, können die medizinischen Folgen erheblich sein.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Rechtsprechung fordert daher eindeutig, dass Krankenanstalten und Ärztinnen bzw. Ärzte organisatorisch gewährleisten müssen, dass alle relevanten Informationen vollständig und rechtzeitig weitergegeben werden. Bei der juristischen Analyse medizinischer Unterlagen lohnt es, auch systemische Faktoren einzubeziehen – immer wieder zeigen sich hier haftungsrelevante Versäumnisse.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die größten Gefahren entstehen oft dort, wo Informationen versickern: Ein fehlender Befund, eine nicht weitergegebene Rückmeldung, ein lückenhafter Entlassungsbrief – und plötzlich steht die Gesundheit auf dem Spiel. Häufig liegt die Ursache nicht bei einzelnen Personen, sondern in Strukturen, die nicht so funktionieren, wie sie sollten.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 10:42:16 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Der Rechtsanwalt als Treuhänder</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/der-rechtsanwalt-als-treuhaender</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Rechtsanwälte als Vertragserrichter
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Rechtsanwälte vertreten nicht nur
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    
          deren Klienten vor Gericht. Sie sind insbesondere auch befugt, Verträge zu erstellen und durchzuführen. So werden Rechtsanwälte vielfach auch beim Ankauf eines Grundstückes oder einer Wohnung beigezogen, um den Kaufvertrag zu erstellen und dafür Sorge zu tragen, dass der Vertrag in weiterer Folge ordnungsgemäß im Grundbuch durchgeführt wird.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Fachwissen hilft
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Gerade durch ihre Prozesserfahrung bei Gericht wissen Rechtsanwälte sehr genau, worauf es bei der Vertragsverfassung letzten Endes ankommt. Verträge sind wie Versicherungen. Erst im Krisenfall zeigt sich, was sie tatsächlich wert sind. Werden dabei beispielsweise Nutzungsrechte Dritter, Dienstbarkeiten, Pfandrechte oder sonstige Belas
          &#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    
          tungen nicht ausreichend ­berücksichtigt, eine fehlende Widmung übersehen oder grundverkehrsbehördliche Voraussetzungen nicht entsprechend beachtet, sind die Probleme jedenfalls bereits vorprogrammiert. Gut abgefasste Verträge beruhigen und bilden Vertrauen. Hier hilft ein erfahrener Anwalt mit Sicherheit.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Treuhandschaften
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Mit der Durchführung von Kaufverträgen sind regelmäßig auch Treuhandschaften verbunden, bei welchen der Vertragsverfasser von den Vertragsparteien zum Treuhänder bestellt wird. Mit der Treuhandschaft soll garantiert werden, dass der Verkäufer sein Eigentumsrecht erst zu einem Zeitpunkt hergibt, wenn gesichert ist, dass der Kaufpreisbetrag beim Treuhänder auf dem Treuhandkonto eingelangt ist. Umgekehrt hat der Käufer die Sicherheit, dass der von ihm bezahlte Kaufpreisbetrag erst zu einem Zeitpunkt an den Verkäufer weitergeleitet wird, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages im Grundbuch gewährleistet ist. Sind auf der Liegenschaft Belastungen eingetragen, ­welche vom Käufer nicht zu übernehmen sind, wird der Treuhänder mit dem ihm anvertrauten Geld auch für die Löschung dieser Belastungen Sorge tragen. Damit wird der Treuhänder zum Garant für eine reibungslose Abwicklung.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Treuhandrevision
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Übrigens: Eine von einem Rechtsanwalt übernommene Treuhandschaft wird durch die Treuhandrevision der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer überwacht und auch versichert. Dies ist ein Schutz sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Gerade im Immobilienbereich sollten die Verträge nicht ohne die Beiziehung eines Fachmannes abgeschlossen werden. Viel zu groß ist die Gefahr, wenn im Zusammenhang mit Belastungen, welche auf der Liegenschaft haften, oder mit der Kaufpreisabwicklung Probleme auftreten. Meist ziehen solche Probleme ein Vielfaches jener Kosten nach sich, welche mit der Vertragsabwicklung über einen Fachmann verbunden gewesen wären. Wenden Sie sich daher an den Anwalt Ihres Vertrauens, um solche Probleme von vornherein zu vermeiden!
         &#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Kaufverträge über Liegenschaften sollten treuhändig abgewickelt werden. Eine vom Rechtsanwalt als Vertragserrichter übernommene Treuhandschaft wird durch die Treuhandrevision der Rechtsanwaltskammer überwacht und auch versichert. Das ist ein Schutz für den Käufer und den Verkäufer.
         &#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 10:41:01 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Irrtümer im Erbrecht</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/irrtuemer-im-erbrecht</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Ohne Kinder erbt mein Ehepartner alles
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Weit verbreitet ist die Annahme, der Ehepartner erbe mangels Kindern automatisch den gesamten Nachlass. Tatsächlich trifft das nur zu, wenn auch beide Elternteile des Verstorbenen nicht mehr leben. Gibt es keine Kinder, leben aber die Eltern noch, erhält der Ehegatte zwei Drittel und die Eltern ein Drittel. Lebensgefährten erben ohne Testament praktisch nie. Die gesetzliche Erbfolge führt daher ohne ausdrückliche Regelung häufig zu ungewollten Ergebnissen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Ein unterschriebenes Testament ist gültig
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Ein Testament ist nur wirksam, wenn die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden. Ein eigenhändiges Testament muss von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Für nicht eigenhändig, etwa am PC geschriebene Testamente gelten strengere Formvorschriften. Bereits kleine ­Fehler bewirken die Unwirksamkeit. Selbstverfasste Testamente sind oft problematisch, da sie häufig unklar formuliert sind. Empfehlenswert ist daher die Errichtung durch rechtskundige Fachpersonen. Ebenso wichtig sind sichere Aufbewahrung und Registrierung, denn ein gültiges Testament nützt nichts, wenn es nach dem Tod nicht gefunden wird. 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Ich kann meine Kinder immer enterben
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           I
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Mindestanspruch, der Kindern und Ehegatten unabhängig vom Inhalt eines Testaments zusteht. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann grundsätzlich nicht entzogen werden. Eine Enterbung ist nur in wenigen ­gesetzlich vorgesehenen gravierenden Fällen möglich. Persönliche Enttäuschungen reichen nicht aus. Möglich ist eine Pflichtteilsminderung, wenn über längere Zeit kein den Familienverhältnissen entsprechender Kontakt bestanden hat. Sowohl bei Enterbung als auch Pflichtteilsminderung ist Vorsicht geboten, da die Folgen oft nicht gewollt sind. Rechtliche Beratung ist daher dringend zu empfehlen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Schenkungen mindern den Pflichtteil
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Viele glauben, durch Schenkungen zu Lebzeiten den Pflichtteil zu reduzieren. Tatsächlich wirken Schenkungen im Erbrecht weiter. Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen werden unbefristet, Schenkungen an Dritte befristet berücksichtigt. Maßgeblich ist der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung, der inflationsangepasst wird. Besonders bei Übergabe von Liegenschaften entstehen dadurch häufig Ausgleichsansprüche, die erst Jahre später thematisiert werden. Auch die Frage, ob eine Schenkung unentgeltlich war, wird oft zum Streitfall. Durch Schenkungen lässt sich der Pflichtteil daher nicht ohne Weiteres umgehen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Fazit
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Erbrechtliche Fehlvorstellungen führen häufig zu Ergebnissen, die weit von dem entfernt sind, was Betroffene beabsichtigten. Wer klare und wirksame Regelungen treffen möchte, sollte rechtzeitig fachliche Unterstützung in Anspruch nehmen, um sicherzustellen, dass der eigene Wille tatsächlich umgesetzt wird und Konflikte zwischen Hinterbliebenen vermieden werden. 
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Der Pflichtteil schützt nahe ­Angehörige und bleibt unabhängig vom Inhalt eines Testaments ­bestehen. Eine Enterbung ist nur in wenigen gesetzlich geregelten Fällen möglich. Persönliche ­Enttäuschungen reichen dafür nicht aus.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Durch Schenkungen lässt sich der Pflichtteil nicht ohne Weiteres umgehen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 10:37:12 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/irrtuemer-im-erbrecht</guid>
      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Auflösung der Lebensgemeinschaft</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/aufloesung-der-lebensgemeinschaft</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Auflösung der Lebensgemeinschaft
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Räumungsklage bei Auflösung von nicht ehelichen Lebensgemeinschaften.
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft kann – genauso wie sie formlos begonnen wird – auch formlos beendet werden. Es gibt also kein spezielles gerichtliches Aufteilungsverfahren, wie es etwa bei Ehen existiert. Wenn die Lebensgefährten keine Verträge miteinander abgeschlossen haben, müssen die Folgen der Trennung nach den Regeln des Bereicherungsrechts oder anderen allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen geklärt werden.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Räumungsanspruch?
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Der Oberste Gerichtshof (OGH) musste kürzlich einen Fall entscheiden, in dem ein Mann nach der Trennung seine ehemalige Lebensgefährtin aus dem gemeinsamen Haus räumen lassen wollte. Er war der alleinige Eigentümer der Liegenschaft. Die Frau wehrte sich gegen die Räumung. Sie sagte, dass sie gemeinsam beschlossen hätten, das Haus zu kaufen und auszubauen, um dort als Familie zu leben. Außerdem habe sie ihr gesamtes Vermögen für das Haus, den Garten und die Rückzahlung von Krediten eingesetzt. Das Erstgericht lehnte die Räumungsklage ab. Das Berufungsgericht entschied jedoch anders und gab der Räumung statt. Die Frau erhob Revision, doch der OGH wies diese zurück.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Der OGH erklärte (4 Ob 94/25i), dass mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft weder dingliche noch obligatorische, noch familien- oder gesellschaftsrechtliche Beziehungen entstehen. Der (ehemalige) Lebensgefährte, der zur Nutzung eines Hauses oder einer Wohnung berechtigt ist, könne daher vom anderen (ehemaligen) Lebensgefährten, der bei ihm wohnt, jederzeit die Räumung verlangen. Das gelte aber dann nicht, wenn der beklagte Lebensgefährte behauptet und beweist, dass das Räumungsbegehren schikanös wäre oder dass er ein von der Lebensgemeinschaft unabhängiges Benützungsrecht habe. Ein solches könne eine von den Lebensgefährten gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) sein. 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Ein konkludenter (schlüssiger) Abschluss eines Gesellschaftsvertrages unter Lebensgefährten ist nach der ständigen Rechtsprechung des OGH nur dann anzunehmen, wenn die Lebensgefährten einen über den typischen Rahmen der Lebensgemeinschaft hinaus gehenden Zweck durch Einsatz von Arbeit und Kapital in gemeinschaftlichem Zusammenleben verfolgen. Die einvernehmliche Anschaffung, Adaptierung und Finanzierung von Wohnraum für das Zusammenleben zweier Lebensgefährten ohne den Willen, einen Gesellschaftsvertrag zu schließen, und ohne (irgend)eine Gemeinschaftsorganisation genüge nach der ständigen Rechtsprechung nicht für die Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im konkreten Fall verneinte das Gericht das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Deshalb muss die Frau das Haus räumen. Ob sie für ihre Investitionen Geld zurückbekommt, war nicht Teil dieses Verfahrens. Zu beachten ist, dass der Rückersatz von Investitionen grundsätzlich möglich ist, wenn sie etwa erkennbar in Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft, späterer Hochzeit oder sonstiger Gegenleistung erfolgt sind und der bezweckte Erfolg nicht eintritt. Diese Umstände und in welcher Höhe ein Rückersatz gebührt, sind stets anhand des konkreten Falles sorgfältig und fachkundig zu prüfen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Streitigkeiten zwischen Lebens-gefährten führen häufig zu Gerichtsverfahren. Daher ist es ­sinnvoll, sich früh über die rechtlichen Folgen einer Lebensgemeinschaft zu informieren und nötige Vereinbarungen zu treffen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beraten dabei fachkundig und vertreten die Interessen außergerichtlich 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           wie auch vor Gericht.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1108958093.jpg" length="141984" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 10:34:44 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Arbeitsrecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Unterhaltsbemessungsgrundlage</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/unterhaltsbemessungsgrundlage</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Auch wenn dem Grunde nach feststeht, dass Unterhalt geschuldet wird, gibt es oft heftige Auseinandersetzungen zur Frage, wie die Unterhaltsbemessungsgrundlage zu ermitteln ist. 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Für unselbstständig Erwerbstätige bereitet dies meist kein großes Problem. Das Nettoeinkommen eines Jahres inklusive Sonderzahlungen ist auf 12 Monate zu verteilen. Steuerrückzahlungen, die aufgrund des Lohnsteuerausgleichs erreicht werden, sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Der Familienbonus Plus ist aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden. 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Unterhaltsbemessung bei Selbstständigen
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Bedeutend schwieriger gestaltet sich die Feststellung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bei selbstständig Erwerbstätigen. Deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmt die Höhe des geschuldeten Unterhalts. Zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen zählen daher die tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er frei verfügen kann. Maßgeblich ist nicht der steuerliche Reingewinn, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn, der aus realen Einnahmen unter Abzug realer Betriebsausgaben, einkommens- und betriebsgebundener Steuern und öffentlichen Abgaben resultiert.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Für zukünftige Unterhaltsansprüche zieht die Rechtsprechung bei Selbstständigen das Durchschnittseinkommen der letzten drei der Beschlussfassung vorangegangenen Wirtschaftsjahre heran. 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Alternativ dazu ist die Höhe der Privatentnahmen für die Unterhaltsbemessungsgrundlage dann maßgeblich, wenn diese den Reingewinn übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust ausweist. 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Nur reale Ausgaben zählen
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Reale Betriebsausgaben sind nur bei tatsächlichem Mittelabfluss zu berücksichtigen; der Gewinnfreibetrag, die Betriebsausgabenpauschale und die AfA reduzieren zwar das steuerliche Einkommen, nicht aber die Unterhaltsbemessungsgrundlage, wenn keine tatsächlichen Ausgaben getätigt worden sind. 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Mehrere Einkünfte 
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        
            Zu beachten ist, dass Gesellschafter und Geschäftsführer in der Regel mehrere Einkommensquellen haben, nämlich ihr Geschäftsführergehalt, Verrechnungskonten (Quasi-Entnahmen) und Gewinnausschüttungen. All diese Einkünfte bilden die Unterhaltsbemessungsgrundlage. 
            &#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        
            Thesaurierte (also im Unternehmen verbliebene nicht ausgeschüttete) Gewinne sind in die ­Bemessungsgrundlage einzubeziehen, es sei denn, die Gewinnthesaurierung ist kaufmännisch geboten oder der Unterhaltspflichtige konnte aufgrund der Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen keine Ausschüttung erwirken. Der Steuerbescheid für sich alleine ist daher in aller Regel keine taugliche Grundlage für die Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage. 
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Es empfiehlt sich, zur Unterhaltsfeststellung von selbst
          &#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    
          ständig Erwerbstätigen vollständige ­Jahresabschlüsse, 
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Einkommensteuerbescheide, Aufzeichnungen über Privatentnahmen, auch Informationen über die private Nutzung allfälliger betrieblicher Infrastruktur (z.B. Kfz) zu verlangen, damit die Unterhaltsbemessungsgrundlage exakt festgestellt werden kann. 
         &#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/ehegatte_erbrecht.jpg" length="139927" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 09:58:51 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Das digitale Erbe</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/das-digitale-erbe</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           U
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    
          nter digitalem Nachlass versteht man alle digitalen Inhalte, die vererbt werden können, wie etwa Eigentum an Datenträgern, sich darauf befindliche Software, Vertragsverhältnisse mit Online-Dienstleistern, Nutzungsrechte an digitalen Fotos oder Rechte an Domains und Webseiten.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Die Mitgliedschaft auf Internetplattformen und sonstigen digitalen Accounts erlischt nicht automatisch mit dem Tod. Je nach Nutzungsbedingungen bleibt ein Account oder Chanel auf Instagram, LinkedIn, Facebook &amp;amp; Co in der aktuellen Form erhalten. Das Konto wird bei Facebook in den „Gedenkzustand“ versetzt und die Nutzung eingeschränkt. Nutzer können mit dem Plattformbetreiber auch vereinbaren, dass ihre Daten nach dem Tod ersatzlos gelöscht werden. Das muss allerdings aktiv so geregelt werden.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Vererben von Nutzungsprofilen
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        
            Nutzungsprofile stellen einen
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    
          Vermögenswert dar, da es sich um Dienstleistungs- und Kaufverträge handelt. Diese sind grundsätzlich vererbbar. Nutzungsprofile fallen, auch wenn sie keinen Vermögenswert darstellen, wie z.B. Fotos oder Tagebücher, in den Nachlass. Plattformbetreiber versuchen häufig Erbrechte in vordefinierten AGBs zu beschneiden. Das kann als benachteiligend qualifizierend angefochten werden.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Was soll man tun
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Im Zuge der Testamentserrichtung sollten Zugangsdaten (Benutzer, Kenn- und Passwörter) als Zusatz zum Testament gemeinsam mit dem Testament (beim Rechtsanwalt) hinterlegt werden. Bei Apple gibt es einen eigenen Nachlasskontakt.
           &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Es wird eine Person bestimmt, die nach dem Tod über den Account verfügen kann. Dies ist nötig, um Bilder und Daten in der Cloud zu sichern.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Überblick verschaffen
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Oft ist es einem selbst gar nicht bewusst, wo man überall registriert ist. Um eine möglichst vollständige Liste zu erhalten, kann es helfen, beim täglichen Surfen zu notieren, welche Dienste man nutzt und wo man sich mit welchem Benutzernamen und Passwort einloggt.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Es gibt im Internet zahlreiche Unternehmen, die sich auf die technische Verwaltung des digitalen Erbes spezialisiert haben. Diese bieten an, Daten und Passwörter gegen Entgelt in einem digitalen Schließfach aufzubewahren, welches im Todesfall für die Erben geöffnet wird. Diese Form der digitalen Nachlassverwaltung birgt allerdings Risiken. Es ist oft nicht klar, ob und in welchem Rahmen Unternehmen langfristig Sicherheit für die Daten gewährleisten, oder ob das Unternehmen zum Zeitpunkt des Todes überhaupt noch besteht. Sollte die Firma ihren Sitz im Ausland haben, verursacht dies unter Umständen weitere juristische Probleme. In Österreich hat man z.B. mit der ID-Austria einen sogenannten Datensafe. Dort kann man sensible Dokumente und Daten online speichern und eindeutig festlegen, wer Zugriff auf diese Daten bekommt.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Grundsätzlich hat ein Erbberechtigter, der weiß, bei welcher Plattform der Verstorbene einen Account hat, das Recht von der Plattform die Zugangsdaten zu verlangen. Einen Auskunftsanspruch hat auch der Gerichtskommissär, der mit der Abwicklung der Verlassenschaft betraut ist.
         &#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Auch für ein digitales Vermächtnis sollte vorgesorgt werden. Im We
          &#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    
          sentlichen gibt es 4 Möglichkeiten, um mit dem digitalen Nachlass umzugehen:
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          • Erhaltung
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          • Löschung
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          • Archivierung oder 
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          • Übertragung der Daten an Angehörige/Dritte Personen
         &#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/FlexCo_Mueller.jpg" length="167226" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 09:56:33 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/FlexCo_Mueller.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Schadenersatz für Angehörige</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/schadenersatz-fuer-angehoerige</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Ein schwerer Unfall ist für alle belastend – für Betroffene, Angehörige und auch für jene, die allenfalls ohne Verschulden zum „Schädiger“ werden. Viele fragen sich: Muss ich auch für seelische Schäden von Angehörigen eines Geschädigten zahlen, wenn diese die Nachricht vom Tod oder der schweren Verletzung eines nahen Menschen kaum verkraften? Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH), die wir begleiten durften, bringt mehr Sicherheit.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Wichtig ist zuerst der rechtliche Grundsatz: Österreich unterscheidet klar zwischen Schockschaden und normaler Trauer eines Angehörigen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Ein Schockschaden liegt nur vor, wenn ein Angehöriger durch den Tod oder die schwerste Verletzung eines nahestehenden Menschen eine psychische Erkrankung entwickelt. Dann liegt ein Eingriff in seine eigenen absolut ­geschützten Rechte vor – insbesondere in die körperliche und seelische Gesundheit. Solche eigenen Gesundheitsschäden sind ersatzfähig. Nicht ersetzt werden hingegen grundsätzlich Vermögensschäden der Angehörigen oder indirekte, von Dritten abgeleitete Schäden. Für Angehörige zählt also nur das: Ihre eigene, direkt ausgelöste Erkrankung – nicht aber indirekte wirtschaftliche Nachteile oder vom Geschädigten „abgeleitete“ Ansprüche. Auch die normale Trauer, die jeder Mensch empfindet, ist nicht ersatzfähig. Eine Ausnahme dazu gibt es nur, wenn der Unfall auf grobem Verschulden des Verursachers beruht. Außerdem muss – etwa beim reinen Trauerschmerzengeld – eine besonders enge Beziehung zum Getöteten/Schwerverletzten bestehen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Lange unklar war eine Frage, die viele Autofahrer beschäftigt: Muss man auch dann zahlen, wenn gar kein Verschulden vorliegt, sondern nur eine reine Fahrzeug-Gefährdungshaftung (EKHG)? Genau das hat der OGH nun entschieden. In einem aktuellen Fall starb der Vater der Klägerin bei einem Unfall, ohne dass die Lenkerin ein Verschulden traf. Die Tochter entwickelte eine schwere Trauerstörung. Das Berufungsgericht meinte: Ohne Verschulden kein Ersatz. Der OGH sah das anders und bejahte im Grundsatz eine Schadenersatzpflicht. Dabei betonte der OGH jedoch ausdrücklich, dass damit keine neuen Haftungsschleusen geöffnet werden. Ein Anspruch besteht nur, wenn der Unfall Tod oder schwerste Verletzungen verursacht. Solche Ereignisse seien „an sich“ geeignet, bei Angehörigen einen massiven Schock auszulösen. Dann kommt Schockschadenersatz auch ohne Verschulden in Betracht. 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Fazit
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die klare Botschaft des OGH: Direkt-eigene, medizinisch nachvollziehbare psychische Erkrankungen von Angehörigen nach extremen Unglücksfällen sind ersatzfähig. Normale Trauer, reine wirtschaftliche Nachteile oder indirekte Betroffenheit bleiben – grundsätzlich – ausgeschlossen. Damit bleibt das österreichische Schadenersatzrecht fair, aber begrenzt – und schützt gleichzeitig jene Angehörigen, die ein Unglück medizinisch nachgewiesen seelisch aus der Bahn wirft.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Ein Schockschaden liegt nur vor, wenn ein Angehöriger durch den Tod oder die schwerste Verletzung eines nahestehenden Menschen eine eigene psychische Erkrankung entwickelt. Nicht ersetzt werden indirekte, von Dritten abgeleitete Schäden oder – grundsätzlich – reine Vermögensschäden der Angehörigen. 
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 09:54:31 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Ende der Lebensgemeinschaft</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/ende-der-lebensgemeinschaft</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Ende der Lebensgemeinschaft
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Vermögensrechtliche Ansprüche bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft.
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Am Ende einer Lebensgemeinschaft endet nicht nur die emotionale Beziehung, sondern auch die wirtschaftliche Verflechtung. Im Gegensatz zur Ehe fehlen hier gesetzliche Vorgaben, weshalb die Judikatur Lösungen entwickelt hat.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Wohnrechtliche Ansprüche
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Bei einem Auszug kann der Lebensgefährte, der Alleineigentümer der Wohnung oder Hauptmieter ist, vom anderen die Räumung verlangen. In bestimmten Fällen kann jedoch ein Benützungstitel eingewendet und damit das Räumungsbegehren abgewendet werden. Sind beide ­Lebensgefährten Miteigentümer der Wohnung, kann jeder von ihnen eine Teilungsklage erheben. Sind beide Lebensgefährten Mieter, kann weder der eine den anderen auf Räumung klagen, noch ohne Zustimmung des anderen das Mietverhältnis auflösen. Zieht ein Lebensgefährte aus und benutzt der andere die Wohnung weiter, so steht dem ausziehenden Teil für die Zukunft ein Benützungsentgelt für seinen Anteil zu. 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Ansprüche aus Schenkungen
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Schenkungen können unter bestimmten Voraussetzungen bei grobem Undank des Beschenkten zurückgefordert werden, was grundsätzlich eine Straftat voraussetzt. 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           (Nicht) rückforderbare Investitionen 
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Jeder bleibt Eigentümer dessen, was er gekauft hat. Investitionen in einen gemeinsamen Wohnraum (Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen) können binnen 30 Jahren ab Auflösung geltend gemacht werden, wenn zwischen den Lebensgefährten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegt, das heißt, sich beide Lebensgefährten für einen gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck einsetzten sowie ein Mindestmaß an Gemeinschaftsorganisation besteht. 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Ansonsten sind die von einem Lebensgefährten erbrachten Leistungen unentgeltlich und können auch nicht zurückgefordert werden. Nur wenn eine Leistung dem Leistungsempfänger in erkennbarer Erwartung eines bestimmten Zwecks (z.B. Eheschließung) erbracht wurde und dies nicht eintritt, können solche Ansprüche innerhalb vom 30 Jahren ab der erwarteten Nichterfüllung zurückgefordert werden. Ein Ausschluss solcher Ansprüche durch Partnerschaftsverträge ist möglich. Laufende Zahlungen (z.B. Betriebskosten oder Miete) sind nicht rückforderbar. Rückforderbar sind dagegen außergewöhnliche Leistungen, sofern sie in erkennbarer Erwartung des Weiterbestehens der Lebensgemeinschaft erbracht wurden (z.B. Geld-/Arbeitsleistung für den Erwerb/Bau einer Wohnung, intensive Pflegeleistung oder die Rückzahlung von Schulden für langlebige Investitionen). Die Höhe des Rückforderungsanspruches ist mit dem verbleibenden Restnutzen beschränkt. Auch Dritte, die solche Leistungen an einen Lebensgefährten erbringen, können diese bei Wegfall des Zwecks zurückfordern.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Ansprüche aus Dienstleistungen
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Ansprüche aus Dienstleistungen wie Hilfe im Haushalt oder Garten werden laut der Judikatur gewöhnlich grundsätzlich unentgeltlich erbracht. Anderes gilt für Dienstleistungen im Betrieb des Unternehmens des anderen. Solche Ansprüche unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Im Normalfall sind die von einem Lebensgefährten an den anderen erbrachten Leistungen unentgeltlich und können nicht zurückgefordert werden. Nur wenn eine Leistung dem Leistungsempfänger in erkennbarer Erwartung eines bestimmten Zwecks erbracht wurde und dieser nicht eintritt, können solche Ansprüche innerhalb von 
          &#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    
          30 Jahren zurückgefordert werden. 
         &#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_2182946317.jpg" length="252175" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 09:52:35 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Arbeitsrecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Neues für freie Dienstnehmer</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/neues-fuer-freie-dienstnehmer</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           D
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    
          er Nationalrat hat am 16.10.2025 eine Novelle zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und zum Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) beschlossen, die die Rechtsstellung freier Dienstnehmer stärkt und per 1.1.2026 in Kraft tritt. Die neuen Regelungen gelten nur für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG, also Personen, die ihre Dienstleistungen gegen Entgelt im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesent-lichen eigenen Betriebsmittel verfügen.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Gesetzliche Kündigungsregelungen
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Bisher konnten die Kündigungsfristen in freien Dienstverträgen zwischen den Vertragsparteien frei vereinbart werden. Nach der Neuregelung des § 1159 Abs 6 ABGB darf ein freier Dienstvertrag künftig während der ersten zwei Dienstjahre nur unter Einhaltung einer mindes-tens vierwöchigen Kündigungsfrist beendet werden; ab dem dritten Dienstjahr erhöht sich diese Mindestfrist auf sechs Wochen. 
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Als Kündigungstermin kommt der 15. oder der Monatsletzte in Betracht. Abweichungen sind nur zugunsten des freien Dienstnehmers zulässig. Zusätzlich kann eine einmonatige Probezeit vereinbart werden.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Für bereits laufende freie Dienstverhältnisse gilt die Neuregelung nur dann, wenn keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Bestehende – auch kürzere – Kündigungsfristen bleiben demnach wirksam. 
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Kollektivvertragliche Mindeststandards
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Kollektivverträge sind bislang nicht auf freie Dienstnehmer anzuwenden. Die Novelle schafft nun die Möglichkeit, freie Dienstnehmer in kollektivvertragliche Regelungen einzubeziehen, indem sie von Teilbereichen des ArbVG erfasst werden. Hervorzuheben ist, dass damit der Abschluss von Kollektivverträgen für freie Dienstnehmer ermöglicht wird. Dies kann durch ausdrückliche Einbeziehung in den Geltungsbereich bestehender als auch durch Abschluss eigener Kollektivverträge erfolgen. Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung freier Dienstnehmer in den Kollektivverträgen besteht jedoch nicht. Da ein Großteil der arbeitsrechtlichen Schutzgesetze (etwa das Arbeitszeit- oder Urlaubsgesetz) freie Dienstnehmer nicht umfasst, entfalten darauf verweisende Regelungen in Kollektivverträgen auch keine Wirkung. Vergleichbare oder angepasste Bestimmungen müssen ausdrücklich in den Kollektivvertrag aufgenommen werden.
         &#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Ergänzungen im Dienstzettel
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Die Novelle erweitert auch die bisherigen Vorgaben zur Ausstellung von Dienstzetteln für freie Dienstnehmer. In § 1164 Abs 1 Z 9 ABGB wird nunmehr klargestellt, dass sie dabei auch über die für sie geltenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif) informiert werden müssen. Außerdem ist anzugeben, wo die ­Unterlagen im Betrieb eingesehen werden können.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Die Novelle verbessert die rechtliche Stellung freier Dienstnehmer deutlich. Ob bzw. wie umfassend Kollektivverträge jedoch künftig für freie Dienstnehmer Wirkung entfalten, wird sich erst in der Praxis zeigen.
         &#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Ab 1.1.2026 gelten für freie 
          &#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    
          Dienstnehmer gesetzliche Kündigungsfristen (4 Wochen in den ersten zwei Jahren, ab dem dritten Jahr 6 Wochen) mit Kündigungsterminen am 15. oder Monatsletzten. Sie können in ­Kollektivverträge einbezogen werden und der Dienstzettel muss Angaben zu geltenden Kollektivnormen enthalten.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 08:38:04 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/neues-fuer-freie-dienstnehmer</guid>
      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Nicht ohne meinen Pflichtteil</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/nicht-ohne-meinen-pflichtteil</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Hohe Vermögenswerte führen oft zu großen Streitigkeiten – das muss aber nicht so sein. Mit guter rechtlicher Beratung lassen sich viele Konflikte vermeiden. 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Unterschied Erbrecht und Pflichtteil 
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Wenn es im Zuge einer Verlassenschaft zu Streit kommt, muss man zuerst unterscheiden, worum genau gestritten wird: Erbre-chtsstreitigkeiten können etwa entstehen, wenn die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung angezweifelt wird oder wenn bei der gesetzlichen Erbfolge (ohne letztwillige Verfügung) Unklarheiten bestehen (z.B. drei Erben wollen statt eines Drittels an einem Grundstück lieber Geld). 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Im Unterschied dazu wird bei einer Pflichtteilsstreitigkeit von einer pflichtteilsberechtigten Person moniert, dass der Pflichtteil nicht oder unzureichend erfüllt wurde. In diesem Beitrag geht es nur um Streitigkeiten rund um den Pflichtteil.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil?
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Nachkommen und Ehegatten/eingetragene Partner (eP) des Verstorbenen sind (abstrakt) pflichtteilsberechtigt. Sie sind darüber hinaus konkret pflichtteilsberechtigt, wenn ihnen bei gesetzlicher Erbfolge ein Erbrecht zustünde, sie nicht enterbt wurden und sie nicht zu Lebzeiten (Pflichtteilsverzicht) oder nach dem Tod des Verstorbenen (Pflichtteilsausschlagung) auf den Pflichtteil verzichtet haben. Enkel haben keinen Pflichtteilsanspruch, solange ihr Elternteil (also das Kind des Verstorbenen) noch lebt. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Er wird immer in Geld ausbezahlt. Man hat also keinen Anspruch auf ein bestimmtes Haus oder eine bestimmte Sache. Wenn der Pflichtteil durch Testament, Vermächtnisse, Schenkungen zu Lebzeiten oder Schenkungen auf den Todesfall nicht vollständig gedeckt ist, kann der Berechtigte einen Geld- bzw Ergänzungsanspruch geltend machen. 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Pflichtteil: Einfluss von Schenkungen
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Schenkungen zu Lebzeiten dürfen nicht dazu verwendet werden, Pflichtteilsansprüche zu verkleinern. Dabei gilt: Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen sind nur innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod zu berücksichtigen. Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Kinder oder Ehegatten/eP sind hingegen auf Wunsch eines Pflichtteilsberechtigten unbeschränkt zu berücksichtigen. Schenkungen ohne Schmälerung des Stammvermögens (z.B. übliche Geburtstagsgeschenke), zu gemeinnützigen Zwecken (z.B. Spenden an eine gemeinnützige Organisation) oder in Entsprechung einer sittlichen Pflicht bzw. aus Gründen des Anstandes (z.B. Geschenke als Dank für Nachbarschaftshilfe), sind weder dem Nachlass hinzuzurechnen noch beim Pflichtteilsberechtigten anzurechnen. 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Bei jeder Schenkung ist daher optimalerweise vorab rechtlich zu prüfen, ob Pflichtteilsrechte verletzt werden, um künftige Streitigkeiten und Belastungen für die beteiligten Personen zu verhindern. 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Vorarlberger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstützen Sie gerne, um eine langfristige und sichere Vermögensnachfolge zu planen und umzusetzen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Pflichtteilsberechtigt sind Nachkommen und Ehegatten/eingetragene Partner, wenn sie ­gesetzliche Erben wären, nicht enterbt wurden und nicht auf ihren Pflichtteil verzichtet haben. Rechtzeitige Beratung verhindert Konflikte – für den Geschenkgeber, Erben und Beschenkte.
         &#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 08:35:54 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/nicht-ohne-meinen-pflichtteil</guid>
      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Das Pflegevermächtnis</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/das-pflegevermaechtnis</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Bestimmte nahestehende Personen können Pflegeleistungen in nicht nur geringfügigem Ausmaß während der letzten drei Jahre vor dem Tod des Verstorbenen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten unter bestimmten Voraussetzungen als Pflegevermächtnis geltend machen. 
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Nahestehende Person
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Nahestehend sind Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Verstorbenen (Nachkommen), deren Ehegatte, eingetragener ­Partner oder Lebensgefährte und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Pflege
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Pflege umfasst alle Tätigkeiten, die einer pflegebedürftigen Person notwendige Unterstützung bieten und ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben ermöglichen. Maßgeblich sind die objektiv erforderlichen Leistungen aufgrund des konkreten Pflegebedarfs des Erblassers. Darunter können im Einzelfall auch Tätigkeiten wie Spaziergänge oder Vorlesen fallen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Mindesttätigkeit: sechs Monate
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Gefordert werden Pflegeleistungen im Ausmaß von mehr als 20 Stunden pro Monat in einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten. 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Keine sonstige Zuwendung
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Das Pflegevermächtnis kann nur geltend gemacht werden, wenn keine angemessene Zuwendung oder Entgelt für die vorgenommene Pflege gewährt wurde.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Verhältnis zum Pflichtteilsanspruch
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Das Pflegevermächtnis kann neben dem Pflichtteil geltend gemacht werden und besteht auch ohne ausdrückliche testamentarische Anordnung. Es handelt sich um einen Geldanspruch gegen den Nachlass. Der/die Notar:in hat im Verlassenschaftsverfahren auf eine Einigung hinzuwirken; gelingt diese nicht, sind die Ansprüche gerichtlich gegen den Nachlass oder die Erben durchzusetzen. 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Höhe des Pflegevermächtnisses
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Höhe hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte (Nettobeträge) können als Orientierungsgröße dienen. Die Stundensätze variieren von 14 Euro bis 20 Euro, können im Einzelfall aber auch davon abweichen. 
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Verjährung
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Der Anspruch auf ein Pflegevermächtnis ist binnen drei Jahren ab Kenntnis geltend zu machen. Wirksam gefordert werden kann er erst ein Jahr nach dem Tod, wobei Verzugszinsen von 4 % bereits ab dem Tod anfallen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Bereicherungsrechtliche Ansprüche
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Kann ein Pflegevermächtnis nicht geltend gemacht werden, kann unter Umständen ein bereicherungsrechtlicher Anspruch bestehen – etwa wenn jemand in Erwartung eines bestimmten Erfolgs (z. B. Erbeinsetzung oder Vermächtnis) Leistungen erbringt, diese Erwartung jedoch unerfüllt bleibt.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Rechtssicherheit durch Pflegevertrag
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Um Streitigkeiten aus Pflegeleistungen und hohe Geldforderungen des Pflegenden zu vermeiden, könnte bereits im Vorhinein ein Pflegevertrag zur Abgeltung der Leistungen abgeschlossen werden. Anwaltliche Beratung ist dabei dringend anzuraten!
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Wenn Angehörige über längere Zeit Pflege leisten, ist das eine wertvolle Unterstützung, die oft mit beruflichen und privaten Einschränkungen verbunden ist. Das Pflegevermächtnis ermöglicht in solchen Fällen eine angemessene Geldleistung aus dem Nachlass – auch ohne vorherige ­Entgeltvereinbarung oder ­testamentarische Anordnung.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/pflegevermaechtnis.jpg" length="331983" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 08:32:58 GMT</pubDate>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Anlagebetrug – Was tun?</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/anlagebetrug-was-tun</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Gefälschte Trading-Plattformen mit manipulierten Kursen, täuschend echt gestaltete Websites renommierter Finanzinstitute und WhatsApp-Gruppen mit angeblichen Erfolgsgeschichten – die Methoden von Betrügern werden immer raffinierter. Unterstützt durch künstliche Intelligenz nehmen Fälle von Anlagebetrug rasant zu. Viele Betroffene erkennen den Betrug erst, wenn es bereits zu spät ist.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Wie erkenne ich Anlagebetrug?
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Anlagebetrügereien folgen meist einem klaren Muster. Der Erstkontakt erfolgt über soziale Medien, Messenger oder unauffällige Websites. Die Täter geben sich als erfahrene Trader oder Anlageberater aus, präsentieren gefälschte Gewinne und drängen zu schnellen Investitionen. Typische Warnsignale sind unrealistisch hohe Renditeversprechen bei angeblich minimalem Risiko, Forderungen nach Vorauszahlungen oder die ausschließliche Kommunikation über inoffizielle Kanäle. Fehlen Impressum oder eine Regulierung durch die Finanzmarktaufsicht (FMA), ist besondere Vorsicht geboten. Häufig werden zu Beginn kleine Beträge ausbezahlt, um Vertrauen zu schaffen und das Opfer „anzufüttern“. Ebenso gefährlich sind sogenannte „Recovery Scams“: Betrüger geben sich als Ermittler/Anwälte aus, die angeblich helfen – selbstverständlich nur gegen erneute Vorauszahlung.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Privatbeteiligtenanschluss
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Opfer sollten umgehend Strafanzeige erstatten und einen Privatbeteiligtenanschluss im Ermittlungsverfahren erklären. Polizei und Staatsanwaltschaft verfügen über weitreichende Befugnisse zur Täteridentifizierung, etwa durch Kontensperrung oder internationale Rechtshilfe. Neben staatlicher Hilfe erhalten Privatbeteiligte Akteneinsicht, werden über den Verfahrensfortgang informiert und können Beweisanträge stellen. Die Ansprüche können parallel im Strafverfahren geltend gemacht werden. Der Anschluss unterbricht teilweise sogar die Verjährungsfrist.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Direkte Klagen gegen die Täter
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Sind die Täter identifizierbar, können sie zivilrechtlich auf Schadenersatz geklagt werden. Der Anspruch umfasst die Rückzahlung der investierten Beträge plus weitere Vermögensschäden. Der Erfolg hängt davon ab, ob die Täter über greifbares Vermögen verfügen, da viele aus dem Ausland agieren oder die Gelder bereits verschoben haben. Dennoch bleibt die Klage das wichtigste Instrument, um Ansprüche zu sichern und gegebenenfalls später vollstrecken zu können.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Rechtsschutzversicherung
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Besteht eine Rechtsschutzversicherung, ist es wichtig, den Schaden umgehend zu melden. Ob Deckung besteht, hängt von der Polizze ab. Manche Versicherungen schließen Spekulationsgeschäfte aus. Eine anwaltlich formulierte Deckungsanfrage ist entscheidend, da ein erfahrener Anwalt argumentieren kann, dass es sich um einen Betrugsfall handelt – und gerade eben nicht um ein gescheitertes Investment.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Richtiges Handeln ist entscheidend
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Je früher die Behörden eingeschaltet werden, des-
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           to größer sind die Chancen, Täter zu ermitteln und Vermögenswerte zu sichern. Digitale Spuren lassen sich nur für begrenzte Zeit nachvollziehen und Vermögenswerte sind oft nur kurzfristig greifbar. Empfohlenes Vorgehen: Keine weiteren Zahlungen leisten, alle Beweismittel sichern und unverzüglich einen auf Anlagebetrug spezialisierten Rechtsanwalt kontaktieren.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Opfer von Anlagebetrug sollten rasch handeln: Strafanzeige erstatten, Privatbeteiligtenanschluss erklären, anwaltliche Hilfe sichern und die Rechtsschutzversicherung einschalten. Nur durch schnelles und professionelles Vorgehen lassen sich Schadenersatzansprüche und ­Ermittlungen effektiv vorantreiben.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/strafrechtliches+Thema.jpg" length="96546" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 08:30:56 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Krieg in der Familie</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/krieg-in-der-familie</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Krieg in der Familie 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Die Gesellschaft als Ort von Familienstreitigkeiten.
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Die „Buddenbrooks“ sind allgegenwärtig
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Jüngst hatte der Oberste Gerichtshof den Fall zu entscheiden, dass zwei Brüder, die 50% an einer Holdinggesellschaft halten, die wiederum eine Mehrheitsbeteiligung an einer AG hält, die Holdinggesellschaft auf Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen klagen. Weitere Gesellschafter der Holdinggesellschaft sind die Mutter und die Stiftung eines Halbbruders. Gegründet wurden die Gesellschaften vom verstorbenen Vater und Ehemann der Mutter.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Dieser Prozess gab dem OGH zwar die Gelegenheit grundsätzliche Fragen zur Treuepflicht der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft und gegenüber den Mitgesellschaftern sowie zur Reichweite des Informationsrechts der Gesellschafter zu beantworten. Er konnte auch eine erste, wenn auch noch wenig ergiebige Stellungnahme zur zuletzt immer öfter diskutierten „Familienverfassung“ abgeben, allein der Familienstreit wurde dadurch nicht gelöst.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Da auch von unserer Kanzlei in letzter Zeit gehäuft existenzbedrohende Streitigkeiten in Familiengesellschaften geführt werden müssen (als Beklagtenvertreter und Schiedsrichter in Konstellationen wie Sohn vs. Mutter, Bruder vs. Bruder, Schwestern vs. Bruder) kann der folgende Kommentar zwar keine Patentlösung bieten, aber zum Nachdenken anregen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Die Familienverfassung
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Zur Vermeidung und Bewältigung von Streit in Familiengesellschaften werden einerseits Vorsorgen im Gesellschaftsvertrag wie die ­Bildung von Stimmrechtspools, die Aufnahme von Stammesklauseln, die Einsetzung eines Beirats, auch besetzt mit familienfremden Mitgliedern, sowie Mediations- und Schiedsklauseln empfohlen, andererseits wird von Beratern vermehrt auch zum Abschluss von sogenannten „Familienverfassungen“ geraten.Das Instrument der „Familienverfassung“ ist 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           allerdings dann, wenn es letztendlich nicht ein verbindlicher Stimmbindungsvertrag = Syndikatsvertrag mit anderem Namen ist, ein rechtlich „unbekanntes Wesen“, dessen Reichweite durch Interpretation und letztendlich die ordentlichen oder Schiedsgerichte zu klären sein wird.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Fantur bezeichnet daher die oft in „Familienverfassungen“ geschaffenen Organe wie den „Familienrat“, die „Familienversammlung“ oder den „Familientag“ zu Recht als „unbekannte juristische Alien“ und die „Familienverfassung“ selbst als „Rätsel“ (vgl. Fantur Lukas, Kritisches zur so genannten Familienverfassung, GES 2025, 1). 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Die therapeutische Wirkung 
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die beschriebenen Familienstreitigkeiten mögen vordergründig wirtschaftliche Interessen ­verfolgen, letztendlich geht es jedoch meist um tiefgreifende psychologische Hintergründe, die nicht durch Anwälte und Richter geklärt ­werden können, sondern nur durch professionelle ­Familientherapie. Die Erarbeitung einer Familienverfassung mag allenfalls eine therapeutische Wirkung entfalten (vgl OGH 18.2.2025, 6 Ob 65/24p, Zur Reichweite der Treuepflicht in der GmbH mit Anmk Arno Zimmermann, GesRZ 2025, 280).
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        
            Auch durch gute Vertragsgestaltung (Gesellschaftsvertrag, Stiftungsurkunde, Stimmbindungsvertrag) kann das Entstehen von Streitigkeiten in der Familiengesellschaft verhindert oder zu einem guten, weil klar geregelten Ende geführt werden. Sollte das nicht gelingen, vermeiden Sie langwierige Gerichtsverfahren, die die Gesell-schaft lähmen und letztendlich nur dem Wohl der Rechtsvertreter dienen, die Familie aber das Schicksal der Buddenbrooks teilen lässt.
             &#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        
             
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1108958093.jpg" length="141984" type="image/jpeg" />
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      <g-custom:tags type="string">Arbeitsrecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Nur Klarheit bringt Wahrheit</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/nur-klarheit-bringt-wahrheit</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Das Erbrecht betrifft uns alle – und die Art, wie ein letzter Wille formuliert wird, entscheidet oft darüber, ob ein Nachlass Frieden stiftet oder Streit auslöst. Der Pflichtteil ist jener gesetzliche Mindestanteil am Nachlass, den bestimmte nahe Angehörige selbst dann ­erhalten müssen, wenn der Erblasser sie nicht bedenken möchte. Dabei spielen Enterbung und Pflichtteilsminderung eine wichtige Rolle. Auch wenn beide Maßnahmen in ihrer Wirkung – nämlich der Reduktion oder dem Entzug des Pflichtteils – ähnlich erscheinen, unterscheiden sie sich rechtlich und praktisch in zentralen Punkten.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Enterbung bedeutet den völligen oder teilweisen Entzug des Pflichtteils und setzt voraus, dass einer der gesetzlich vorgesehenen Gründe vorliegt. Diese reichen von bestimmten vorsätzlichen Straftaten gegen den Erblasser oder ihm nahestehende Personen über die Zufügung schweren seelischen Leids bis hin zur groben Vernachlässigung familienrechtlicher Pflichten. Die möglichen Enterbungsgründe sind im Gesetz abschließend festgelegt. Kommt es zum Streit, muss jener, der sich auf die Enterbung beruft – meist der Erbe – nachweisen, dass ein solcher Grund tatsächlich vorgelegen hat.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Von der Enterbung zu unterscheiden ist die Pflichtteilsminderung. Sie ermöglicht es, Pflichtteilsberechtigten – also Nachkommen sowie Ehegatten oder eingetragenen Partnern – lediglich den halben Pflichtteil zuzuwenden. Voraussetzung ist das völlige oder langfristige Fehlen einer der jeweiligen Beziehung angemessenen Nahebeziehung. Nach der ständigen Rechtsprechung bedeutet das meist einen Zeitraum von rund zwanzig Jahren. Eine Kürzung des Pflichtteils kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Verstorbene selbst den Kontakt grundlos gemieden oder Anlass für die Entfremdung gegeben hat. Wer die Pflichtteilsminderung geltend machen möchte – in der Regel die Erben –, muss darlegen können, dass ein fehlendes Naheverhältnis vorlag und maßgeblich für die Anordnung der Minderung war.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Beiden Instrumenten ist gemeinsam, dass der Erblasser sie jederzeit wieder aufheben kann – sei es durch eine neue letztwillige Verfügung, durch eine spätere Zuwendung oder, im Fall der Enterbung, auch durch eine Verzeihung. Umso wichtiger ist es, den eigenen letzten Willen regelmäßig zu überdenken und an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. In der Praxis zeigt sich, dass Enterbung und Pflichtteilsminderung zwar geeignete Mittel sein können, um Konfliktsituationen gerecht abzubilden, jedoch ein beträchtliches Streitpotenzial bergen. Falsche Formulierungen, unklare Motive oder fehlende Dokumentation führen rasch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Wer seinen Nachlass rechtssicher und zielgerichtet gestalten möchte, sollte daher nicht auf Eigenkreationen vertrauen. Professionelle Beratung ermöglicht nicht nur eine rechtlich saubere Umsetzung, sondern stellt sicher, dass der tatsächliche Wille des Erblassers später auch Bestand hat. 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Uebergabe+zu+Lebzeiten.jpg" length="207897" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 08:25:15 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Partnerschaft und Recht</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/partnerschaft-und-recht</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Immer mehr Paare entscheiden sich dafür, ohne Ehe zusammenzuleben. Die sogenannte Lebensgemeinschaft ist in Österreich längst gesellschaftliche Realität – rechtlich hinkt sie der Ehe aber in vielen Bereichen hinterher. Wer sich entscheidet, nicht zu heiraten, sollte die rechtlichen Unterschiede kennen – und sich gegebenenfalls absichern.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Regelung
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Während die Ehe umfassend im Gesetz geregelt ist, gibt es für die Lebensgemeinschaft kaum spezielle Bestimmungen. Vieles muss individuell vereinbart werden – etwa Mietverträge, Haushaltsführung oder die Vermögensaufteilung. Das birgt Risiken: Kommt es zur Trennung, gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt oder eine Aufteilung des gemeinsam geschaffenen Vermögens. Nur wer konkret beweisen kann, was ihm gehört oder wozu er beigetragen hat, kann Ansprüche geltend machen. 
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Eigentum
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           In der Ehe gibt es ein besonderes Güterrecht: Auch wenn kein gemeinsames Eigentum vorliegt, besteht im Fall der Scheidung ein Anspruch auf Aufteilung bestimmter ehelicher Ersparnisse und Gebrauchsgegenstände. In der Lebensgemeinschaft bleibt hingegen grundsätzlich alles im Eigentum dessen, der es erworben hat. Gerade bei gemeinsam angeschafftem Eigentum ist ein Partnerschaftsvertrag daher dringend zu empfehlen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Recht im Ernstfall  
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Auch im Fall von Krankheit oder Unfall zeigt sich der Unterschied: Ehepartner gelten automatisch als nächste Angehörige, dürfen ­informiert werden und in der Regel Entscheidungen treffen, wenn der andere es nicht mehr kann. Lebensgefährten hingegen brauchen dafür eine Vorsorgevollmacht– sonst kann es passieren, dass nicht einmal medizinische Auskünfte erteilt werden.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Erben ohne Ehe? 
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Ehegatten sind gesetzliche Erben, Lebensgefährten nicht. Ohne Testament geht ein langjähriger Partner leer aus, selbst wenn die ­Beziehung jahrzehntelang bestand. Wer das vermeiden will, muss aktiv vorsorgen – idealerweise mit einem Testament.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Kinderrechte
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht, haben Kinder grundsätzlich die gleichen Rechte – etwa auf Unterhalt, Pflege und Erziehung. Die Obsorge kann auch bei getrennt lebenden Eltern gemeinsam ausgeübt werden, wenn das dem Kindeswohl entspricht.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Fazit
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Lebensgemeinschaft ist längst gelebter Alltag – rechtlich bleibt sie jedoch eine Grauzone. Wer nicht heiraten will, sollte sich über die rechtlichen Unterschiede informieren und wichtige Punkte vertraglich regeln. Denn Liebe allein reicht nicht aus, um im Ernstfall rechtlich abgesichert zu sein.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_2537631039.jpg" length="241488" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Mon, 26 May 2025 14:14:30 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Wirtschaft, Recht, Praxis &amp; Matura?</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/wirtschaft-recht-praxis-matura</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Gerade für junge Menschen, die sich für eine Ausbildung in den Bereichen Recht und Wirtschaft interessieren, bietet die JusHAK mit ihrem spezifischen und praxisnahen Ausbildungsangebot nicht nur eine gute Basis für das spätere Berufsleben, sondern auch für eine allfällige Weiterbildung.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Die Ausbildung
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Viele Situationen im Beruf und Privatleben lassen sich nur mit rechtlichen Kenntnissen lösen. Engagierte Schülerinnen und Schüler erhalten in der JusHAK eine Ausbildung, die den Anforderungen einer zunehmend komplexen und vernetzten Welt gerecht wird. Die JusHAK vermittelt betriebswirtschaftliches und rechtliches Problembewusstsein, sowie eine praxisorientierte Lösungskompetenz. Abwechslungsreiche Methoden sorgen in der JusHAK auch für einen spannenden Unterricht. Die Schülerinnen und Schüler lösen Fallbeispiele, arbeiten mit Fachexpertinnen und -experten zusammen und erleben bei Exkursionen und Unternehmensbesuchen die Praxis live.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Der Praxisbezug
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Im Rahmen des Unterrichtes werden beispielsweise Gerichtsverhandlungen besucht und von Juristinnen und Juristen Vorträge aus der Praxis abgehalten. Neben einem österreichweiten Moot-Court Wettbewerb finden auch Kooperationen mit Universitäten statt. Im Rahmen einer praktischen Tätigkeit in einer Übungsfirma mit Partnerunternehmen sollen die Schülerinnen und Schüler schließlich ihre theoretischen Kenntnisse in der Praxis umsetzen. Die einzigartige Kombination von Wirtschaft und Recht in der Oberstufe in Verbindung mit der Möglichkeit Latein als Freifach zu belegen, sodass mit Abschluss der JusHAK das Latinum absolviert ist, bietet ein ideales Rüstzeug sowohl für das Arbeitsleben als auch für eine weiterführende Ausbildung.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;strong&gt;&#xD;
      
           Der Lehrberuf Kanzleiassistent/in
          &#xD;
    &lt;/strong&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Übrigens: Mit dem Abschluss der JusHAK erhalten die Schülerinnen und Schüler zusätzlich die Gleichstellung mit dem Lehrberuf Kanzleiassistentin oder Kanzleiassistent. Die JusHAK an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Feldkirch startet im Herbst 2025. Anmeldung vom 17. bis 28.Februar 2025.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_2257281787.jpg" length="90890" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 02 Jan 2025 07:22:29 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Mehr Unterhalt bei fehlenden Wohnkosten</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/mehr-unterhalt-bei-fehlenden-wohnkosten</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Sofern Unterhaltsberechtigte, (z.B. Kind, (geschiedene) Ehefrau/Ehemann etc.) keine Wohnkosten zu tragen haben, wird angenommen, dass sie zur Deckung ihres Unterhalts regelmäßig nicht den gesamten zustehenden, sich rechnerisch ergebenden Geldunterhalt benötigen. Eine solche „Wohnkostenersparnis“ wird dann bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt und der Unterhalt gekürzt. Diese Wohnkostenersparnis orientiert sich am fiktiven Mietwert der Wohnung. Bei durchschnittlichen Verhältnissen lässt die Rechtsprechung eine Kürzung des Geldunterhaltsanspruchs aber nur um rund ein Viertel zu, damit dem Unterhaltsberechtigten noch ein Unterhalt in Geld zukommt. Basis für die Unterhaltsberechnung ist grundsätzlich das gesamte Jahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen. Wohnkosten (Betriebskosten, Miete, Kredite) des Unterhaltspflichtigen können von der Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht abgezogen werden. Bisher nimmt die Judikatur an, dass der Unterhaltspflichtige im Regelfall solche eigene Wohnkosten ohnehin zu tragen hat. Durch einen etwaigen „Wohnvorteil“, der dadurch entsteht, dass der Unterhaltspflichtige Eigentum besitzt und keine solchen Wohnkosten zu tragen hat, steigt seine Leistungsfähigkeit somit an. Unklar war bislang was passiert, wenn ein Unterhaltspflichtiger keine solchen Wohnkosten und daher mehr Geld für andere Dinge hat. Erhöht sich dann die Unterhaltsbemessungsgrundlage?
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Laut OGH ist es sachgerecht, dass der Unterhaltsberechtigte an einer solchen gestiegenen Leistungsfähigkeit partizipiert. Im Gegensatz zu Unterhaltsberechtigten, die den Wohnbedarf in einer ihnen selbst gehörenden Eigentumswohnung ohne Kreditverpflichtungen decken und ebenso nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts bedürfen, um das vollständige Unterhaltsbedürfnis zu decken, wäre es eine Ungleichbehandlung, jeglichen „Wohnvorteil“ auf Seiten des Unterhaltspflichtigen außer Betracht zu lassen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Deswegen erhöht sich nun die Unterhaltsbemessungsgrundlage in jenen Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige nichts zum Erwerb seiner Wohnmöglichkeit beigetragen hat (Schenkung, Erbe, gratis Wohnmöglichkeit etc.) und für ihn daher keine Wohnkosten anfallen. Dies geschieht grundsätzlich durch Anrechnung eines fiktiven Mietwerts einer angemessenen kleineren Wohnung. Bei durchschnittlichen Verhältnissen wird auf den durchschnittlichen Hauptmietzins laut Statistik Austria abgestellt. Dieser belief sich Ende 2023 ohne Betriebskosten inklusive USt. für einen Einpersonenhaushalt auf 634 Euro.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Unterhaltserhöhungsansprüche können auch rückwirkend geltend gemacht werden.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_2519049415.jpg" length="204133" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Mon, 28 Oct 2024 07:49:04 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/mehr-unterhalt-bei-fehlenden-wohnkosten</guid>
      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>„Selbst schuld …“</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/selbst-schuld</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Bei einer ärztlichen Behandlung ist meistens die Genesung das Ziel. Doch wer ist verantwortlich, wenn diese nicht wie erhofft eintritt?
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Verantwortungen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Entgegen der weitläufigen Meinung schulden Ärzte/Ärztinnen durch den Behandlungsvertrag nicht einen bestimmten Behandlungserfolg. Vielmehr verpflichten sie sich zu einer fachgerechten, dem objektiven Standard des besonderen Fachs entsprechenden Behandlung (im Fachjargon: eine Behandlung lege artis). Dazu kommt die Verpflichtung zur Aufklärung: insbesondere über Diagnose, Behandlungs- sowie Therapiemöglichkeiten und Risiken. Leider kennt die österreichische Rechtsordnung keinen abschließenden Katalog, aus welchem sich die einzelnen Verantwortungen bei medizinischen Behandlungen ergeben. Zudem sind auf den ersten Blick ähnlich wirkende Fälle regelmäßig unterschiedlich zu beurteilen.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Eines ist jedoch klar: Nicht nur die Ärzte/Ärztinnen haben es in der Hand, ob die Behandlung erfolgreich ist. Die Mithilfe der Patient(inn)en ist von großer Bedeutung. Bei Gerichtsverfahren infolge von Komplikationen wird daher auch deren Verhalten berücksichtigt. Selbst wenn ein ärztlicher Fehler unterlaufen ist, kann der/die Patient(in) schadenersatzrechtlich „leer ausgehen“ (Judikatur: RS0027202).
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Mitwirkung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Bereits vor die eigentliche Behandlung beginnt, sind Patient(inn)en maßgeblich für den Behandlungsverlauf mitverantwortlich. Wer mit ungewöhnlichen Schmerzen zu lange auf eine Untersuchung wartet, erschwert die Behandlung oder reduziert die Heilungschancen. Damit Ärzt(inn)en dann eine fundierte Diagnose erstellen und aufgrund dieser eine zielführende Behandlung vorschlagen können, brauchen sie ein möglichst umfassendes Bild der Lage. Dafür sind sie auch auf die Auskünfte der Patient(inn)en angewiesen. Während innerfamiliäre Vorerkrankungen wichtige Indikatoren für die Diagnose darstellen und eine Auskunft darüber wichtige Zeit auf der Suche nach der richtigen Behandlung spart, sind oft auch Allergien/Unverträglichkeiten und Lebensgewohnheiten von Relevanz. Beispielsweise übermäßigen Alkohol- oder Nikotinkonsum zu verschweigen, wird schnell zum Problem für die Behandlungsbedürftigen selbst. Nicht nur der Heilungsverlauf ist gefährdet, auch die Erfolgschancen vor Gericht sind es.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Selbst bei einer fachgerechten Operation ist eine Genesung nicht immer gewiss. Werden Therapie- oder Kontrolltermine nicht eingehalten oder beispielsweise die verordneten Medikamente nicht eingenommen, kann ein positiver Verlauf schnell in einen negativen umschlagen.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Sollte die Behandlung anders als erhofft ausgegangen sein und man sich den Gerichtsweg überlegen, sollten diese rechtlichen Feinheiten vorab sorgfältig geprüft werden. Entsprechendes Fachwissen erfahrener Medizinrechtler(innen) ist dabei unentbehrlich.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Tue, 25 Jun 2024 07:29:40 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/selbst-schuld</guid>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Widmungen bekämpfen</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/widmungen-bekaempfen</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Ob und wie ein Grundstück bebaut werden kann, hängt von seiner Widmung ab. Da die örtliche Raumplanung von den Gemeinden besorgt wird, erlassen Gemeindevertretungen Flächenwidmungspläne und ordnen dabei jedem Grundstück der Gemeinde eine Nutzung zu. Diese Widmung gibt vor, ob das Grundstück ein Baugrundstück ist. Was ist aber, wenn man mit dieser Vorgabe nicht einverstanden ist?
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Widmungspläne sind Verordnungen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Spätestens seit der COVID-19-Pandemie ist die Verordnung jedem ein Begriff. Auch Flächenwidmungspläne und ihre Änderungen sind Verordnungen, die einer strengen Legalitätskontrolle unterliegen.Trotz dieser strengen Formalien unterlaufen Gemeindevertretungen immer wieder Fehler bei der Erlassung und Änderung von Flächenwidmungsplänen. Solche Fehler können aufgegriffen und folglich Widmungen bekämpft werden.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Unliebsame Flächenwidmungen
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Einen Anspruch auf Änderung eines Flächenwidmungsplans hat der Einzelne zwar nicht, Widmungen oder auch Bebauungspläne können aber aus Anlass eines Bauvorhabens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Voraussetzung hierfür ist die individuelle nachteilige Betroffenheit. Individuell betroffen von einer Widmung sind für gewöhnlich Grunds-tückseigentümer, in manchen Fällen auch Nachbarn. Hat man in einem Bauverfahren bereits eine Parteistellung, ist dies ein wichtiges Indiz für die Legitimation zur Bekämpfung einer Widmung.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           In Vorarlberg besteht aber auch schon vor Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens die kostengünstige und unkomplizierte Möglichkeit, eine sogenannte „Baugrundlagenbestimmung“ zu beantragen. Bereits anlässlich dieses vorgeschalteten Verfahrens kann in Vorarlberg der Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan angefochten werden. Das ist im Vergleich zu den Möglichkeiten in anderen Bundesländern eine wesentliche Erleichterung.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Rechtswidrige Widmungen?
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Zwar haben Gemeinden bei der örtlichen Raumplanung einen Gestaltungsspielraum, im Gegenzug müssen sie aber Verfahrensvorschriften besonders streng einhalten. Ein wesentlicher Verstoß ist etwa die Verletzung der Kundmachungsverpflichtung oder die unterlassene Verständigung der Grundeigentümer von der Auflage eines Planentwurfs. Schon aus der planlichen Darstellung der Widmung muss zudem ausreichend präzise erkennbar sein, welche Grundstücke umgewidmet werden, andernfalls sind Flächenwidmungspläne rechtswidrig. Linien und Abstände müssen exakt ausgewiesen werden, wörtliche oder numerische Präzisierungen reichen nicht aus. Die Entscheidungsgrundlagen einer Widmung, das sind für gewöhnlich Sachverständigengutachten, müssen schließlich besonders sorgfältig erhoben werden. Eine rechtliche Beurteilung darf der Sachverständige aber nicht vornehmen. Da die Grenzen zwischen Sach- und Rechtsfragen nicht immer klar sind und es oft vorkommt, dass Gemeindevertretungen Ausführungen des Sachverständigen unbedacht übernehmen, ist der Flächenwidmungsplan fehleranfällig.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Grundstueckswidmungen.jpg" length="870815" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Tue, 25 Jun 2024 07:28:08 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Strafen für Schnellfahrer</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/strafen-fuer-schnellfahrer</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Seit 1.3.2024 gelten die Bestimmungen für die Beschlagnahme und Verfall für Raser-Fahrzeuge, welche als weitere Strafen gegen Schnellfahrer in die Straßenverordnung (kurz: StVO) aufgenommen wurden.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die vorläufige Beschlagnahme
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitungen führen seit 1.3.2024 dazu, dass ein Fahrzeug beschlagnahmt werden muss.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die vorläufige Beschlagnahme eines Fahrzeuges hat die Polizei auszusprechen, welche mit technischen Hilfsmitteln (z.B.: durch den Einsatz eines mobilen Radargerätes) eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h feststellt. Die Behörde ist über die vorläufige Beschlagnahme sofort zu informieren. Die Beschlagnahme durch die Polizei kann höchstens für 2 Wochen ausgesprochen werden.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Das Verfügungsrecht über das vorläufig weggenommene Fahrzeug steht der Behörde zu. Das bedeutet, dass der Eigentümer des Fahrzeuges während einer Beschlagnahme das Fahrzeug etwa nicht verkaufen darf. 
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Beschlagnahme
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Ohne Zwischenschaltung der Polizei hat die Behörde mit Bescheid die Beschlagnahme von Fahrzeugen zu verfügen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls geboten erscheint und
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           – ein Fahrzeuglenker die zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h bzw. außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 90 km/h überschritten hat oder
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           – ein Fahrzeuglenker die zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h bzw. außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten und dem Lenker bereits innerhalb der letzten vier Jahre der Führerschein aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder aufgrund eines besonders gefährlichen
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           oder rücksichtslosen Verhaltens entzogen wurde.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Behörde hat die Beschlagnahme unverzüglich aufzuheben bzw. hat die Beschlagnahme zu unterbleiben, wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zukommen. In diesen Fällen wird gegen den Fahrzeuglenker ein Lenkverbot für das konkrete Fahrzeug verhängt, das auch im Führerscheinregister eingetragen wird.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der Verfall
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Bei der Beschlagnahme wird zwar das Fahrzeug weggenommen, es ist aber noch nicht entschieden, ob das Fahrzeug endgültig der Verfügungsmacht des Eigentümers entzogen wird. Endgültig weg ist das Fahrzeug, wenn es von der Behörde für verfallen erklärt wird. Hierfür müssen weitere Voraussetzungen vorliegen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Tue, 25 Jun 2024 07:26:20 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Erkennungsdienstliche Behandlung</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/erkennungsdienstliche-behandlung</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), welches unter anderem die Ausübung der Sicherheitspolizei regelt, enthält mehrere Bestimmungen über die erkennungsdienstliche Behandlung.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Unter „Erkennungsdienst“ versteht man gemäß § 64 Abs 1 SPG die Ermittlung personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen sowie das Verarbeiten und Übermitteln dieser Daten. Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen umfassen sämtliche technische Verfahren, durch welche Merkmale für die Wiedererkennung einer Person festgestellt werden können. Einige Beispiele dieser Maßnahmen werden vom Gesetzgeber angeführt: 
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           – die Abnahme von Papillarlinienabdrücken
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           (z. B. Fingerabdrücke)
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           – die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           – die Herstellung von Abbildungen (Fotos)
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           – die Vornahme von Messungen
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           – die Erhebung von Stimmproben
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           – die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           – die Erhebung von Schriftproben.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Zulässigkeit
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Primär ist zu prüfen, ob ein Verdacht vorliegt, dass eine Person eine gerichtlich bedrohte Straftat begangen hat. Die Sicherheitsbehörde darf eine erkennungsdienstliche Behandlung bei verdächtigen Personen jedenfalls vornehmen, wenn die Straftat im Rahmen
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           einer kriminellen Vereinigung verübt wurde. Im Übrigen ist dies zulässig, wenn es wegen der Art und Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit der betroffenen Person zur Vorbeugung von gefährlichen Angriffen erforderlich scheint. Sofern kein entsprechender Verdacht vorliegt, muss die Person Gelegenheit gehabt haben, Spuren zu hinterlassen. Die Behandlung muss darüber hinaus zur Auswertung vorhandener Spuren notwendig sein, damit die erkennungsdienstliche Behandlung zulässig ist.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Weiters sind erkennungsdienstliche Behandlungen zulässig, wenn die Identität einer Person festgestellt werden muss, sofern eine Anknüpfung an andere Umstände, beispielsweise die Vorlage eines Lichtbildausweises, nicht möglich oder unverhältnismäßig ist.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Grenzen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die betroffene Person ist bei der Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zur Mitwirkung verpflichtet. Zwangsgewalt, etwa das Führen des Fingers für eine Abdrucknahme, darf von den Sicherheitsbehörden ausschließlich dann angewendet werden, wenn damit kein Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist. Das bedeutet, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen, welche mit einem Eingriff in die körperliche Integrität einhergehen, wie beispielsweise die Abnahme einer Blutprobe, ausschließlich im Einvernehmen mit der betroffenen Person zulässig sind.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Verteidigung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Im Ermittlungsverfahren besteht für Verdächtige die Möglichkeit der Beiziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes. Bereits bei der polizeilichen Vernehmung haben Beschuldigte das Recht, eine Verteidigerin oder einen Verteidiger zu kontaktieren.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/strafrechtliches+Thema.jpg" length="96546" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Tue, 25 Jun 2024 07:20:00 GMT</pubDate>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Übergabe von Liegenschaften</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/uebergabe-von-liegenschaften</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Bei einer Schenkung an einen nahen Angehörigen im Sinne des § 26a GGG (Ehegatt(in), Kinder, Enkel, Lebensgefährte/gefährtin, eingetragener Partner(in), Geschwister, Nichten/Neffen) handelt es sich um einen sogenannten begünstigen Erwerbsvorgang. Die gerichtliche Eintragungsgebühr des Erwerbers wird lediglich vom anteiligen dreifachen Einheitswert berechnet. Auch die zu zahlende Grunderwerbsteuer ist steuerbegünstigt. Der Erwerber muss daher weit weniger an Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr bezahlen, als dieser bei einem Kauf der Immobilie von einem Dritten bezahlen müsste.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Absicherungsmöglichkeiten
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Für den Übergeber gibt es zahlreiche Optionen, um zumindest noch teilweise ein Mitspracherecht betreffend die Liegenschaft zu behalten:
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           – Wohnrecht: Regelung des Rechts der Benützung sowie der damit einhergehenden Zahlungsverpflichtungen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           – Fruchtgenussrecht: Recht, die Liegenschaft entweder selbst zu verwenden oder die Früchte daraus zu ziehen
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           (z.B. Vermietung).
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           – Belastungs- und Veräußerungsverbot: Verkauf oder Belastung durch den Erwerber lediglich mit Zustimmung möglich.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           – Vorkaufsrecht: Bestimmten Personen kann ein Vorkaufsrecht für den Falle der Veräußerung der Liegenschaft durch den Erwerb eingeräumt werden.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Für all diese Sicherungsmechanismen bedarf es einer korrekten vertraglichen Ausgestaltung. Grundsätzlich stellen diese Rechte höchstpersönliche Rechte dar und erlöschen mit dem Tod des Berechtigten.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Zum heutigen Zeitpunkt fallen für eine unentgeltliche Übertragung einer Liegenschaft keinerlei Schenkung- und Erbschaftsteuern an. Ob derartige Steuern in Zukunft eingeführt werden, ist von der Politik abhängig.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Erbrecht
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Im Zuge der Übertragung von Liegenschaften ist es ratsam sich auch über die Nachlassregelung Gedanken zu machen. Insbesondere gilt es die Rechte weiterer erbberechtigter bzw. pflichtteilsberechtigter Personen zu bedenken. Hierzu ist die Inanspruchnahme einer ausführlichen Beratung sicherlich zielführend.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Formerfordernis
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Für die Vornahme von Schenkungen und Übertragungen von Liegenschaften ist die Errichtung einer grundbuchsfähigen Urkunde erforderlich, ohne diese ist eine grundbücherliche Eintragung nicht möglich. Der Vertragserrichter übernimmt dabei auch die Selbstberechnung der anfallenden Steuern und Gebühren.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Sollen daher bereits zu Lebzeiten Liegenschaften übertragen werden, bedarf dies reiflicher Überlegung und sollten die diesbezüglichen Verträge klar ausgestaltet werden. Im Zuge dessen sollte auch die Nachlassregelung mitbedacht werden, insbesondere wenn neben dem Geschenknehmer weitere pflichtteilsberechtigte Personen bestehen. Der Anwalt Ihres Vertrauens unterstützt Sie gerne in diesem Zusammenhang.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Tue, 25 Jun 2024 07:17:26 GMT</pubDate>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Erbrecht für Ehe- und Lebenspartner</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/erbrecht-fuer-ehe-und-lebenspartner</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Wenn kein Testament vom Verstorbenen errichtet wurde, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Grundsätzlich sind das die Kinder und deren Nachkommen. Nur wenn solche nicht vorhanden sind, erben Eltern und andere Verwandte.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Gesetzliches Erbrecht
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Neben diesen Verwandten erbt auch der Ehegatte. Der Anteil des Ehegatten hängt davon ab, mit welchen anderen Erben er konkurriert. Neben den Kindern (und Nachkommen) erbt der Ehegatte ein Drittel des Nachlasses. Neben den Eltern des Verstorbenen (wenn es keine Kinder gibt) bekommt der Ehegatte zwei Drittel des Nachlasses. Geschwister des Verstorbenen erben neben dem Ehegatten nichts, wenn ein Elternteil bereits vorverstorben ist. Geschwister schmälern das Erbrecht des Ehegatten somit nicht.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Dauer
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners besteht nur, wenn die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft zum Zeitpunkt des Todes noch aufrecht ist.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Außerordentliches Erbrecht
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Der Lebensgefährte erbt grundsätzlich nicht! Nur, wenn kein anderer gesetzlicher Erbe zum Zug kommt, hat der Lebensgefährte ein außerordentliches Erbrecht. Voraussetzung für dieses Erbrecht ist eine aufrechte Lebensgemeinschaft zum Todeszeitpunkt. Weiters muss der Lebensgefährte in den letzten drei Jahren vor dessen Tod im selben Haushalt gelebt haben. Vom Haushaltserfordernis ist nur dann abzusehen, wenn erhebliche nachvollziehbare Gründe vorliegen. Das Bestehen einer seelischen Verbundenheit ist wesentlich.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Begriff – Lebensgemeinschaft
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Zum Begriff der Lebensgemeinschaft gibt es keine allgemeine Definition, sondern dies muss im Einzelfall beurteilt werden. Eine Lebensgemeinschaft ist grundsätzlich bei Merkmalen einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft anzunehmen, wobei einzelne Merkmale auch in den Hintergrund treten können.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Gesetzliches Vorausvermächtnis
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Der überlebende Ehegatte und eingetragene Partner haben das Recht, in der Wohnung weiter zu wohnen und die beweglichen Haushaltsgegenstände weiter zu benützen. Dieses Recht besteht zusätzlich zum gesetzlichen Erbrecht.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Dem Lebensgefährten steht dieses Recht allerdings nur befristet für ein Jahr ab dem Tod des Verstorbenen zu. Voraussetzung ist ein dreijähriges Zusammenleben und das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft. Dieses Recht bringt daher nur einen vorübergehenden Schutz, um die Wohnung bei Tod des Lebensgefährten bzw. eingetragenen Partners nicht sofort verlassen zu müssen.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Unterhalt
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Grundsätzlich sind Unterhaltsansprüche gegen den Verstorbenen vererblich. Dies gilt sowohl bei aufrechter Ehe wie auch bei Unterhaltsansprüchen nach Scheidung. Bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruches ist eine umfassende Anrechnung durchzuführen. Der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner hat sich auf den Unterhaltsanspruch alles anrechnen zu lassen, was er aus Zuwendungen vom Verstorbenen erhält, darüber hinaus auch eigenes Vermögen und tatsächliche und mögliche Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 24 Jun 2024 14:58:31 GMT</pubDate>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Option und „laesio enormis“</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/option-und-laesio-enormis</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Optionsverträge kommen vor allem bei Immobiliengeschäften immer wieder vor. Man versteht darunter, dass ein vorab inhaltlich bereits festgelegtes Rechtsgeschäft – so zum Beispiel ein Kaufvertrag eines bestimmten Inhalts – durch die einseitige Erklärung einer Vertragspartei in Gang gesetzt werden kann. Durch diese Erklärung (= Ausübung der Option) wird das „schwebende“ Geschäft wirksam.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Optionsrecht
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Optionen werden in der Regel befristet eingeräumt und können dann innerhalb eines vereinbarten Zeitraums ausgeübt werden. Was gilt aber für Fälle, in denen keine Frist vorgesehen ist, die Option viele Jahre später ausgeübt wird und zwischenzeitlich die sich dem Vertrag zugrunde gelegten Werte maßgeblich verändert haben?
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           In einem jüngst vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Fall hatte eine Partei ihrem Vertragspartner im Jahre 2009 das Optionsrecht eingeräumt, ein Grundstück zu einem bestimmten Preis (wertgesichert) zu erwerben. Eine Frist war im Vertrag nicht vorgesehen. Der Berechtigte übte das Optionsrecht im Jahre 2018 aus. Über die Jahre hatte sich der Wert der Liegenschaft jedoch verändert, ihr Wert betrug nunmehr ein Mehrfaches vom ursprünglich vereinbarten Preis. Der verpflichtete Optionspartner wollte daher von seiner früheren Zusage nichts mehr wissen und wandte vor Gericht – unter anderem – ein, dass der Wert der Liegenschaft den vereinbarten Kaufpreis um mehr als die Hälfte übersteige, weshalb er nicht mehr an den Vertrag gebunden sei. Nach dem Gesetz kann nämlich eine Vertragspartei vom Vertrag innerhalb von drei Jahren zurücktreten (im Streitfall durch Klage oder „gerichtliche Einrede“), wenn die Gegenleistung nicht einmal die Hälfte des „wahren Wertes“ beträgt; ein ungerechter Vertrag, der einen Vertragspartner massiv benach-
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           teiligt, soll dadurch aufhebbar gemacht werden. Der Fachbegriff lautet laesio enormis. Für die Gerichte stellte sich daher die Frage: Muss sich das Missverhältnis der vereinbarten Leistungen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Optionsvertrages beziehen oder auf die Ausübung des Optionsrechts?
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Da diese Frage von den Gerichten früher uneinheitlich entschieden worden war, prüfte dies ein „verstärkter Senat“ des OGH ausführlich und kam zum Schluss, dass der Zeitpunkt der Einräumung der Option maßgeblich sei, in unserem Fall daher 2009. Ebenso sei für die Verjährung des Rechts zur Anfechtung wegen laesio enormis auf die „objektive Möglichkeit der Geltendmachung“ abzustellen, somit ebenfalls 2009. Wann vom Optionsrecht Gebrauch gemacht werde, so der OGH, sei für die Verjährung ohne Bedeutung. Daher war das Anfechtungsrecht im vorliegenden Fall verjährt. Optionsverträge sollte man daher nur auf überschaubare Zeiträume abschließen; bei längeren Bindungen müsste im Vertrag auf mögliche Wertveränderungen Bedacht genommen werden.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 24 Jun 2024 14:56:59 GMT</pubDate>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Neue EU-Regeln gegen Geldwäsche</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/neue-eu-regeln-gegen-geldwaesche</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Medial wurde vor allem über die Bargeldbeschränkung von 10.000 Euro berichtet. Dies ist aber nur ein kleiner Teil des umfassenden neuen Geldwäschepakets der EU.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Geldwäscheskandale im Finanzsektor
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Im Jahr 2019 analysierte die Europäische Kommission die mangelnde Effizienz der Geldwäschebekämpfung im Finanzsektor. Sie zog den Schluss, dass mangelhafte Umsetzung und unterschiedliche nationale Regeln sowie das Fehlen einer zentralen EU-Koordinierung die Wirksamkeit beschränken.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Einheitlicher Rechtsrahmen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Herzstück des EU-Geldwäschepakets ist die neue Verordnung, die für alle Verpflichteten einheitliche Regeln vorsieht, gleichgültig, wo in der EU ihr Sitz ist. Sie richtet sich an einen erweiterten Kreis an Verpflichteten, also nicht nur an den Finanzsektor, sondern auch an Steuerberater, Rechtsanwälte und andere beratende Berufe, Gewerbetreibende und Händler, den Krypto-Sektor, Crowdfunding-Dienstleister, Glückspielanbieter, Immobilienmakler, ja sogar an Fußballvereine.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Regeln sind strenger und detaillierter: In der Praxis wird vor allem die sogenannte „Mittelherkunftsprüfung“ eine große Herausforderung darstellen. Neu ist auch die Überprüfung, ob der Kunde finanziellen Sanktionen, etwa wegen des Ukraine-Krieges, unterliegt. Anonyme Instrumente werden eingeschränkt (Bargeldbeschränkung auf 10.000 Euro) oder überhaupt verboten (anonyme Krypto-Geldbörsen und anonyme Konten).
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Koordinierung und Zusammenarbeit
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die neue Geldwäschebehörde in Frankfurt koordiniert die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden und überwacht Verpflichtete: Einige große Banken unterliegen einer direkten Überwachung, alle anderen werden indirekt über die nationalen Aufsichtsbehörden beaufsichtigt. Die Zusammenarbeit soll auch durch eine Vernetzung von Registern verbessert werden.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Mehr Details, aber kein großer Wurf
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die politischen Kompromisse zwischen Europäischem Parlament und Rat führen zu unnötig komplexen Vorschriften. EU-weit einheitliche Regelungen werden dennoch nicht erreicht, denn wesentliche Teile sind nach wie vor durch nationale Bestimmungen auszufüllen: So obliegt es etwa den Mitgliedstaaten, die weiten Kategorien von Vortaten zur Geldwäsche zu konkretisieren. Dadurch ist letztlich in jedem Staat unterschiedlich, welche Tätigkeiten den Vorschriften unterliegen.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Wenig geändert hat sich bei der Verpflichtung zur Erstattung von Verdachtsmeldungen: Verpflichtete müssen die Geldwäschemeldestelle informieren, wenn sie den Verdacht haben, dass eine Tätigkeit mit einer Geldwäschevortat in Verbindung steht. Die anwaltliche Verschwiegenheit ist aber wie bisher geschützt: Bei anwaltlicher Rechtsberatung und Vertretung in Gerichtsverfahren respektieren auch die neuen Vorschriften das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwälten und Klienten und schützen die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte von staatlicher Einmischung als Grundprinzip der Rechtsstaatlichkeit.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/geldwaesche.jpg" length="331088" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Mon, 24 Jun 2024 14:55:12 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Fehlberatung beim Immobilienkauf</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/fehlberatung-beim-immobilienkauf</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Während der Niedrigzinsphase haben viele private Anleger in vermeintlich sichere Immobilien investiert. Rechenbeispiele von Bauträgern, Anbietern von Bauherrenmodellen oder Finanzberatern waren verlockend, haben sich aber für viele unbedarfte Privatpersonen als teures Luftschloss erwiesen.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Fehlberatung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Beim Immobilieninvestment spielt die Beratung eine zentrale Rolle. Insbesondere Renditeprognosen und die Einschätzung der Finanzierungszinsen für Fremdgeldfinanzierungen sind entscheidende Faktoren. Fehler in diesen Bereichen können für den Käufer schwerwiegende finanzielle Folgen haben und führen oft zu Haftungsfragen gegenüber dem Berater.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Korrekte Renditeprognose?
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Renditeprognose ist für Immobilieninvestoren ein essenzieller Entscheidungsfaktor. Sie beeinflusst die Einschätzung der Rentabilität des Investments. Berater müssen hierbei eine sorgfältige und fundierte Analyse vorlegen. Ein wesentliches Problem entsteht, wenn die prognostizierte Rendite durch fehlerhafte Annahmen oder unzureichende Marktanalysen zu hoch angesetzt wird. Käufer könnten aufgrund solcher Fehlprognosen falsche Kaufentscheidungen treffen und finanzielle Verluste erleiden.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Falsche Zinseinschätzung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Finanzierungszinsen spielen bei der Kalkulation der Kosten und der Rentabilität einer Immobilieninvestition eine maßgebliche Rolle. Ein Berater, der die zu erwartenden Zinsen zu niedrig einschätzt, vermittelt dem Käufer ein verzerrtes Bild der Finanzierungskosten. Steigen die Zinsen unerwartet, kann dies zu erheblichen Mehrkosten führen, die den gesamten Finanzierungsplan gefährden. Der Berater muss daher aktuelle Marktentwicklungen und Zinstrends berücksichtigen und konservative Schätzungen abgeben, um das Risiko für den Käufer zu minimieren.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Haftung für Fehlberatung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Berater haften für falsche Renditeprognosen und fehlerhafte Zinsprognosen, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie ihre Sorgfaltspflichten verletzt haben. Die Haftung tritt ein, wenn der Berater vorsätzlich oder fahrlässig falsche Informationen weitergegeben hat und dem Käufer hierdurch ein Schaden entstanden ist. Für die meisten „Berater“ gilt sogar eine besonders strenge Sachverständigenhaftung. Greift diese, muss deren Haftpflichtversicherung dem geschädigten Anleger den Schaden ausgleichen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
      
           Irrtumsanfechtung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Wurde direkt vom Bauträger gekauft, ist auch eine Irrtumsanfechtung denkbar. Liegen die Voraussetzungen für eine solche Anfechtung vor, würde es zu einer Rückabwicklung des Geschäfts kommen, sprich der Käufer erhält sein Geld zurück, der Bauträger seine Immobilie. Liegen Beweismittel wie fehlerhafte Rendite- oder Zinsprognosen vor, kann eine solche Täuschung wesentlich für die damalige Investmententscheidung gewesen sein.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 24 Jun 2024 14:53:41 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/fehlberatung-beim-immobilienkauf</guid>
      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Soll der Stifter stiften gehen?</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/soll-der-stifter-stiften-gehen</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Erbschaft- und Vermögensteuer
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Zwar waren im Koalitionspakt zwischen der ÖVP und den Grünen keine Substanzsteuern vorgesehen, jedoch preschte Vizekanzler Kogler bereits am 7.4.2020 mit einer Forderung nach Erbschaft- und Vermögensteuern zur Corona-Krisen-Finanzierung vor. Die SPÖ fasste Ende August 2023 sogar einen Beschluss zu deren Einführung, während sich die NEOS zuletzt uneins zeigten. Das SPÖ-Modell führte im Ergebnis zu einer Ertragsbesteuerung von rund 70% oder gar zu einer verfassungswidrigen Verpflichtung Vermögensteuern aus der Substanz zu bezahlen. Träger von Vermögensteuern wären im wesentlichen Unternehmen, Stiftungen und größere Immobilienbesitzer, bei welchen jedoch mit Ausweichhandlungen zu rechnen ist. Liechtensteinische Substiftungen kommen vor allem für Geld- und geldnahe Werte infrage, weil diese dann, wenn sie DBA-konform errichtet sind (dem Typenvergleich standhalten), der Ersatzerbschaft- und/oder Vermögensteuer entzogen sind. Für die Übertragung von Unternehmensanteilen bieten sich sogenannte „Pipeline”-Modelle an.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Stiftung, ein sicherer Hafen?
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Auch das Zivilrecht hat seine Tücken. Zwei Falltypen waren schon wiederholt Gegenstand oberstgerichtlicher Entscheidungen: (1) Wie ist der Stiftung zugewendetes Vermögen im Falle der Vermögensaufteilung nach Scheidung zu behandeln? (2) Was gilt im Erbrechtsfall hinsichtlich von Pflichtteilsansprüchen? Grosso modo kann festgehalten werden, dass die Stiftung dann zum sicheren Hafen werden kann, wenn das „Vermögensopfer“ endgültig ist, das heißt der Stifter sowohl auf das Änderungs- als auch auf das Widerrufsrecht verzichtete. In dieser Konstellation ist gemäß § 91 EheG nur der Stiftung innert der letzten zwei Jahre ab Aufteilungsstichtag zugewendetes Vermögen zu berücksichtigten (vgl. jüngst zur Aufteilung OGH 23.1.2024, 1 Ob 180/23m). Eine entsprechende Zweijahres-frist gilt auch für die Schenkungsanfechtung durch den Pflichtteilsberechtigten (§ 782 ABGB). Umgekehrt kann der Pflichtteil seit 1.1.2017 auch durch eine Begünstigung aus der Stiftung abgegolten werden (§ 780 ABGB).
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Pflichtteilsabgeltung steuerfrei?
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die zivilrechtliche Vorfrage, ob das für die Anwendung der Zweijahresfrist gemäß § 785 Abs 3 ABGB geforderte Vermögensopfer bereits mit dem Verzicht auf den Widerruf erbracht ist, oder erst dann, wenn auch auf den Änderungsvorbehalt verzichtet wurde, ist höchstgerichtlich nicht entschieden. Die überwiegende Lehre fordert den zweifachen Verzicht. Das Bundesfinanzgericht schloss sich dieser Rechtsansicht an, wonach es zu entscheiden hatte, ob die Abgeltung der daher zu Recht bestehenden Pflichtteilsansprüche als Zuwendungen gemäß § 27 Abs 5 Z 7 EStG kapitalertragsteuerpflichtig ist. Diese Frage konnte es dem VwGH folgend derart beantworten, dass Zahlungen einer Privatstiftung, die in ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Auszahlung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen wurzeln, keine Zuwendungen sind und daher nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen (VwGH 10.2.2016, Ra 2014/15/0021).
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 24 Jun 2024 14:50:41 GMT</pubDate>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Die Vertragsstrafe im Arbeitsrecht</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/die-vertragsstrafe-im-arbeitsrecht</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Immer wieder werden in Arbeitsverträgen Konventionalstrafen vereinbart, die bestimmte Verhaltensweisen des Arbeitnehmers sanktionieren sollen. Besonders häufig werden Verstöße gegen Konkurrenzklauseln oder Geheimhaltungsvereinbarungen pönalisiert. Auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig löst oder aus seinem Verschulden entlassen wird, kann eine Konventionalstrafe vereinbart werden. Aus Sicht des Arbeitgebers hat die Vertragsstrafe den Vorteil, dass pauschalierter Schadenersatz geleistet wird und es im Einzelfall nicht notwendig ist, die Schadenshöhe zu konkretisieren. Die vereinbarte Konventionalstrafe kann gefordert werden, ohne den Eintritt eines tatsächlichen Schadens nachweisen zu müssen. Die Höhe der Vertragsstrafe kann beispielsweise mit einem bestimmten Betrag oder einem Vielfachen des Monatsentgeltes festgelegt werden.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Das richterliche Mäßigungsrecht
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Das Gesetz sieht vor, dass Vertragsstrafen dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegen. Dabei kommt es auf die Verhältnismäßigkeit, die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Arbeitnehmers, das Ausmaß seines Verschuldens sowie die Höhe des vom Arbeitgeber tatsächlich erlittenen Schadens (dieser stellt die Untergrenze der Mäßigung dar) an. Ein Ausschluss des Mäßigungsrechts ist unzulässig. Die Konventionalstrafe muss wirksam vereinbart sein, sie kann vom Arbeitgeber nicht einseitig festgelegt werden. Manche Kollektivverträge verbieten die Verwendung von Konventionalstrafen, dennoch getroffene Vereinbarungen sind zur Gänze nichtig.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Vertragsstrafen bei Konkurrenzklauseln
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Wird durch die Konventionalstrafe eine Konkurrenzklausel abgesichert, kann der Arbeitgeber nur die vereinbarte Strafe verlangen, ein darüberhinausgehender Schaden ist diesfalls nicht zu ersetzen. Damit im Zusammenhang steht, dass der Arbeitgeber nach Zahlung der Vertragsstrafe nicht auf dem weiteren Einhalten der Konkurrenzklausel bestehen kann. Im Zusammenhang mit Konkurrenzklauseln darf die Konventionalstrafe außerdem maximal das Sechsfache des für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührenden Nettomonatsentgeltes betragen.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Das Verschulden
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Wenn auch der Nachweis eines konkreten Schadens nicht erforderlich ist, so ist die Vertragsstrafe dennoch vom Verschulden des Arbeitnehmers abhängig, die herrschende Meinung hält eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe zulasten des Arbeitnehmers für sittenwidrig. Dabei muss der Arbeitnehmer beweisen, dass ihn keine Schuld an der Vertragsverletzung trifft. Ein Mitverschulden des Arbeitgebers führt dazu, dass die Vertragsstrafe entsprechend dem Mitverschuldensanteil zu kürzen ist. Erst als zweiter Schritt erfolgt sodann die Prüfung im Rahmen des richterlichen Mäßigungsrechts. Als Mitverschulden des Arbeitsgebers gilt auch das Verhalten anderer Mitarbeiter.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Arbeitskräfteüberlassung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung gilt insbesondere, dass die Konventionalstrafe zu keiner unbilligen finanziellen Belastung der überlassenen Arbeitskraft führen darf.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/arbeitsvertrag.jpg" length="119694" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Mon, 24 Jun 2024 14:41:26 GMT</pubDate>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Anspruch auf Pflegevermächtnis</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/anspruch-auf-pflegevermaechtnis</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Das Pflegevermächtnis ist ein gesetzliches Vermächtnis, steht also unabhängig von einer letztwilligen Verfügung zu. Es handelt sich um ein Geldvermächtnis auf Abgeltung von Pflegeleistungen, die der Vermächtnisnehmer dem Verstorbenen zu Lebzeiten erbracht hat.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Gesetzliche Grundlagen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die gesetzlichen Regelungen zum Pflegevermächtnis, die seit dem 1.1.2017 gelten, sehen vor, dass nahestehende Personen ein Pflegevermächtnis erhalten, wenn sie den Verstorbenen mindestens sechs Monate in den letzten drei Jahren vor seinem Tod durchschnittlich mehr als 20 Stunden monatlich unentgeltlich gepflegt haben.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Unentgeltlichkeit
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Unentgeltlich wird angenommen, wenn keine adäquate Gegenleistung für die Pflege gewährt worden ist. Falls das dennoch gewährte Entgelt oder die Zuwendung die ansonsten zustehende Vermächtnishöhe nicht erreicht, hat der Pflegende einen Anspruch auf die ­Differenz.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Nahestehende Personen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Nahestehend und damit berechtigt sind Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Verstorbenen, deren Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Pflege
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Unter Pflege versteht man jede Tätigkeit, die dazu beiträgt, einer pflegebedürftigen Person Hilfe und Betreuung zukommen zu lassen, um ein möglichst selbstbestimmtes und bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Die Pflegebedürftigkeit muss nach objektiven Gesichtspunkten bestehen. Sie ist in der Regel erwiesen, wenn jemand Pflegegeld bezieht. Abhängig von der Hilfsbedürftigkeit kann neben der physischen Pflege (z. B. Körperpflege, An- und Auskleiden) auch die psychische Unterstützung durch z. B. Vorlesen, Spaziergänge als Pflegeleistung anerkannt werden.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Höhe
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Höhe des Pflegevermächtnisses wird gerichtlich bestimmt und hängt von Art, Dauer und Umfang der Pflege sowie den ersparten Kosten ab, unabhängig vom Wert der Verlassenschaft. Ein Anspruch besteht nicht, wenn die pflegende Person dafür bereits eine entsprechende Vergütung oder Zuwendungen erhalten hat, einschließlich letztwilliger oder öffentlicher oder von dritter Seite gewährter Zuwendungen. Das Pflegevermächtnis steht zusätzlich zum Pflichtteil zu, neben anderen Leistungen aus der Verlassenschaft nur dann nicht, wenn dies der Verstorbene so verfügt hat.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Entziehung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Das Pflegevermächtnis kann nur bei Vorliegen von Enterbungsgründen entzogen werden. Darüber hinaus ist eine Anrechnung auf den Pflichtteilsanspruch des Pflegenden unmöglich.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Judikatur
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Der Oberste Gerichtshof hatte sich in den ­vergangenen Jahren immer wieder mit der Thematik des Pflegevermächtnisses zu befassen und ­dabei wurden maßgebliche Rechtssätze entwickelt. Wenden Sie sich daher an den Anwalt Ihres Vertrauens und lassen Sie sich dazu beraten.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/pflegevermaechtnis.jpg" length="331983" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Mon, 24 Jun 2024 14:39:11 GMT</pubDate>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Neu: FlexCo in Österreich</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/neu-flexco-in-oesterreich</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die neue Gesellschaft (FlexCo) basiert auf dem GmbH-Recht. Dieses kommt überall dort zur Anwendung, wo das Gesetz für die neue Gesellschaftsform keine besonderen Regelungen vorsieht. Solche Besonderheiten zum GmbH-Recht bestehen insbesondere in 3 Bereichen: Stammkapital, Formerfordernisse und Beteiligung von Mitarbeitern. Wie auch bei der GmbH haften die Gesellschafter nicht persönlich, sondern nur mit dem Gesellschaftsvermögen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Mindeststammkapital
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Das Mindeststammkapital einer FlexCo beträgt 10.000 Euro, wovon mindestens 5000 Euro bei Gründung einzuzahlen sind. Die Mindesteinlage pro Stammeinlage ist 1 Euro. Es gibt normale Geschäftsanteile mit üblichen Gesellschafterrechten sowie Unternehmenswertanteile, die an Investoren oder Mitarbeiter ausgegeben werden können. Diese Anteile berechtigen zum Gewinnanteil, aber nicht zum Stimmrecht, wobei Informationsrechte erhalten bleiben. Die Summe aller Unternehmenswertanteile darf 25% des Stammkapitals nicht überschreiten. Im Gesellschaftsvertrag ist festzulegen, dass Unternehmenswertbeteiligte ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafter ihre Anteile mehrheitlich veräußern. Unternehmenswertanteile können bei Ausscheiden eines Mitarbeiters zurückgefordert werden. Zudem kann die Gesellschaft eigene Anteile halten und diese für verschiedene Zwecke nutzen, was bei einer GmbH nicht möglich ist.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Vereinfachte Regelungen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass Umlaufbeschlüsse auch ohne individuelles Einverständnis aller Gesellschafter gefasst werden. Virtuelle oder hybride Gesellschafterversammlungen können vorgesehen werden.
             &#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        
            Für die Anteilsübertragung von Geschäftsanteilen bedarf es keines Notariatsaktes mehr.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Auch Rechtsanwälte können die für die Übertragung notwendigen Unterlagen errichten. Ein Gesellschafter, der mehre Geschäftsanteile hält, kann sein Stimmrecht uneinheitlich ausüben. Bei der GmbH muss ein Gesellschafter für seine Geschäftsanteile immer gleich abstimmen. Die Stimmabgebe per E-Mail ist mit qualifizierter elektronischer Signatur möglich. Ist keine andere Regelung vorgesehen, reicht es aus, dass sich alle stimmberechtigten Gesellschafter an der Abstimmung beteiligen konnten. Ein Mindestquorum ist nicht erforderlich.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Aufsichtsrat
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Auch bei der FlexCo ist die Installierung eines Aufsichtsrates bei Erreichen bestimmter Kriterien vorgesehen. Diese liegen etwas unterhalb derer bei einer GmbH. Ein Aufsichtsrat ist einzurichten bei einer Bilanzsumme von 5 Mio. Euro bzw. Umsatzerlöse von 10 Mio. Euro und mehr als 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Umgründung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Bestehende GmbHs können unbürokratisch in eine FlexCo umgewandelt werden. Natürlich kann auch eine FlexCo in eine GmbH oder AG gewandelt werden.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/FlexCo_Mueller.jpg" length="167226" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Mon, 24 Jun 2024 14:36:21 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Neues im Arbeitsrecht</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/neues-im-arbeitsrecht</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Das neue Telearbeitsgesetz
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Ein „beweglicher Arbeitsplatz“ wird in der heutigen Arbeitswelt immer attraktiver. Das neue Telearbeitsgesetz, welches am 1.1.2025 voraussichtlich in Kraft treten soll, schafft hierfür erstmals die gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die seit 1.4.2021 bestehende Regelung zum Homeoffice in § 2h AVRAG soll durch diese gesetzliche Novelle erweitert werden. Telearbeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer(innen) regelmäßig Arbeitsleistungen unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in der eigenen Wohnung oder an einer selbst gewählten, nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit, erbringen (z.B. Café). Telearbeit ist schriftlich zu vereinbaren und kann nicht einseitig durchgesetzt werden. Arbeitgeber(innen) sind verpflichtet, die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz wird adaptiert, wobei hier zwischen Telearbeit im engeren und im weiteren Sinne unterschieden wird. Bislang bestehende Homeoffice-Vereinbarungen verlieren ihre Gültigkeit nicht, können aber um neue Arbeitsorte ergänzt werden.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Neuer Dienstzettel, Mehrfachbeschäftigung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Österreich hat die EU-Transparenzrichtlinie (RL 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union) in verschiedenen Gesetzen umgesetzt. Die wichtigste Neuerung ist die Erweiterung der Mindestinhalte von Dienstzetteln, sodass Arbeitgeber(innen) verpflichtet werden, insbesondere auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren und die Überstundenvergütung hinzuweisen. Arbeitnehmer(innen) können künftig die Form der Übermittlung des Dienstzettels in elektronischer Form verlangen, weshalb Arbeitgeber(innen) in der Auswahl der Übermittlungsform nicht mehr frei sind. Zudem ist die Nichteinhaltung der Vorschriften im Zusammenhang mit den Dienstzetteln mit Verwaltungsstrafen sanktioniert. Neu ist der gesetzliche Anspruch auf Mehrfachbeschäftigung. Demnach sind Arbeitnehmer(innen) berechtigt, Arbeitsverhältnisse mit mehreren Arbeitgeber(innen) abzuschließen. Allerdings nur, wenn dies mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist und die Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht abträglich ist. Gleichzeitig wurde aber klargestellt, dass trotz dieser Regelung, das gesetzliche Konkurrenzverbot weiterhin zu beachten ist. Kosten für Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die Voraussetzung für die arbeitsvertragliche Tätigkeit sind, werden von Arbeitgeber(inne)n ersetzt. Die Teilnahme gilt als Arbeitszeit.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Fazit
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die tatsächliche Umsetzung des Telearbeitsgesetzes ist jedenfalls abzuwarten. Die Umstellung zur Telearbeit bringt es zudem mit sich, dass vor allem arbeitszeit- und datenschutzrechtliche Aspekte vertraglich genauer zu ­regeln sind.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Diese oben erwähnten Bestimmungen müssen bei Abschluss von neuen Verträgen beachtet werden.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Telearbeitsgesetz.jpg" length="94743" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Mon, 24 Jun 2024 14:31:50 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Anspruch auf Ausstattung?</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/anspruch-auf-ausstattung</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Sofern ein Kind bei Eheschließung oder bei Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft nicht selbst über ein zur Ausstattung hinlängliches Vermögen verfügt, haben die Eltern, subsidiär die Großeltern, dem Kind eine Starthilfe für die Gründung eines Hausstands nach geltendem Recht zu ermöglichen – als letzten Akt der elterlichen Unterhaltspflicht.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Anspruch
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Der Anspruch auf Ausstattung entsteht mit dem Verlöbnis und wird mit Eheschließung fällig und steht sowohl weiblichen als auch männlichen Nachkommen zu. Der nur einmalig bestehende Anspruch richtet sich nach der Leistungsfähigkeit der Eltern, die anteilig beizutragen haben. Den ausschließlich haushaltsführenden Elternteil trifft – wie im Unterhaltsrecht – keine Zahlungspflicht. Der Zeitpunkt für die Berechnung der Höhe des Ausstattungsanspruches ist die Eheschließung.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Hinsichtlich der Ermittlung der Anspruchshöhe entwickelte die Rechtsprechung des OGH eine Orientierungshilfe. Als Bemessungsgrundlage dienen das Jahresnettoeinkommen und das Vermögen des Ausstattungspflichtigen. Unberücksichtigt bleibt das Wohnhaus, welches dem Ausstattungspflichtigen zu Wohnzwecken dient. Bei der Berechnung der Höhe des Anspruches gibt es keine starre mathematische Regel, vielmehr sind die Verhältnisse im Einzelfall maßgeblich. Die Höhe des Anspruches beläuft sich nach ständiger Judikatur auf 25–30% des Jahresnettoeinkommens sowie auf 5% des Vermögens des Ausstattungspflichtigen. Dabei ist auf den eigenen Bedarf des Verpflichteten Rücksicht zu nehmen, wobei eine vorübergehende Einschränkung des Lebensstandards des Verpflichteten zumutbar ist. Empfänge, die das Kind über den laufenden Unterhalt erhalten hat, wie wertvolle Geschenke oder die Zurverfügungstellung einer kostenfreien Wohnung, sind auf den Anspruch anrechenbar.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Entfall des Anspruches
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Sofern ein Kind ohne Wissen oder gar gegen den Willen seiner Eltern geheiratet hat, trifft die Eltern keine Ausstattungspflicht. Diese Regelung soll von unüberlegten Eheschließungen abhalten. Missbilligungen, die zum Entfall des Anspruches führen können, sind beispielsweise Charaktermängel des künftigen Partners, wie eine Alkohol- und Drogenabhängigkeit oder Vorstrafen. Das Vorliegen von Enterbungsgründen führt allerdings noch nicht zum Entfall des Anspruches. Im Falle einer Scheidung sowie als höchstpersönliches Recht, erlischt der Anspruch mit dem Tod des Anspruchsberechtigten. Sofern der Anspruchsberechtigte über eigenes, zur angemessenen Ausstattung ausreichendes Vermögen verfügt, hat das Kind gegenüber dem Verpflichteten keinen Anspruch auf Ausstattung bzw. führt eigenes Vermögen zu einer Reduktion des Ausstattungsanspruches. Das Vermögen des zukünftigen Partners des Kindes bleibt unberücksichtigt.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Somit hat jedes Kind, sofern es nicht im Besitz von ausreichend Vermögen ist, gegenüber den Eltern einen Anspruch auf Ausstattung, welcher sich nach den Vermögensverhältnissen zum Zeitpunkt der Eheschließung richtet.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/ausstattungsverpflichtung.jpg" length="214469" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Mon, 24 Jun 2024 14:29:15 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Panoramafreiheit</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/panoramafreiheit</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Wenn wir auf öffentlichen Straßen und Plätzen fotografieren oder filmen, dann ist es in vielen Fällen nicht nur unvermeidlich, sondern sogar beabsichtigt, dass urheberrechtlich geschützte Bauwerke und Sehenswürdigkeiten wie Skulpturen oder sonstige Werke aufgenommen und damit vervielfältigt werden. Die sogenannte Panoramafreiheit ermöglicht Privatpersonen die Nutzung von Fotos und Videos der auf Straßen und Plätzen errichteten Gebäude sowie von Werken der bildenden Künste wie Skulpturen, Monumente und Standbilder ohne Zustimmung des Urhebers.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Somit ist im privaten, nicht kommerziellen Bereich die Zustimmung des Rechteinhabers nicht erforderlich. Die Panoramafreiheit bezieht sich aber nur auf Werke, nicht hingegen auf Personen. Hier ist der Bildnisschutz zu beachten.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Thu, 23 May 2024 12:02:22 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Braucht es einen  Copyright-Vermerk?</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/braucht-es-einen-copyright-vermerk</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           In der Praxis ist die Auffassung weitverbreitet, ein Werk sei urheberrechtlich geschützt, weil es mit einem Copyright-Vermerk versehen ist. Stimmt das?
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Der Copyright-Vermerk setzt sich aus dem ©-Zeichen, der Jahreszahl der ersten Veröffentlichung und dem Namen des Rechteinhabers zusammen. Erfüllt ein Werk (z.B. ein Foto) die Schutzvoraussetzungen nach dem österreichischen Urheberrechtsgesetz, ist es urheberrechtlich geschützt, und zwar unabhängig davon, ob der Copyright-Vermerk angebracht wurde oder nicht. Umgekehrt kann ein urheberrechtlich nicht geschütztes Werk durch Anbringung eines Copyright-Vermerks keinen Urheberrechtsschutz begründen. Das ©-Zeichen erfüllt allenfalls eine gewisse Warnfunktion ohne weitreichende Bedeutung.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 23 May 2024 12:01:47 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/braucht-es-einen-copyright-vermerk</guid>
      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Die Nutzung von fremden Bildern</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/die-nutzung-von-fremden-bildern</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Nutzung von fremden Bildern
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Was muss ich rechtlich beachten?
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Darf ich fremde Bilder – Fotos und Videos – online wie offline verwenden? Eine häufig gestellte Frage, bei der es wichtig ist, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen. Insbesondere ist die Interessenlage des Urhebers und des Abgebildeten zu unterscheiden:
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Rechte des Urhebers
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        
            Die Bildrechte sind im Urheberrechtsgesetz geregelt und schützen die Rechte des Urhebers. Urheber ist, wer ein Werk, also ein Foto oder Video, geschaffen hat. Es verleiht ihm Exklusivrechte, die gegen jedermann durchsetzbar sind. Allein der Urheber entscheidet, wie, für welchen Zweck und durch wen sein Bild genutzt werden darf. Wer fremde Bilder ohne die Erlaubnis des Urhebers verwendet, begeht eine Urheberechtsverletzung. Dies kann zu einer Abmahnung, Unterlassungsklage sowie einer Schadenersatzforderung führen. Daher ist es sehr ratsam, vorab die erforderlichen Nutzungsrechte in Form einer Lizenz vom Rechte-inhaber zu erwerben.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Das Recht am eigenen Bild
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        
            Der Bildnisschutz ist Teil des Persönlichkeitsrechts und schützt Personen davor, dass Foto- und Videoaufnahmen von ihnen ohne Zustimmung gemacht und/oder veröffentlicht und dadurch ihre berechtigten Interessen verletzt werden. Auch den Abgebildeten stehen Abwehransprüche wie etwa auf Unterlassung zu. Der Bildnisschutz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Im Rahmen einer Güter- und Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die abgebildete Person überhaupt identifizierbar ist. Je geringer die Erkennbarkeit, desto geringer ist die Gefahr einer Beeinträchtigung. Ebenso spielt die Absicht des Aufnehmenden eine Rolle: gezielte Aufnahmen können ein Gefühl der Überwachung vermitteln, während bei Urlaubsfotos an öffentlichen Orten mit kaum erkennbaren Personen im Hintergrund eine Verletzung zu verneinen sein wird. Aufnahmen zu Werbezwecken sind im Zweifel einwilligungspflichtig.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Einfluss der DSGVO
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Foto- und Videoaufnahmen sind personenbezogene Daten, weshalb die DSGVO anwendbar ist. Die Grundsätze zum Recht am eigenen Bild wurden durch die DSGVO nicht verändert. Hinzu gekommen sind jedoch umfangreiche Informationspflichten und strengere Anforderungen an eine allenfalls einzuholende Einwilligung. Betroffene müssen durch Datenschutzhinweise über die Bildaufnahmen umfassend informiert werden. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Sowohl das geistige Eigentum der Urheber als auch das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten sind per Gesetz streng geschützt. Deshalb sollten vor Verwendung von fremden Bildern die erforderlichen rechtlichen Abklärungen durch Rechtsexpert(inn)en vorgenommen werden – zur Vermeidung von rechtlichen Nachteilen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_574368937.jpg" length="247653" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 23 May 2024 12:00:50 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Arbeitsrecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_574368937.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Persönlichkeitsrechte</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/persoenlichkeitsrechte</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Persönlichkeitsrechte dienen dem unmittelbaren Schutz der Persönlichkeit, also aller Bereiche, die die Individualität einer Person ausmachen. Zu diesen Rechten gehören neben den fundamentalen Rechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit auch das Namensrecht, das Recht am eigenen Bild, das Recht auf Ehre, Urheberrechte, Geheimnisschutz sowie der Schutz vertraulicher Aufzeichnungen oder das Recht auf Achtung der Privatsphäre. Die Persönlichkeitsrechte sind unübertragbar. Sie können auch juristischen Personen zukommen (z.B. das Namensrecht). Die Persönlichkeitsrechte sind sowohl im Privatrecht, als auch im öffentlichen Recht verankert. Die Persönlichkeitsrechte gewähren schon bei Gefahr einer Verletzung einen Unterlassungsanspruch. Ist der Eingriff schon erfolgt, hat der Verletzte Beseitigungs- und Schadenersatzansprüche.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Mon, 22 Apr 2024 08:11:54 GMT</pubDate>
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      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Privatsphäre:  Schutz vor invasiver Überwachung</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/privatsphaere-schutz-vor-invasiver-ueberwachung</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Im Falle eines Mannes, der seine trennungswillige Ehegattin u.a. mittels in der Wohnung montierter Kamera sowie im Kfz montierter Peilsender und Voicerecorder bespitzelte, hat der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass der höchstpersönliche Lebensbereich den Kernbereich der geschützten Privatsphäre darstellt. Was als höchstpersönlicher Lebensbereich gilt, ergibt sich aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diese Bestimmung ist weit zu verstehen. Der höchstpersönliche Lebensbereich umfasst nicht nur den häuslichen Bereich, sondern auch privates Handeln in öffentlichen Räumen, welches nicht zur Kenntnis der Allgemeinheit bestimmt ist („Privatöffentlichkeit“). Der Schutz der Persönlichkeitsrechte darf zwar nicht überspannt werden, die systematische Überwachung aufgrund bloßer Vermutungen ist aber jedenfalls nicht gerechtfertigt.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 22 Apr 2024 08:10:49 GMT</pubDate>
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      </media:content>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Sicherheit versus Datenschutz</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/sicherheit-versus-datenschutz</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Sicherheit versus Datenschutz
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Einfach, aber reguliert: Wo Grenzen der Privatsphäre beginnen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Private Videoüberwachungen nehmen zu. Die Ausrüstung ist erschwinglich, die Installation einfach und die Steuerung mit Handy-App bequem. Kein Wunder also, dass Videoüberwachung für immer mehr Menschen ein probates Mittel ist, das Bedürfnis nach Sicherheit zu stillen. Videoüberwachung ist aber nur in den Grenzen des Datenschutz- und Persönlichkeitsrechtes zulässig. Nur ein konkretes berechtigtes Interesse (z.B. bereits vorgekommener oder ernsthaft möglicher Vandalismus) vermag eine private Videoüberwachung zu rechtfertigen. Selbst dann muss die Videoüberwachung zur Erwirkung des Interesses erforderlich sein. Braucht es die Videoüberwachung überhaupt bzw. in der beabsichtigen Intensität (z.B. nur nachts oder auch am Tag? alle oder nur bestimmte Teile des Grundstücks?)Trifft auch das zu, dürfen Grundrechte und Grundfreiheiten der gefilmten Personen nicht überwiegen, va deren Grundrecht auf Geheimhaltung ihrer Daten, sprich beim Betreten oder Vorbeigehen an einer Liegenschaft nicht gefilmt zu werden. Schließlich ist zu prüfen, ob kein gelinderes Mittel zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung darf aber nicht überspannt werden, weil gelindere Mittel bei Videoüberwachungen grundsätzlich denkbar (z.B. Bewegungsmelder oder Wachhund), aber oft weniger effizient oder sogar teurer sind. Wichtig ist, dass nur das eigene Grundstück gefilmt wird, nicht das Nachbargrundstück, nicht das öffentliche Grundstück (Gehsteig, Straße) und – ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer – auch nicht das Grundstück, das einem nur zum Teil gehört. Verpixelungen und Ausschwärzungen von Aufnahmebereichen außerhalb des eigenen Grundstücks können zwar die datenschutzrechtliche, nicht aber die persönlichkeitsrechtliche Zulässigkeit beeinflussen. Man darf also nicht Nachbars Garten mit dem Argument filmen, daß man diese Bereiche sowieso verpixelt. Das muss der Nachbar nicht wissen, darauf braucht er nicht zu vertrauen, darauf hat er keinen Einfluss. Man spricht vom sogenannten „Überwachungsdruck“, den selbst auf Nachbargrundstücke ausgerichtete Kameraattrappen auslösen können und dem man sich nicht auszusetzen braucht. Was für Nachbars Garten gilt, gilt auch für allgemeine Teile in Wohnungseigentumsanlagen. Der einzelne Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, diese Bereiche mittels Videokamera zu überwachen. Zusätzlich zu den Persönlichkeitsrechten steht in Wohnungseigentumsanlagen daher auch das Wohnungseigentumsgesetz als Anspruchsgrundlage für Abwehransprüche gegen die Videoüberwachung zur Verfügung. Die Videoüberwachung kann ein einfaches und probates Mittel zur Befriedigung des eigenen Sicherheitsbedürfnisses sein. Man muss aber darauf achten, keine Rechte Dritter zu verletzen.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 22 Apr 2024 08:09:40 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Heizung ist Vermietersache</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/heizung-ist-vermietersache</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           In einem aktuellen Rechtsstreit forderte ein Mieter seine Vermieterin auf, die störenden Geräusche der Heizanlage in der Wohnung zu beheben. Diese wurden durch unsachgemäß verlegte Heizungsleitungen und nicht fachgerecht montierte Heizkörper verursacht. Das Erstgericht entschied und verpflichtete die Vermieterin, die Montagefehler zu beheben. Die von der Vermieterin eingereichte Beschwerde wurde vom Rekursgericht abgewiesen. Der OGH bestätigte diese Entscheidung. Seit dem 1.1.2015 sind die im Inneren des Mietobjekts vorhandenen und mitvermieteten Heizthermen, Warmwasserboiler und sonstigen Wärmebereitungsgeräte vom Vermieter zu erhalten. Diese Regelung hat den eindeutigen Zweck, den Mieter vor zusätzlichen Kosten für die Wärmeversorgung zu schützen und sicherzustellen, dass er die Einrichtungen ordnungsgemäß nutzen kann.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 28 Mar 2024 12:57:05 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Grabveränderung</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/grabveraenderung</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Ein Rechtsstreit um die Veränderung des Familiengrabs fand vor dem OGH sein Ende. Die Klägerin, die Tochter der im Grab beigesetzten Mutter, setzte sich für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ein. Die Entscheidung des Gerichts betont, dass es sich um einen Eingriff in das aus der Menschenwürde erfließende postmortale Persönlichkeitsrecht handelt, das als absolutes Recht Schutz gegenüber jedermann genießt. Durch die Beisetzung in einem Grab wird sowohl die Frage der Gestaltung des Grabs als auch jene des Grabsteins zu einer gemeinsamen Angelegenheit der nächsten Angehörigen der beigesetzten Personen, deren Bedeutung vom Standpunkt der Pietät, aber auch der Übereinstimmung geprägt ist. Über die Art der Veränderungen am Grab können daher nur alle nächsten Angehörigen der beigesetzten Personen gemeinsam entscheiden.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 28 Mar 2024 12:56:27 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Pflege naher Angehöriger</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/pflege-naher-angehoeriger</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Pflege naher Angehöriger
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Wer zahlt im Todesfall?
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Viele Personen sind mit zunehmendem Alter auf Pflege angewiesen, die häufig von ihren Kindern oder nahestehenden Dritten besorgt wird. Nach dem Ableben der pflegebedürftigen Person stellt sich oft die Frage, ob den pflegenden Personen dafür eine Abgeltung gebührt. Der Gesetzgeber hat mit 1.1.2017 das sogenannte „Pflegevermächtnis“ im Gesetz verankert.
             &#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        
            Eine dem Verstorbenen nahestehende Person, die ihn in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Maß gepflegt hat, hat Anspruch auf Abgeltung der Pflegeleistungen, sofern diese Person dafür nicht bereits eine Zuwendung erhalten hat oder für die Pflegeleistungen ein Entgelt vereinbart wurde. Zum Kreis der dem Verstorbenen nahestehenden Personen zählen seine gesetzlichen Erben, also alle nächsten Verwandten und deren Ehegatten, eingetragene Partner sowie der Lebensgefährte und dessen Kinder. Freunde haben keinen Anspruch auf das Pflegevermächtnis. Voraussetzung ist jedenfalls, dass der Verstorbene auf Pflege angewiesen war. Pflegedürftig ist eine Person, die sich nicht selbst helfen kann und auf physische oder psychische Hilfe angewiesen ist. Anhaltspunkt für das Ausmaß der benötigten Pflege bietet das vom Verstorbenen bezogene Pflegegeld.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        
            Kein Anspruch auf ein Pflegevermächtnis besteht, wenn für den Verstorbenen Leistungen erbracht wurden, die er weder brauchte, noch wollte. Nach Ansicht des Gesetzgebers muss die nahestehende Person den Verstorbenen mehr als zwanzig Stunden pro Monat gepflegt haben, um Anspruch auf das Pflegevermächtnis zu haben. Deshalb empfiehlt es sich, die gesamten Pflegeleistungen genau und vollständig in schriftlicher Form zu dokumentieren, um diese im Verlassenschaftsverfahren bzw. in einem allfälligen Rechtsstreit beweisen zu können. Das Pflegevermächtnis ist gegenüber den Erben des Verstorbenen geltend zu machen. Die Höhe des Pflegevermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der erbrachten Leistungen, nach dem dadurch verschafften Nutzen sowie den dadurch ersparten Aufwendungen.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Alle Unsicherheiten betreffend die Abgeltung von Pflegeleistungen können natürlich vorab dadurch beseitigt werden, dass die pflegebedürftige Person – solange sie dazu noch in der Lage ist – durch eine Vereinbarung mit der pflegenden Person dafür sorgt, dass diese für ihr Tun auch etwas bekommt; die zweite Möglichkeit ist die Belohnung einer Pflegeleistung durch eine letztwillige Zuwendung in einem Testament. Betroffenen Angehörigen ist vor der Geltendmachung ihrer Ansprüche eine rechtliche Beratung zu empfehlen, weil sinnvollerweise der Anspruch schon im Verlassenschaftsverfahren nach dem Verstorbenen angemeldet werden sollte.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/erbstreitigkeiten_-e63f84db.jpg" length="210180" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 28 Mar 2024 12:55:17 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/pflege-naher-angehoeriger</guid>
      <g-custom:tags type="string">Arbeitsrecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/erbstreitigkeiten_-e63f84db.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/erbstreitigkeiten_-e63f84db.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>„Kind als Schaden“</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/kind-als-schaden</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            „Kind als Schaden“
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Judikaturwende – Anlass zur Gesetzesänderung?
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Unter dem verkürzten Begriff des Kindes als Schaden werden gemeinhin zwei verschiedene Fallkonstellationen unterschieden, welche vom Obersten Gerichtshof (OGH) bislang unterschiedlich behandelt wurden.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            1. Wrongful Conception
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Unter dem Begriff der ­­„Wrongful Conception“ wird die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegen einen Arzt wegen fehlgeschlagener empfängnisverhütender Maßnahmen (z.B. misslungene Sterilisation, Eileiterunterbindung) verstanden. Gestützt auf die Argumentation, durch die Geburt des unerwünschten Kindes sei ihnen ein Schaden in Form des Unterhaltsaufwands entstanden, machen Eltern einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem behandelnden Arzt geltend. Der Oberste ­Gerichtshof vertrat bislang die Auffassung, dass die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes keinen Schaden im Rechtssinn darstelle. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Arzt ­bestehe nicht.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Diese Auffassung wurde bis vor Kurzem vom OGH auch im Falle der Geltendmachung eines Produkthaftungsanspruchs gegen den Hersteller eines empfängnisverhütenden Medizinprodukts (Spirale) vertreten.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           2. Wrongful Birth
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           In den Fällen von „Wrongful Birth“ geht es um die Fallkonstellation, dass infolge fehlerhafter pränataler Diagnose eines Arztes die Behinderung eines Kindes nicht erkannt wird. Eltern machen in diesem Zusammenhang einen Schadenersatzanspruch gegen den behandelnden Arzt mit der Argumentation geltend, wären sie von ihm richtig aufgeklärt worden, so hätten sie eine Abtreibung vorgenommen. Durch die fehlerhafte Aufklärung sei ihnen ein Schaden in Form des Unterhaltsaufwands entstanden. Der OGH bejahte bislang in seiner Judikatur in derartigen Fällen einen Schadenersatzanspruch, wobei er den Eltern den gesamten Unterhaltsaufwand – also nicht nur den behinderungsbedingten Mehraufwand – zusprach.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Judikaturwende
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        
            In einer jüngst ergangenen Entscheidung des OGH vom 21.11.2023, 3 Ob 9/23d, hat nunmehr das Höchstgericht eine bemerkenswerte Judikaturwende vorgenommen. Die bisherige Unterscheidung zwischen „Wrongful Birth“ und „Wronful Conception“ wurde aufgegeben. Ebenso wurde die Auffassung, die Geburt eines gesunden (wenn auch nicht gewollten) Kindes könne keinen Schaden im Rechtssinn darstellen, fallen gelassen. Das Höchstgericht betont, dass zwar die Geburt (Existenz) eines nicht gewollten Kindes für sich allein keinen Schaden im Rechtssinn darstelle, wohl aber der aus seiner Geburt resultierende finanzielle Aufwand.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        &lt;span&gt;&#xD;
          
             ﻿
            &#xD;
        &lt;/span&gt;&#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        
            Rechtsethisch betrachtet bleibt freilich die Frage offen, ob man die Geburt eines Kindes und den damit einhergehenden Unterhaltsaufwand in dieser Form trennen kann, bildet doch die Existenz eines Kindes eine unerlässliche Voraussetzung (conditio sine qua non) für den Schadenersatzanspruch. Hier wäre der Gesetzgeber gefragt.
             &#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1108958093.jpg" length="141984" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 23 Feb 2024 08:55:53 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Arbeitsrecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1108958093.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Wegweisung</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/wegweisung</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Mit dem Gewaltschutzgesetz 1997 wurden Rechtsbehelfe zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen eingeführt. Danach kann einerseits die Polizei Personen, von denen anzunehmen ist, dass sie einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit gegen eine andere Person, insbesondere in der Wohnung, in der die andere Person wohnt, begehen werden, durch ein Betretungsverbot das Betreten der Wohnung sowie deren Nahebereich untersagen. Damit ist auch das Verbot verbunden, sich der gefährdeten Person anzunähern. Das Verbot endet nach zwei Wochen, eine Ausdehnung auf maximal vier Wochen ist möglich. Andererseits kann das Gericht die Wegweisung als einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen für längstens sechs Monate anordnen. Eine Verlängerung ist beispielsweise für die Dauer eines Scheidungs- oder Aufteilungsverfahrens möglich.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 26 Jan 2024 07:29:55 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>OGH: Ausgleichszahlung ­beeinflusst Kindesunterhalt nicht</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/ogh-ausgleichszahlung-beeinflusst-kindesunterhalt-nicht</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Mann erhielt von seiner geschiedenen Ehefrau für die Überlassung der vormaligen Ehewohnung eine Ausgleichszahlung in Höhe von 100.000 Euro. Den Betrag von 20.000 Euro an Ausgleichszahlung verwendete der Ex-Mann zum Erwerb eines Pkws. Den restlichen Betrag von 80.000 Euro hat der Ex-Mann zur Gartenumgestaltung der Liegenschaft seiner neuen Ehefrau verwendet. Seine aus der geschiedenen Ehe entstammende Tochter beantragte daraufhin die Erhöhung des Kindesunterhalts und begründete den Antrag damit, dass die Luxusaufwendungen des Vaters zu einer Erhöhung der Unterhaltsleistung führen muss. Der OGH wies den Antrag ab. Begründend führt das Höchstgericht aus, dass eine anlässlich einer Scheidung vereinbarte Ausgleichszahlung für die Übertragung des Hälfteanteils an der früheren Ehewohnung beim Kindesunterhalt nicht zu berücksichtigen ist.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 26 Jan 2024 07:29:28 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Scheidung! Scheidung?</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/scheidung-scheidung</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Scheidung! Scheidung?
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Eine Scheidung sollte wohlüberlegt und gut vorbereitet sein.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Es gibt in Österreich grundsätzlich die Möglichkeit eines streitigen Scheidungsverfahrens oder einer einvernehmlichen Scheidung. Im Unterschied zur einvernehmlichen Scheidung werden beim streitigen Scheidungsverfahren die behaupteten schweren Eheverfehlungen geprüft. Eheverfehlungen müssen binnen sechs Monaten ab Kenntnis gerichtlich geltend gemacht werden. Das Gericht entscheidet im Scheidungsverfahren, wen das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Mit dem Scheidungsurteil werden die Eheleute aber nur geschieden. Im Anschluss an das streitige Scheidungsverfahren müssen oft aufwendige Prozesse über die Aufteilung des ehelichen Vermögens, Unterhaltsverfahren und allenfalls Verfahren zu den Kindern (Obsorge, Unterhalt etc.) geführt werden. Streitige Scheidungsverfahren werden daher oft unterbrochen, um doch eine einvernehmliche Scheidung durchzuführen.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Zu beachten gilt
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           In Österreich gibt es kein „Trennungsjahr“. Das heißt Eheleute können sich grundsätzlich immer einvernehmlich scheiden lassen. Einzige Voraussetzung ist neben einer Einigung über die Scheidungsfolgen, dass die Ehe unheilbar zerrüttet und die eheliche Lebensgemeinschaft mehr als sechs Monate aufgehoben ist.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Bei einer einvernehmlichen Scheidung müssen sich die Eheleute über sämtliche Folgen der Scheidung einig sein. Zu regeln sind unter anderem ein allfälliger nachehelicher Ehegattenunterhalt oder -verzicht und die Aufteilung des ehelichen Vermögens bzw. der ehelichen Schulden. Grundsätzlich gilt, dass das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen während aufrechter Ehe zu gleichen Teilen aufgeteilt wird. Wenn die Schulden das Vermögen übersteigen, werden diese in der Regel ebenfalls zu gleichen Teilen aufgeteilt. Schenkungen oder Erbschaften sind von der Aufteilung ausgenommen. In die Ehe eingebrachtes Vermögen ist auch von der Aufteilung ausgenommen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Wenn minderjährige Kinder vorhanden sind, muss bei einer einvernehmlichen Scheidung bestimmt werden, bei wem die Kinder aufwachsen sollen. Es muss auch eine konkrete Kontaktrechtsregelung zum anderen Elternteil vereinbart sein. Der Kindesunterhalt ist festzulegen und eine Obsorgeregelung muss getroffen werden. Noch vor der einvernehmlichen Scheidung haben die Eheleute dazu eine Elternberatung in Anspruch zu nehmen, die beim Gerichtstermin nachzuweisen ist.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Wenn Einigkeit herrscht, wird eine Scheidungsfolgenvereinbarung erstellt. Diese wird bei Gericht von den Eheleuten unterzeichnet. Die Scheidungsfolgenvereinbarung dient auch dazu, eine Grundbuchsänderung vorzunehmen, wenn Liegenschaftsvermögen aufgeteilt wird.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Ehevertrag
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        
            Mit Hilfe eines während oder noch vor Eheabschluss geschlossenen Ehevertrages können Bestimmungen über die Vermögensaufteilung durch eine individuelle vertragliche Regelung ersetzt und so allenfalls Streitigkeiten im Zuge der Scheidung vermieden werden. Ein wechselseitiger Verzicht auf jeglichen Unterhalt kann dabei aber nicht wirksam vereinbart werden. Auch Erklärungen und Vereinbarungen zur Obsorge und zum Unterhaltsanspruch gemeinsamer Kinder gelten im Falle einer Scheidung als nicht verbindlich.
             &#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 26 Jan 2024 07:27:14 GMT</pubDate>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Überwachung</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/ueberwachung</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Überwachung des Ehepartners mit technischen Hilfsmitteln wie Peilsendern und Kameras ist laut OGH vom 22.3.2023 (7 Ob 38/23y) unzulässig. Die Ehefrau, die eine Trennung ankündigte, entdeckte eine versteckte Kamera, einen Peilsender und einen Voicerecorder in ihrem Wohnhaus und Auto. Diese Maßnahmen verursachten bei ihr eine mittelgradige depressive Episode und Panikattacken. Sie erwirkte eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 382c und 382d EO. Der OGH betonte, dass Überwachungsakte schwerwiegende Eingriffe in Persönlichkeitsrechte darstellen und das Vertrauen in der Ehe zerstören. Der Fall unterstreicht die Grenzen der privaten Ermittlung in ehelichen Beziehungen und markiert ein starkes Zeichen gegen unzulässige Überwachungsmethoden. Der Einsatz solcher Mittel, auch zum Nachweis einer Affäre, gilt als gravierender als das Engagieren eines Privatdetektives.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Wed, 20 Dec 2023 14:24:11 GMT</pubDate>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Irrtümer bei Scheidungen 11.</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/irrtuemer-bei-scheidungen-11</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           1. „Nach der Scheidung ist alles erledigt und aufgeteilt.“ In Wirklichkeit hat man nach einer Scheidung ein Jahr Zeit, die Aufteilung des ehelichen Vermögens gerichtlich klären zu lassen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           2. „Ich melde mich arbeitslos und zahle keinen Unterhalt.“ Wenn ein Unterhaltsschuldner ohne triftigen Grund keiner Arbeit nachgeht, wird sein potenzielles Einkommen für Unterhaltszahlungen herangezogen, es sei denn, er ist krankheitsbedingt arbeitsunfähig.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Wed, 20 Dec 2023 14:23:37 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Irrtümer bei Scheidungen 1.</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/irrtuemer-bei-scheidungen-1</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           1. „Nach drei Jahren ist man automatisch geschieden.“ Dies ist ein Irrtum, denn eine automatische Scheidung gibt es nicht.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Es muss entweder eine Klage bei Gericht eingebracht oder ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen werden, um offiziell geschieden zu sein.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           2. „Wenn man das eheliche Vermögen nicht teilen will, sollte man es ausgeben.“ Das wäre ein großer Fehler. Diese Geldmittel werden so gewertet, als wären diese noch vorhanden (§ 91 EheG). 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Wed, 20 Dec 2023 14:23:03 GMT</pubDate>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Heiraten? Heiraten!</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/heiraten-heiraten</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Heiraten? Heiraten!
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           In wilder Ehe leben bringt im Gegensatz zur Ehe wesentliche Nachteile.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Ein hoher Anteil an erwachsenen Österreichern lebt in einer Lebensgemeinschaft, ohne Trauring. Entgegen der weit verbreiteten Meinung fehlt eine klare gesetzliche Regelung für den Fall der Auflösung der Partnerschaft. Dabei macht es auch keinen Unterschied, wie lange das Paar zusammen war.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        
            Sogar für den Begriff der Lebensgemeinschaft selber fehlt eine gesetzliche Definition. Als Anhaltspunkte gelten jedoch Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Wobei auch nicht alle drei Voraussetzungen unbedingt vorliegen müssen. Wenn von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft Leistungen erbracht werden, sind diese grundsätzlich als unentgeltlich zu werten und können folglich nicht zurückverlangt werden. Hier sind insbesondere laufende Aufwendungen für das Wohnen oder die Lebenshaltung gemeint, also Leistungen im Hinblick auf Sachen, die zum umgehenden Verbrauch vorgesehen sind. Außergewöhnliche Aufwendungen können allerdings zurückgefordert werden, wenn diese in der Erwartung erbracht wurden, dass die Lebensgemeinschaft fortbesteht. Diesbezüglich kann ein sogenannter bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch entstehen, so z. B. für erbrachte Pflegeleistungen. Wenn die Partner gemeinsam in der Wohnung, die im Eigentum eines der Partner steht, wohnen, kann derjenige Partner, der Eigentümer ist, nach Beendigung der Lebensgemeinschaft die Räumung vom anderen begehren. Dies in den Fällen, in denen auch sonst keine rechtliche Grundlage für das Wohnen vorliegt, z. B., weil die Partner eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet haben. Das ist dann der Fall, wenn eine Gemeinschaftsorganisation der Lebenspartner vorliegt, gemeinsames Wirtschaften und Wohnen reicht dafür aber nicht aus. Bei einer Mietwohnung, hinsichtlich welcher beide Partner Mieter sind, ist eine gemeinschaftliche Lösung dieser mit dem Vermieter zu suchen. Nach dem Mietrechtsgesetz besteht ein Eintrittsrecht des Lebensgefährten. Auch haben Lebensgefährten gegeneinander keinen Unterhaltsanspruch, komplett anders als bei Ehegatten. Dies selbst wenn während aufrechter Lebensgemeinschaft Zahlungen erfolgt sind. Ebenso steht keine Witwenpension bei Tod zu. Sollte ein Partner Unterhalt nach einer Scheidung vom ehemaligen Ehegatten erhalten, ruht dieser Anspruch während der Dauer der Lebensgemeinschaft, auch wenn man von dem neuen Partner keine Zahlungen erhält.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Ich kann nur dringend anraten, sich frühzeitig zu informieren und anwaltlichen Rat dazu einzuholen, was für Regelungsmöglichkeiten (z. B. Lebenspartner- oder Gesellschaftsvertrag) bestehen bzw. wie man sich für den Fall der Trennung oder des Todes absichern kann. Heiraten ist natürlich die „einfachste“ Möglichkeit; für den Fall der Scheidung oder des Todes eines Partners ist man jedenfalls wesentlich besser, auch ohne Vertrag, abgesichert. Aber nicht zu vergessen: Die vorteilhaften Folgen für den einen Partner können jedoch die nachteiligen für den anderen sein.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_2182946317.jpg" length="252175" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Wed, 20 Dec 2023 14:21:43 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Arbeitsrecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_2182946317.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_2182946317.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Der risikofreudige Anleger</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/der-risikofreudige-anleger</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der risikofreudige Anleger
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Warum der Berater dennoch haftet.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Dieser Beitrag beschäftigt sich mit einem Anleger, der viel Geld verloren, aber doch gewonnen hat. Ursache war ein Investment, empfohlen (oder angeboten) von seinem Berater. Vorgesehen war, dass der Anleger ein Projekt in Form eines Darlehens finanziert. In den Anleger-Unterlagen war unter Bezugnahme auf die EU-Förderung von einer Kapitalanlage mit 100 % Kapitalsicherheit die Rede, was der Berater lediglich mit den Worten relativierte: „Was ist schon sicher – sicher ist, dass wir alle sterben.“ Die mangelnde Bonitätsprüfung des Darlehensempfängers verschwieg er allerdings. Es kam wie es kommen musste: Der Darlehensempfänger hat das Darlehen mangels Vermögen nicht zurückgezahlt, das Investment ist gescheitert. Als Folge hat der Anleger den Berater auf Schadenersatz geklagt. Der Anleger brachte im Gerichtsverfahren vor, dass er vom Berater grob fahrlässig unvollständig und unrichtig über das vermittelte Darlehen aufgeklärt worden wäre, zumal dieser weder den Nachweis über die verbindliche Zusage der EU‑Förderung noch die Bonität des Darlehensempfängers prüfte und gegenüber dem Anleger seine fehlenden Kenntnisse auch nicht offenlegte.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Dieses Verfahren mitsamt der letztlichen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (GZ 6 Ob 28/15h) ist deshalb interessant, weil sich der Berater (hier Finanzdienstleister) auf eine geradezu typische Verteidigungsposition von Banken, Anlageberatern und Finanzdienstleistern berief: Einerseits habe er nicht empfohlen, sondern nur angeboten. Andererseits hätte der Anleger „umfassende Fachkenntnis“ und schon in der Vergangenheit mehrfach risikofreudige Investments getätigt.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Der OGH sah das anders. Erstens sei es für die Frage des Schadensersatzes unerheblich, ob der Berater eine Empfehlung ausspricht oder das Investment nur anbietet. Dem ist zuzustimmen, zumal es gerade das Wesen der Beratung ist, dem Anleger Informationen für eine vom Anleger zu treffenden Entscheidung zu erteilen. Zweitens müsse die Informationserteilung durch den Berater vollständig, richtig und rechtzeitig erfolgen und der Anleger in den Stand versetzt werden, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung zu erkennen.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Hat der Berater daher nicht alle für die Anlageentscheidung maßgeblichen Informationen erteilt, so ist der Anleger ‑ unabhängig von seiner Risikobereitschaft ‑ nicht in der Lage, das drohende Risiko umfänglich einzuschätzen, also die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung zu erkennen. Der Berater hat das Gerichtsverfahren verloren. Es ist anzunehmen, dass noch weitere Entscheidungen in dieser Richtung fallen werden.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 27 Nov 2023 09:17:17 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Arbeitsrecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Ausbildungskosten</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/ausbildungskosten</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann nur dann von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer Ausbildungskosten zurückverlangen, wenn darüber noch vor der bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geschlossen wurde. Aus dieser Vereinbarung muss insbesondere auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgehen. Der OGH begründet seine Entscheidung damit, dass für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer schon vor Beginn der Ausbildung ersichtlich sein muss, welche konkreten Verpflichtungen auf sie bzw. ihn zukommen. Dies kann nur dann gewährleistet werden, wenn die finanzielle Tragweite der Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb des Zeitraums, für welchen eine Kostentragungspflicht vereinbart wurde, von der Arbeit-nehmerin oder dem Arbeitnehmer eingeschätzt werden kann.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Mon, 27 Nov 2023 09:09:21 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Freie   Meinungsäußerung</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/freie-meinungsaeusserung</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Nach aktueller Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes werden die Grenzen zulässiger Kritik bei gesellschaftspolitischen Aussagen erweitert. Dass der Lebensmitteleinzelhändler durch den Verkauf von Schweinefleisch aus Vollspaltenbodenhaltung einen Beitrag zu vermehrtem Tierleid leistet, ist vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Auch die Veranschaulichung der Kritik durch Schockbilder von Tieren ist davon umfasst.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 27 Nov 2023 09:08:16 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>KfZ-  Versicherung</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/kfz-versicherung</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Eine Kaskoversicherung übernimmt vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden nicht. Ein Lenker muss ein Fahrzeug vor dem Verlassen so sichern, dass es nicht wegrollen kann. Das Ziehen der Handbremse und/oder Einlegen eines Gangs beim Abstellen des Fahrzeugs im Gefälle ist auch bei Vorliegen eines „Hill-Holdsystems“ eine einfache Maßnahme, um das Wegrollen zu verhindern, weshalb der Verstoß grob fahrlässig ist.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Mon, 27 Nov 2023 09:06:43 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/kfz-versicherung</guid>
      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Tatü-Tata Die Polizei ist da</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/tatue-tata-die-polizei-ist-da</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Tatü-Tata Die Polizei ist da
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Sicherstellung von Datenträgern
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Wenn Sie in Verdacht geraten, eine Straftat begangen zu haben, kommt es nicht selten zu folgender Situation:
             &#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        
            Es ist frühmorgens. An Ihrer Eingangstüre läutet es Sturm. Sie öffnen verschlafen die Türe. Eine ganze Phalanx von Polizeibeamtinnen und -beamten betritt mit einem gerichtlich bewilligten Durchsuchungsbefehl Ihr zu Hause und nimmt dieses gründlich „unter die Lupe“.Ihre PCs, Notebooks, Handys und Festplatten werden zum Zwecke der Auswertung durch die IT-Abteilung des Landeskriminalamts mitgenommen. Man spricht dabei von „Sicherstellung von Datenträgern“, die – im Gegensatz zur Hausdurchsuchung – nur einer einfachen Anordnung der Staatsanwaltschaft, jedoch keiner gerichtlichen Bewilligung bedarf. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, können Sie die Hausdurchsuchung nicht verhindern. Auch die Sicherstellung Ihrer IT werden Sie – unabhängig von der Verdachtslage – hinnehmen müssen.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        
            In einer solchen Stresssituation empfiehlt es sich, unverzüglich Kontakt mit einer auf Strafrecht spezialisierten Verteidigerin oder einem Verteidiger aufzunehmen, die/der während der Durchsuchung anwesend sein kann und Sie bestmöglich über ihre Rechte und Pflichten aufklärt. Ist Ihnen keine Verteidigerin /Verteidiger bekannt, können Sie zu jeder Tages- und Nachtzeit beim Rechtsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienst des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (ÖRAK) anrufen. Es wird daraufhin eine Anwältin oder ein Anwalt zu Ihnen eilen. Die Polizei hat Sie über diesen Service zu informieren, Ihnen den Anruf zu gestatten und bis zum Eintreffen Ihrer Verteidigung zuzuwarten.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        
            In weiterer Folge werden Sie sich in Geduld üben dürfen. Denn die Auswertung der IT ist erfahrungsgemäß mit längerer Wartezeit verbunden. Dies gilt auch für Geräte, die Sie beruflich nutzen. Die Strafprozessordnung sieht zwar ein Beschleunigungsgebot bei Ermittlungen vor. Die Auswertung von Datenträgern – speziell Handys – ist aber für die Strafverfolgungsbehörden mit großem Aufwand verbunden, da wir heutzutage unser gesamtes Leben auf diesen Geräten abspeichern.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Polizei hat dadurch auf einfachem Wege Zugriff zu all Ihren persönlichen Daten, d.h. Ihrer Kommunikation (Anrufe, SMS); Ihren Standortdaten (Google Maps, Runtastic, Schrittzähler); Ihren gesundheitsbezogenen Daten (Health);
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Ihren Bankdaten über Banken-Apps etc.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Um in dieser Situation ihre Verteidigungsrechte zu wahren, ist professionelle Unterstützung durch auf Strafrecht spezialisierte Verteidiger(innen) unerlässlich. Die österreichischen Rechtsanwälte beraten Sie gerne!
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_2143703841.jpg" length="334022" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Wed, 25 Oct 2023 08:41:12 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Arbeitsrecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_2143703841.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Hass-Postings</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/hass-postings</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Hass-Postings sind aggressive, provozierende Postings im Internet. Diese können einen rechtlichen Straftatbestand wie z.B.: Nötigung, gefährliche Drohung, Verhetzung u.a. erfüllen und können somit gerichtlich strafbar sein. Aus rechtlicher Sicht macht es keinen Unterschied, ob eine Straftat in der realen Welt oder im Internet begangen wird. Eine Beweissicherung, indem Screenshots von den betreffenden Postings im Internet angefertigt werden, ist ratsam. Es sollte in diesen Fällen eine Strafanzeige der nächstgelegenen Polizeidienststelle erstattet werden. Einige Hass-Postings erfüllen allerdings die Straftatbestände der „üblen Nachrede“ oder der „Beleidigung“. Diese Taten sind nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen (=Privatanklagedelikte). Ist der Täter nicht bekannt, kann man unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Ausforschung des Täters bei Gericht stellen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Thu, 28 Sep 2023 13:25:03 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/hass-postings</guid>
      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Cyber-­Stalking</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/cyber-stalking</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Wer jemanden „beharrlich verfolgt“, begeht bei Vorliegen im Gesetz aufgezählter Verhaltensformen eine Straftat; dies kann etwa durch Aufsuchen der räumlichen Nähe zu einer Person, die wiederholte Kontaktaufnahme unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln usw. erfolgen. Als beharrlich gilt ein Verhalten, wenn es über einen längeren Zeitraum fortgesetzt wird und die Lebensführung des Opfers unzumutbar beeinträchtigt.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 28 Sep 2023 13:24:27 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/cyber-stalking</guid>
      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Cyber-­Mobbing</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/cyber-mobbing</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Wer unter Verwendung eines Computersystems z.B. Handy, PC usw. eine strafbare Handlung gegen die Ehre einer Person begeht oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne Zustimmung macht, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden. Erforderlich ist, dass das Verhalten für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar ist und geeignet sein muss, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 28 Sep 2023 13:23:50 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/cyber-mobbing</guid>
      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Die Anrechnung auf den Erbteil</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/die-anrechnung-auf-den-erbteil</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Anrechnung auf den Erbteil
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Wann sind Schenkungen des Erblassers auf den Erbteil anzurechnen?
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der Begriff Anrechnung wird im Erbrecht uneinheitlich verwendet. Von der Anrechnung auf den Erbteil ist die Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil sowie die Anrechnung aus dem Nachlass stammender Zuwendungen auf den Pflichtteil zu unterscheiden. Unter Anrechnung auf den Erbteil versteht man die Berücksichtigung einer Schenkung, die der Verstorbene auf den Todesfall oder unter Lebenden getätigt hat.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Anrechnung findet bei der gesetzlichen Erbfolge dann statt, wenn eine Anrechnung der Schenkung vereinbart wurde oder wenn ein Kind die Anrechnung an andere Kinder verlangt. Liegt dagegen eine letztwillige Verfügung vor, dann hat die Anrechnung einer Schenkung unter Lebenden nur dann zu erfolgen, wenn der Verstorbene dies letztwillig angeordnet oder mit dem Geschenknehmer vereinbart hat. Solche Schenkungen werden dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet, davon die Erbteile ermittelt und sodann vom errechneten Erbteil die anrechnungspflichtigen Empfänge abgezogen.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Urteil des Obersten Gerichtshofes
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Der Oberste Gerichtshof hat im Herbst letzten Jahres erstmals zu der mit Erbrechtsänderungsgesetz 2015 neu gefassten Anrechnungsregelung Stellung bezogen. Im Anlassfall war die Mutter zweier Kinder ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben. Beide Kinder haben aufgrund des Gesetzes jeweils zum halben Nachlass ein bedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Die Tochter behauptete im Verlassenschaftsverfahren, dass die Verstorbene dem Sohn mehrere Anteile an Liegenschaften und Gesellschaften geschenkt habe und beantragte daher die Anrechnung sowie Bewertung dieser Schenkungen im Verlassenschaftsverfahren. Die Abweisung des Antrages der Tochter durch die Vorinstanzen wurde vom Obersten Gerichtshof mit der Begründung bestätigt, dass die Anrechnung die Erbquoten nicht verschiebe oder verändere, sondern nur einen Wertausgleich herbeiführen solle, also nur die Werte verändere, welche die Erben aus dem Nachlass erhalten. Eine diesbezügliche Uneinigkeit der Erben stehe einer Einantwortung des Nachlasses nicht entgegen. Über die diesbezüglichen Differenzen der Erben sei vielmehr in einem gesonderten streitigen Verfahren zu entscheiden.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Verjährung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Bei der gerichtlichen Geltendmachung im streitigen Verfahren ist zu berücksichtigen, dass die diesbezüglich geltende dreijährigen Verjährungsfrist nach einer ebenfalls Ende letzten Jahres ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht mit der Einantwortung beginnt, sondern mit der Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen. Dies wird aber regelmäßig bereits zu Beginn eines Verlassenschaftsverfahrens der Fall sein, sodass im Nichteinigungsfall die Hinzu- und Anrechnung nötigenfalls auch vor der Einantwortung also dem Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens im Wege der Erbteilungsklage durchzusetzen ist!
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Thu, 28 Sep 2023 13:21:21 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/die-anrechnung-auf-den-erbteil</guid>
      <g-custom:tags type="string">Arbeitsrecht</g-custom:tags>
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      </media:content>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Notweg</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/notweg</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Eine Grunddienstbarkeit dient der vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Grundes. Völlige Zwecklosigkeit verhindert das Entstehen einer Dienstbarkeit oder vernichtet diese. Dies ist der Fall, wenn eine andere Zugangsmöglichkeit vollwertigen Ersatz bietet. Die Gleichwertigkeit ist aber schon dann nicht gegeben, wenn es beispielsweise durch den Alternativweg zum Verlust weiterer Wiesen- und Weideflächen kommt.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Wed, 30 Aug 2023 14:01:51 GMT</pubDate>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Landwirtschaftliche Wege</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/landwirtschaftliche-wege</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Eine Grunddienstbarkeit dient der vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Grundes. Völlige Zwecklosigkeit verhindert das Entstehen einer Dienstbarkeit oder vernichtet diese. Dies ist der Fall, wenn eine andere Zugangsmöglichkeit vollwertigen Ersatz bietet. Die Gleichwertigkeit ist aber schon dann nicht gegeben, wenn es beispielsweise durch den Alternativweg zum Verlust weiterer Wiesen- und Weideflächen kommt.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Wed, 30 Aug 2023 13:59:58 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Im Wald ­wachsen Bäume</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/im-wald-wachsen-baeume</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Wer ein Grundstück in einem bestehenden Wald erwirbt, kann nicht vom Nachbarn die Beseitigung der nahe der Grundstücksgrenze wachsenden Bäume wegen des Entzugs von Licht oder Luft fordern. Etwas anderes gilt, wenn es durch mangelhafte Pflege des Baumbestands zu einer Gefährdung von Personen oder Sachen kommt oder im zuvor gartenmäßig gestalteten geschlossenen Siedlungsgebiet eine unbegrenzte waldwuchsartige Verwilderung stattfindet.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Wed, 30 Aug 2023 13:59:10 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Immissionen durch bewilligte Anlage</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/immissionen-durch-bewilligte-anlage</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Immissionen, das sind vom Nachbargrundstück ausgehende Beeinträchtigungen durch Abwässer, Rauch, Gas, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und Ähnliches, können klagsweise untersagt werden, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung eines Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Die Immissionsklage ist dabei ein Sonderfall der Eigentumsfreiheitsklage. Für behördlich bewilligte Anlagen sieht das Gesetz in § 364a ABGB eine Spezialnorm vor. Demnach kann der Grundbesitzer bei für den Betrieb einer solchen Anlage typischen Immissionen nur Schadenersatz, nicht aber die Unterlassung künftiger Störungen verlangen. Der Schadenersatzanspruch ist dabei rechtswidrigkeits- und verschuldensunabhängig. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll der Nachbar dafür entschädigt werden, dass er die von der betrieblichen Anlage ausgehende Beeinträchtigung dulden muss. Schadenersatz kann nicht nur der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks fordern, sondern auch der daran sonst dinglich oder obligatorisch Berechtigte, also beispielsweise der Mieter.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
            Der Schadenersatz umfasst den positiven Schaden und den entgangenen Gewinn, nicht aber den Ausgleich bloß psychischer Beeinträchtigungen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Eine behördlich genehmigte Anlage liegt nur vor, wenn die Genehmigung nach Durchführung eines fairen Verfahrens erteilt wird, in welchem dem Nachbar – wie bei der Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung - das rechtliche Gehör gewährt und auf seine Interessen Bedacht genommen wird. Es ist somit erforderlich, dass der Nachbar im Behördenverfahren Parteistellung hat.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Behörde muss im Verfahren nicht sämtliche künftigen Gefahren vorhergesehen haben. Soweit aber Immissionen im Behördenverfahren überhaupt nicht zu berücksichtigen sind, bleibt der Unterlassungsanspruch bestehen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Direkte Zuleitungen sind nur ausnahmsweise aufgrund einer behördlichen Genehmigung zu dulden.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Der Unterlassungsanspruch bleibt bestehen, soweit eine Immission darauf zurückzuführen ist, dass der Betreiber der genehmigten Anlage sich nicht an behördlich erteilte Auflagen hält. Allerdings genügt in diesem Fall nicht der Verstoß gegen die Auflagen, vielmehr muss die Beeinträchtigung die Kriterien der Ortsunüblichkeit und Wesentlichkeit erfüllen.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Als behördlich genehmigte Anlagen gelten beispielsweise Gewerbe- und Industrieanlagen, öffentliche Straßen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze usw.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1943850298.jpg" length="284701" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Wed, 30 Aug 2023 13:57:50 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Business Judgement Rule</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/business-judgement-rule</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Um die Verantwortung des Leitungsorgans bei Kapitalgesellschaften (Geschäftsführer/Vorstände) vom unternehmerischen Risiko abzugrenzen und dem zu Folge eine Haftung für vertretbare wirtschaftliche Fehlentscheidung der Geschäftsführung auszuschließen, wird seit vielen Jahren von den österreichischen Gerichten den Organmitgliedern von Kapitalgesellschaften ein weiter unternehmerischer Ermessensspielraum auf Basis der Business Judgement Rule eingeräumt.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Angelsächsischer Einfluss
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die sogenannte Business Judgement Rule wurde in den angelsächsischen Ländern zur juristischen Beurteilung der Geschäftsführertätigkeit in Haftungsfragen entwickelt. Diese Kriterien der Business Judgement Rule, die auch von den österreichischen Gerichten judiziert wird, sind seit 2016 auch gesetzlich im GmbH-Gesetz verankert (§ 25 Abs. 1 a GmbHG). Die Business Judgement Rule beurteilt, ob ein Handeln eines Leitungsorganes einer Kapitalgesellschaft, zum Zeitpunkt als die Entscheidung getroffen wurde, ordnungsgemäß war.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Unternehmerisches Risiko
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Handelt das Leitungsorgan unbefangen, sachkundig, auf Basis angemessener Informationen, in gutem Glauben und in der Überzeugung, im besten Interesse zum Wohle der Gesellschaft zu agieren, dann ist es für ein allenfalls „schlechtes Geschäft“ nicht verantwortlich, ein solches fällt dann unter das normale unternehmerische Risiko. Grundsätzlich ist der Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft ein weiter Spielraum zuzubilligen, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist. Dazu gehört zu den bewussten geschäftlichen Risiken grundsätzlich auch die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen, der jede Unternehmensleitung ausgesetzt ist, auch wenn sie noch so verantwortungsbewusst handelt.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Beweislast liegt bei der Gesellschaft
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die grundsätzliche gesetzliche Vermutung des ordnungsgemäßen Handelns muss durch entsprechende Beweise durch die Gesellschaft bzw. Gesellschafter widerlegt werden,* falls für die Gesellschaft ein Schaden auftritt.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Es ist daher jedem Leitungsorgan (Geschäftsführer/Vorstand) zu empfehlen, bei allen wichtigen Entscheidungen zu dokumentieren, dass diese auf Basis angemessener Informationen getroffen wurden und ausgehend davon das Leitungsorgan zum Schluss gekommen ist zum Wohle der Gesellschaft zu handeln und sich nicht von sachfremden Interessen hat leiten lassen. Diese Beurteilung ist eine „ex ante Beurteilung”, das heißt zum Zeitpunkt der Entscheidung und den damals vorliegenden Informationen müssen diese Voraussetzungen vorliegen, dass das geschäftsführende Organ annehmen konnte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft gehandelt zu haben.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
            
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Business+Judgement+Rule.jpg" length="138116" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Wed, 14 Jun 2023 14:41:07 GMT</pubDate>
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      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Business+Judgement+Rule.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Der Mietvertrag im Wesentlichen</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/der-mietvertrag-im-wesentlichen</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Ein Mietvertrag ist eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung zwischen einem Vermieter und einem Mieter für eine (un-)bestimmte Dauer einen bestimmten Mietgegenstand zu einem bestimmten Mietzins zu benützen.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Das Mietrechtsgesetz (MRG) ist nicht auf alle Mietverträge gleich anwendbar. Für Neubauten in einer Wohnanlage gelten einzelne Bestimmungen des MRG. Für Ein- und Zweiobjekthäuser gilt das MRG nicht, sondern die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Eine rechtliche Abklärung, ob das MRG auf ein Mietverhältnis zur Gänze oder teilweise Anwendung findet oder überhaupt nicht, ist bei erstmaliger Vermietung ratsam.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Wesentlicher Inhalt eines Mietvertrages
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Im Mietvertrag sollte der Mietgegenstand umschrieben werden (z.B.: Adresse und Art des Mietobjekts, Zimmeranzahl, Balkon/Terrasse, mitvermietete Kellerräumlichkeit, Pkw-Abstellplätze usw.). Wenn eine Einbauküche, Einrichtungsgegenstände mitvermietet werden, ist es empfehlenswert, diese im Mietvertrag anzuführen. Hierzu kann eine Inventarliste hilfreich sein, die einem schriftlichen Mietvertrag beigeschlossen wird.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Im Vertrag sollte der Beginn des Mietverhältnisses sowie eine etwaige Befristung enthalten sein. Es ist auch möglich einen Mietvertrag auf unbestimmte Dauer abzuschließen, bei dem die Vertragdauer offenbleibt. Befristete Mietverträge, die unter das MRG fallen, müssen zumindest für drei Jahre und schriftlich vereinbart werden. Diese Mindestlaufzeit gilt auch für jede Vertragsverlängerung. Aus dem Mietvertrag muss klar hervorgehen, dass das Mietverhältnis nach der vereinbarten Dauer, ohne gesonderte Kündigung, zu einem bestimmten Termin endet. Eine zweijährige Befristung wäre daher nicht wirksam. Im Vollausnahmebereich des MRG können Mietverträge beliebig befristet werden.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Im Vertrag sollte die Höhe und Fälligkeit des Mietzinses angegeben werden. Ratsam ist, dass diese Zahlungen z.B. über einen Dauerauftrag des Mieters bei seiner Hausbank an den Vermieter erfolgen. Eine Indexierung des Mietzinses ist nur zulässig, wenn diese ausdrücklich vereinbart wird. Um einen etwaigen Wertverlust des Mietzinses abzufangen, sollte bei längerfristigen Mietverträgen im Vertrag eine Wertsicherungsklausel aufgenommen werden. Weiters sollten im Mietvertrag die Betriebskosten geregelt werden. Ebenso sollten Bedingungen für eine Kaution festgelegt werden. Eine Kaution und dessen Höhe sind Vereinbarungssache, üblich sind drei bis sechs Bruttomonatsmieten. Im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG ist die Kaution fruchtbringend, also mit Zinsen, auf einem Sparbuch anzulegen, worüber der Mieter informiert werden muss. Weiters können im Mietvertrag Regelungen zur Erhaltung und Instandsetzung des Mietobjektes und vieles mehr vorgesehen sein. Im Rahmen eines anwaltlichen Beratungsgespräches können die Einzelheiten erhoben und ein maßgeschneiderter Mietvertrag erstellt werden. 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Mietrecht.jpg" length="125657" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Wed, 14 Jun 2023 14:39:43 GMT</pubDate>
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      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Mietrecht.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Mietrecht.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Investorenwohnung</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/investorenwohnung</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Für Immobilieninvestoren stellen sich beim Ankauf nicht nur wirtschaftliche Fragen, sondern vor allem rechtliche, um ein nachhaltiges und lukratives Investment zu tätigen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Grundbuch
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Anhand des Grundbuchauszuges lassen sich schon viele wichtige Daten herauslesen. Bei einer Investorenwohnung vor allem, ob es sich um Wohnungseigentum handelt oder um schlichtes Miteigentum. Bei Wohnungseigentum können oft leichter werterhaltende Änderungen durchgesetzt werden, als beim schlichten Miteigentum. Für Erstinvestoren ist Wohnungseigentum oft ein Vorteil, da schon vieles im Wohnungseigentumsvertrag geregelt ist und häufig auch bereits eine professionelle Hausverwaltung bestellt wurde, die sich um die Verwaltung kümmert. Prüfen Sie unbedingt auch, ob ein anderer Eigentümer die Mehrheit der Anteile besitzt. Viele Beschlüsse können nämlich mit einfacher Mehrheit gefasst werden, die mitunter auch Zahlungsverpflichtungen beinhalten können. Bei Investorenpaketen ist es natürlich ideal, wenn 100% der Anteile erworben werden können. Das bietet die größtmögliche rechtliche und damit auch wirtschaftliche Flexibilität. 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Mietvertrag
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Nicht selten sind Investorenwohnungen bereits vermietet. Gerade bei langfristigen oder sogar unbefristeten Mietverträgen ist zum einen die Bonität des Mieters, zum anderen aber der Mietvertrag wertbestimmend. Ein Blick in den Mietvertrag ist unbedingt zu empfehlen. Darin ist meistens geregelt, welche Partei welche Erhaltungspflichten trifft, wie lange das Mietverhältnis überhaupt noch dauert und ganz entscheidend – wann und ab welchem Zeitpunkt eine Indexanpassung vorgenommen werden kann. Nicht selten wurde vom Voreigentümer selbst ein Mietvertrag aufgesetzt, der rechtliche Probleme bringt. Nicht selten wurde eine falsche Befristung gewählt oder einfach vergessen, diesen zu verlängern. Die Folge kann etwa sein, dass deswegen der Mietvertrag plötzlich unbefristet wurde und eine Kündigung oder Mietanpassung kaum mehr möglich ist. Wichtig ist im Vorfeld auch zu prüfen, ob das Objekt in den sogenannten Vollanwendungs- oder Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) fällt oder eventuell auch gänzlich davon ausgenommen ist.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Nutzungsmöglichkeiten
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Gerade bei älteren Objekten lohnt sich auch zu überprüfen, liegt wirklich eine Baugenehmigung vor oder hat es später eventuell nicht bewilligte Zubauten gegeben. Mitunter sind diese zwar rechtlich sanierbar, es bedeutet aber zusätzlichen Aufwand und auch ein Risiko, falls diese nicht mehr genehmigt werden. Im Baubescheid, aber auch im Wohnungseigentumsvertrag lassen sich Hinweise finden, wofür das Objekt überhaupt verwendet werden darf. Es ist nicht ohne Weiteres möglich, beispielsweise ein ursprünglich als Büro gewidmetes Objekt als Wohnung umzubauen und zu vermieten. Dasselbe trifft auch auf eine allfällige Nutzung für Kurzzeitvermietungen (Stichwort AirBnB) zu.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Der Ankauf von Immobilien stellt eine wesentliche Investitionsentscheidung dar. Die detaillierte Prüfung aller relevanten Dokumente und Fakten trägt dazu bei, ein nachhaltiges und lukratives Immobilieninvestment zu gewährleisten.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Wed, 14 Jun 2023 14:38:12 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Geschäftsfähigkeit und Vertrag</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/geschaeftsfaehigkeit-und-vertrag</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Für einen gültigen Vertrag sind die „Fähigkeiten der Personen“ zu beachten. Wichtig sind zudem die Einigung über den wesentlichen Vertragsinhalt, die „wahre“ Einwilligung (frei, ernstlich, bestimmt und verständlich) sowie die Möglichkeit und Erlaubtheit.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Geschäftsfähigkeit
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Geschäftsfähigkeit ist die „Fähigkeit einer Person, sich durch eigenes Handeln rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten“ (§ 865 Abs 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, im Folgenden kurz „ABGB“). Die hierfür notwendige Entscheidungsfähigkeit wird bei Volljährigen (ab 18 Jahren) vermutet. Bei Minderjährigen bestehen Sonderbestimmungen zur Handlungsfähigkeit, insbesondere für die Verwaltung eigenen Einkommens sowie für alterstypische Geschäfte, die geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens betreffen. Sogar Personen ab 18 Jahren mit einer psychischen Erkrankung sollen möglichst selbstständig und selbst agieren können (§ 239 Abs 1 ABGB).
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Immobilienverträge
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Üblicherweise sind Immobilienverträge Angelegenheiten von besonders großer Reichweite und können hierdurch langfristige und einschneidende Veränderungen erfolgen. Besonders ist, dass Immobilienverträge auch mündlich abgeschlossen werden können und schon mündliche Zusagen (z.B. Vereinbarung eines Kaufpreises) bindend sind. Es ist jeweils eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen und zu fragen, ob die Tragweite des konkreten Rechtsgeschäfts beurteilt werden konnte und ob die Wünsche und Vorstellungen zum Ausdruck gebracht werden konnten. Die Bedeutung und Tragweite des Vertragsabschlusses muss von der handelnden Person überblickt werden können. Ein von einem Geschäftsunfähigen abgeschlossenes Geschäft ist absolut nichtig und nicht genehmigungsfähig (6 Ob 234/22p mit Verweis auf 5 Ob 239/20p).
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Schutz von geschäftsunfähigen Personen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Geschäftsunfähige Personen stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze (6 Ob 234/22p mit Verweis auf 7 Ob 167/21s). Der „gute Glaube“ an die scheinbare Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners wird durch das Gesetz nicht geschützt, sodass besondere Vorsicht geboten ist! Speziell bei Bedenken zur Geschäftsfähigkeit ist die Einholung einer ärztlichen Stellungnahme, optimalerweise von einem Facharzt für Psychiatrie, zu empfehlen. Aus anwaltlicher Sicht sollten die konkreten Umstände des Einzelfalls detailliert dokumentiert werden. Selbst bei Vorliegen einer ärztlichen Bestätigung der Urteils- und Einsichtsfähigkeit kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Person nachträglich dennoch als geschäftsunfähig beurteilt wird. Hierbei ist im Rahmen der Beurteilung der konkreten Umstände auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob ein Geschäft mit Dritten in gleicher Weise abgeschlossen worden wäre („fremdüblich“) oder ob eine Vertragsseite einseitig bevorzugt wird. Zusammenfassend sollten daher bei Immobilientransaktionen (und bei anderen Verträgen) die konkreten Umstände und Gespräche vor Vertragsabschluss dokumentiert werden und zur Absicherung eine medizinische Beurteilung eingeholt werden.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/immobilienvertr%C3%A4ge_geschaeftsfaehigkeit.jpg" length="98249" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Wed, 14 Jun 2023 14:35:51 GMT</pubDate>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Der Auszug aus der Ehewohnung</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/der-auszug-aus-der-ehewohnung</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Eine der zentralsten Fragen in einem Scheidungsverfahren ist die Frage nach dem Verschulden, denn diese kann sowohl Einfluss auf die Unterhaltszahlungen als auch auf die Vermögensaufteilung haben. Das Gericht hat bei dieser Frage zu klären, ob ein Ehegatte überwiegendes oder alleiniges Verschulden an der Zerrüttung der Ehe zu verantworten hat oder ob die Ehegatten die gleiche Schuld zu tragen haben. Neben einer Vielzahl an anderen Scheidungsgründen, welche stets im Einzelfall zu beurteilen sind, zählt der Auszug aus der Ehewohnung zu einem der wichtigsten! Ein Auszug aus der Ehewohnung ohne Einverständnis des Ehegatten/der Ehegattin kann schwerwiegende Folgen im Scheidungsverfahren nach sich ziehen!
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Einverständnis oder Genehmigung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Unabhängig davon, ob beide Ehegatten der Auffassung sind, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist, ist es, um mögliche (unerwartete) Folgen in einem Scheidungsverfahren zu vermeiden, ratsam, den Ehegatten/die Ehegattin vor dem tatsächlichen Auszug aus der Ehewohnung um seine/ihre (schriftliche) Zustimmung zu ersuchen. Verlässt ein Ehegatte die Ehewohnung ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten, kann das Gericht dieses Verhalten als schwere Eheverfehlung beurteilen, was beispielswiese eine lebenslange Unterhaltszahlung zur Folge haben könnte. Im Falle der Verweigerung der Zustimmung des Ehegatten/der Ehegattin besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Genehmigung des Auszuges bzw. der gesonderten Wohnungsnahme. Wird der Auszug aus der Ehewohnung gerichtlich genehmigt, liegt kein Fehlverhalten vor, selbst wenn dies gegen den Willen des anderen Ehegatten geschieht. In einzelnen Ausnahmefällen, beispielsweise bei häuslicher Gewalt (sowohl physischer als auch psychischer Natur) ist ein Auszug auch ohne eine (vorherige) gerichtliche Genehmigung möglich, jedoch sollte eine solche schnellstmöglich nachträglich eingeholt werden. 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Scheidungsgrund während des Verfahrens
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Selbst während des laufenden Scheidungsverfahrens können die Ehegatten Scheidungsgründe mit Auswirkungen auf die Verschuldensfrage setzen. Der Auszug aus der Ehewohnung stellt jedenfalls eine Verletzung der ehelichen Beistandspflicht dar. Die Ehegatten sind grundsätzlich verpflichtet, ihren Eheverpflichtungen bis zur Scheidung durch das Gericht nachzukommen.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Dokumentation ist entscheidend!
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Sollte sich der Ehegatte/die Ehegattin zum Auszug ohne Einverständnis des anderen Ehegatten oder gerichtliche Genehmigung entschließen, sollte der verlassene Ehegatte/die verlassene Ehegattin dies jedenfalls umfassend und sorgfältig dokumentieren. Hilfreich sind dabei Screenshots von WhatsApp-Nachrichten/SMS, Fotos der gepackten Koffer/leeren Schränke oder eigene Gedächtnisprotokolle, welche in einem Scheidungsverfahren vorgelegt werden können. Um sich vor unverhofften Überraschungen zu schützen, ist es ratsam, sich bereits vor dem Auszug aus der Ehewohnung bzw. vor dem Scheidungsverfahren anwaltlichen Rat zu holen!
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Auszug_Ehewohnung.jpg" length="222842" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Wed, 14 Jun 2023 14:33:41 GMT</pubDate>
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      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Auszug_Ehewohnung.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Lieferketten-Sorgfaltspflichten</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/lieferketten-sorgfaltspflichten</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Im Rahmen des „Green-Deal“ und der ESG-Bewegung (Environment, Social, Governance) bereiten die EU-Institutionen eine Richtlinie über Sorgfaltspflichten von Unternehmen vor, die weltweit zu mehr „Nachhaltigkeit“ bei der Wahrung von Menschenrechten und im Klima- und Umweltschutz führen sollen.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Konkrete Pflichten für Unternehmen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Unternehmen werden verpflichtet, tatsächliche oder potenziell negative Auswirkungen auf die Menschenrechte, das Klima und die Umwelt zu ermitteln, die sich aus ihrer Tätigkeit oder jener in ihren Wertschöpfungsketten in ihren Geschäftsbeziehungen ergeben. Zu diesem Zweck haben sie nach Analysen einen Verhaltenskodex zu erstellen, indem die Regeln und die Grundsätze beschrieben werden, die von den Mitarbeitern und den Geschäftspartnern einzuhalten sind. Die Geschäftspartner sind über „Vertrags-
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           kaskaden“ zu verpflichten, den Verhaltenskodex einzuhalten (d.h. diese werden vertraglich auch verpflichtet, ihre eigenen Vertragspartner zu binden). Die Unternehmen müssen berechtigt sein, Geschäftsbeziehungen mit Partnern, welche die Kriterien nicht erfüllen, vorüber-gehend auszusetzen oder zu beenden (ausgenommen sind Kreditverträge). Zudem müssen betroffenen Personen oder Interessensverbänden (Gewerkschaften, Arbeitnehmervertreter) sowie den NGO Beschwerdeplattformen eröffnet werden, über die diese Beschwerden führen können. Die Unternehmen haben über ihre Aktivitäten Bericht zu erstatten und die Berichte zu veröffentlichen. Die Aufsichtsbehörden erhalten Überprüfungs- und Untersuchungsbefugnisse, das Recht den Unternehmen Anordnungen zu geben und Bußgelder zu verhängen. Verstoßen Unternehmen gegen die neuen Verpflichtungen und führen die Versäumnisse zu einem Schaden, haften die Unternehmen. Die Pflichten begründen auch eine persönliche Haftung von Vorstands-, Aufsichtsrats- und Geschäftsleitungsmitgliedern.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Welche Unternehmen sind betroffen?
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Richtlinie soll für Unternehmen gelten, die im letzten Geschäftsjahr mehr als 500 Beschäftigte und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. Euro erzielten und weiters für Unternehmen, die im Durchschnitt über 250 Beschäftigte hatten und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 40 Mio., wobei mindestens 50 % dieses Umsatzes in einem risikoreichen Sektor erwirtschaftet wurden. Als Risikosektoren gelten u.a.: Textilien und Leder, Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Großhandel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen, Tieren, Holz, Lebensmitteln und Getränken und die Gewinnung mineralischer Ressourcen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Auswirkungen auf Vorarlbergs Wirtschaft
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Da alle größeren Unternehmen einen Verhaltenskodex aufzustellen haben und ihre Geschäftspartner vertraglich auf deren Einhaltung zu verpflichten, werden die neuen Pflichten (mit allen Konsequenzen, einschließlich vertraglicher Haftung) auch auf Kleinunternehmen überbunden werden. In Deutschland gilt seit 1.Jänner 2023 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Die Pflichten daraus werden bereits an kleinere heimische Unternehmen weitergereicht.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Lieferketten_RL.jpg" length="256876" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Wed, 14 Jun 2023 14:30:45 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/lieferketten-sorgfaltspflichten</guid>
      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Minderung des Pflichtteils</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/minderung-des-pflichtteils</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Gewisse nahe Angehörige wie Nachkommen und der Ehegatte bzw. eingetragene Partner sollen nach dem Gesetz zwingend einen wertmäßig bestimmten Anteil am Nachlass haben. Der Anteil der Pflichtteilsberechtigten hängt davon ab, mit welchen anderen Erben sie konkurrieren. Die Höhe des Pflichtteils entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es ist daher immer zu untersuchen, wer ohne Testament wie viel geerbt hätte.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Pflichtteilsminderung
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Der gesetzlich zwingende Pflichtteil kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Hälfte gemindert werden. Voraussetzung dafür ist eine gültige letztwillige Verfügung. 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Fehlen eines Naheverhältnisses
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Wichtige Voraussetzung für die Pflichtteilsminderung ist das Fehlen eines Naheverhältnisses, wie es normalerweise zwischen nahen Familienangehörigen vorliegt. Es wird auf die geistig-emotionale Beziehung abgestellt. Der Verstorbene muss am „Werden und Wohlergehen“ des Pflichtteilsberechtigten Anteil genommen haben. Diese Frage ist immer im Einzelfall zu klären und muss auf die konkreten familiären Beziehungen abgestellt werden. Bei einer im gemeinsamen Haushalt wohnenden Familie muss die geistig-emotionale Beziehung nicht so intensiv sein wie bei fehlendem gemeinsamen Haushalt. Es genügen grundsätzlich auch unregelmäßige Besuche, nicht aber nur ganz sporadischer Kontakt. Unterhaltszahlungen sind kein Hindernis für eine Minderung des Pflichtteils.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Grundlose Kontaktmeidung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Eine Pflichtteilsminderung ist nicht zulässig, wenn der Verstorbene den Kontakt zum Pflichtteilsberechtigten grundlos gemieden oder der Verstorbene berechtigten Anlass zur Meidung des Kontakts gegeben hat. Bei bloßem Desinteresse beider Seiten an Kontakten ist eine Pflichtteilsminderung aber zulässig.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Dauer des fehlenden Kontaktes
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Voraussetzung des Fehlens eines Naheverhältnisses wird über einen längeren Zeitraum vor dem Tod vorausgesetzt. Nach den Gesetzesmaterialien sind das 20 Jahre. Zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung muss diese Dauer noch nicht verstrichen sein. Die Entfremdung muss zu diesem Zeitpunkt aber bereits begonnen haben.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Auswirkungen auf die Nachkommen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Bei Nachkommen eines vorverstorbenen Pflichtteilsberechtigten, dessen Pflichtteil gemindert worden ist, muss gesondert geprüft werden, ob auch beim Nachkommen die Voraussetzungen für die Minderung vorliegen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Unterschied zu Enterbung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Wer rechtmäßig enterbt worden ist, bekommt vom Nachlass keinen Anteil. Damit kann gravierendes Fehlverhalten wie beispielsweise die Begehung bestimmter Straftaten, die verwerfliche Zufügung schweren Leides oder die gröbliche Vernachlässigung familienrechtlicher Verpflichtungen dem Verstorbenen gegenüber sanktioniert werden. Voraussetzung ist auch hier ein gültiges Testament. Die nachträgliche Verzeihung beseitigt die Enterbung.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Wed, 14 Jun 2023 14:28:44 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Das gesetzliche Pflichtteilsrecht</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/das-gesetzliche-pflichtteilsrecht</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Grundsätzlich ist jede Person in ihrer Testierfähigkeit frei, d. h. dass sie ihr Vermögen vererben kann, wem sie will. Das Gesetz sieht jedoch einen Kreis bestimmter naher Angehöriger vor, welche jedenfalls einen bestimmten Teil des Vermögens des Verstorbenen erhalten müssen.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der Pflichtteil
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Das Gesetz bestimmt, dass Ehegatten bzw. eingetragene Partner sowie die Nachkommen des Verstorbenen jedenfalls einen gewissen Teil, den Pflichtteil, vom Vermögen des Verstorbenen erhalten müssen. Seit der letzten Änderung des Erbrechtsgesetzes sind Geschwister und Eltern des Verstorbenen als Pflichtteilsberechtigte weggefallen. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           gesetzlichen Erbteiles. Um die Höhe des Pflichtteils zu kennen, ist es daher erforderlich die gesetzliche Erbquote zu ermitteln.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Dem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner gebührt für den Fall des Vorhandenseins von Nachkommen ein gesetzlicher Erbteil von 1/3. Die Nachkommen des Verstorbenen teilen sich die verbliebenen 2/3 zu gleichen Teilen. Hinterlässt z.B. der Verstorbene eine Ehegattin sowie ein Kind, beträgt der gesetzliche Erbteil der Ehegattin 1/3 und jener des Kindes 2/3.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           In unserem Beispiel muss die Ehegattin daher 1/6 und das Kind 1/3 als Pflichtteil erhalten. Über die verbliebenen Anteile kann der Verstorbene frei verfügen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Nur auf Pflichtteil gesetzt werden?
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Eine pflichtteilsberechtigte Person ist grundsätzlich auch gesetzlicher Erbe. Um das gesetzliche Erbrecht dieser Person auszuschließen, muss mittels Errichtung eines Testamentes eine Einsetzung einer anderen Person als Erbe erfolgen. Um sicherzustellen, dass Ihr Vermögen nach Ihrem Tod so verteilt wird, wie Sie es wünschen, kann die Errichtung eines Testamentes eine geeignete Lösung sein. In einem Testament können Sie Personen, Vereine, Stiftungen etc. als Erben einsetzen oder diesen Vermächtnisse zuwenden. Dies erlaubt eine gezielte Steuerung Ihres Nachlasses. Die gängigsten Arten ein Testament zu errichten sind die Errichtung eines fremdhändigen oder eigenhändigen Testamentes. Das eigenhändige Testament muss zur Gänze selbst handschriftlich verfasst werden. Es muss jedenfalls Name, Datum, Unterschrift und eine Erbeinsetzung bzw. Vermächtnis enthalten. Ein fremdhändiges Testament wird üblicherweise von Rechtsanwälten und/oder Notaren errichtet. Dieses Testament muss unter Beisein dreier nicht zum Kreis der Erbberechtigten gehörenden Personen unterfertigt werden.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Kann das Vermögen verschenkt werden?
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Jeder Person ist es im Rahmen ihrer Geschäftsfähigkeit selbstverständlich möglich, über ihr Vermögen zu Lebzeiten frei zu verfügen. Erfolgen jedoch ungleiche Zuwendungen zu Lebzeiten an einzelne grundsätzlich pflichtteilsberechtigte Personen, können jene Pflichtteilsberechtigten, welche nichts erhalten haben, vom Wert der geschenkten Sache ab dem Zeitpunkt des Ablebens des Verstorbenen beim Geschenknehmer ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen. Fragen im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen können komplexe Fragestellungen ergeben, welche im Rahmen dieses Artikels nicht alle erfasst werden können. Es empfiehlt sich daher, in Erbschaftsangelegenheiten frühzeitig einen Anwalt oder Notar zu konsultieren, um Fehler zu vermeiden und sicherzustellen, dass Ihre Wünsche ordnungsgemäß umgesetzt werden.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/erbstreitigkeiten_-e63f84db.jpg" length="210180" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Wed, 14 Jun 2023 14:26:57 GMT</pubDate>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Irren ist (auch) ärztlich!</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/irren-ist-auch-aerztlich</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Unerwünschte Behandlungsergebnisse können auf mehrere Ursachen zurückzuführen sein. Eine davon ist, dass die Behandlung fehlerhaft durchgeführt wurde. Bei einem konkreten Verdacht oder bestimmten Hinweis in diese Richtung sind in einem ersten Schritt besondere Maßnahmen geboten.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Krankengeschichte einholen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Damit die ärztliche Behandlung nachvollzogen werden kann, ist ein intensives Studium der Krankengeschichte unerlässlich. Meist erhalten Patienten über eigene Nachfrage nur einen (kleinen) Teil der Behandlungsunterlagen. Anhaltspunkte für fehlerhafte Behandlungsschritte finden sich aber eher in Ambulanz- oder Operationsberichten, in der Fieberkurve, in Pflegeverlaufsprotokollen oder in Aufklärungsdokumenten. Interessant sind etwa auch Konsiliaranforderungen oder Laborbefunde. Für die detaillierte Prüfung eines medizinischen Sachverhaltes ist es notwendig, auf eine vollständige Abschrift der gesamten Krankengeschichte zu bestehen. Meiner Erfahrung nach macht es jedenfalls Sinn, dass ein Rechtsanwalt die Krankengeschichte einholt. Es ist zudem notwendig, die Behandlungsunterlagen der vor- und nach-behandelnden Ärzte zusammenzutragen, weil sich auch aus diesen Unterlagen wichtige Informationen ergeben können.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Gedächtnisprotokoll anfertigen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Der Krankengeschichte kann entnommen werden, welche medizinische Maßnahme wann und aus welchem Grund gesetzt wurde. Allerdings nur aus der Sicht des Arztes. Vervollständigt wird die ärztliche Behandlung erst durch die Schilderung des Patienten. Es sollte daher jedenfalls eine detaillierte Besprechung zwischen dem geschädigten Patienten und seinem Rechtsanwalt erfolgen, um mögliche Aufklärungsfehler oder sonstige Ungereimtheiten im Behandlungsablauf ergründen zu können. Regelmäßig sind zeitintensive Nachbehandlungen, weitere stationäre Aufenthalte oder gar Folgeoperationen notwendig, wenn nach einem Eingriff Komplikationen auftreten. Gerade im Hinblick auf die zeitliche Komponente ist das Anfertigen eines Gedächtnisprotokolls, das fortlaufend ergänzt werden kann, äußerst hilfreich. Wesentlich dabei sind etwa Notizen über Gesprächsinhalte im Rahmen der ärztlichen Aufklärung oder Vermerke über Schmerzen und Beschwerden, die rund um einzelne Behandlungsschritte vorgelegen haben. Es kann vorkommen, dass bestimmte Behandlungsmaßnahmen von Ärzten nur unzureichend dokumentiert werden, insofern kann dem Gedächtnisprotokoll auch in einem allfälligen Prozess entscheidende Bedeutung zukommen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Medizinrechtliche Bewertung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die ärztlichen Aufzeichnungen und die ­persönlichen Erinnerungen des Patienten dienen dem Rechtsanwalt dazu, den medizinischen Sachverhalt als Ganzes zu erfassen und rechtlich aufzuarbeiten. Sollte sich der ursprüngliche Verdacht auf einen Behandlungsfehler auch nach einer gründlichen medizinrechtlichen Prüfung erhärten, ­können Schadenersatzansprüche beziffert und durchgesetzt werden. Erfahrungen aus Dutzenden Arzthaftungsprozessen können dabei von Vorteil sein.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/medizinrecht.jpg" length="159080" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Wed, 14 Jun 2023 14:23:45 GMT</pubDate>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Judikatur Arbeitsrecht</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/judikatur-arbeitsrecht</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Verletzung 3G-Nachweispflicht
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Kündigung/Entlassung eines Betriebsratsmitglieds bedarf der Zustimmung des Gerichts. Das Gericht darf u.a. zustimmen, wenn das BR-Mitglied seine Pflichten beharrlich verletzt und die Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Das BR-Mitglied muss beharrlich den Dienst bzw. die Befolgung einer Anordnung verweigern. Dies muss sich entweder wiederholt ereignen oder so schwerwiegend sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung geschlossen werden kann. Die Klage auf Zustimmung zur Kündigung muss unverzüglich nach Bekanntwerden des Kündigungsgrunds erfolgen. Dem Arbeitgeber ist aber ein Zeitraum zuzubilligen, der die Beharrlichkeit der Pflichtverletzung dokumentiert, insbesondere wenn dem Arbeitnehmer dabei eine Frist gesetzt wird, sein Verhalten zu ändern.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Fehlende Maske in der Freizeit
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Der Dienstgeber ist zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, wenn sich der Dienstnehmer einer Handlung schuldig macht, die ihn vertrauensunwürdig macht. Bei der Beurteilung eines Verhaltens in der Freizeit ist äußerste Zurückhaltung geboten. Die Privatsphäre darf nicht über Gebühr eingeschränkt werden. Die Grenze ist der Arbeitsvertrag und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Die Gestaltung der Freizeit unterliegt nicht dem Weisungsrecht des Dienstgebers.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Nachschieben von Entlassungsgründen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        
            Entlassungsgründe dürfen später „nach-geschoben“ werden, sofern sie nachweislich zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Ent-lassung vorgelegen sind. Der Grundsatz der Unverzüglichkeit gilt nur für den Ausspruch der Entlassung, nicht aber für die Begründung; Wird ein "nachgeschobener“ Grund erwiesen, ist die vorzeitige Beendigung berechtigt, selbst wenn sie durch die ursprünglich genannten Gründe nicht gerechtfertigt werden könnte.
             &#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Kettenarbeitsverträge
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse ist für den Arbeitnehmer nachteilig. Im Einzelfall kann der Abschluss mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse zulässig sein. Die erste Befristung ist ohne sachlichen Grund zulässig. Bereits bei der ersten Verlängerung auf bestimmte Zeit ist aber zu prüfen, ob nicht der Kündigungsschutz umgangen wird. Je öfter die Aneinanderreihung erfolgt, desto strenger sind die Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Ausnahmebestimmungen, die eine Befris-tung erlauben, unterliegen einem strengen Maßstab. Voraussetzung ist, dass entweder ein sachlicher Grund vorliegt (gemeint sind genau bezeichnete Umstände, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher im speziellen Zsh das Kettenarbeitsverhältnis rechtfertigen), eine maximal zulässige Dauer oder eine Höchstzahl an Verlängerungen festgelegt werden.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Arbeitsrecht.jpg" length="141474" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Wed, 14 Jun 2023 14:18:44 GMT</pubDate>
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      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Arbeitsrecht.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Das Testament ist erst der Anfang</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/das-testament-ist-erst-der-anfang</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Es gibt verschiedene Arten von letztwilligen Verfügungen. Als Prototyp ist sicherlich das Testament zu erwähnen. Damit ein Testament Wirksamkeit entfaltet, müssen strenge formelle als auch inhaltliche Erfordernisse eingehalten werden.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Häufige Fehler
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Erfahrung zeigt, dass häufig Fehler bei der Errichtung von Testamenten passieren. Fehler können etwa sein, wenn die strengen gesetzlichen Formvorschriften nicht eingehalten sind, Datumsangaben fehlen, bestimmte Gegebenheiten (zB. Pflichtteilsberechtigungen) nicht berücksichtigt werden, Regelungen zu bereits zu Lebzeiten erhaltenen Schenkungen fehlen oder das Testament unvollständig ist. Häufig werden auch mehrere widersprüchliche Testamente errichtet und keine klare Regelung getroffen, welches nunmehr gilt.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Erbstreitigkeiten vor Gericht
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Gibt es nach dem Ableben des Verstorbenen Anhaltspunkte für solche „Fehler“, führt dies in der Regel zu Gerichtsprozessen zwischen den möglichen Erben.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Vor Gericht ist dann nach Sichtung der Unterlagen, Anhörung der Beteiligten, Befragung von Zeugen und Einholung von Gutachten schließlich zu klären, ob ein Testament gültig zustande gekommen und wirksam ist bzw. wer tatsächlich Erbe des Verstorbenen ist.Solche Verfahren führen nicht nur zu einem vollständigen emotionalen Bruch, sondern auch zu einer hohen persönlichen Belastung und – sofern keine Rechtsschutzversicherung besteht – erheblichen Kosten. Darüber hinaus ist der Ausgang von Gerichtsverfahren im Vorhinein ungewiss. Nicht zuletzt gilt das Sprichwort: „Vor Gericht und hoher See ist man in Gottes Hand.“
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Errichtung durch Rechtsanwalt oder Notar
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Errichtung von Testamenten unterliegt sehr strengen Abläufen. Werden Erfordernisse nicht erfüllt, ist das Testament unwirksam. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, bei einem Rechtsanwalt oder auch Notar vor den erforderlichen Zeugen ein fremdhändiges Testament errichten zu lassen. Ein solches Testament wird beim österreichischen Testamentsregister eingetragen und beim Errichter im Original verwahrt. Dadurch kann vermieden werden, dass Testamente verschwinden oder gegen den Willen des Erblassers vernichtet werden.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Zusammenfassung
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Zusammenfassend ist daher zu empfehlen, dass jeder, der über Vermögen verfügt, ein ordnungsgemäß errichtetes Testament verfasst. Dieses sollte die Gegebenheiten berücksichtigen, unmissverständlich formuliert sein und jeglichen Missbrauch vorbeugen. Durch die professionelle Hilfe eines Anwalts oder Notars lassen sich Fehlerquellen minimieren und eine reibungslose Abwicklung sicherstellen.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Diese Aspekte sind Gegenstand der rechtsanwaltlichen Beratung für Nachfolgeregelungen sowie im Rahmen der Testamentserrichtung.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/erbstreitigkeiten_.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Die Treue im Rechtsstaat</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/die-treue-im-rechtsstaat</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Treue im Recht
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Schiller verherrlicht 1798 in seiner Ballade „Die Bürgschaft” die Treue der Freunde Damon und Phintias nach einer Erzählung aus dem 4. Jahrhundert vor Christus. Die Nationalsozialisten vereinnahmten den Begriff „Treue” mit dem Wahlspruch der Schutzstaffel „Meine Ehre heißt Treue“ für sich. Nichtsdestotrotz kommt auch die moderne österreichische Rechtsordnung ohne die Begriffe Treue und Untreue nicht aus.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die eheliche Untreue ist im österreichischen Eherecht immer noch eine schwere Eheverfehlung. Das Strafrecht sieht für Untreue eine Freiheitsstrafe in der Dauer von bis zu zehn Jahren vor und das BMF verfasste Richtlinien zum Grundsatz von „Treu und Glauben”. Fast alle Rechtsmaterien kommen ohne "Treu(e)" und Glauben nicht aus.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Treue im Gesellschaftsrecht
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Der Begriff der Treue und der Treuepflicht beherrscht nicht nur die Beziehungen des Gesellschafters zur Gesellschaft, sondern auch jene der Gesellschafter untereinander. Die herrschende Lehre und Rechtsprechung verlangen, dass die Gesellschafter auf berechtigte Interessen der Mitgesellschafter Rücksicht nehmen.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Ihre dogmatische Grundlage hat die Treuepflicht im Gewohnheits- und Richterrecht. Bei der Feststellung des konkreten Inhalts der Treuepflichten „steckt der Teufel im Detail“, wobei zuerst auf den Gesellschaftsvertrag ­rekurriert wird.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Zuletzt konstatiert die Lehre, dass ihr etwas „unergründlich Schillerndes“ anhafte.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der entsandte Aufsichtsrat
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Zwei bedeutende Unternehmen gründeten ein Gemeinschaftsunternehmen, in dem der Minderheitsgesellschafter das Recht erhielt, einen von vier Aufsichtsräten zu entsenden, der Vierte sollte nur im Einvernehmen bestellt werden können. Dadurch erhielt der Minderheitsgesellschafter bedeutende Mitspracherechte. Das Verhältnis der beiden Gesellschafter war fast 36 Jahre lang „im Wesentlichen friktionsfrei“, wonach es aufgrund des Vorhabens des Mehrheitsgesellschafter ein millionenschweres Kundenbindungsprogramm zu implementieren zu gravierenden Unstimmigkeiten kam. Daraufhin trachtete der Mehrheitsgesellschafter danach, den Minderheitsgesellschafter zu entmachten und „auszubooten“, indem er die über 15 Jahre gelebte Praxis der wirksamen Entsendung des Aufsichtsratsmitgliedes bestritt. Diesem Ansinnen begegnete der Oberste Gerichtshof mit der Feststellung: „So geht man mit einem langjährigen Geschäftspartner …nicht um…Die Treuepflicht des Gesellschafters einer GmbH gebietet eine angemessene Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Mitgesellschafter auch bei Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung”.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Wed, 14 Jun 2023 14:05:24 GMT</pubDate>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Anwalt als Immobilientreuhänder</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/anwalt-als-immobilientreuhaender</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Rechtsanwälte vertreten nicht nur deren Klienten vor Gericht. Sie sind insbesondere auch befugt, Verträge zu erstellen und durchzuführen. So werden Rechtsanwälte vielfach auch beim Ankauf eines Grundstückes oder einer Wohnung beigezogen, um den Kaufvertrag zu erstellen und dafür Sorge zu tragen, dass der Vertrag in weiterer Folge ordnungsgemäß im Grundbuch durchgeführt wird.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Fachwissen hilft
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Gerade durch ihre Prozesserfahrung bei Gericht wissen Rechtsanwälte sehr genau, worauf es bei der Vertragsverfassung letzten Endes ankommt. Verträge sind wie Versicherungen. Erst im Krisenfall zeigt sich, was sie tatsächlich wert sind. Werden dabei beispielsweise Nutzungsrechte Dritter, Dienstbarkeiten, Pfandrechte oder sonstige Belastungen nicht ausreichend berücksichtigt, eine fehlende Widmung übersehen oder grundverkehrsbehördliche Voraussetzungen nicht entsprechend beachtet, sind die Probleme jedenfalls bereits vorprogrammiert. Gut abgefasste Verträge beruhigen und bilden Vertrauen. Hier hilft ein erfahrener Anwalt mit Sicherheit.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Treuhandschaften
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Mit der Durchführung von Kaufverträgen sind regelmäßig auch Treuhandschaften verbunden, bei welchen der Vertragsverfasser von den Vertragsparteien zum Treuhänder bestellt wird. Mit der Treuhandschaft soll garantiert werden, dass der Verkäufer sein Eigentumsrecht erst zu einem Zeitpunkt hergibt, wenn gesichert ist, dass der Kaufpreisbetrag beim Treuhänder auf dem Treuhandkonto eingelangt ist. Umgekehrt hat der Käufer die Sicherheit, dass der von ihm bezahlte Kaufpreisbetrag erst zu einem Zeitpunkt an den Verkäufer weitergeleitet wird, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages im Grundbuch gewährleistet ist. Sind auf der Liegenschaft Belastungen eingetragen, welche vom Käufer nicht zu übernehmen sind, wird der Treuhänder mit dem ihm anvertrauten Geld auch für die Löschung dieser Belastungen Sorge tragen. Damit wird der Treuhänder zum Garant für eine reibungslose Abwicklung.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Treuhandrevision
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Übrigens: Eine von einem Rechtsanwalt übernommene Treuhandschaft wird durch die Treuhandrevision der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer überwacht und auch versichert. Dies ist ein Schutz sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Gerade im Immobilienbereich sollten die Verträge nicht ohne die Beiziehung eines Fachmannes abgeschlossen werden. Viel zu groß ist die Gefahr, wenn im Zusammenhang mit Belastungen, welche auf der Liegenschaft haften, oder mit der Kaufpreisabwicklung Probleme auftreten. Meist ziehen solche Probleme ein Vielfaches jener Kosten nach sich, welche mit der Vertragsabwicklung über einen Fachmann verbunden gewesen wären. Wenden Sie sich daher an den Anwalt Ihres Vertrauens, um solche Probleme von vornherein zu vermeiden!
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/treuhand_immobiliengeschaeft-7401bb9a.jpg" length="148273" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Wed, 14 Jun 2023 14:02:14 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Virtuelle Versammlungen</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/virtuelle-versammlungen</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Durchführung von Gesellschafterversammlungen unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel, insbesondere über eine Videokonferenz, haben sich während der COVID-Pandemie durchaus bewährt, weshalb sich der österreichische Gesetzgeber dazu entschlossen hat, mit Aufhebung der COVID-Maßnahmen für virtuelle sowie
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           hybride Versammlungen eine dauerhafte
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           gesetzliche Grundlage zu schaffen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Vorteile liegen auf der Hand: Versammlungen können flexibel abgehalten werden und zum Teil sind weite Anreisen von internationalen aber auch nationalen Gesellschaftern nicht mehr notwendig. Somit wird der zwischenzeitlich im Unternehmensrecht en vogue liegenden Environmental Social Governance, aber auch dem teils strapazierten Time-Management der Teilnehmer Genüge getan.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Der dazu bereits ausgearbeitete Gesetzesentwurf des VirtGesG soll bereits ab dem 14. Juli 2023 in Kraft treten. Das künftige VirtGesG ist unter anderem für Versammlungen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, aber auch von Vereinen anwendbar. Entscheidender Unterschied zur Rechtslage nach dem COVID-19-GesG ist, dass die Durchführung virtueller bzw. hybrider Versammlungen zwingend im Gesellschaftsvertrag, der Satzung oder den Statuten verankert sein muss. Gemäß VirtGesG sind künftig einfache virtuelle oder moderierte oder hybride Versammlungen möglich. Eine einfache virtuelle Versammlung ist eine klassische Videokonferenz (wie z.B. über Zoom, GoTo Meeting oder Teams), bei der eine akustische und optische Zwei-Weg-Verbindung in Echtzeit zu den Gesellschaftern gewährleistet ist. Für einen grö-ßeren Teilnehmerkreis ist eine moderierte virtuelle Versammlung vorgesehen, bei der eine bloße optische und akustische Übertragung in Echtzeit ausreichend ist. Die Gesellschafter müssen jedoch die Möglichkeit haben, im Wege einer elektronischen Kommunikation sich zu Wort zu melden. Organisatoren von Videokonferenzen können daher bestimmten Personen Redemöglichkeiten einräumen, sodass diese erst nach expliziter Freisprechfreischaltung aktiv teilnehmen können.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Durchführung einer hybriden Versammlung ermöglicht den Teilnehmern größtmögli-chen Spielraum. Das ist eine Mischung aus physischer und virtueller Versammlung. Den Gesellschaftern bleibt die Wahl, in welcher Form sie teilnehmen, wobei auf die Gleichbehandlung der physisch Anwesenden und virtuell zugeschalteten Gesellschaftern zu achten ist.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Vertragliche Gestaltungsnotwendigkeit
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Eine einfache virtuelle als auch moderierte oder hybride Versammlung ist nur nach Maßgabe und auf Basis einer expliziten Bestimmung im Gesellschaftsvertrag zulässig. Im Gesellschaftsvertrag kann vorgesehen werden, dass Gesellschafterversammlungen stets virtuell durchzuführen sind oder dass die Entscheidung das einberufende Organ trifft (d.h. in der Regel die Geschäftsführung bzw. der Vorstand).
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/generalversammlung.jpg" length="400266" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Wed, 14 Jun 2023 13:59:52 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Tiere im Scheidungsverfahren</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/tiere-im-scheidungsverfahren</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Im Jänner 2023 hat sich der OGH im Rahmen eines Aufteilungsverfahrens damit auseinandergesetzt, welche Kriterien für die Entscheidung maßgeblich sind, wem eheliche Haustiere zugewiesen werden. Die Entscheidung ist unter 1 Ob 254/22t zu finden und stammt vom 27.1. 2023.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Anwendbarkeit der § 81 ff EheG
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Haustiere sind für die nacheheliche Aufteilung wie eine Sache zu behandeln. Während der Ehe erworbene „Familientiere“ unterliegen daher der Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG. Anderes würde gemäß § 82 Abs 1 Z 2 EheG nur für in die Ehe eingebrachte oder dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienende Haustiere (wie etwa Rettungs-, Dienst- oder Therapiehunde) gelten.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Kriterien für die Zuweisung von Tieren
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Wenngleich das Aufteilungsrecht keine konkreten Vorgaben für die nacheheliche Zuweisung von Haustieren enthält, so ergibt sich doch aus § 83 Abs 1 EheG, dass auch deren Aufteilung nach Billigkeit zu erfolgen hat. Dem Grundsatz der Billigkeit entspricht es, in Fällen, in welchen keine wirtschaftlichen Kriterien (wertvolle Tiere können auch Ersparnis sein) maßgeblich sind, auf die stärkere oder schwächere emotionale Beziehung der Gatten zum Tier abzustellen. Für die Abwägung, welcher Ehegatte eine intensivere Beziehung zu einem Tier hat, kann auch die während der Ehe erfolgte Pflege für das Tier berücksichtigt werden. Führt eine Prüfung der emotionalen Bindung der Ehegatten zum Tier zu einem klaren Ergebnis dahingehend, dass einer der Ehegatten eine stärkere Bindung zum Tier hat, so ist dies für dessen Zuweisung primär maßgeblich.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Von einer Zuteilung an jenen Ehegatten, der die stärkere Bindung zum Tier hat, wäre nur dann abzusehen, wenn dies mit dem Tierschutz unvereinbar wäre. Die Berücksichtigung tierschutzrechtlicher Bestimmungen führt allerdings nicht dazu, dass in einem nachehelichen Aufteilungsverfahren Erwägungen wie in einem Obsorgeverfahren anzustellen wären. Vielmehr sind die Vorschriften zur Haltung von Tieren maßgeblich, wie beispielsweise das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (TSchG). Hervorzugeben ist dessen § 12 Abs 1, wonach jede Person zum Halten von Tieren berechtigt ist, die zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist und über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. § 13 Abs 1 TSchG regelt die Grundsätze der Tierhaltung und erlaubt diese, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie das Wohlbefinden des Tieres nicht beeinträchtigt.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Zusammenfassung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Der Sukkus der Entscheidung 1 Ob 254/22t des OGH vom 27. 01. 2023 ist, dass die Zuweisung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Haustieres an einen der Ehegatten nach Billigkeit zu erfolgen hat. Dabei kommt es mangels erkennbarer Vermögensinteressen maßgebend darauf an, welcher Gatte die stärkere emotionale Beziehung zum Tier hat. Davon wäre nur abzuweichen, wenn eine solche Zuweisung mit tierschutzrechtlichen Bestimmungen unvereinbar wäre.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Wed, 14 Jun 2023 13:58:06 GMT</pubDate>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Klimakleber im Visier</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/klimakleber-im-visier</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Allgegenwärtig sind mittlerweile die Bilder von an neuralgischen Punkten festgeklebten Aktivisten, die den öffentlichen Individualverkehr zum Erliegen bringen. Während ein Teil der von solchen Aktionen betroffenen Autofahrer das damit verbundene Ungemach gelassen in Kauf nimmt, überlegt sich wohl der ein oder andere im Stau stehende, welche rechtlichen Möglichkeiten unsere Rechtsordnung bietet, um gegen die unbequemen Klimakleber vorzugehen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Schadenersatz
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Primär drängt sich die Frage einer zivilrechtlichen Haftung für (Verspätungs-)Schäden auf. Voraussetzung hierfür ist eine rechtswidrige und schuldhafte Schadenverursachung. Mangels Eigentumsverletzung ist eine Rechtswidrigkeit zu verneinen, da weder eine Sonderbeziehung aus Vertrag noch ein vorvertragliches Schuldverhältnis vorliegt. Reine Vermögensschäden sind in aller Regel ebenfalls zu verneinen, weil keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegt, da bei Klimaklebern regelmäßig der Klimaschutz, nicht aber der Schädigungszweck im Vordergrund steht. Eine einschlägige Schutzgesetzverletzung liegt ebenfalls nicht vor, da die Straßenverkehrsdelikte nicht dem Vermögensschutz der Verkehrsteilnehmer dienen. Im Ergebnis haften Klimakleber daher in den meisten Fällen nicht für Verspätungsschäden.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Gerichtliche Strafbarkeit
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Gerichtlich strafbar sind Klebeaktionen nur in Ausnahmefällen. Da Klimakleber ihren Protest nur passiv ausüben, wird mangels Anwendung von Gewalt der Tatbestand der Nötigung nicht verwirklicht. Eine Strafbarkeit wegen Schädigungen durch Behinderung von Einsatzfahrzeugen scheidet regelmäßig schon deswegen aus, weil zumeist ein Klimaaktivist nicht festgeklebt wird, um Rettungswege offen zu halten. Rein passiver Widerstand erfüllt auch nicht das Delikt des Widerstands gegen die Staatsgewalt.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Versammlungsfreiheit und Straßenpolizei
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Verfassungs- und verwaltungsrechtlich sind Klebeaktionen – wie alle Demonstrationen auf öffentlichen Straßen – rechtmäßig, wenn und solange sie von der Anzeigepflicht ausgenommen sind (etwa weil auf geladene Gäste beschränkt) oder sich im Rahmen ihrer versammlungsrechtlichen Anmeldung und straßenpolizeilichen Anzeige halten. Erst schwere Beeinträchtigungen des Gesundheitsschutzes, der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder gravierende Eingriffe in Rechte und Freiheiten anderer rechtfertigen eine Untersagung oder Auflösung von Versammlungen oder gar Eingriffe durch die Polizei. Dies ist üblicherweise nicht der Fall, weshalb Klimakleber höchstens mit verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben, sodass nur die straßenrechtliche Haftung des jeweiligen Veranstalters verbleibt.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Im Ergebnis bietet der Rechtsstaat kaum Möglichkeiten gegen zivilen Ungehorsam wie jenen der Klimakleber. Der Gesetzgeber ist gefordert, das legitime Interesse an sofortigen Maßnahmen zur Eindämmung der Klimakrise mit den nicht minder gewichtigen sozialen und wirtschaftlichen Interessen an einer reibungslosen Nutzung des Verkehrsnetzes in Einklang zu bringen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Klimaaktivisten.jpg" length="112652" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Wed, 14 Jun 2023 13:55:17 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Die drei Weisen der Vorsorge</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/die-drei-weisen-der-vorsorge</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der Mensch plant gerne: das Wochenende, den nächsten Urlaub etc. Ein wichtiger Planungsbedarf wird dabei aber oft vergessen, nämlich die Zeit, in der nicht mehr alles eitel Wonne ist und das Dasein seinem Ende zugeht. Das österreichische Rechtssystem hat dafür drei wichtige Rechtsinstitute anzubieten, deren Gebrauch dem Altwerden Ruhe und Sicherheit verleihen kann:
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Vorsorgevollmacht
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Jeder Mensch kann durch Unfall oder Krankheit die Fähigkeit verlieren, die eigenen Geschäfte wirksam und bedacht zu führen. Wird nicht vorgesorgt, müssen Gutachter und Gericht befasst werden und im schlimmsten Falle wird ein fremder Erwachsenenvertreter eingesetzt. Die Vorsorgevollmacht verhindert dies, indem rechtzeitig eine Person des Vertrauens ausgewählt mit einem Vollmachtsvertrag für den Eintritt des Vorsorgefalles Handlungsvollmachten erhält, die im Vorhinein genau definiert werden können.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Patientenverfügung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Auch die Gesundheit ist kein garantiertes Gut. Jedermann kann in den Zustand geraten, massive ärztliche Unterstützung zu benötigen und dabei nicht mehr in der Lage sein, zu bestimmen, was geschehen soll. Für solche Fälle kann mit einer Patientenverfügung im Vorhinein klar und verbindlich festgelegt werden, welche ärztlichen Betreuungsschritte gewünscht und welche abgelehnt werden. So kann man selber die Entscheidungen treffen und muss diese nicht anderen überlassen.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Testament
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Eine letztwillige Verfügung schlussendlich gibt Sicherheit, dass nach dem Tode mit dem Vermögen geschieht, was nach den Vorstellungen des Testamentserrichters geschehen soll. In vielen Fällen ist das gesetzlich vorgesehene Erbrecht für die konkrete Situation nicht passend, sodass letztwillige Anordnungen erforderlich sind, um den Vorstellungen des Erblassers gerecht zu werden. Gerade bei komplexer Ausgangslage oder erheblichem Vermögen ergibt sich die Notwendigkeit, durch qualifizierte rechtliche Beratung überhaupt zu erfahren, welche Lösungen möglich sind und welche nicht.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Zu den Formalitäten
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung bedürfen – um rechtswirksam und verbindlich zu sein – der Mitwirkung qualifizierter, juristisch kundiger Personen, insbesondere also auch Rechtsanwälte. Ein Testament kann theoretisch eigenhändig wirksam niedergelegt werden, was aber zur Vermeidung von Unklarheiten oder Widersprüchlichkeiten nicht empfohlen wird. Außerdem kann ihr juristischer Berater auch Varianten aufzeigen, an die man noch gar nicht gedacht hat. Bei größerem oder unternehmerischem Vermögen ist juristische Begleitung unerlässlich. Schon kleinste Verletzungen der gesetzlich vorgegebenen Formalitäten machen alle Mühen zunichte.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Zur Absicherung werden solcher Art errichtete Anordnungen und Verfügungen elektronisch und österreichweit gespeichert, um deren Auffindung und Vollzug im Bedarfsfalle zu gewährleisten.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Trios_Vorsorge.jpg" length="74031" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Wed, 14 Jun 2023 13:52:32 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Schadenersatz</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/my-poste3fb6eb6</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Kürzlich entschied der OGH, dass Inhaber eines Geschäftes sich über den aktuellen Stand der Technik zu informieren haben. Eine automatische Tür schloss fälschlich, eine Kundin kam beim Betreten des Geschäftes zu Sturz, weil die Tür wegen einer Fehlfunktion schloss. Das Geschäft rechtfertigte sich damit, dass diese Tür zum Zeitpunkt des Einbaus dem Stand der Technik entsprach. Dies reicht nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht aus, trotz einer einmal erteilten Benützungsbewilligung ist die bauliche Sicherheit laufend zu überprüfen. Ganz allgemein sind die nach dem jeweiligen Stand der Technik geltenden Mindeststandards durch zumutbare Verbesserungsarbeiten einzuhalten. Ende 2012 trat nämlich eine neue Ö-Norm in Kraft, die verlangte, dass solche Türsysteme über einen Anwesenheitsmelder verfügen müssen (3 Ob 10/23a).
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Thu, 25 May 2023 06:38:23 GMT</pubDate>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Rechte der ­Nachbarin</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/rechte-der-nachbarin</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Wer ein Gebäude mitten im Wald erworbert hat, kann nicht die Beseitigung des Waldes fordern: Die Klägerin hatte eine Burganlage mitten im Wald erworben, der zu diesem Zeitpunkt bereits jahrzehntelang teils bis an die Burgmauern herangewachsen war. Der OGH urteilte, dass sich die Klägerin als hinzugezogene Nachbarin mit der im Gebiet vorherrschenden Situation abfinden muss und nicht gegen die Beschattung ihres seit jeher im Wald liegenden Bauwerks wehren kann.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Thu, 25 May 2023 06:37:45 GMT</pubDate>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>„Mündliches“ Testament</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/muendliches-testament</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der Erblasser unterzeichnete sein Testament, indem er den Mund zum Führen des Stiftes verwendete, weil er aufgrund einer Lähmung nicht mit der Hand unterschreiben konnte. Eine (im Testament nicht bedachte) gesetzliche Erbin bestritt die Gültigkeit des Testaments. Die Gerichte führten aus, dass das Schreibgerät mit dem Mund oder auch mit den Zehen gehalten werden kann, insbesondere weil kein Zweifel an der Identität des Erblassers bestand.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Thu, 25 May 2023 06:36:54 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Immobilienschenkung</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/immobilienschenkung</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Immobilienschenkung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Darauf sollten Sie unbedingt achten:
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Bei der Schenkung handelt es sich um eine sogenannte Vermögensübertragung zu Lebzeiten. Eine Schenkung kann aus mehreren Gründen erfolgen. Zuweilen wollen Eltern Erbstreitigkeiten vermeiden und verteilen deshalb ihr Vermögen noch vor ihrem Ableben. Die Unterstützung der Kinder oder von rechtmäßigen Erben und der Erhalt des Vermögens im Familienbesitz sind auch oft Anlass einer Schenkung. Der Geschenkgeber überlässt dem Geschenknehmer grundsätzlich unentgeltlich eine Sache zu Lebzeiten, allerdings können Bedingungen an dieses Rechtsgeschäft geknüpft sein.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Bedingungen:
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           So kann sich der Geschenkgeber gewisse Rechte an der Immobilie zurückbehalten. Wird dem Geschenkgeber das Wohnrecht eingeräumt, so kommt ihm das Recht zu, die Immobilie weiter zu bewohnen. Behält sich der Geschenkgeber das Fruchtgenussrecht an der Immobilie zurück, so kommt ihm noch zusätzlich das Recht zu, die Immobilie zu vermieten und die Mieteinnahmen zu verwenden. Bei diesen Rechtseinräumungen ist allerdings darauf zu achten, wer nach der Übergabe der Immobilie die Kosten der Instandsetzung zu tragen hat. Zumeist sind es die neuen Eigentümer, die in diesem Fall für eine neue Heizung oder ein neues Dach aufzukommen haben. Es ist deshalb sehr wichtig, dass diese Bedingungen ausdrücklich im Schenkungsvertrag geregelt sind. Mit der Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes wird sichergestellt, dass die Immobilie ohne Zustimmung des Geschenkgebers weder übertragen noch mit Pfandrechten belastet werden kann. Es ist ratsam, derartige Rechte grundbücherlich sicherzustellen, sodass diese Rechte auch für Dritte erkennbar sind.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Widerruf:
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Ebenso wie entgeltliche Verträge dürfen auch Schenkungen in der Regel nicht widerrufen werden. Allerdings sieht das Gesetz einige beachtenswerte Gründe vor, die nach Vertragsabschluss eintreten und den Widerruf einer Schenkung rechtfertigen. Wenn die beschenkte Person eine strafbare Handlung gegen den Geschenkgeber begangen hat, so spricht man von grobem Undank und der Geschenkgeber kann die geschenkte Sache zurückfordern. Dies gilt auch, wenn der Geschenkgeber selbst nachträglich bedürftig wird oder wenn durch die Schenkung Unterhaltsansprüche dritter Personen (Kinder oder Ehegatten) verkürzt werden.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Steuern und Gebühren:
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Für die Schenkung an sich fällt in Österreich keine Schenkungssteuer an, allerdings sind Grunderwerbsteuer und Grundbucheintragungsgebühren zu bezahlen. Bei der Berechnung dieser Abgaben berücksichtigt der Gesetzgeber vermindernd, wenn die Schenkung innerhalb des Familienkreises erfolgt.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/treuhand_immobiliengeschaeft.jpg" length="148273" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 25 May 2023 06:21:55 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Wertsicherung</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/wertsicherung</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Unter Wertsicherung ist die Anpassung des Mietzinses an die Inflationsrate zu verstehen. Eine Anpassung des ursprünglichen Mietzinses setzt eine Wertsicherungsvereinbarung im Bestandvertrag voraus. Diese Klauseln knüpfen regelmäßig an einen Verbraucherpreisindex an. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Mietrechtsgesetzes (MRG) kann der Mietzins zwischen Vermieter und Mieter - unter Einhaltung der zivilrechtlichen Schranken - frei vereinbart werden. Es gibt keine gesetzlichen Formvorschriften zur Geltendmachung der Wertsicherung. Die Anhebung des Mietzinses richtet sich nach der vertraglichen Wertsicherungsklausel.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Für Mietverhältnisse, die allerdings dem Vollanwendungsbereich des (MRG) unterliegen, gelten Mietzinsobergrenzen. Die Wertsicherung der Miete ist im Gesetz genau geregelt.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 25 May 2023 06:17:19 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/wertsicherung</guid>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Räumungsvergleich „auf Vorrat“</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/raeumungsvergleich-auf-vorrat</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Klägerin mietete 1992 ein Geschäftslokal vom Beklagten. Das Mietverhältnis ist unbefristet und unterliegt dem Kündigungsschutz des Mietrechtsgesetzes, sodass der Vermieter es nur bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes beenden kann. Ab 1997 ließ sich der Vermieter von der Mieterin alle fünf Jahre „zur Sicherheit“ einen Räumungsvergleich unterschreiben. Der OGH sprach dazu aus, dass Räumungsvergleiche „auf Vorrat“ nichtig sind.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 25 May 2023 06:15:38 GMT</pubDate>
      <author>sara.stiegelmair@russmedia.com (Sara Stiegelmair)</author>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/raeumungsvergleich-auf-vorrat</guid>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Mietreduktion  wegen COVID-19</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/mietreduktion-wegen-covid-19</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Mietzinsminderung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der Mieter nahm im März und April 2021 eine Mietzinsminderung vor und bekam vor dem OGH Recht. In dieser Zeit wurde durch eine Verordnung die Kundenanzahl pro bestimmter Geschäftsfläche limitiert sowie ein Mindestabstand angeordnet. Der OGH sprach dazu aus, dass behördlich verordnete Kundenbeschränkungen und Mindestabstände eine Mietzinsminderung bei der Geschäftsraummiete rechtfertigen können.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Thu, 25 May 2023 06:14:57 GMT</pubDate>
      <author>sara.stiegelmair@russmedia.com (Sara Stiegelmair)</author>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Änderung des Maklergesetzes</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/aenderung-des-maklergesetzes</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Änderung des Maklergesetzes
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Einführung des Bestellerprinzips bei Wohnungsmietverträgen
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Bereits im Regierungsprogramm der ÖVP und der Grünen im Jahr 2020 wurde sie angekündigt, am 1. 3. 2023 beschlossen und mit 1. 7. 2023 tritt sie in Kraft: die Maklerprovision nach dem Bestellerprinzip bei der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Grundgedanke
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           In der Praxis war es bisher so, dass der Makler oft zunächst vom Vermieter beauftragt wurde und als sogenannter Doppelmakler sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter eine Provision erhalten hat. Der Grundgedanke der neuen Regelung ist, dass die Kosten des Maklers bei Wohnungsmietverträgen von demjenigen übernommen werden sollen, der den Auftrag zuerst erteilt hat.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Anwendungsbereich
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Regelung gilt für die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen unabhängig davon, ob auf das Mietverhältnis die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes anzuwenden sind. Für die Vermittlung von Geschäftsräumlichkeiten oder Pachtverträgen gilt die Regelung nicht. Auch sind Wohnungen ausgenommen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen vom Dienstgeber angemietet werden.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Provisionsvereinbarung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Mit einem Wohnungssuchenden kann ein Immobilienmakler nur dann eine Provision vereinbaren, wenn dieser ihn als erster Auftraggeber mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags beauftragt hat. Der Makler darf mit der Vermittlung nicht schon vorher beauftragt worden sein. Sofern der Makler aber von einem Wohnungssuchenden zuerst beauftragt wurde, ist es weiterhin möglich, dass der Makler als Doppelmakler sowohl vom Mieter als auch Vermieter eine Provision erhält.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Der Makler kann jedoch dann keine Provision mit dem zukünftigen Mieter vereinbaren, wenn zwischen dem Unternehmen des Maklers und dem Vermieter oder Verwalter eine enge wirtschaftliche Beziehung (z.B. eine Beteiligung oder Einflussmöglichkeit) besteht. Auch kann keine Provisionsvereinbarung mit dem Mieter erfolgen, wenn der Makler eine Wohnung mit Einverständnis des Vermieters inseriert oder zumindest für einen eingeschränkten Interessentenkreis auf andere Weise (z.B. in einem E-Mail oder Newsletter) bewirbt. Schließlich kann keine Provision mit dem Mieter vereinbart werden, wenn der Vermieter nur aus dem Grund keinen Maklervertrag abschließt, damit der Mieter als Erstauftraggeber die Provision zu zahlen hat. Der Makler hat den zeitlichen Ablauf der Vertragsabschlüsse schriftlich zu dokumentieren und dem Mieter über Verlangen darzulegen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Strafdrohung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Verstöße gegen die neuen Regelungen werden mit Verwaltungsstrafen von bis zu 3600 Euro geahndet. Nachdem Provisionsvereinbarungen, die gegen die neuen Regelungen verstoßen, nicht wirksam sind, können die Mieter die zu Unrecht gezahlten Provisionen zurückfordern.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_597130031.jpg" length="245625" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 25 May 2023 06:02:20 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Vertragsrecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Zuweisung Kater</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/zuweisung-kater</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Zuweisung Kater
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Im Verfahren zur nachehelichen Aufteilung des Vermögens strebten beide geschiedenen Eheleute die Zuweisung des zuvor gemeinsam gehaltenen Katers an. Die Frau hatte das Tier bei ihrem Auszug aus der Ehewohnung ohne Wissen des Mannes mitgenommen. Das Erstgericht wies den Kater dem Mann zu. Das Gericht 2. Instanz hob die Entscheidung auf, um zu klären, zu welchem Ehegatten der Kater selbst die stärkere emotionale Bindung hatte. Der OGH korrigierte die Entscheidung der
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           2. Instanz und argumentiert, dass es primär darauf ankommt, welcher Ehepartner die stärkere emotionale Beziehung zum Haustier hatte. Die stärkere gefühlsmäßige Bindung des Katers kommt für dessen Zuweisung keine entscheidende Bedeutung zu. Es spielt auch keine Rolle, ob der Kater mittlerweile eine gefühlsmäßige Beziehung zu einer zweiten, von der Frau gehaltenen Katze aufgebaut hat.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 24 Mar 2023 08:45:39 GMT</pubDate>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Ästhetische ­Operationen</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/aesthetische-operationen</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Ästhetische ­Operationen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Operative Eingriffe, die rein ästhetischer Natur sind, dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn der Patient nach umfassender ärztlicher Aufklärung seine Einwilligung nachweislich dazu erteilt. Zwingend ist eine Frist von zumindest 2 Wochen zwischen der abgeschlossenen ärztlichen Aufklärung und der Einwilligung einzuhalten. Eine rein ästhetische Behandlung oder Operation an Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist unzulässig.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 24 Mar 2023 08:44:40 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Diesel-­Abgasskandal</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/diesel-abgasskandal</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Diesel-Abgasskandal
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der OGH verpflichtete in seiner ersten inhaltlichen Entscheidung im sogenannten „Diesel -Abgasskandal“ den Fahrzeughändler zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeuges. Dem Händler sprach das Höchstgericht ein Entgelt für die Nutzung des Fahrzeuges zu. Das Verfahren gegen die Fahrzeugherstellerin (VW) wurde wegen eines anhängigen Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof unterbrochen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Gemäß §2 Urlaubsgesetz gebührt dem Arbeitnehmer für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub, wovon ein Teil mindestens sechs Werktage betragen muss. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts muss unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell vereinbart werden. Dies gilt auch für den Betriebsurlaub, weshalb es für den Arbeitgeber ratsam ist, bereits im Arbeitsvertrag die diesbezügliche Zustimmung des Arbeitnehmers einzuholen. Der Urlaub sollte bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden können. Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Jeder Urlaubskonsum ist auf das älteste unverbrauchte Urlaubsguthaben anzurechnen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 24 Mar 2023 08:43:20 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Die ärztliche Aufklärungspflicht</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/die-aerztliche-aufklaerungspflicht</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die ärztliche Aufklärungspflicht
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Medizinische Aufklärung von Patienten – Wundermittel und/oder Grenzen der Realität
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Aufklärung Den Patienten steht - vor einem medizinischen Eingriff - das Recht auf eine adäquate Aufklärung zu, insbesondere über die Risiken und Folgen, die damit verbunden sind. Erst wenn dies geschehen ist, kann von einer gültigen Zustimmung ausgegangen werden. Diese Vorgangsweise ergibt sich aus dem Grundsatz des Selbstbestimmungsrechts der Patienten. Nicht die Ärzte entscheiden letztlich über die Vornahme des Eingriffs, sondern die Patienten. Ein vertrauensvoll verständiger und sorgfältiger Dialog zwischen Ärzten und Patienten - im Vorfeld - ist dabei jedenfalls wichtig, um Patienten bei ihren Entscheidungen nicht zu überfordern.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Umfang der Aufklärungspflicht
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Aktuell lässt sich ein Trend hin zu sehr emanzipierten Patienten beobachten, die oft auch gewillt sind, diese Rechtsansprüche aktiv einzufordern. Es wird dabei aber in der Praxis vielfach übersehen, dass eine Heilung durch Ärzte im Normalfall nicht zwingend garantiert werden kann und ein medizinischer Behandlungsvertrag kein Werkvertrag ist, an dessen Ende man Rechtsanspruch auf Lieferung von Gesundheit hätte.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Es darf auch nicht erwartet werden, dass Ärzte im Vorfeld eines Eingriffes immer und über alle möglichen Risiken und Komplikationen, die einem Eingriff anhaften können, aufzuklären haben. Es würden ansonsten die Ärzte mehr am Erklären und Schreiben sein, als am Behandeln. Auch in Notsituationen, in denen es um Leben und Tod geht, sind weitschweifige Aufklärungsgespräche kontraproduktiv. Ob und in welchem Ausmaß aufzuklären ist, hängt daher sehr oft vom Einzelfall ab, und gilt die Faustregel, dass Patienten umso umfassender und genauer aufzuklären sind, umso weniger dringlich ein Eingriff ist. Weshalb insbesondere rein kosmetische Operationen dann wiederum besonders strengen Regeln der Aufklärung unterliegen. Um eine Überspannung der Aufklärungspflicht zu vermeiden, hat die höchstrichterliche Judikatur auch Grenzen dahingehend gezogen, als Ärzte grundsätzlich nicht verpflichtet sind, z.B. über mögliche Komplikationen aus Komplikationen aufzuklären, genauso wenig wie fertig ausgebildete und zugelassene Ärzte den Patienten nicht von sich aus darüber informieren müssen, ob sie eine Operationstechnik z.B. erst 5-mal oder aber bereits 500-mal durchgeführt haben (siehe z.B. OGH 4 Ob 174/21y; RdM-LS 2022/46). Die Selbstbestimmung des einzelnen Patienten findet hier vernünftigerweise eine (solidarische) Grenze im medizinischen Allgemeinwohl.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_2206795165.jpg" length="105473" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 24 Mar 2023 08:38:54 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/die-aerztliche-aufklaerungspflicht</guid>
      <g-custom:tags type="string">Vertragsrecht</g-custom:tags>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Urlaubsanspruch</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/urlaubsanspruch</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Urlaubsanspruch
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Gemäß §2 Urlaubsgesetz gebührt dem Arbeitnehmer für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub, wovon ein Teil mindestens sechs Werktage betragen muss. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts muss unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell vereinbart werden. Dies gilt auch für den Betriebsurlaub, weshalb es für den Arbeitgeber ratsam ist, bereits im Arbeitsvertrag die diesbezügliche Zustimmung des Arbeitnehmers einzuholen. Der Urlaub sollte bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden können. Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Jeder Urlaubskonsum ist auf das älteste unverbrauchte Urlaubsguthaben anzurechnen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 24 Feb 2023 10:36:25 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Krankenstand/ Urlaub</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/krankenstand-urlaub</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Krankenstand/Urlaub
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der Urlaubsantritt darf für Zeiträume, während deren ein Arbeitnehmer krank ist, nicht vereinbart werden, wenn dies bereits bei Vereinbarung bekannt ist. Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, ohne dass er die Krankheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, sind die auf die Urlaubstage entfallenden Tage der Erkrankung nicht auf das Urlaubsausmaß anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage andauert.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 24 Feb 2023 10:35:24 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Dienstfreistellung</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/dienstfreistellung</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Dienstfreistellung
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Klägerin stand in einem befristeten Dienstverhältnis. Sie wurde vorzeitig dienstfrei gestellt und lehnte eine Urlaubsvereinbarung ab. Die Gerichte gaben dem Begehren auf Urlaubsersatzleistung statt. Da die Klägerin ein schulpflichtiges Kind betreute und wegen des Lockdowns in der Urlaubsgestaltung eingeschränkt war, lag kein Rechtsmissbrauch vor. Sie musste den Urlaub selbst bei knapp fünf Monaten Dienstfreistellung nicht konsumieren.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 24 Feb 2023 10:34:32 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Preiserhöhungen bei Urlaubsreisen</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/preiserhoehungen-bei-urlaubsreisen</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Preiserhöhungen bei Urlaubsreisen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Preiserhöhungen nach abgeschlossener Buchung nur unter besonderen Voraussetzungen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Vereinbarungen, wonach dem Unternehmer ein höheres als das bei Vertragsabschluss bestimmte Entgelt zusteht, sind nur zulässig, wenn für den umgekehrten Fall – also bei sinkenden Kosten – auch eine Preissenkung zur Anwendung kommt. Die für die Preisänderung maßgebenden Umstände müssen beschrieben werden und sachlich gerechtfertigt sein. Der Eintritt der Bedingung für die Preisänderung darf nicht vom Willen des Unternehmers abhängen.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Sonderbestimmungen
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Mit dem Pauschalreisegesetz wurde die Europäische Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen umgesetzt. Es räumt Reisenden, die mehrere verschiedene Reiseleistungen kombiniert buchen, besondere Rechte ein.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Unter einer Reiseleistung versteht das Gesetz Leistungen im Zusammenhang mit dem Transport und der Übernachtung sowie sonstige Nebenleistungen. Das Gesetz sieht für Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss besondere Bestimmungen vor. Demnach darf der Reiseveranstalter solche Erhöhungen nur vornehmen, wenn er sich dies ausdrücklich vorbehalten hat.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Weitere Voraussetzung ist, dass der Reisende spätestens 20 Tage vor Beginn der Reise klar und verständlich auf die Preiserhöhung hingewiesen wird. Die Erhöhung muss begründet und konkret berechnet werden.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Gründe für die Erhöhung müssen sich unmittelbar aus einer Preisänderung für die Personenbeförderung aufgrund erhöhter Treibstoffpreise, Preise für andere Energiequellen, aus erhöhten Steuern und Gebühren, etwa bei Aufenthalts- oder Landegebühren oder aufgrund geänderter Wechselkurse ergeben. Die Berechtigung zur Preiserhöhung ist zwingend mit der Pflicht zur Preissenkung zu verknüpfen, falls etwa Treibstoffpreise sinken oder sich der Wechselkurs günstig entwickelt. Der Reisende ist bei Vertragsabschluss auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinzuweisen. Übersteigt die Preis-
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           erhöhung 8 Prozent des Preises, kann der Reisende innerhalb einer vom Veranstalter festgelegten angemessenen Frist der vorgeschlagenen Änderung zustimmen oder vom Vertrag ohne Entschädigung zurücktreten. Gibt er keine Erklärung ab, gilt dies als Zustimmung zur Änderung. Der Reiseveranstalter kann alternativ eine andere Reise anbieten. Der Reisende ist jedoch nicht verpflichtet, diese Ersatzreise zu akzeptieren. Außerdem hat er Anspruch auf Preisminderung, wenn die Qualität der Ersatzreise hinter jener der ursprünglich gebuchten Reise zurückbleibt oder die damit verbundenen Kosten geringer sind. 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_178124066.jpg" length="310231" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 24 Feb 2023 10:32:20 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/preiserhoehungen-bei-urlaubsreisen</guid>
      <g-custom:tags type="string">Vertragsrecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_178124066.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_178124066.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Einschränkung des Gewährleistungsanspruchs möglich?</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/einschraenkung-des-gewaehrleistungsanspruchs-moeglich</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Einschränkung des Gewährleistungsanspruchs möglich?
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Bei einem Verbrauchervertrag ist eine Einschränkung oder ein Ausschluss der Gewährleistung vor Kenntnis des Mangels im Großen und Ganzen nicht möglich; d.h. es hat bei den gesetzlichen Ansprüchen zu bleiben. Allerdings kann bei gebrauchten Waren durch eine einzeln ausverhandelte Reglung die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden. Bei einem gebrauchten PKW ist eine solche Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung bereits mehr als ein Jahr verstrichen ist.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 27 Jan 2023 10:30:56 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/einschraenkung-des-gewaehrleistungsanspruchs-moeglich</guid>
      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Gewährleistungsfrist</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/gewaehrleistungsfrist</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Gewährleistungsfrist
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Gewährleistungsfrist beträgt für Waren zwei Jahre ab Übergabe. Für Waren mit digitalen Elementen umfasst die Gewährleistungsfrist den gesamten Bereitstellungszeitraum, mindestens aber zwei Jahre ab Übergabe. Für unbewegliche Sachen gilt eine Gewährleistungsfrist von drei Jahren.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist läuft eine zusätzliche dreimonatige Verjährungsfrist, in der der Mangel gegebenenfalls eingeklagt werden muss.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 27 Jan 2023 10:29:09 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/gewaehrleistungsfrist</guid>
      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Garantie  versus Gewährleistung</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/garantie-versus-gewaehrleistung</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Patientenverfügung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch des Käufers.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Ein Garantieanspruch besteht immer nur dann, wenn der Verkäufer eine stets freiwillige Garantieerklärung abgegeben hat.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            In wie weit sich Gewährleistung und Garantie unterscheiden, hängt maßgeblich vom Inhalt der Garantieerklärung ab. Im Gegensatz dazu liegt ein Gewährleistungsfall nur dann vor, wenn der Mangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war, selbst wenn dieser später zum Vorschein kommt.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Garantie muss dem Käufer spätestens bei Übergabe auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, klar und verständlich sein, Name und Anschrift des Garanten, die Garantiebestimmungen und Vorgehen im Garantiefall enthalten und auf die gesetzliche Gewährleistung des Übergebers hinweisen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            Der Verkäufer ist an den Garantieinhalt und die Werbeaussagen zur Garantie gebunden.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 27 Jan 2023 10:28:10 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/garantie-versus-gewaehrleistung</guid>
      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Rechte des Verbrauchers</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/rechte-des-verbrauchers</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Rechte des Verbrauchers
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Umtausch, Rücktritt und Gewährleistung bei Verbrauchergeschäften.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Wurde eine Ware (=bewegliche körperliche Sache) in einem Geschäft gekauft, kann man von diesem Kaufvertrag grundsätzlich nicht ohne Weiters zurücktreten oder die gekaufte Ware umtauschen. Einige Händler räumen jedoch dem Käufer das Recht ein, die gekaufte Ware binnen einer bestimmten Frist im Geschäft gegen Vorlage der Rechnung zurückzugeben oder umzutauschen. Auch besteht die Möglichkeit vor dem Kauf einer Ware einen Rücktritt vom Kaufvertrag oder einen Umtausch mit dem Händler gesondert zu vereinbaren, wenn der Verkäufer keine Regelungen hierfür vorgesehen hat. Wurde im Online-Handel ein Kaufvertrag abgeschlossen, liegt ein ­sogenannter Fernabsatzvertrag vor. In diesen Fällen steht i.d.R. die Möglichkeit des kostenlosen Rücktritts nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz zu.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Gewährleistung
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Ist die gekaufte Ware mangelhaft, stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche zu.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der Mangelbegriff
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Ein „Mangel“ liegt vor, wenn die vom Verkäufer erbrachte Leistung nicht der zwischen dem Käufer und Verkäufer getroffenen vertraglichen Vereinbarung entspricht und bei Übergabe bereits vorhanden sein muss. Es ist aber auch entscheidend, welche Leistungen oder Merkmale man bei solchen Kaufverträgen typischerweise erwarten kann. Bei Abweichungen von diesen objektiven Anforderungen muss der Verkäufer den Käufer ausdrücklich auf ein solches hinweisen.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Verpflichtung des Verkäufers
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Der Verkäufer einer Ware mit digitalen Elementen (z. B.: eines Smart TV usw.) oder einer digitalen Leistung (z. B.: E-Book, App usw.) hat eine gewisse Zeit lang für Aktualisierungen zu sorgen. Diese Updates sollen sicherstellen, dass der Käufer das smarte Gerät oder den digitalen Dienst weiterhin problemlos verwenden kann. Der Verkäufer muss beispielsweise für Sicherheits-Updates sorgen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Gewährleistungsbehelfe
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Liegt ein gewährleistungsrechtlich relevanter Mangel vor, besteht ein Gewährleistungsanspruch. Um dem Verkäufer eine zweite Chance zur Herstellung der Mangelfreiheit einzuräumen, sehen die gesetzlichen Bestimmungen eine Rangordnung der Gewährleistungsbehelfe vor: Der Käufer hat primär Anspruch auf Verbesserung (Reparatur) oder Austausch gegen eine mangelfreie Sache. Dem Käufer kommt zwischen diesen beiden Behelfen grundsätzlich ein Wahlrecht zu. Erst bei Vorliegen bestimmter Umstände kann der Käufer Preisminderung oder Vertragsauflösung begehren. Auch hier kommt dem Verbraucher ein Wahlrecht zu, allerdings nur dann, wenn der Mangel nicht bloß geringfügig ist. Ausnahme: Bei digitalen Leistungen gibt es kein Minderungsrecht, wenn die digitale Leistung gegen verbraucherseitige Datenhingabe zur Verfügung gestellt wurde. In diesem Fall kann der Verbraucher auch bei geringfügigen Mängeln den Vertrag aufheben.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1423687634.jpg" length="696062" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 27 Jan 2023 10:15:40 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Vertragsrecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Patientenverfügung</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/patientenverfuegung</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Patientenverfügung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Mit der Patientenverfügung werden bestimmte medizinische Behandlungen abgelehnt. Sie wird wirksam, wenn der Patient nicht mehr selbst entscheidungsfähig ist. Es gibt verbindliche und unverbindliche Patientenverfügungen. Während die unverbindliche Patientenverfügung dem Arzt als Leitfaden dient, den er der ­Ermittlung des Patientenwillens zugrunde legt, muss die verbindliche Patientenverfügung befolgt werden. Für die verbindliche Patientenverfügung gelten strenge Vorgaben: Die Verfügung muss schriftlich vor einer befugten Person, zum Beispiel einem Rechtsanwalt, errichtet werden. Der Patient muss über die Folgen der Erklärung und darüber belehrt werden, dass er die Verfügung jederzeit widerrufen kann. Die verbindliche Patientenverfügung ist höchstens acht Jahre lang gültig.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 22 Dec 2022 08:19:25 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Keine Haftung des Pistenhalters</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/keine-haftung-des-pistenhalters</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Keine Haftung des Pistenhalters
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Für Skiunfälle, wenn man eine Abkürzung durch das freie Gelände nimmt. Der Kläger benutzte beim Abfahren zum (Lift-)Parkplatz eine „Abkürzung“ durch freies Gelände, wobei er im Tiefschnee über eine kaum sichtbare Bank stürzte. Da nach den gerichtlichen Feststellungen klar erkennbar war, dass es sich bei diesem Bereich um keine präparierte Piste handelte, wurde die Haftung des Pistenbetreibers für den Unfall verneint (OGH 1 Ob 239/20h).
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 22 Dec 2022 08:18:15 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/keine-haftung-des-pistenhalters</guid>
      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Rechtsnews</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/rechtsnews</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Rechtsnews
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           DER OGH hat entschieden, dass eine Frau aus dem Nachlass nichts erhält. Diese war im Testament des Verstorbenen als Alleinerbin eingesetzt. Die Lebensgemeinschaft wurde vor dem Tod des Mannes beendet. Die gesetzlichen Erben haben das Testament angefochten und vor Gericht Recht bekommen. Ein zugunsten eines Lebensgefährten verfasstes Testament wird ungültig, wenn die Beziehung vor dem Tod beendet war, außer im Testament ist das Gegenteil angeordnet.   
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 22 Dec 2022 08:17:15 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/rechtsnews</guid>
      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Schenkungsanrechnung beim Erbe</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/schenkungsanrechnung-beim-erbe</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Schenkungsanrechnung beim Erbe
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Rechtliche Beratung im Vorfeld ist empfehlenswert.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Bei der Anrechnung auf den Erbteil gilt der Grundsatz, dass Schenkungen des Erblassers (Geschenkgeber) zu Lebzeiten nur dann berücksichtigt werden, wenn dies vom Geschenkgeber letzt-
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           willig angeordnet oder zwischen Geschenkgeber und Geschenknehmer vereinbart wurde.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Ausnahme
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine Ausnahme: Bei der gesetzlichen Erbfolge unter Kindern werden Schenkungen auf Verlangen eines erbberechtigten Kindes angerechnet, es sei denn, die Anrechnung wurde erlassen oder die Schenkung erfolgte aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens (§ 753 ABGB).
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Wenn es also kein Testament gibt und demgemäß die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt, erfolgt die Anrechnung auf den Erbteil sohin nicht nur dann, wenn eine Anrechnungsvereinbarung oder Anrechnungsanordnung vorliegt, sondern automatisch immer, wenn sie von einem Kind im Verlassenschafts-
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           verfahren verlangt wird. Sie erfolgt nur dann nicht, wenn die Anrechnung vom Geschenkgeber erlassen wurde. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der hypothetische Wille des Erblassers jener ist, jedem seiner Kinder gleich viel zukommen zu lassen.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Erlass
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Der Erlass der Schenkungsanrechnung kann einseitig, bspw. durch Testament erfolgen oder aber auch zweiseitig, d.h. durch Vereinbarung zwischen Geschenkgeber und Geschenknehmer, wobei dies schriftlich erfolgen muss.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Verlangen eines Kindes
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Anrechnung findet nur auf Verlangen eines Kindes statt. Dabei ist so vorzugehen, dass zunächst die anzurechnende Schenkung der Verlassenschaft hinzuzurechnen ist. Sodann sind auf dieser Basis die Erbteile zu ermitteln. Schließlich ist die anzurechnende Schenkung vom Erbteil des Erben, welcher die Schenkung erhalten hat, abzuziehen. Die Umverteilung findet nur mit den Mitteln der Verlassenschaft statt, der Erbe, der die Schenkung erhalten hat, ist nicht zur Herausgabe seines Geschenkes verpflichtet.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Uneinigkeit – streitiger Rechtsweg
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung (Geschäftszahl: 2 Ob 100/22 b) hat sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, ob Differenzen zwischen den Kindern über die Frage der Anrechnung auf den Erbteil im Verlassenschaftsverfahren oder aber im streitigen Rechtsweg zu entscheiden sind. Der Oberste Gerichtshof ist in der genannten Entscheidung zu der Auffassung gelangt, dass über die Berechtigung der von einem Kind nach § 753 ABGB verlangten Anrechnung von Schenkungen auf den gesetzlichen Erbteil nicht im Verlassenschaftsverfahren abzusprechen sei. Wenn es Differenzen über die Frage der Anrechnung auf den Erbteil gibt, stehen diese einer Einantwortung des Nachlasses an die erbantritts-erklärten Erben nicht entgegen, vielmehr sind diese Differenzen auf dem streitigen Rechtsweg vor dem zuständigen Gericht zu klären.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_245538790.jpg" length="667076" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 22 Dec 2022 08:11:28 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Vertragsrecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_245538790.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Testament</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/testament</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Testament
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Für letztwillige Verfügungen sind gesetzlich bestimmte Formvorschriften vorgesehen. Werden diese nicht eingehalten, ist die Verfügung nicht wirksam. Seit 1.1.2017 gelten neue Anforderungen an fremdhändige Testamente. Ein fremdhändiges Testament kann am Computer (Achtung: ausdrucken!) oder auch handschriftlich oder von einer anderen Person verfasst werden. Das Testament muss vom Erblasser eigenhändig unterschrieben werden. Zu beachten ist, dass Sie bei Errichtung Ihres Testaments Ihre Unterschrift mit einem handschriftlichen Zusatz bekräftigen müssen (z.B. „Das ist mein letzter Wille.“). Es müssen drei Zeugen ununterbrochen und gleichzeitig anwesend sein. Die Identität Ihrer Zeugen muss aus der Urkunde hervorgehen (Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse) und die Zeugen müssen mit einem eigenhändig geschriebenen Zeugenzusatz unterschreiben.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 25 Nov 2022 11:23:24 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Pflichtteilsminderung</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/pflichtteilsminderung</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Pflichtteilsminderung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Wer ein Testament errichtet, kann einen Pflichtteilsanspruch mindern, wenn zu keiner Zeit oder über einen längeren Zeitraum vor dem Tod kein Naheverhältnis bestand. Dieses Recht ist ausgeschlossen, wenn der Verstorbene den Kontakt grundlos zum Pflichtteilsberechtigten mied. Wenn weder der Erblasser noch der Pflichtteilsberechtigte Anlass für den fehlenden Kontakt gaben, so ist der Verfügende berechtigt, eine Pflichtteilsminderung vorzunehmen.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 25 Nov 2022 11:22:14 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Pflegevermächtnis</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/pflegevermaechtnis</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Pflegevermächtnis
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Seit der Erbrechtsreform 2017 steht nahestehenden Personen eines Verstorbenen, die diesen bis zum Tod gepflegt haben, ein Anspruch auf ein Pflegevermächtnis zu. Dieses Pflegevermächtnis ist gemäß § 677 ABGB eine Abgeltung von Pflegeleistungen im Rahmen des gesetzlichen Erbrechts. Ein Pflegevermächtnis steht nicht zu, wenn für die Pflegeleistungen ein Entgelt vereinbart war oder Zuwendungen gewährt wurden.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 25 Nov 2022 11:21:02 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Vorsorgevollmacht</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/vorsorgevollmacht</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Vorsorgevollmacht
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Bestimmung eines Vertreters bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Liegt eine Person wegen eines Unfalls im Koma oder ist sie aufgrund einer Krankheit in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt, so kann sie oft einzelne oder sämtliche ihrer Angelegenheiten nicht mehr selbst für sich besorgen. Angehörige, die diese Angelegenheiten für die betroffene Person erledigen wollen, stoßen in der Praxis an die Grenzen, indem Sie von Behörden keine Auskünfte erhalten, keine Anträge für die betroffene Person stellen oder keine Geldgeschäfte für diese abwickeln können. Aus diesem Grund wird vom Gericht in der Regel ein sogenannter Erwachsenenvertreter bestellt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, für diesen Fall selbst vorzusorgen und im Rahmen der Errichtung einer Vorsorgevollmacht eine oder mehrere Personen zu bevollmächtigen. 
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Wirkungsbereich
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Eine Vorsorgevollmacht kann für einzelne Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten erteilt werden. Meist wird der Umfang sehr weit gewählt, damit die betroffene Person in möglichst vielen Angelegenheiten vertreten werden kann. Die Erteilung einer Generalvollmacht ist jedoch unzulässig. Typische Regelungsbereiche sind die Vertretung vor Gerichten, Behörden, Banken und Versicherungen, die Bestimmung über Aufenthalts- und Wohnangelegenheiten und das Abwickeln von Geldgeschäften. Es können jedoch auch weitere Rechte wie Verfügungsrechte über Liegenschaften oder Gesellschaftsanteile oder das Recht, im Namen der betroffenen Person Erbantrittserklärungen etc. abzugeben, eingeräumt werden.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Errichtung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Vorsorgevollmachten müssen vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Diese beraten die betroffene Person und belehren sie über die Folgen der Errichtung einer Vorsorgevollmacht. Der wesentliche Unterschied zur Erwachsenenvertretung ist, dass die Vorsorgevollmacht keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Je nach Inhalt der Vorsorgevollmacht kann eine beglaubigte Unterzeichnung oder die Errichtung im Rahmen eines Notariatsakts notwendig sein.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Wirksamwerden
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Vorsorgevollmacht wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert. Sie wird jedoch erst wirksam, wenn der sogenannte Vorsorgefall, das ist der Verlust der Entscheidungsfähigkeit der betroffenen Person, eingetreten ist. Der Eintritt des Vorsorgefalls muss durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Es ist möglich, die Vorsorgevollmacht mit einer schlichten Vollmacht zu kombinieren, sodass die schlichte Vollmacht sofort wirksam wird.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Beendigung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit durch die betroffene Person widerrufen werden. Sofern die betroffene Person ihre Entscheidungsfähigkeit wieder erlangt, so ist dies im ÖZVV als Wegfall des Vorsorgefalls einzutragen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1225062388.jpg" length="506627" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 25 Nov 2022 11:20:18 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Vertragsrecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1225062388.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Mitwirkungspflicht</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/mitwirkungspflicht</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Mitwirkungspflicht
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Zur Klärung der Frage, ob der Antragsgegner der Vater des Antragsstellers ist, sollte eine gerichtlich bestellte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gentechnik ein DNA-Gutachten erstatten. Der Vertreter des potentiellen Vaters verweigerte die Abgabe einer DNA-Probe und begründete dies mit der starken Demenz des Antragsgegners, weil dieser durch die Untersuchung der Sachverständigen stark verunsichert werden würde. Der OGH bestätigte, dass der potentielle Vater dazu verpflichtet ist, im Abstammungsverfahren mitzuwirken. Der Gerichtshof stellte fest, dass es dem alten Mann zumutbar ist, durch Abgabe einer zum Beispiel Fingernagelprobe am DNA-Test mitzuwirken.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Mitwirkungspflicht entfällt nur dann, wenn diese mit einer ernsten oder dauernden Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden wäre. 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Wed, 02 Nov 2022 07:46:06 GMT</pubDate>
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      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Die  Diversion</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/die-diversion</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Die Diversion
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Diversion kann durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht gewährt werden. Es wird das Angebot unterbreitet, sich einer Maßnahme zu unterziehen. Dies kann z.B.: eine gemeinnützige Arbeit oder eine Geldbuße sein. Ein Geständnis ist keine Voraussetzung für eine Diversion, es muss aber die Verantwortung für die Tat übernommen werden. Wenn ein Strafverfahren mittels Diversion vorläufig endet, erfolgt kein Schuldspruch und keine Eintragung im Strafregister.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Wed, 02 Nov 2022 07:46:05 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/die-diversion</guid>
      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Hausdurchsuchung</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/hausdurchsuchung</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Hausdurchsuchung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Hausdurchsuchungen sind nur zulässig, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss eine gerichtliche Bewilligung vorliegen. Der Betroffene hat das Recht bis zu zwei Vertrauenspersonen beizuziehen. Eine Durchsuchung ist schonend durchzuführen. Dem Betroffenen muss vor der Durchsuchung die Gelegenheit gegeben werden, das Gesuchte freiwillig herauszugeben. Auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung auszustellen ist.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Wed, 02 Nov 2022 07:46:04 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/hausdurchsuchung</guid>
      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>„Allzeit bereit“</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/allzeit-bereit</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           „Allzeit bereit“
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Zum anwaltlichen Bereitschaftsdienst (Verteidigernotruf)
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der österreichweite Bereitschaftsdienst gibt Beschuldigten die Möglichkeit, bereits bei der ersten polizeilichen Vernehmung sowie nach Einlieferung in die Justizanstalt sofort Kontakt mit einem Verteidiger aufzunehmen. Eine Person gilt dann als beschuldigt, wenn diese in Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben und gegen diese Person wegen eines konkreten Verdachts ermittelt oder Zwang zB durch Festnahme ausgeübt wird. 
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Recht auf einen Verteidige
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           r
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Der rechtsanwaltliche Bereitschaftsdienst wurde in der Strafprozessordnung ausdrücklich gesetzlich verankert. Im Jahr 2020 wurde eine weitere EU-Richtlinie zur Prozesskostenhilfe und zum Jungenstrafverfahren umgesetzt. Mit Umsetzung dieser hat nun jeder jugendliche Beschuldigte nach der Festnahme oder nach einer Vorführung das zwingende Recht, einen frei gewählten Verteidiger oder einen solchen aus dem Bereitschaftsdienst beizuziehen.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Kosten
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Ist die festgenommene Person finanziell bedürftig, ist die Beiziehung eines Bereitschaftsdienst-Verteidigers für diese kostenlos; dies wird insbesondere bei jugendlichen Beschuldigten der Fall sein. Ansonsten erfolgt die Verrechnung mittels Honorarnote direkt gegenüber dem Beschuldigten.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Rufbereitschaft
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Teilnahme am Bereitschaftsdient erfolgt von den Rechtsanwälten auf freiwilliger Basis. Die Rechtsanwaltskammer teilt dafür die Rechtsanwälte ein. In Vorarlberg werden jeden Monat drei (3) Rechtsanwälte eingeteilt, die rund um die Uhr auf Abruf zur Verfügung stehen.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Grundsätzlich umfasst der rechtsanwaltliche Bereitschaftsdienst eine telefonische Beratung, auf Verlangen ein persönliches Beratungsgespräch, gegebenenfalls den anwaltlichen Beistand im Rahmen der Vernehmung und andere zweckdienliche Handlungen im Rahmen der Verteidigung. 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Hotline
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die jederzeit erreichbare Bereitschaftsdienst--Nr.: 0800 376 386.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Das Jugendgerichtsgesetz sieht ausdrücklich vor, dass jugendliche Beschuldigte auf einen Rechtsbeistand nicht verzichten können. Verweigert ein Jugendlicher die Beiziehung eines Verteidigers, so hat die Exekutive den Bereitschaftsdienst zu verständigen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1718052958-8ef514d3.jpg" length="762873" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Wed, 02 Nov 2022 07:46:03 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/allzeit-bereit</guid>
      <g-custom:tags type="string">Vertragsrecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1718052958-8ef514d3.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1718052958-8ef514d3.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Neues im Preisauszeichnungsgesetz</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/neues-im-preisauszeichnungsgesetz</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Neues im Preisauszeichnungsgesetz
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Welche Änderungen bringt die Gesetzesnovelle?
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            Das Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) basiert auf einer EU-Richtlinie. Zweck der Richtlinie und des Gesetzes ist die Transparenz der Preisgestaltung und die Vergleichbarkeit von Preisen durch den Konsumenten. Am 20.7.2022 traten entscheidende Neuerungen des PrAG in Kraft.ass der Kaufpreis an ihn fließt.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Das PrAG regelt unter anderem die Pflicht zur Preisauszeichnung von Sachgütern (Dienstleistungen sind grundsätzlich – mit einigen Ausnahmen – nicht umfasst), die sichtbar ausgestellt sind oder zum Verkauf bereitgehalten werden. Die Preise sind so auszuzeichnen, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und zu-ordnen kann. Preise für nicht ausgestellte Sachgüter sind in Verzeichnissen auszuzeichnen, die sichtbar anzubringen oder aufzulegen sind. Die Preise sind einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge (Bruttopreise) in Euro auszuzeichnen. Bei Produkten, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche ange-boten werden, ist zusätzlich zum Verkaufspreis auch der Preis pro Maßeinheit (Grundpreis) anzugeben.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die aktuelle Änderung des PrAG umfasst zwei Neuerungen:
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Preisermäßigungen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Abgesehen von einigen Ausnahmen (z.B. Vergleiche mit Preisen anderer Unternehmen oder mit UVP, Preisvergleiche für Mengenrabatte oder Ermäßigungen durch Kundenkarten und Treueprogramme sowie bei schnell verderblichen Sachgütern) ist nun bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der niedrigste Preis, zu dem das Produkt in den letzten
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           30 Tagen vom betreffenden Unternehmen angeboten wurde, zusätzlich auszuzeichnen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Bei einer schrittweisen Preisermäßigung ist allerdings nicht der jeweils vorangegangene Preis während der schrittweisen Senkung anzugeben, sondern der niedrigste Preis, den das Produkt vor Beginn der schrittweisen Ermäßigung innerhalb der letzten 30 Tage hatte.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Mitwirkungspﬂicht
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Zudem neu eingeführt wurde eine Mitwirkungspflicht der Unternehmer bei behördlichen Kontrollen zur Einhaltung der Preisauszeichnungspflicht. Unternehmer haben zukünftig bei einer Kontrolle Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Einhaltung der Preisauszeichnungspflicht ergibt. Für Unternehmen ist es daher empfehlenswert, die Preishistorie der einzelnen Produkte genau zu dokumentieren.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Diese Neuerungen führen zu einer weiteren Preistransparenz. Für Konsumenten ist es nun ersichtlich, ob es sich bei einer Preissenkung tatsächlich um ein Angebot handelt oder ob mit einer Preissenkung geworben wird, die in Wahrheit keine ist.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_2087623207.jpg" length="68205" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Mon, 29 Aug 2022 14:11:10 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/neues-im-preisauszeichnungsgesetz</guid>
      <g-custom:tags type="string">Vertragsrecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_2087623207.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_2087623207.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>„In treuen Händen“</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/in-treuen-haenden</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Vorsorgevollmacht
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Das (elektronische) anwaltliche Treuhandbuch der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Das anwaltliche Treuhandbuch ist eine Kontrolleinrichtung der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, wobei die Teilnahme für jeden Rechtsanwalt verpflichtend ist, der Treuhandgeschäfte mit einem Betrag von über € 40.000,00 abwickelt.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Das Treuhandgeschäft spielt vor allem bei Liegenschaftsverträgen beispielsweise bei Kauf eines Grundstückes oder einer Wohnung eine zentrale Rolle.  
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Meldungspflicht
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Übernimmt ein Rechtsanwalt ein Treuhandgeschäft, so ist dieses der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer zu melden, wobei die dort gemeldeten Daten dem Datenschutz und der Amtsverschwiegenheit unterliegen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Treuhandgelder sind damit bis zu einem Betrag von € 7,5 Millionen im Einzelfall gegen Vertrauensschäden versichert. Daneben bleibt die obligatorische und vom Gesetzgeber geforderte Berufshaftpflichtversicherung natürlich bestehen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der Klient bestimmt dabei gemeinsam mit seinem Anwalt, wann und an wen und auf welches Konto Gelder zu transfrieren sind, wobei die kontoführende Bank den Kontoverfügungsauftrag zu prüfen hat.  Der Klient bzw. der Käufer (Treugeber) hat von der kontoführenden Bank über jede Kontobewegung eine Buchungsmitteilung/Kontoauszug zu erhalten. Daneben erhält der Treugeber von der Rechtsanwaltskammer eine Bestätigung über die Einbuchung des Treuhandgeschäftes.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Treuhandbuch-Revisoren
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Ob die Bestimmungen den Treuhandbuch-Status auch eingehalten werden, werden von den Treuhandbuch-Revisoren in regelmäßigen Abständen vor Ort, also beim Treuhänder/Anwalt, geprüft. Nichteinhaltungen dieser können zu standesrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Konsequenzen führen. 
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der verwaltungstechnische Mehraufwand, der durch die Abwicklung im Rahmen des anwaltlichen Treuhandbuches anfällt, wird nicht dem Klienten weiterverrechnet.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Das anwaltliche Treuhandbuch besteht bereits seit dem Jahr 1995 und hat sich sehr bewährt. Es bietet sowohl den Verkäufern, als auch den Käufern einer Liegenschaft größtmöglichen Schutz. Der Käufer hat die Sicherheit, dass der treuhändig erlegte Kaufpreis nur an den Verkäufer weitergeleitet wird, wenn die Grundbuchseintragung erfolgt. Der Verkäufer wiederum ist davor geschützt, dass der Käufer ins Grundbuch kommt, ohne dass der Kaufpreis an ihn fließt.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_2472277.jpg" length="386602" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Mon, 30 May 2022 13:54:02 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/in-treuen-haenden</guid>
      <g-custom:tags type="string">Vertragsrecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_2472277.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_2472277.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Videoüberwachung im Betrieb</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/videoueberwachung-im-betrieb</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Videoüberwachung im Betrieb
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Mit einer Videoüberwachung im Betrieb ist oft die Ermittlung von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer verbunden. Dies ist jedoch nur mit Zustimmung des Betriebsrats und des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung zulässig.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            Selbst wenn die Videoüberwachung der Ein-Ausgänge des Betriebsgeländes primär dem Eigen-und Objektschutz dient, kann die Erfassung von Mitarbeitern zumeist nicht wirksam ausgeschlossen werden. Der VwGH stellt nicht auf einen bestimmten Zweck der Kontrolle ab. Für ihn ist ausschließlich entscheidend, ob dadurch eine objektive Eignung zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer gegeben ist.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht nach dem DSG. Die Nichtvorlage einer Betriebsvereinbarung wird als Mangelhaftigkeit der Meldung angesehen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Mon, 30 May 2022 13:50:25 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/videoueberwachung-im-betrieb</guid>
      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Verlust eines Wegerechts</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/verlust-eines-wegerechts</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Verlust eines Wegerechts
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Verjährung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Ein Wegerecht kann auch verloren gehen. Durch den Nichtgebrauch verjährt es, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung des Servituts widersetzt, und der Berechtigte durch drei aufeinander folgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat. Nicht jedes, Sich-Widersetzen führt jedoch zur Verjährung.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           In einer jüngsten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass eine Kette, die über den als Wanderweg genutzten Servitutsweg gespannt ist, keinen Verlust des Wegerechts auslöst, wenn sie von Wanderern auf einfachste Weise überstiegen oder seitlich umgangen werden kann. Das Hindernis muss zwar nicht unüberwindlich sein, jedoch muss es die Servitutsausübung beträchtlich beeinträchtigen und die ungehinderte Benützung auf gewöhnliche oder allgemein übliche Art unmöglich machen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/wegerecht.jpg" length="457766" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 31 Mar 2022 14:10:14 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Wegerecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/wegerecht.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/wegerecht.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Kein Vertrauensgrundsatz</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/kein-vertrauensgrundsatz</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Kein Vertrauensgrundsatz
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Ausgenommen
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Kinder sind vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen, wenn aufgrund der Umstände mit einem verkehrswidrigen Verhalten zu rechnen ist. Dies ist bei Kindern im vorschulpflichtigen Alter stets der Fall. Ob sich Erwachsene in der Nähe befinden, ist unerheblich. Wenn ein Fahrzeuglenker ein Kind am Straßenrand wahrnimmt, muss er seine Geschwindigkeit so weit vermindern, dass er im Fall des Betretens der Fahrbahn durch das Kind einen Unfall vermeiden kann.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 31 Mar 2022 14:08:39 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/kein-vertrauensgrundsatz</guid>
      <g-custom:tags type="string">Verkehrsrecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Geldstrafe auch gegen Elternteil</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/geldstrafe-auch-gegen-elternteil</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Geldstrafe auch gegen Elternteil
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Kontaktrechtsregelung
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Zur zwangsweisen Durchsetzung der Kontaktrechtsregelung kann auch gegen den kontaktberechtigten Elternteil eine Geldstrafe verhängt werden. Dass der Kontaktberechtigte die beiden Kinder dem betreuenden Elternteil an vier Besuchswochenenden ohne nachvollziehbaren Grund erst mit einer Verspätung zwischen 60 und 130 Minuten zurückgebracht hat, rechtfertigt eine Geldstrafe.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Kindesunterhalt.jpg" length="492372" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 31 Mar 2022 14:04:38 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/geldstrafe-auch-gegen-elternteil</guid>
      <g-custom:tags type="string">Familienrecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Kindesunterhalt.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Kindesunterhalt.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Die Vorsorgevollmacht</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/die-vorsorgevollmacht</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Vorsorgevollmacht
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Wer vertritt mich, wenn ich mich nicht mehr selbst erklären kann?
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Bevollmächtigung Für den Fall des Verlusts der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der Äußerungsfähigkeit (etwa infolge einer Alzheimererkrankung, Demenz, Koma, psychische Erkrankung etc.) kann bereits im Vorfeld durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht eine Person bestimmt werden, welche für den Betroffenen Entscheidungen trifft und diesen vertritt.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Voraussetzungen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Für die Errichtung der Vorsorgevollmacht muss der Betroffene allerdings noch geschäftsfähig sein. Als Bevollmächtigter kann nur eine volljährige Person eingesetzt werden. Der Betroffene kann dabei genau festlegen, für welche Aufgabenbereiche der Bevollmächtigte ermächtigt wird. Es ist auch möglich, verschiedene Personen zu bevollmächtigen, welche mit unterschiedlichen Aufgaben betraut werden. Die Vorsorgevollmacht gilt, solange der Betroffene mit der Besorgung seiner Angelegenheiten durch den Bevollmächtigten einverstanden ist. Die erteilte Vollmacht kann durch den Betroffenen jederzeit widerrufen werden. Die Vorsorgevollmacht wird vom Errichter im österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Da sie erst bei Verlust der Geschäfts-, Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit wirksam wird, muss zu ihrer Verwendung ein ärztliches Zeugnis eingeholt werden, um nachzuweisen, in welchem Umfang dieser Verlust eingetreten ist. Auch der Eintritt des Vorsorgefalls muss registriert werden, erst dann ist die Vorsorgevollmacht „aktiv“.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           In der errichteten Vorsorgevollmacht kann die Vertretung für zahlreiche Angelegenheiten geregelt werden. Darunter fallen unter anderem die Vertretung vor Behörden, die Ent-scheidung über die dauerhafte Änderung des Wohnortes (z. B. Umzug in ein Pflegeheim), der Abschluss diesbezüglicher Verträge, die Ausübung des Äußerungs- und Stimmrechts als Wohnungseigentümer, die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen nach dem mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers (auch in Zusammenhang mit einer Patientenverfügung), die Verwaltung des Vermögens, die Verwaltung von Liegenschaftseigentum sowie dem Verkauf, die Vertretung in abgabenrechtlichen Angelegenheiten, die Vertretung als Gesellschafter etc.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Erwachsenenvertreter
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht ist, sofern für die notwendigen Angelegenheiten ein Bevollmächtigter bestellt ist, die Bestellung eines Erwachsenenvertreters nicht erforderlich. Zu beachten ist allerdings, dass ein Bevollmächtigter nicht der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1225062388.jpg" length="506627" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 31 Mar 2022 14:02:57 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/die-vorsorgevollmacht</guid>
      <g-custom:tags type="string">Vertragsrecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1225062388.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1225062388.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Wichtige Tipps für Dienstverträge</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/wichtige-tipps-fuer-dienstvertraege</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Wichtige Tipps für Dienstverträge
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Worauf Arbeitnehmer achten sollten:
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;ul&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Lassen Sie sich die Arbeitsstelle genau beschreiben.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Lassen Sie sich einen Dienstzettel aushändigen, der die wichtigsten Daten des Dienstvertrages enthält. Sie haben einen Rechtsanspruch darauf.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Der Dienstzettel oder Dienstvertrag sollte auch den Kollektivvertrag anführen, der auf das Dienstverhältnis anzuwenden ist.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
  &lt;/ul&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Worauf Arbeitgeber achten. sollten:
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;ul&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Die Vereinbarung von Probezeiten ist nicht uneingeschränkt möglich.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer schlechter stellen, als in den gesetzlichen Regelungen oder im Kollektivvertrag vorgesehen, sind in der Regel unwirksam
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Aus der Gewährung wiederkehrender Leistungen, zB. einer Leistungsprämie, kann dem Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch erwachsen.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Eine mögliche Schwangerschaft muss dem Arbeitgeber beim Einstellungsgespräch nicht mitgeteilt werden.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
  &lt;/ul&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           .
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/ketten_arbeitsvertraege_1008199141.jpg" length="180337" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Wed, 02 Mar 2022 12:57:28 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/wichtige-tipps-fuer-dienstvertraege</guid>
      <g-custom:tags type="string" />
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/ketten_arbeitsvertraege_1008199141.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/ketten_arbeitsvertraege_1008199141.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Radfahren auf dem Gehsteig</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/radfahren-auf-dem-gehsteig</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Radfahren auf dem Gehsteig
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Straßenverkehrsordnung regelt, dass Radfahrer nicht auf einem Gehweg oder Gehsteig fahren dürfen, sondern die Fahrbahn zu benutzen haben. Fährt ein Radfahrer dennoch auf einem Gehweg oder Gehsteig, so handelt er grob verkehrswidrig und kann sich gegenüber einem querenden oder links-abbiegenden Pkw-Lenker nicht auf den Vorrang berufen. Ist die Kollision für den PKW-Lenker unabwendbar, entfällt sogar seine Haftung aus der Betriebsgefahr. Der Radfahrer haftet daher für den gesamten Schaden.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Wed, 02 Mar 2022 12:55:24 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/radfahren-auf-dem-gehsteig</guid>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Zwei Bürgschaften mit unterschiedlicher Haftung</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/zwei-buergschaften-mit-unterschiedlicher-haftung</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Zwei Bürgschaften mit unterschiedlicher Haftung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Bei einer „Bürgschaft als Schuldner und Zahler“ wird eine unmittelbare und solidarische Haftung des Bürgen begründet. Der Gläubiger hat die Wahl, seine Forderungen gegenüber dem Bürgen oder dem Schuldner geltend zu machen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Dagegen kann der Gläubiger bei einer „Ausfallsbürgschaft“ erst auf den Bürgen greifen, wenn er den Hauptschuldner geklagt und vergeblich Exekution geführt hat, oder wenn der Hauptschuldner unbekannten Aufenthalts ist. Dies nachzuweisen ist Aufgabe des Gläubigers..
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/beschuldigteneinvernahme_741939232.jpg" length="453958" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Wed, 02 Mar 2022 12:53:22 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Der Ehebruch und die Frage nach der Schuld</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/der-ehebruch-und-die-frage-nach-der-schuld</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der Ehebruch und die Frage nach der Schuld
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Führt eine Affäre immer zum alleinigen bzw überwiegenden Verschulden im Scheidungsverfahren?
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Scheidungsgrund. Eine Affäre stellt eine schwere Eheverfehlung dar. Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn der andere Ehepartner durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Ist der Ehebrecher jedoch automatisch immer allein oder überwiegend an der Zerrüttung der Ehe schuld? Nein. Auch im Falle eines Ehebruchs hat eine Verschuldensabwägung stattzufinden. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen und in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen, sodass auch ein Ehebruch nicht immer zum überwiegenden Verschulden des ehebrechenden Teils führen muss. Die Frage nach dem Verschulden kann daher nur nach den Umständen des Einzelfalls gelöst werden.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Judikatur. Der Oberste Gerichtshof hat zuletzt die Zärtlichkeiten sowie die außereheliche Beziehung der untreuen Ehefrau mit der schuldhaft herbeigeführten Impotenz sowie der fehlenden Beistandspflicht des Ehemannes abgewogen. Der Ehemann verursachte in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall. Er erlitt schwerste Verletzungen, insbesondere eine langfristige Impotenz sowie eine dauerhafte Stuhl- und Harninkontinenz. Die Ehefrau hat den Ehemann jahrelang aufopferungsvoll gepflegt, konnte jedoch selbst nicht auf den Beistand des Ehemannes zählen, als innerhalb kürzester Zeit ihre Mutter, der Bruder sowie die Firmpaten starben. Er unterstützte sie in dieser Zeit überhaupt nicht. Im Gegenteil, er forderte die Ehefrau sogar am Tage nach dem Begräbnis ihrer Mutter auf, seiner Herkunftsfamilie im Haushalt zu helfen.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der OGH sprach in diesem Fall aus, dass vor dem Hintergrund der gehäuften Todesfälle im Kreis der Vertrauenspersonen der Ehefrau und der fehlenden emotionalen Stütze durch den Ehemann die Affäre der Ehefrau sowie die Zärtlichkeiten mit einem anderen Mann deutlich weniger schwer wiegen. Dennoch sprach der OGH ein gleichteiliges Verschulden aus, weil sich der Ehemann nach dem Unfall selbst in einer sehr belastenden Situation befand und die Ehefrau eine außereheliche Beziehung einging, bevor die Ehe völlig zerrüttet war.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Weshalb ist die Verschuldensfrage wichtig?
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        
            Eine Eigenart des österreichischen Scheidungsrechtes ist es, dass das Scheidungsurteil einen Ausspruch über die Schuld an der Zerrüttung der Ehe enthält. Das Gericht spricht aus, wen und in welchem Ausmaß das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Die Verschuldensfrage ist deshalb so bedeutsam, weil der Anspruch auf Ehegattenunterhalt grundsätzlich vom Verschulden der Ehegatten abhängt.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1043592691.jpg" length="524448" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Wed, 02 Mar 2022 11:38:14 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/der-ehebruch-und-die-frage-nach-der-schuld</guid>
      <g-custom:tags type="string">Eherecht,Familienrecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Lärmbelästigung</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/laermbelaestigung</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Lärmbelästigung durch grenznahe Wärmepumpe
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Infolge des Klimawandels sollen mittel- bis langfristig fossile Brennstoffe als Energiequelle für Haushalte durch umweltschonendere Alternativen ersetzt werden. Insbesondere wird für Heizung und Warmwasser auf Wärmepumpen gesetzt, und diese auch staatlich gefördert. Wärmepumpen erzeugen jedoch in der Regel ein tieffrequentes durchgehendes Brummen oder Summen. An einer Grundgrenze aufgestellt, kann dies durchaus zu Belästigungen des Nachbarn führen. Der OGH qualifiziert dies als Immission. Ist diese ortsunüblich und wesentlich kann der Nachbar Unterlassung fordern. In einer ruhigen Wohngegend kann dieses Geräusch als ortsüblich beurteilt werden. Wesentlich ist die Beeinträchtigung beispielsweise dann, wenn das Brummen bei gekippten oder geöffneten Fenstern im Haus oder Garten hörbar ist. Der betroffene Nachbar ist nicht verpflichtet, selbst Maßnahmen zum Lärmschutz zu treffen.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Waermepumpe_shutterstock_1914071398.jpg" length="564668" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 28 Jan 2022 11:09:08 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Lärmbelästigung</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Seltene Besuche bei Enterbung</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/seltene-besuche-bei-enterbung</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Seltene Besuche bei Enterbung
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Vernachlässigt ein Pflichtteilsberechtigter seine familienrechtlichen Pflichten ­gegenüber dem Erblasser gröblich, kann dies einen Enterbungsgrund bilden. ­Dass der pflichtteilsberechtigte Sohn den Erblasser während eines mehrwöchigen stationären Aufenthaltes gar nicht, und auch sonst nur alle 6 Wochen für 1 bis 2 ­Stunden besucht hat, stellt nach Ansicht des OGH noch keine gröbliche Vernachlässigung der Pflichten aus dem ­Eltern-Kind-Verhältnis dar.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/ungueltigkeit_Testament_1444248611.jpg" length="628722" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 28 Jan 2022 11:02:12 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Arbeitsrecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Neue Gewährleistungsregeln</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/neue-gewaehrleistungsregeln</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Neue Gewährleistungsregeln
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    
          Mit 1. Jänner 2022 erfolgt eine neuerliche Stärkung der Verbraucherrechte.
         &#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Nachdem bereits seit 2002 durch europäische Vorgaben das Gewährleistungsrecht für Verbraucher verbessert wurde, erfolgt nun mit 1. 1. 2022 eine neuerliche deutliche Stärkung der Verbraucherrechte. Seit Anfang des Jahres gilt das neue Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG). Dieses gilt für den Erwerb beweglicher Sachen durch einen Konsumenten bei einem Unternehmer. Nicht anzuwenden ist das neue VGG auf den Erwerb unbeweglicher Sachen, beispielsweise einer Eigentumswohnung oder Liegenschaft, oder für Verträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Zwingende Bestimmung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Bestimmungen des VGG sind zwingend. Sie können daher auch durch Vereinbarung zwischen Unternehmer und Konsumenten nicht abgedrungen werden. Dies bildet einen wesentlichen Schutz des Konsumenten.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Beweislastumkehr
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Ein Gewährleistungsanspruch besteht, wenn eine gekaufte Sache mangelhaft ist. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Übergabe. Für Konsumenten ist es oft schwierig, den Nachweis zu erbringen, dass ein Mangel, der zwar innerhalb der 2-jährigen Verjährungsfrist auftritt, bereits bei Übergabe vorhanden war. Das VGG sieht nunmehr vor, dass grundsätzlich eine Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Übergabe vermutet wird, wenn dieser Mangel innerhalb eines Jahres hervorkommt. Das bedeutet, dass der Unternehmer während des ersten Jahres die Beweislast trägt, dass der Mangel zum Zeitpunkt Übergabe noch nicht vorhanden war. Gelingt dem Unternehmer dieser Beweis nicht, besteht ein Gewährleistungsanspruch des Konsumenten. Diese Beweislastumkehr durch die Vermutung der Mangelhaftigkeit im ersten Jahr ist ein gravierender Vorteil für den Konsumenten, da sich die Mangelfreiheit zum Zeitpunkt der Übergabe oft nur schwer beweisen lässt.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Gewährleistungsfristen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Als Gewährleistungsfristen wird jener Zeitraum bezeichnet, in dem der Mangel vorkommen muss. Diese Frist beträgt grundsätzlich ­
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           2 Jahre ab Übergabe der Sache. Die Gewährleistungsfrist kann beim Erwerb gebrauchter Sachen und Fahrzeugen auf ein Jahr herabgesetzt werden. Dies bedarf jedoch einer konkreten Vereinbarung. Der bloße Hinweis auf die Geschäftsbedingungen reicht nicht. Weigert sich der Unternehmer Gewähr zu leisten, so muss der Verbraucher innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Gewährleistungsfrist seine Ansprüche gerichtlich geltend machen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Gewährleistung-Garantie
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Nicht verwechselt werden dürfen Gewährleistungsansprüche mit Garantieansprüchen. Eine Garantie kann, muss jedoch, im Gegensatz zur Gewährleistung, nicht eingeräumt werden. Wird jedoch Garantie gewährt, muss der Unternehmer für einen Mangel haften, der innerhalb der vereinbarten Garantiefrist auftritt, unabhängig davon, ob er bereits zum Zeitpunkt Übergabe vorhanden war oder nicht.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1423687634.jpg" length="696062" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 28 Jan 2022 10:59:27 GMT</pubDate>
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      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1423687634.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Schadenersatz im Fall der Pflege von Angehörigen</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/schadenersatz-im-fall-der-pflege-von-angehoerigen</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Schadenersatz im Fall der Pflege von Angehörigen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Oft pflegen Kinder ihre Eltern (oder umgekehrt), wobei darunter nicht nur Körperpflege und Kochen, sondern auch Behördengänge und Einkäufe verstanden werden. Manche tun dies gegen Entgelt, andere fühlen sich dazu moralisch verpflichtet.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat vor kurzem erstmals über die Frage entschieden, ob der Pflegende Schadenersatz erhält, wenn er aufgrund eines unverschuldeten Unfalls für eine bestimmte Zeit nicht mehr in der Lage ist, der Pflege seines in einem anderen Haushalt lebenden Vaters nachzugehen und deshalb Ersatzkräfte mobilisieren musste.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Arbeitsverhinderung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Bis dato wird einem Verletzten Schadenersatz zugesprochen (ca. € 15,00 bis € 20,00/Stunde), wenn er unfallbedingt den eigenen Haushalt nicht mehr führen kann und dadurch andere in derselben Wohnung lebende Personen geschädigt werden, und zwar unabhängig davon, ob für diese Arbeit tatsächlich eine Ersatzkraft benötigt wird. Dies gilt selbst dann, wenn keine Unterhaltspflicht des Verletzten gegenüber den anderen in der Wohnung lebenden Menschen besteht.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft stellt einen selbständigen Wert dar, der bei Vernichtung dieser Arbeitskraft (zeitweise, dauernd oder gänzlich) vom Schädiger zu ersetzen ist. Der entgehende Wert der Arbeitskraft begründet daher einen Verdienstentgang, wenn die Verfügbarkeit dieser Arbeitskraft unfallkausal beeinträchtigt wird. Anspruchsberechtigt ist dabei der Verletzte und nicht der Gepflegte.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Beistandspflicht
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Laut Gesetz „haben Eltern und Kinder einander beizustehen und mit Achtung zu begegnen“; dies gilt auch für volljährige Kinder. Wenn sich ein Kind (dadurch) „sittlich verpflichtet“ fühlt, seinen Vater zu pflegen, und dies nun nicht mehr kann, liegt ein Schaden vor, für den der Unfallgegner aufkommen muss.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die gesetzliche Beistandspflicht wird allerdings durch die Zumutbarkeit für den Einzelnen und durch die gesellschaftliche Üblichkeit der Leistungen begrenzt. Pflegeleistungen, die nach Art oder Ausmaß im Rahmen eines gewöhnlichen Eltern-Kind-Verhältnisses nicht gesellschaftlich üblich sind, gehen daher über das „Geschuldete“ hinaus. Die (grundsätzliche) gesetzliche Beistandspflicht bietet somit die Grundlage für den Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entgehenden Pflegeleistungen im Falle einer erlittenen Körperverletzung.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Beschränkung auf Familie
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Dass die Ersatzpflichten dadurch künftig uferlos werden, befürchtet der OGH nicht. Denn diese (neue) Regel bleibt auf die engste Familie beschränkt, allerdings unabhängig davon, ob man im gemeinsamen Haushalt wohnt oder nicht.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1888894765.jpg" length="202093" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Mon, 20 Dec 2021 09:44:03 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Mieterschutz</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/mieterschutz</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Mieterschutz
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Kein Mieterschutz besteht für Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern. Für diese Verträge gibt es keine Mietzinsobergrenze und auch keine Einschränkung der Befristungen. Bei Teilanwendbarkeit und Vollanwendbarkeit des MRG gibt es ebenfalls unterschiedliche Rechtsfolgen. Teilanwendbarkeit besteht am häufigsten bei Eigentumswohnungen (nach 1945 errichtet), Vollanwendung besteht im Wesentlichen bei allen anderen Wohnungen. Eines haben Mietverträge über Wohnungen im Teil- und Vollanwendungsbereich des MRG gemeinsam: Unbefristete Mietverträge können nur dann gekündigt werden, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund gegeben ist. Eine entsprechende Kündigung durch den Vermieter hat gerichtlich zu erfolgen. Es besteht sohin Mieterschutz. Die Befristung des Mietvertrags mit 3 Jahren oder länger ist eine Möglichkeit, den Mieterschutz zu umgehen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Miete-e9be9987.jpg" length="378392" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 26 Nov 2021 11:42:08 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Mietrecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Wenig  Besuchskontakte</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/wenig-besuchskontakte</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Wenig Besuchskontakte
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Sehr häufige Besuchskontakte des unterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem Kind rechtfertigen nach einhelliger Rechtsprechung keine Herabsetzung des Geldunterhalts, auch wenn das Kind bei den Besuchs-
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           tagen von ihm versorgt wird. Nunmehr bestätigte der OGH, dass auch im umgekehrten Fall, nämlich bei unterdurchschnittlichen Besuchskontakten kein Zuschlag zum Kindesunterhalt verlangt werden kann.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/unterhalt_scheidung_1579243555-73e3dbe4.jpg" length="921679" type="image/png" />
      <pubDate>Fri, 26 Nov 2021 11:41:13 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/wenig-besuchskontakte</guid>
      <g-custom:tags type="string">Familienrecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/unterhalt_scheidung_1579243555.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/unterhalt_scheidung_1579243555-73e3dbe4.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Verjährungsfristen im Erbrecht</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/my-post</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Verjährungsfristen im Erbrecht
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Erbrechtliche Ansprüche, Erbschaftsklagen, Pflichtteilsansprüche sowie Anfechtungen müssen innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen geltend gemacht werden. Hatte der Erbe jedoch keine Kenntnis von seinen Ansprüchen, sieht das Gesetz eine Obergren­­ze von 30 Jahren ab dem Tod des Erblassers vor. Nach Ablauf dieser Frist sind die Ansprüche jedenfalls verjährt.eilen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1169452177.jpg" length="225564" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 26 Nov 2021 11:39:10 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/my-post</guid>
      <g-custom:tags type="string">Erbrecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1169452177.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1169452177.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>„Corona-Strafen“, sind diese ausnahmslos zu bezahlen?</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/corona-strafen-sind-diese-ausnahmslos-zu-bezahlen</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           „Corona-Strafen“, sind diese ausnahmslos zu bezahlen?
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Wie kann ich mich zur Wehr setzen?
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Gerade in den letzten Wochen überschlagen sich die Ereignisse wieder. Zunächst wurde ein erneuter Lockdown kategorisch ausgeschlossen. Nur wenige Tage später wurde ein Lockdown für Ungeimpfte verkündet. Seit 22.11.2021 gilt nun ein genereller Lockdown, völlig unabhängig vom Impfstatus der jeweiligen Person. Insbesondere aufgrund der Flut von unterschiedlichen Medienberichten sowie der Vielzahl von Verordnungen und gesetzlichen Bestimmungen, kann man als juristischer Laie relativ schnell den Überblick verlieren. Nicht selten enden solche Undurchsichtigkeiten mit einer
             &#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        
            „Corona-Strafe“.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Was sind „Corona-Strafen“?
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Verstößt man gegen die in Geltung befindlichen Corona-Schutzmaßnahmen, stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar und können durchaus empfindliche Verwaltungsstrafen verhängt werden. Auch wenn im Verwaltungsstrafgesetz der Grundsatz „Beraten statt Strafen“ verankert wurde, wird der jeweiligen Behörde angesichts der weit gefassten Strafrahmen ein beträchtlicher Ermessensspielraum eingeräumt und können Geldstrafen bis zu 2.180 Euro für Privatpersonen bzw. 30.000 Euro für Unternehmer ausgesprochen werden.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Wie kann ich mich zur Wehr setzen?
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Jedenfalls sollten verhängte Verwaltungsstrafen nicht „blind“ beglichen werden. Vielmehr sollte man die Strafverfügungen sogleich von einer rechtskundigen Person auf deren Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. Es hat sich bereits des Öfteren als zielführend erwiesen, innert der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Strafverfügung, durch einen Rechtsanwalt einen Einspruch gegen die Strafverfügung einbringen zu lassen. Nur ein rechtzeitig eingebrachter Einspruch setzt die Strafverfügung außer Kraft. Mit der rechtzeitigen Einbringung eines Einspruches wird ein ordentliches Verfahren eingeleitet und es können neue Beweismittel vorgelegt sowie Strafmilderungsgründe vorgebracht werden. Besonders zu berücksichtigen ist, dass sich die in der Strafverfügung ausgesprochene Geldstrafe durch Erhebung des Einspruches nicht verschlechtern kann. Umgekehrt lässt sich durch die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens die Geldstrafe oft verringern oder sogar zur Gänze beseitigen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Gerade bei „Corona-Strafen“ hat es sich schon mehrmals als erfolgsversprechend erwiesen, sich auch gegen das Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichtes zur Wehr zu setzen. Es kann durch einen Rechtsanwalt eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden, in welcher man die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und/oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung darstellt. Erkennt der Verfassungsgerichtshof jene Norm, auf welcher die „Corona-Strafe“ basiert, als rechtswidrig, ist auch die „Corona-Strafe“ aufzuheben.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1628014561.jpg" length="506107" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Fri, 26 Nov 2021 11:37:54 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/corona-strafen-sind-diese-ausnahmslos-zu-bezahlen</guid>
      <g-custom:tags type="string">Strafrecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1628014561.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Alkotest verweigert Trotz Nüchternheit bestraft!</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/alkotest-verweigert-trotz-nuechternheit-bestraft</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Alkotest verweigert! Trotz Nüchternheit bestraft!
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Entsprechend ermächtigte Organe der Straßenaufsicht dürfen die Atemluft von Personen auf Alkoholgehalt untersuchen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Weigert sich eine Person, sich einer derartigen Untersuchung zu unterziehen, begeht sie eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer empfindlichen Geldstrafe belegt. Nach der Rechtsprechung ist bereits die Verweigerung strafbar. Rechtlich unerheblich ist, ob in der Folge durch einen von Verkehrsteilnehmer in Auftrag gegebenen Test das Nichtvorliegen einer Alkoholisierung festgestellt wurde, etwa durch eine entsprechende ärztliche Untersuchung einer Blutprobe oder durch einen nach der Verweigerung durchgeführten Alkomattest. Auf die Frage der tatsächlichen Alkoholisierung oder Fahrtauglichkeit kommt es gar nicht an. .
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/alkohol_539594074.jpg" length="156850" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Wed, 03 Nov 2021 08:15:45 GMT</pubDate>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Verkehrszuverlässigkeit im hohen Alter</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/verkehrszuverlaessigkeit-im-hohen-alter</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Verkehrszuverlässigkeit im hohen Alter
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Das Alter eines Verkehrsteilnehmers allein spielt für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit nur eine untergeordnete Rolle. Es müssen bestimmte Tatsachen erwiesen sein, die auf eine Verkehrsunzuverlässigkeit schließen lassen. Die bloße abstrakte Wahrscheinlichkeit, ab bestimmten Altersstufen von einer nachlassenden Verkehrszuverlässigkeit auszugehen, ist nicht zulässig. Die Prognose der Verkehrszuverlässigkeit ist stets individuell, also im Einzelfall zu beurteilen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Tue, 02 Nov 2021 08:17:58 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Reform des Gewährleistungsrechts</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/reform-des-gewaehrleistungsrechts</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Reform des Gewährleistungsrechts
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Reform
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            In Österreich wird das Gewährleistungsrecht durch die EU-Richtlinien Warenkauf 2019/771 und Digitale Inhalte 2019/770 reformiert. Die Umsetzung der neuen Richtlinien erfolgt mit dem neuen Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und besonderen Regelungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG).
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Das VGG
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Das Kernstück der Neuerungen ist das VGG. Das VGG gilt für Verträge ab 1.1.2022 über den Kauf von Waren über bewegliche körperliche Sachen, einschließlich solcher, die erst herzustellen sind und Verträge über die Bereitstellungen digitaler Leistungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Die wichtigste Neuerung zugunsten von Verbrauchern ist die Verlängerung der sechsmonatigen Vermutungsfrist zum Vorliegen eines Mangels auf ein Jahr. Neu ist auch, dass der Unternehmer die Rückzahlung aufgrund einer Wandlung oder Preisminderung verweigern kann, solange dieser die Ware nicht erhalten bzw der Verbraucher den Nachweis über die Rücksendung der Ware nicht erbracht hat. Außerdem müssen Unternehmer im Anwendungsbereich des VGG Gewähr dafür leisten, dass die digitale Leistung oder die Ware auch die üblichen objektiven Eigenschaften besitzt. Abweichungen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen und gesonderten Zustimmung des Verbrauchers.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Wichtige Neuerungen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Für alle Verträge gilt die Neuerung, dass nach Ablauf der Gewährleistungsfrist eine zusätzliche dreimonatige Verjährungsfrist gilt. Innerhalb dieser Frist kann der Mangel eingeklagt oder dem Unternehmer zum Erhalt der Einrede angezeigt werden. Bei Waren mit digitalen Elementen beträgt die Gewährleistungsfrist den gesamten Bereitstellungszeitraum, mindestens jedoch zwei Jahre ab Übergabe der Ware. Für fortlaufende digitale Leistungen umfasst die Gewährleistungsfrist sogar den gesamten Bereitstellungszeitraum. Der Unternehmer muss bei Waren mit digitalen Elementen und digitalen Leistungen Aktualisierungen zur Verfügung stellen, um die Mängelfreiheit aufrecht zu erhalten. Eine Abweichung von dieser Pflicht ist auch hier nur bei einer ausdrücklichen und gesonderten Zustimmung des Käufers möglich.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Fazit
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Die Reform des Gewährleistungsrechts bringt den Verbrauchern insbesondere im Anwendungsbereich des VGG Vorteile. Auf all jene Verträge, die nicht vom Anwendungsbereich des VGG erfasst sind, kommen die Bestimmungen des ABGB weiterhin zur Anwendung. Das sind beispielweise Verträge über unbewegliche Sachen, Tauschverträge über körperliche Sachen, Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Tue, 02 Nov 2021 08:11:03 GMT</pubDate>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Keine Vereinbarung eines Werklohns bedeutet nicht Unentgeltlichkeit</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/keine-vereinbarung-eines-werklohns-bedeutet-nicht-unentgeltlichkeit</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Keine Vereinbarung eines Werklohns bedeutet nicht Unentgeltlichkeit
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Ist im Werkvertrag, beispielsweise mit einem Handwerker, weder ein Werklohn noch die Unentgeltlichkeit der Werkserstellung vereinbart, ist ein angemessener Werklohn zu bezahlen. Eine Aufklärungspflicht über die Angemessenheit besteht nicht. Im Streitfall wird die Angemessenheit vom Sachverständigen beurteilt. Das bedeutet Ärger und Mehrkosten.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Wichtig:
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Zur Streitvermeidung sollte daher die Höhe des Werklohns schon zuvor vereinbart werden. Zu Beweiszwecken schriftlich.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 27 Sep 2021 07:56:39 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Wichtig für die Erben: Stundung des Pflichtteils</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/wichtig-fuer-die-erben-stundung-des-pflichtteils</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Wichtig für die Erben: Stundung des Pflichtteils
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Wird ein Pflichtteilsberechtigter beispielsweise im Testament übergangen, so steht ihm der Pflichtteilsanspruch gegen die Erben zu. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch und ermittelt sich in der Regel mit der Hälfte des gesetzlichen Erbanteils. Das klingt alles sehr kompliziert. Rechtliche Beratung wird dringend empfohlen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           An sich wäre der Pflichtteilsanspruch gleich nach dem Tod zu erfüllen. Dies ist für die Erben jedoch oft finanziell nicht tragbar. Aus diesem Grund besteht seit 2015 die Möglichkeit einer Stundung des Pflichtteils.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Stundung kann vom Erblasser entweder im Testament verfügt werden, oder die Erben können einen Stundungsantrag bei Gericht stellen. Dieser muss allerdings begründet werden.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           In jedem Fall beträgt die maximale Dauer der Stundung 5 Jahre. Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Pflichtteil erst am Ende des angeordneten Zeitraums fordern.den.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1169452177.jpg" length="225564" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Mon, 27 Sep 2021 07:44:55 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Opfer einer Straftat</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/opfer-einer-straftat</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Opfer einer Straftat
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Wie können Ansprüche im Strafverfahren geltend gemacht werden?
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Strafverfahren
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        
            Nicht nur Täter einer strafbaren Handlung können in den Kontakt mit einem Strafverfahren vor Gericht kommen, sondern kann dies selbst den friedliebendsten Menschen passieren. Als Opfer eines Strafdeliktes ist man direkt betroffen und stellen sich oft die Fragen, ob, durch wen, wie, wann und wo die eigenen Ansprüche bestmöglich geltend gemacht werden können.
            &#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der Opferbegriff
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Möglichkeiten Opfer eines Strafdeliktes zu werden sind vielzählig. Allen gemein ist aber, dass man durch ein strafbares Delikt geschädigt oder beeinträchtigt wird. Es ist dabei belanglos, ob ein körperlicher oder seelischer Schaden durch ein Gewaltdelikt oder finanzieller Schaden durch ein Vermögensdelikt entstanden ist. Auch ist es ohne Bedeutung, welches Strafdelikt (gefährliche Drohung, Körperverletzung, Freiheitsentziehung, Diebstahl etc.) zum Schaden geführt hat.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Rechte des Opfers
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Die Stellung als Opfer berechtigt zur Beteiligung am Strafverfahren. Neben dieser Befugnis, im Strafverfahren mitwirken zu können, gehen mit der Opferstellung eine Vielzahl von weiteren Rechten einher. Insbesondere hat das Opfer von Anfang an ein Recht auf Akteneinsicht und das Recht sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Weiters besteht das Recht, die Gesetzmäßigkeit einer allfälligen Einstellung des Strafverfahrens überprüfen zu lassen und die Fortführung des Strafverfahrens gegen den Täter zu beantragen.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Privatbeteiligung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Entscheidend für die Geltendmachung der eigenen Schadenersatzansprüche gegenüber dem Täter ist jedoch der Privatbeteiligtenanschluss. Dieser sollte von einer rechtskundigen Person erfolgen. Bereits in der ersten Einvernahme durch die Polizei, aber auch noch später gegenüber der Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht, kann das Opfer einer Straftat erklären, sich am Strafverfahren beteiligen zu wollen, um einen Ausgleich für die herbeigeführte Beeinträchtigung oder den entstandenen Schaden zu erhalten. Durch diese Erklärung wird das Opfer zum Privatbeteiligten und kann neben den zuvor genannten Rechten auch Beweisanträge stellen und zur Schuldfrage des Täters im Gerichtsverfahren Stellung nehmen. Der Privatbeteiligte kann sohin wesentlichen Einfluss auf das Strafverfahren nehmen und frühzeitig Schadenersatzansprüche gegen den Täter durchsetzen. Jedenfalls sollte die Privatbeteiligung genutzt werden, um wichtige Beweise im Strafverfahren zu sammeln, da man diese in späteren Verfahren zum eigenen Vorteil nutzen kann.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Um die eigenen Schadenersatzansprüche richtig und vollständig geltend zu machen und vorausschauend für allfällige weitere Gerichtsverfahren zu agieren, empfiehlt es sich jedenfalls einen Rechtsanwalt beizuziehen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1718052958-8ef514d3.jpg" length="762873" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Mon, 27 Sep 2021 07:41:22 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/opfer-einer-straftat</guid>
      <g-custom:tags type="string">Insolvenzrecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1718052958-8ef514d3.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1718052958-8ef514d3.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/anwendbarkeit-des-mietrechtsgesetzes</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Befindet sich das Mietobjekt in einem Ein- oder Zweifamilienhaus, sind die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            nicht
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           anzuwenden. Es kommt dabei nur auf die Anzahl der selbstständig vermietbaren Objekte (nicht mehr als 2) an. Die Größe der Objekte oder des Gebäudes ist unerheblich. Auch ein sehr großes Geschäfts- oder Betriebsgebäude kann unter die Vollausnahme fallen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Rechtsfolgen:
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Kein Kündigungsschutz. Ein unbefristeter Vertrag kann vom Vermieter, auch ohne Kündigungsgründe aufgekündigt werden. Weiters gibt es auch keine Einschränkungen bezüglich der Höhe des vereinbarten Mietzinses, und der Dauer der Zeitmietverträge. Nachdem das Mietrechtsgesetz jedoch nicht regelnd eingreift, sollte auf die Vertragsgestaltung besonderer Wert gelegt werden.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Miete-e9be9987.jpg" length="378392" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 26 Aug 2021 11:34:37 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/anwendbarkeit-des-mietrechtsgesetzes</guid>
      <g-custom:tags type="string">Mietrecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Miete-e9be9987.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Schriftliches Verlassenschaftsverfahren</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/schriftliches-verlassenschaftsverfahren</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Schriftliches Verlassenschaftsverfahren
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens hat nicht ausschließlich über den gerichtlich bestellten Notar zu erfolgen. Falls die Erben dies wollen, kann es mit Zustimmung des Gerichtes auch im schriftlichen Weg, beispielsweise durch einen von den Erben bevollmächtigten Rechtsanwalt, durchgeführt werden.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Ein im Testament übergangenes pflichtteilsberechtigtes Kind kann dies in der Regel nicht verhindern. Dies kommt auch in einer neuen Entscheidung des OGH zum Ausdruck.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Verlassenschaft-db64d507-8373d051.jpg" length="5992170" type="image/png" />
      <pubDate>Thu, 26 Aug 2021 11:29:21 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/schriftliches-verlassenschaftsverfahren</guid>
      <g-custom:tags type="string">Erbrecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Verlassenschaft-db64d507.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Verlassenschaft-db64d507-8373d051.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Haftung der Bahn für Reisegepäck?</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/haftung-der-bahn-fuer-reisegepaeck</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Haftung der Bahn für Reisegepäck?
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Haftet die Bahn für Gepäckstücke, die in einem offenen, vom Sitzplatz des Fahrgastes jedoch nicht einsehbaren Gepäcksregal des Waggons deponiert wurden?
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der OGH verneinte dies. Der Reisende darf zwar leicht tragbare Gegenstände als Handgepäck mitnehmen, hat diese jedoch an den vorgesehenen Stellen zu deponieren. Für solcherart abgestellte Gepäckstücke trage der Reisende selbst die Verantwortung.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Eine Haftung der Bahn für Diebstahl ist nicht gegeben.
            &#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_754089184.jpg" length="309112" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 26 Aug 2021 11:25:42 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/haftung-der-bahn-fuer-reisegepaeck</guid>
      <g-custom:tags type="string">Mietrecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_754089184.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_754089184.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Wichtige Neuerungen im Insolvenzrecht</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/wichtige-neuerungen-im-insolvenzrecht</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Wichtige Neuerungen im Insolvenzrechtgn
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Sanierungsverfahren oder präventives Restrukturierungsverfahren?
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Restrukturierungsordnung (ReO)
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           :
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die im Juli 2021 in Kraft getretene ReO ermöglicht Unternehmen bei einer wahrscheinlichen Insolvenz ein gerichtliches Restrukturierungsverfahren (RV) durchzuführen, um den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit – und damit die Insolvenz – im Vorfeld zu vermeiden. „Wahrscheinliche Insolvenz“ liegt vor, wenn der Bestand des Unternehmens ohne die Restrukturierung gefährdet wäre, dies insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder wenn die Eigenmittelquote 8 % unterschreitet und die fiktive Schuldentilgungsdauer 15 Jahre übersteigt. Dem Antrag auf Einleitung des RV sind die letzten drei Jahresabschlüsse, ein Finanzplan über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der nächsten 90 Tage und ein Restrukturierungsplan (RP) beizulegen. Während des RV bleibt die Eigenverwaltung beim Unternehmen. Allerdings sieht die ReO Fälle vor, in denen das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten beizuordnen hat. Dessen Aufgaben sind vergleichbar mit jenen eines Sanierungsverwalters. Um Exekutionen und eine Insolvenzeröffnung wegen Überschuldung auszusetzen, kann für die Dauer von bis zu drei Monaten eine Vollstreckungssperre beantragt werden. Während dieser Zeit entfällt auch die an die Überschuldung anknüpfende Haftung von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Die Zahlungsunfähigkeit bleibt aber weiterhin ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren!
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Vorteile gegenüber dem Sanierungsverfahren
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Nachdem ein RV nicht in der allgemein zugänglichen Ediktsdatei veröffentlicht wird, besteht die Chance, eine Entschuldung ohne großes Aufsehen und möglichem Reputationsschaden zu erreichen. Während das Sanierungsverfahren Mindestquoten (20 % bzw 30 %) vorsieht, gibt die ReO keine Mindestquote vor. Ob die Gläubiger letztlich eine Quote unter 20 % akzeptieren oder es auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ankommen lassen, wird vom Einzelfall abhängen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Strategische Verfahrensgestaltung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Das Unternehmen hat die Wahl, welche Gläubiger in das RV einbezogen werden und welche Gläubiger nicht von den Entschuldungsmaßnahmen betroffen sein sollen. Die betroffenen Gläubiger sind in Klassen (besichert, unbesichert, nachrangig, schutzbedürftig, Anleihegläubiger) einzuteilen. Bei der Abstimmung über den RP ist in jeder Klasse eine Summenmehrheit von 75 % und eine einfache Kopfmehrheit notwendig. Durch strategische (Nicht-) Einbeziehung von einzelnen Gläubigern kann bereits im Voraus das Abstimmungsergebnis „geplant werden“. Gleichermaßen kann auch Rücksicht auf wichtige Geschäftspartner genommen werden. Bei sorgfältiger Planung bietet die ReO in finanzielle Schieflage geratenen jedoch bestandsfähigen Unternehmen ein neues, attraktives Sanierungsinstrument.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1739251100-f808b370.jpg" length="2788097" type="image/png" />
      <pubDate>Thu, 26 Aug 2021 11:11:54 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/wichtige-neuerungen-im-insolvenzrecht</guid>
      <g-custom:tags type="string">Insolvenzrecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1739251100-f808b370.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Anwendung der Freiheitsersitzung</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/anwendung-der-freiheitsersitzung</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Anwendung der Freiheitsersitzungn
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Allgemein eher unbekannt ist, dass Dienstbarkeiten auch erlöschen können.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Bekannt dürfte in der Regel sein, dass Dienstbarkeitsrechte in den meisten Fällen durch vertragliche Rechtseinräumung entstehen. Eine in der Praxis ebenfalls häufig anzutreffende Art des Rechtserwerbes ist die sogenannte Ersitzung. Darunter ist die ununterbrochene und ungehinderte Ausübung des Rechtes über einen Zeitraum von 30 Jahren zu verstehen.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Auf die beschriebene Art erworbene Dienstbarkeitsrechte gehen wieder verloren, wenn auf sie verzichtet wird, wenn sie einvernehmlich aufgehoben werden oder im Falle einer befristeten Einräumung durch Zeitablauf.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Ein derartiges Recht geht aber auch im Wege einer sogenannten Freiheitsersitzung unter. Diese tritt dann ein, wenn sich der Eigentümer der belasteten Liegenschaft der Rechtsausübung widersetzt und der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht gerichtlich geltend macht. Wird also beispielsweise ein Zaun errichtet, welcher die Ausübung eines Fahrrechtes verunmöglicht, dann erlischt die Dienstbarkeit, wenn der berechtigte Teil nicht innerhalb von drei Jahren Klage auf Beseitigung der Störung einbringt.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Dreijahresfrist beachten
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Es ist also nicht ausreichend, wenn der Berechtigte den Störer lediglich mündlich oder mittels eines Schreibens zur Beseitigung der Störung auffordert, sondern es ist erforderlich, dass die Klage tatsächlich innerhalb der Dreijahresfrist eingebracht wird. Vergleichsverhandlungen bewirken allerdings eine Ablaufhemmung, solange sie wirklich ernsthaft betrieben werden. Für den Beginn der Frist kommt es auf die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung an. Es genügt also, dass der Dienstbarkeitsberechtigte das Hindernis, das die Ausübung seiner Dienstbarkeit unmöglich macht oder doch beeinträchtigt, bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen können. Die Möglichkeit der Wahrnehmung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Berechtigte die Örtlichkeit niemals aufgesucht hat. Zumindest die freiwillige Abwesenheit des Berechtigten hindert nicht den Eintritt des Rechtsverlusts. 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Anwaltlicher Rat hilfreich
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Da es sich bei der Freiheitsersitzung um einen Fall der Verjährung einer bestehenden Dienstbarkeit handelt, ist auf der Seite des sich Widersetzenden weder Redlichkeit noch Rechtmäßigkeit erforderlich. Dieser hat allerdings die Voraussetzungen der Freiheitsersitzung zu behaupten und zu beweisen. Die kurze Verjährungsfrist hat vor allem den Zweck, die rasche Klärung einer strittigen Rechtslage herbeizuführen. Die Freiheitsersitzung ist auch dann möglich, wenn der Berechtigte die Dienstbarkeit bisher nicht ausgeübt hat, aber die Ausübung nach dem Lauf der Dinge möglich gewesen wäre. Sie wurde von der Rechtsprechung auch bereits in einem Fall einer vertraglich eingeräumten, aber nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit bejaht. Jedenfalls ist anzuraten, sich bei einer festgestellten Störung eines Dienstbarkeitsrechtes vom Anwalt seines Vertrauens beraten zu lassen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Dreijahresfrist für die Einbringung der Klage durch den Berechtigten beginnt sobald das Hindernis, das die Ausübung seiner Dienstbarkeit unmöglich macht oder beeinträchtigt, bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit wahrgenommen hätte werden können. Auf der Seite des sich Widersetzenden ist weder Redlichkeit noch Rechtmäßigkeit erforderlich.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Dienstbarkeiten_53114395.jpg" length="907148" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 10 Jun 2021 14:27:47 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/anwendung-der-freiheitsersitzung</guid>
      <g-custom:tags type="string">Arbeitsrecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Neuregelung im Insolvenzwesen</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/neuregelung-im-insolvenzwesen</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Neuregelung im Insolvenzwesen
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Unternehmenssanierung ohne Insolvenz mit Restrukturierungsplan
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Das Bundesministerium für Justiz veröffentlichte am 22.2.2021 den Entwurf für ein „Zungenbrechergesetz” mit der Kurzbezeichnung: Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRL-UG.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           RIRL-UG
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Das Gesetz verfolgt im Wesentlichen zwei Ziele, nämlich:
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           1. Durch die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens bei wahrscheinlicher Insolvenz soll das Unternehmen saniert
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
                werden, um die Insolvenz abzuwenden und die ­Bestandsfähigkeit sicherzustellen und
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           2. Privatpersonen und Einzelunternehmen sollen sich im Rahmen der bestehenden Insolvenzordnung erleichtert innerhalb
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
                von drei Jahren entschulden können.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Eckpunkte des Ministerialentwurfes
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens kann von einem Schuldner beantragt werden, der „wahrscheinlich insolvent” wird, worunter eine Bestandsgefährdung, die drohende Zahlungsunfähigkeit und das Erfüllen der URG-Kennzahlen verstanden wird. Nach den erläuternden Bemerkungen darf der Schuldner auch überschuldet im Sinne des Insolvenzrechts sein, muss jedoch seine Bestandsfähigkeit durch die Vorlage einer Fortbestehungsprognose dartun, die auch von der Annahme und Bestätigung des Restrukturierungsplans abhängig sein kann. Einem Antrag auf Einleitung eines ordentlichen Restrukturierungsverfahrens sind ein Vermögensverzeichnis, ein Finanzplan für 90 Tage, die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre und ein Restrukturierungsplan mit der von der Annahme und Bestätigung des Restrukturierungsplans abhängigen Fortbestehungsprognose beizulegen. Wird nur ein Restrukturierungskonzept mit Mindestinhalt vorgelegt, ist im Rahmen des Verfahrens mit einem sogenannten Restrukturierungsbeauftragten innert höchstens 60 Tagen ein Restrukturierungsplan zu erarbeiten und dem Gericht vorzulegen. Der Restrukturierungsplan kann gemäß § 23 des Entwurfes flexibel gestaltet werden. Er muss nicht sämtliche Gläubiger einbeziehen, hat jedoch die wesentlichen Restrukturierungsmaßnahmen, deren Laufzeit sowie die Auswirkungen auf Arbeitsplätze, Liquidität und Ähnliches zu enthalten. Wesentlich und neu ist, dass mit wenigen Ausnahmen Gläubigerklassen geschaffen werden, nämlich besicherte, unbesicherte Anleihegläubiger, schutzbedürftige und nachrangige Gläubiger. Arbeitnehmerforderungen werden grundsätzlich nicht einbezogen. Für die Zustimmung zum Restrukturierungsplan sind grundsätzlich in jeder Gläubigerklasse eine 75%ige Summen- und eine einfache Kopfmehrheit erforderlich. Für den Fall der fehlenden Zustimmung kann diese im Wege eines Cross-Class-Cramdown-Verfahrens ersetzt werden. Der Entwurf sieht zahlreiche Begleitmaßnamen vor, darunter eine Vollstreckungssperre und den Schutz von Neu- und Zwischenfinanzierungen. Ob dieses auf den ersten Blick kompliziert wirkende Verfahren mit Leben erfüllt wird, hängt wesentlich auch von dessen Annahme durch die mit Sanierungen und Insolvenzen vertrauten Anwälte und Berater ab. Ein wesentlicher Vorteil kann im vereinfachten Verfahren liegen, das es ermöglicht, obstruierende „Akkordstörer”durch das Gericht zu überstimmen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Das RIRL-UG ermöglicht die Sanierung eines Unternehmens außerhalb eines formalen Insol-venzverfahrens über einen Restrukturierungsplan zur Abwendung der Insolvenz und die Entschuldung von Privatpersonen und Einzel-unternehmen innerhalb von drei Jahren.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Insolvenzrecht_1694602114.jpg" length="761881" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 10 Jun 2021 14:21:43 GMT</pubDate>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Unterhalt nach der Scheidung</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/unterhalt-nach-der-scheidung</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Unterhalt nach der Scheidung
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Von voreiligem Unterhaltsverzicht ohne rechtliche Beratung ist abzuraten.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der Ehegattenunterhalt zählt zu den konfliktreichsten Fragen bei einer Scheidung. Noch immer hält sich hartnäckig das falsche Gerücht, dass der Mann nach der Scheidung jedenfalls Unterhalt an die geschiedene Gattin bezahlen muss.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Unterhalt bei streitiger Scheidung
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Gelingt den Ehegatten keine gütliche Einigung in der Unterhaltsfrage, muss der unterhaltsbedürftige Gatte im Scheidungsprozess den Ausspruch des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens des anderen an der Ehezerrüttung erwirken. Die Folge ist ein grundsätzlich lebenslanger Unterhaltsanspruch des schuldlosen oder weniger schuldigen Ehegatten (sog. Verschuldensunterhalt). Dieser muss aber eine zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben und sich das erzielte Einkommen anrechnen lassen. Die Unterhaltshöhe hängt von beiderseitigen Einkünften und den Sorgepflichten des Unterhaltspflichtigen ab. Die Unterhaltsbemessung erfolgt nach der sog. Prozentsatzmethode. Trifft beide die gleiche Schuld am Eheende, kann ein Ehegatte nur im Falle der Not (kein Einkommen oder weniger als ca. 1000 Euro monatlich) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Unterhalt vom anderen verlangen (Notunterhalt). Erfolgt die Scheidung wegen mindestens 3-jähriger Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, kann dies, je nachdem, ob im Urteil ein Schuldausspruch erfolgt, unterschiedliche Unterhaltsansprüche des bedürftigen Ehegatten zur Folge haben. Für bestimmte Ausnahmefälle sieht das Gesetz einen verschuldensunabhängigen Unterhalt, also einen Unterhalt auch zu Gunsten eines Ehegatten vor, der die Ehezerrüttung verschuldet hat. Dieser Unterhalt steht z.B der Frau zu, der es aufgrund der Erziehung gemeinsamer Kinder nicht möglich/zumutbar ist, für den eigenen Unterhalt aufzukommen. Dieser Unterhalt kann auch wegen einer ehebedingten (z.B wegen mangelnder beruflicher Aus- und Fortbildung) Chancenlosigkeit auf dem Arbeitsmarkt zustehen. Auch die Dauer der Ehe, das Alter des Unterhaltsberechtigten und dessen Gesundheitszustand können diesen Unterhaltsanspruch begründen. Die Obergrenze des Unterhaltes ist immer der volle Verschuldensunterhalt.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die von nahezu allen Scheidungswilligen angestrebte Scheidung im Einvernehmen erfordert neben der Einigung in anderen Punkten auch eine Einigung beim Ehegattenunterhalt. Um zu verhindern, dass die Einigung wegen des Unterhaltes scheitert, wird oft auf bewährte Einigungsvarianten zurückgegriffen (z.B Vereinbarung eines befristeten oder reduzierten Unterhaltes, pauschale Unterhaltsabfindung). Mit diesen Kompromissen ist aber meist der Verlust des Witwenpensionsanspruches für den Fall des Ablebens des geschiedenen Gatten verbunden.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Unterhaltsverzicht
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        
            Oft hat die Frau auf eine berufliche Karriere verzichtet und keine Pensionsjahre erworben, während der Gatte in eine gesicherte finanzielle Zukunft blicken kann. Gerade dann sollten die unterhaltsrechtlichen ­Möglichkeiten ausgeschöpft werden, zumal die künftige wirtschaftliche Existenz der Frau auf dem Spiel steht.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Es gibt verschiedenste Unter-haltsarten. Bei bestimmten Konstellationen steht selbst dem an der Ehezerrüttung allein oder überwiegend schuldigen Ehepartner ein Unterhaltsanspruch zu. Dies insbesondere einer Frau, wenn sie zu Gunsten ihres Gatten auf eine eigene Berufstätigkeit verzichtet und nach vielen Ehejahren nurmehr eingeschränkte Berufschancen hat.
         &#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/unterhalt_scheidung_1579243555-73e3dbe4.jpg" length="921679" type="image/png" />
      <pubDate>Thu, 10 Jun 2021 14:15:34 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/unterhalt-nach-der-scheidung</guid>
      <g-custom:tags type="string">Arbeitsrecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/unterhalt_scheidung_1579243555.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/unterhalt_scheidung_1579243555-73e3dbe4.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Ermittlungsverfahren ohne Anwalt?</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/ermittlungsverfahren-ohne-anwalt</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Ermittlungsverfahren ohne Anwalt?
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Ohne anwaltliche Unterstützung ist man bei Befragungen der Polizei ausgeliefert.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Seitdem sich in Österreich hochrangige Politiker gehäuft mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sehen, ist der Begriff des Ermittlungsverfahrens bald jedem Kinde bekannt.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Es dient dazu, einen Sachverhalt so weit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann. Die Ermittlungen werden von der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft im Einvernehmen geführt.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Kein Anwaltszwang
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Während bei einer Anklage in einem Verfahren vor Schöffen oder Geschworenen Verteidigerzwang besteht, ist dies im Ermittlungsverfahren nicht der Fall.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           In vielen Bereichen des Rechtslebens besteht kein Anwaltszwang, auch wenn es sich um Verfahren mit weittragender Bedeutung handelt, wie z. B. Ehescheidungen bzw. Folgen aus dieser.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Erste Angaben des Beschuldigten
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Das Ermittlungsverfahren ist für den betroffenen Beschuldigten ganz wichtig. Es dauert oft länger als das Hauptverfahren und die Mitwirkung eines Anwaltes ist geboten, insbesondere weil die ersten Erklärungen eines Beschuldigten gegenüber der Polizei die entscheidendsten sein können. Es ist der Verteidiger, der den Beschuldigten entsprechend beraten und die weiteren Maßnahmen beantragen kann.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Gelebte Praxis
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           In der Praxis ist die Beiziehung eines Rechtsanwaltes indes selten. Das hat auch damit zu tun, dass die erhebenden Polizeibeamten die Anwesenheit eines Verteidigers bei der Einvernahme meistens nur als lästig abtun.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Von meinen Klienten ist mir diesbezüglich eine Vielzahl von Äußerungen ermittelnder Polizisten bekannt, welche im Rahmen der Einvernahme jeden Beschuldigten darauf aufmerksam machen müssen, dass dieser das Recht hat, zur Vernehmung einen Verteidiger (=Rechtsanwalt) beizuziehen. Unter anderem habe ich davon gehört: „Der nützt eh nichts, der kann nur dabeisitzen und vielleicht am Schluss ein paar Fragen stellen.“, „Der kostet nur viel Geld.“, „Das Verfahren dauert dann viel länger.“, „Wenn Sie nicht schuldig sind, werden Sie wohl keinen Anwalt brauchen.“ usw. Wie man nicht nur aus Kriminalfilmen weiß, ist es oft das Ziel der Polizei, einen Verdächtigen zu „überführen“ oder ihm gar ein Geständnis zu entlocken. Da ist natürlich ein Anwalt im Wege, weil er bei der Einvernahme auf die genaue und richtige Protokollierung achtet oder darauf verweist, dass sein Mandant gewisse Fragen gar nicht zu beantworten hat.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Aufforderung durch die Polizei, zu einer Vernehmung zu kommen, erfolgt oft ohne Hinweis, dass man sich eines Verteidigers bedienen kann. Die Belehrung erfolgt meistens erst dann, wenn man sich bereits bei der Polizei befindet. Oft traut sich der Beschuldigte dann nicht mehr, seine Verteidigerrechte wahrzunehmen, und ist es ihm vielleicht lieber, dass die Vernehmung nicht abgebrochen wird.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Jedenfalls ist der psychische Druck bei einer Vernehmung – ohne anwaltliche Unterstützung – enorm. Es besteht ja auch immer die Gefahr der Festnahme.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Die mit der Intervention durch einen Anwalt bei der polizeilichen Vernehmung verbundenen Kosten sind verglichen mit den Folgen aus einer falschen Beantwortung der Fragen praktisch zu vernachlässigen. Auch kann man die Vollmacht jederzeit widerrufen.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/beschuldigteneinvernahme_741939232.jpg" length="453958" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 10 Jun 2021 14:10:35 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/ermittlungsverfahren-ohne-anwalt</guid>
      <g-custom:tags type="string">Arbeitsrecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/beschuldigteneinvernahme_741939232.jpg">
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      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/beschuldigteneinvernahme_741939232.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Viele Testamente sind ungültig</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/viele-testamente-sind-ungueltig</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Viele Testamente sind ungültig
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Neue Rechtsprechung macht viele Testamente unwirksam.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der Oberste Gerichtshof (OGH) sieht in jüngsten Entscheidungen sehr strenge Formvorschriften für fremdhändige Testamente vor. Hunderte oder vermutlich Tausende Testamente dürften davon betroffen sein. Bei noch lebenden Personen kann diese strenge Formvorschrift noch korrigiert werden, bei Verstorbenen kann es zu ungewollten Erbfolgen kommen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Komplizierte Formvorschriften
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        
            Durch die Testamentsaffäre wurden die Formvorschriften für Testamente per 1.1.2017 verschärft, im Zuge dessen wurde daraufhin erstmals bestimmte Formvorschriften vom Gericht überprüft, die aber auch für Testamente vor dieser Zeit gelten. Ziel dieser neuen Regelung war, dass eine Verfälschung schwieriger wird und wirklich nur jene Personen erben sollen, die der Erblasser auch wirklich als Erben haben wollte.
             &#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        
            Grundsätzlich kann ein sogenanntes „fremdhändiges Testament“, also nicht durch den Erblasser selbst, sondern durch einen Fremden (meist Rechtsanwalt oder Notar), verfasst werden. Dafür sind drei Testamentszeugen notwendig, was in den meisten Fällen nicht das Problem war. Für die Formgültigkeit des Testaments muss aber laut OGH bei mehrseitigen Testamenten entweder ein äußerer oder ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen. Genau dieser wurde jetzt in einigen Fällen verneint.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Äußerer Zusammenhang
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Klar ist, dass ein äußerer Zusammenhang dann besteht, wenn ein mehrseitiges Testament bereits vor dem Testiervorgang durch Binden, Kleben oder Nähen fest miteinander verbunden wurde oder diese feste Verbindung zumindest während des Testiervorgangs unter einem hergestellt wurde. Ein Zusammenfügen der Blätter durch eine Büroklammer oder das Heften genügt nicht, um diesen äußeren Zusammenhang herzustellen. Fehlt dieser Zusammenhang, ist nach der aktuellen Rechtsprechung das Testament ungültig, außer es besteht ein sogenannter inhaltlicher Zusammenhang.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Testamentsrettung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        
            Ein Testament, bei dem der äußere Zusammenhang fehlt, kann aber noch gerettet werden, wenn zumindest ein inhaltlicher Zusammenhang besteht. Davon wird gesprochen, wenn es eine Fortsetzung des Textes über die einzelnen Blätter gibt. Das ist dann der Fall, wenn beispielsweise ein Satz auf dem ersten Blatt beginnt und auf dem nächsten Blatt endet. Nur das Nummerieren der einzelnen Seiten des Testaments ist dafür aber noch nicht ausreichend.
            &#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
        
            Bei noch lebenden Personen kann das Tes-tament bei fehlenden Formvorschriften nochmals formgültig aufgesetzt werden. Bei bereits verstorbenen Personen führen diese strengen Regeln mitunter dazu, dass andere Personen erben, als ursprünglich vom Testator beabsichtigt wurde. Auch wenn Sie als gesetzlicher Erbe aufgrund eines Testaments weniger geerbt haben, kann sich eine Überprüfung rentieren. Ist das Testament ungültig, gilt das frühere Testament oder die gesetzliche Erbfolge.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Nur durch Binden, Kleben oder Nähen werden die Formvorschriften bei Testamenten eingehalten. Heftklammern sind nicht ausrei
          &#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    
          chend. Manche Testamente können aber durch einen inhaltlichen Zusammenhang noch gerettet werden. Lassen Sie rechtzeitig Ihr Testament nochmals auf seine Formvorschriften überprüfen.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/ungueltigkeit_Testament_1444248611.jpg" length="628722" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 10 Jun 2021 14:06:27 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Ein Ende der Nutzung von AGB?</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/ein-ende-der-nutzung-von-agb</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Ein Ende der Nutzung von AGB?
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Jüngste EuGH-Rechtsprechung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die jüngste Rechtsprechung des EuGH zur Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Verbrauchern droht ein Herzstück des nationalen Zivilrechts auszuhebeln. In seinem Urteil vom 27.1.2021 (verb Rs C-229/19 und C-289/19) lehnte der EuGH erstmals ausdrücklich eine Ersetzung einer als missbräuchlich befundenen AGB-Bestimmung durch dispositives Recht ab. Im Urteil ging es um einen pauschalen 5%-Abschlag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung in Aktienleasingverträgen einer niederländischen Gesellschaft, der die tatsächlichen Marktverhältnisse nicht berücksichtigte.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Auswirkungen im nationalen Recht
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Nach österreichischem Zivil- und Konsumentenschutzrecht sind Klauseln in AGB, die als missbräuchlich qualifiziert werden, unwirksam. Das ABGB sieht für diese Fälle vor, dass entstehende Regelungslücken durch das dispositive Recht aufgefüllt werden: Im dispositiven Recht normiert der Gesetzgeber ausgewogene Regelungen entsprechend seinen Idealvorstellungen, die dann zur Anwendung gelangen, wenn die Parteien keine oder nur unvollständige Vereinbarungen getroffen haben. Die Konsequenzen der neuen Rechtsprechung für das nationale Recht sind vollkommen offen. Manche sehen darin die endgültige Abwendung vom Dispositivrecht, andere halten die Entscheidung für kompetenzwidrig und daher für unbeachtlich, und wieder andere treten für eine differenzierte Lösung ein.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Tatsächliche Auswirkungen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Für Unternehmer sind die Auswirkungen nicht abschätzbar: Bevorzugt beispielsweise eine Haftungsklausel den AGB-Verwender unverhältnismäßig und ist aus diesem Grund unwirksam, so gelangten bislang anstelle der missbräuchlichen Klausel die dispositiven schadenersatzrechtlichen Regelungen des ABGB zur Anwendung. Die neue Rechtsprechung des EuGH würde hingegen nunmehr zum gänzlichen Entfall des Schadenersatzanspruches des AGB-Verwenders führen. Dies ist insbesondere in jenen Bereichen problematisch, die einem ständigen Rechtsprechungswandel unterworfen sind oder bei denen eine Abwägung im Einzelfall durch das Gericht erfolgt. Weder ist für den Unternehmer eine Rechtsprechungsänderung vorhersehbar, noch ist für ihn bei Erstellung seiner AGB absehbar, wer künftiger Vertragspartner sein wird.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Konsequenzen für die Praxis
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die möglichen Auswirkungen der neuen Rechtsprechung für heimische Unternehmer sind nicht zu unterschätzen. Wenn die nationalen Gerichte künftig bei ihren Entscheidungen diese Rechtsprechung befolgen – wozu sie verpflichtet sind – werden Unternehmer in AGB-Prozessen regelmäßig um grundlegende zivilrechtliche Ansprüche zu fürchten haben. Noch bleibt abzuwarten, wie die heimischen Gerichte damit umgehen und ob die Judikatur tatsächlich gefestigt wird oder ob der EuGH seine Rechtsprechung überdenkt. Unternehmern sei beim derzeitigen Stand jedoch dringend geraten, ihre AGB laufend auf Übereinstimmung mit der aktuellsten Rechtsprechung prüfen zu lassen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH soll künftig bei missbräuchlichen und folglich unwirksamen Klauseln nicht wie bisher die vom Gesetzgeber vorgesehene Regelung ersatzweise zur Anwendung gelangen. Die Konsequenzen für das nationale Zivilrecht sind offen. Im schlechtesten Fall müssen Unternehmer mit einem Verlust grundlegender Ansprüche rechnen.
         &#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Wichtigkeit_AGB_73845259.jpg" length="399412" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 10 Jun 2021 13:58:59 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Wichtigkeit_AGB_73845259.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Unterhalt bei Doppelresidenz</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/unterhalt-bei-doppelresidenz</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Unterhalt bei Doppelresidenz
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Unterhaltsanspruch des Kindes besteht immer gegenüber beiden Elternteilen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Üblicherweise wird die Unterhaltsleistung aufgeteilt in einen sogenannten Natural-unterhalt (Wohnung, Kleidung, Essen, Schulgeld etc.) und einen Geldunterhalt (Alimente).
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Auch wenn eine gemeinsame Obsorge vorliegt, war es bis dato häufig Usus, dass die Hauptbetreuung durch die Kindesmutter erfolgte und der Kindesvater ein sogenanntes Kontaktrecht erhalten hat. Üblich ist nach ständiger Rechtsprechung ein Kontaktrecht von zwei Tagen alle zwei Wochen sowie von vier Wochen in den Ferien, also etwa an 80 Tagen pro Jahr. In der Zwischenzeit kommt es jedoch häufig vor, dass die kontaktberechtigte Person, meistens der Vater, versucht, im Sinne einer sogenannten Doppelresidenz eine andere Regelung herbeizuführen. Doppelresidenz bedeutet, dass beide Elternteile nahezu gleiche Betreuungsleistungen gegenüber dem Kind erbringen und für sämtliche bedarfsdeckenden Naturalleistungen annähernd gleichteilig aufkommen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Hier gäbe es dann keinen Unterhaltsanspruch des Kindes, wenn beide Elternteile über ein annähernd gleich hohes Einkommen verfügen. Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch in der Zwischenzeit der Oberste Gerichtshof haben die Zulässigkeit des Doppelresidenzmodells bejaht.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Unterhaltsanspruch und Besuchsrecht
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Nach der jüngeren Rechtsprechung ist der zu leistende Geldunterhalt aber auch dann zu reduzieren, wenn der Geldunterhaltspflichtige – über das übliche Kontaktrecht hinaus – mehr an Naturalunterhalt leistet. Hier gibt es tatsächlich keine verbindlichen Prozentsätze für entsprechende Abschläge. Im Rahmen des Ermessens neigt jedoch die Rechtsprechung dazu, in der Regel den Unterhaltsanspruch altersunabhängig, um ca. 10 % pro wöchentlichem Betreuungstag zu reduzieren, an dem sich das Kind über das übliche Ausmaß des Kontaktrechtes hinaus beim geldunterhaltspflichtigen Elternteil befindet. Dabei ist ein Besuchsrechtstag pro Woche als unterhaltsneutral anzusehen. Für jeden weiteren Tag sei eine Minderung von 10 % angemessen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Bei etwa gleichwertigen Betreuungs- und Naturalleistungen besteht nach der neueren Judikatur kein Geldunterhaltsanspruch mehr, wenn das Einkommen der Eltern in etwa gleich hoch ist. Lediglich bei ­sehr unterschiedlichen Einkommenshöhen sind noch entsprechende zusätzliche Zahlungen zu leisten, deren Berechnung doch etwas komplex ist.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Angemessener Unterhaltsanspruch
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Bei unterschiedlichen Einkommen ist zu beachten, dass das Kind lediglich in der Zeit, in der es sich in der Betreuung des besserverdienenden Elternteils befindet, an dessen aus dem höheren Einkommen resultierenden gehobenen Lebensstandard teilhaben kann. In diesem Fall hat das Kind gegenüber dem besserverdienenden Elternteil noch einen ergänzenden angemessenen Geldunterhaltsanspruch. Hier wird jedoch auch die Familienbeihilfe entsprechend zu berücksichtigen sein.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Bei Abweichungen des Kontaktrechts von der üblichen Variante (alle zwei Wochen zwei Tage) kann dies dazu führen, dass der ­Unterhaltsbeitrag des geldunterhaltspflichtigen Elternteils eingeschränkt wird oder sogar wegfällt.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Kindesunterhalt.jpg" length="492372" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 10 Jun 2021 13:54:37 GMT</pubDate>
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      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Kindesunterhalt.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Vielfältige und wichtige Aufgaben</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/vielfaeltige-und-wichtige-aufgaben</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Vielfältige und wichtige Aufgaben
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Rechtsanwaltskammer ist nicht nur eine reine Interessensvertretung.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Es gibt in Österreich neun voneinander unabhängige und selbstverwaltende Rechtsanwaltskammern. Eine davon ist die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, die ihren Sitz nicht in der Landeshauptstadt, sondern in Feldkirch hat, also dort, wo sich auch das Landesgericht befindet.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Verfahrenshilfe
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Bei der Rechtsanwaltskammer handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit hoheitlichen Aufgaben. So erlässt die Kammer auch Bescheide. Eine wichtige Aufgabe betrifft den Bereich der Verfahrenshilfe. So wurden von der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer im letzten Jahr für 850 Rechtsuchende, denen das Gericht Verfahrenshilfe bewilligt hat, Rechtsanwälte als Verfahrenshelfer bestellt.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Versorgungseinrichtung
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Rechtsanwaltskammer hat auch ein eigenes Pensionssystem. Neben der Pauschalvergütung, die der Bund für die geleisteten Verfahrenshilfen in den Pensionstopf einzahlt, wird dieser auch mit den Beiträgen von den Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern gespeist. Der Rechtsanwalt selbst erhält kein Honorar für erbrachte Verfahrenshilfen und der Bund zahlt nur lediglich ca. 50 % der erbrachten Leistungen. Die restlichen Leistungen werden tatsächlich unentgeltlich erbracht.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Interessensvertretung und Servicestelle
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Neben der Interessensvertretung ist die Rechtsanwaltskammer auch eine Servicestelle für ihre Mitglieder, nämlich für alle in Vorarlberg eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter. Die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer hat mit ihren zwei Bediensteten eine sehr schlanke Verwaltung, die durch die Kammerbeiträge getragen wird, wobei sämtliche Funktionäre ehrenamtlich, also kostenlos, tätig sind. Als Standesvertretung obliegt der Rechtsanwaltskammer nicht nur die Aufsicht über die Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, sondern ist auch Disziplinarbehörde.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Eine weitere, sehr wichtige Aufgabe, die die Rechtsanwaltskammer innehat, ist die Angelobung und Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte, wenn die Voraussetzungen dafür gemäß der Rechtsanwaltsordnung vorliegen. Nicht wie in vielen anderen Staaten erfolgt dies durch eine staatliche Institution, sondern eben durch die Rechtsanwaltskammer, was eine völlige Unabhängigkeit von den Gerichten und Behörden garantiert. Die Ausbildung zum Rechtsanwalt ist in Österreich eine sehr strenge. Neben einer fünfjährigen Ausbildung – dazu gehört auch die Gerichtspraxis – ist eine umfassende Rechtsanwaltsprüfung abzulegen.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Mit Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen wirkt die Kammer auch an der Gesetzwerdung mit. Über eine Interessensvertretung hinaus werden somit auch viele andere und wichtige Aufgaben wahrgenommen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           *Die auf natürliche Personen bezogenen Bezeichnungen beziehen sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           150 Jahre Vorarlberger Rechtsanwaltskammer
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Am 7. 2. 2019 feierte die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer als bewährte Institution, die auch schwere Zeiten gut überstanden hat, ihr 150-jähriges Bestehen. Die Selbstverwaltung und Unabhängigkeit ist wie die Verschwiegenheitsverpflichtung ein wichtiger Baustein für die Rechtsstaatlichkeit einer Gesellschaft.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg" length="303124" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 10 Jun 2021 13:22:09 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/vielfaeltige-und-wichtige-aufgaben</guid>
      <g-custom:tags type="string">Arbeitsrecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_651595555.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Im Dschungel des Mietrechts</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/im-dschungel-des-mietrechts</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Im Dschungel des Mietrechts
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Das österreichische Mietrecht und seine konfusen Anwendungsbereiche.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Während sich die einen mit guten Argu-menten für den Mieterschutz einsetzen, geht es den anderen mit ähnlich guten Argumenten um die Interessen der Vermieter, also in aller Regel der Eigentümer. Die Jahrzehnte währenden Versuche des österreichischen Gesetzgebers, einen Interessensausgleich zwischen Mieterschutz einerseits und Eigentumsschutz andererseits zu schaffen, haben zu einer unglücklichen und schwer nachvollziehbaren Zersplitterung des Mietrechtes in Österreich geführt.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Anwendungsbereiche
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           So genießt z. B. der Mieter einer Wohnung in einem alten Mietzinshaus, das vor Ende des zweiten Weltkrieges errichtet wurde, den stärksten gesetzlichen Schutz. Dazu zählen vor allem Regelungen über die zulässige Höhe der Miete, Kündigungsschutz, Mindestbefristung, Erhaltungspflichten, Betriebskos-ten und Investitionsablöse. Der Mieter einer Wohnung in einem Zweiparteienhaus oder eines Einfamilienhauses wird vom Gesetz hingegen fast gar nicht geschützt, es sei denn, das Mietverhältnis wurde vor dem Jahr 2002 geschlossen. Ein Mittelding, also einen abgeschwächten Mieterschutz (mit Kündigungsschutz und Regelungen zur Mindestbefris-tung) sieht das Gesetz für Wohnraummieter von z.B Wohnungseigentumsobjekten, von denen es gerade bei uns im Ländle sehr viele gibt, vor. Aber auch hier bestehen wieder Ausnahmen und Gegenausnahmen. Je nach dem, wann ein Gebäude baubewilligt wurde, ob die Gebäudeerrichtung mit öffentlichen Geldern gefördert wurde, wie viele vermietbare Objekte sich im Gebäude befinden, ob und wann ein Dachboden nachträglich aus gebaut wurde und wann der Mietvertrag abgeschlossen wurde, gilt das den Mieter schützende Mietrechtsgesetz (MRG) entweder zur Gänze (Vollanwendungsbereich), nur zum Teil (Teilanwendungsbereich) oder eben gar nicht (Vollausnahmebereich). Dort, wo das MRG nicht zur Anwendung kommt, gilt unser ABGB mit Regelungen, von denen man im Mietvertrag innerhalb gewisser Grenzen wieder abgehen kann. Im Bereich des gemeinnützigen Wohnbaus existiert noch ein weiteres Gesetz, das WGG. Damit aber nicht genug: Für Konsumenten gegenüber Unternehmern ist auch noch das Konsumentenschutzgesetz zu beachten.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Rechtsunsicherheit
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Es überrascht daher nicht, dass viele Mieter und Vermieter gar nicht wissen, welche gesetzlichen Regelungen für sie nun gelten und ob die Bestimmungen in ihrem Mietvertrag überhaupt zulässig sind. Das führt zu Rechtsunsicherheiten und mitunter zu unnötigen, teuren Streitigkeiten vor dem Bezirksgericht.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Mietvertrag
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Im schriftlichen Mietvertrag sollte daher stets darauf geachtet werden, dass auch der richtige gesetzliche Anwendungsbereich angegeben wird. Das nämlich schafft Klarheit, dient der Rechtssicherheit und kann Rechtsstreitigkeiten verhindern. Oft ist das schon die „halbe Miete“, denn eines ist klar: Niemand streitet gerne mit seinem Mieter oder Vermieter.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           In Österreich werden Mieter je nach Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterschiedlich stark geschützt. Welche gesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall gelten, hängt von vielen Faktoren (z. B. Alter des Gebäudes, Anzahl der Objekte im Gebäude, Datum des Mietvertrages) ab. Die durch das Gesetz geschaffenen Rechtsunsicherheiten können mit vom Fachmann errichteten Mietverträgen beseitigt werden. 
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/covid_miete_1918830599.jpg" length="173137" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 10 Jun 2021 13:14:35 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Arbeitsrecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Diagnose Behandlungsfehler</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/diagnose-behandlungsfehler</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Diagnose Behandlungsfehler
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Schicksal oder Fehler? Behandlungsergebnisse werfen oft Fragen auf.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Immer wieder kommt es vor, dass Patienten mit einer (zahn-)ärztlichen Behandlung unzufrieden sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die ursprünglichen Probleme nach der Behandlung immer noch vorhanden sind oder gar neue Beschwerden hinzutreten.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Operationsrisiko
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Freilich bringt jede Operation gewisse Risiken mit sich. Auch bei korrekt durchgeführter Operation kann es zu Komplikationen wie etwa einer Nerv- oder Muskelverletzung kommen. Ab und an müssen sich Patienten im Anschluss an eine fehlerfreie Operation mit kleineren oder größeren Wundinfektionen herumärgern oder es bricht in den Wochen nach der Operation plötzlich eine Narbe. Spielt das Hüft- oder Zahnimplantat nicht so mit, wie man es gerne hätte, oder treten lagerungsbedingte Schäden ein, kann die Behandlungsseite nicht zur Verantwortung oder Haftung herangezogen werden, wenn die Behandlung als solche dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprochen hat und die Probleme auf einen schicksalshaften Verlauf zurückzuführen sind.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Behandlungsfehler
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Es ist aber eben auch möglich, dass Probleme nach einer Behandlung ihre Ursache in einem (zahn)ärztlichen Behandlungsfehler haben. Die Patienten, meist medizinische Laien, können sich in aller Regel keinen Reim darauf machen, weshalb die Schmerzen und Beschwerden nach einem ärztlichen Eingriff nicht abgeklungen oder gar neue Probleme hinzugetreten sind. Erfahrungsgemäß bekommen Patienten von den behandelnden Ärzten nur sehr selten zu hören, dass dieser oder jener Behandlungsschritt fehlerhaft war. Umso wichtiger ist es, die Krankengeschichte über den Behandlungsverlauf im Detail zu studieren, um die einzelnen Behandlungsschritte auf deren Richtigkeit prüfen zu können. Unweigerlich wird man feststellen, dass behandelnde (Zahn-) Ärzte – insbesondere im durchaus hektischen Klinikalltag – nicht vor Fehlern, die für die Betroffenen oft schwerwiegende gesundheitliche oder wirtschaftliche Folgen haben können, gefeit sind.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Aufklärungsgespräche sind deshalb von großer Bedeutung, weil eine mangelhafte Aufklärung durch das (zahn)ärztliche Personal ebenfalls zu einer Haftung der Behandlungsseite führen kann. Dies selbst dann, wenn der operative Eingriff als solcher ohne jegliches Fehlverhalten vorgenommen wurde, sich aber etwa Komplikationen oder eingriffstypische Risiken verwirklicht haben. Allfällige Unklarheiten oder damit im Zusammenhang stehende Fragen sollten jedenfalls einer genauen Prüfung unterzogen werden.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Schlussfolgerung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Gründe, die zu einer Haftung eines (Zahn-)Arztes oder einer Krankenanstalt führen können, sind sehr vielfältig. Meines Erachtens macht es jedenfalls Sinn, sich anwaltlich beraten zu lassen, wenn der Verdacht im Raum steht, falsch behandelt oder aufgeklärt worden zu sein. Ganz gewiss ist nicht jedes unerwünschte Behandlungsresultat einfach auf Pech oder einen schicksalhaften Verlauf zurückzuführen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Das Thema „ärztlicher Behandlungsfehler“ ist sehr umfangreich, die Materie durchaus komplex. Besonderheiten zu (er)kennen ist notwendige Voraussetzung für einen erfolgreichen Arzthaftungsprozess.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/patientenrecht_1076526140.jpg" length="225262" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 10 Jun 2021 12:58:58 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/diagnose-behandlungsfehler</guid>
      <g-custom:tags type="string">Arbeitsrecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/patientenrecht_1076526140.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Ausschluss von der Erbschaft</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/ausschluss-von-der-erbschaft</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Ausschluss von der Erbschaft
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Erbunwürdige Personen sind von der Erbschaft ausgeschlossen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Zum Zeitpunkt des Erbanfalls, somit beim Tod einer Person, ist die Erbfähigkeit eines Erben als Voraussetzung für die Entstehung des Erbrechtes zu beurteilen. Mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 wurde die Fähigkeit, eine bestimmte Person zu beerben, die Erbunwürdigkeit, neu geregelt.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Absolute Erbunwürdigkeitsgründ
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           e
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Diese greifen automatisch von Gesetzes wegen, und zwar unabhängig davon, ob der Verstorbene mit Testament enterben konnte oder nicht. Wie bisher ist demnach erbunwürdig, wer gegen den Verstorbenen eine bestimmte gerichtlich strafbare Handlung begangen hat. Strafbare Handlungen gegen Gesellschaften, an denen der Erblasser wesentlich beteiligt war, gelten nicht als solcher Erbunwürdigkeitsgrund. Erbunwürdig ist auch, wer gegen die Verlassenschaft eine bestimmte gerichtlich strafbare Handlung begangen hat. Darunter versteht man zum Beispiel die Unterschlagung, Zerstörung oder der Diebstahl von in der Verlassenschaft befindlichen Sachen oder die widerrechtliche Kontobehebung mit Bereicherungsvorsatz. Mit solchen Handlungen wird der letzte Wille des Verstorbenen oder die gesetzliche Erbfolge faktisch vereitelt. Erben kann ebenfalls nicht, wer den letzten Willen des Verstorbenen vereitelt hat, wobei Absichtlichkeit vorausgesetzt wird. Der Person muss es daher darauf ankommen, dass der wahre Letzte Wille des Verstorbenen nicht berücksichtigt wird. Auch der Versuch kann zur Erbunwürdigkeit führen.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Relative Erbunwürdigkeitsgründe
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die folgenden relativen Erbunwürdigkeitsgründe machen eine Person nur dann erbunwürdig und sie kann daher nicht erben, wenn der Verstorbene nicht in der Lage war, die Person zu enterben oder kein Testament mehr errichten konnte oder aus Unkenntnis oder sonstigen Gründen daran gehindert war. Bei bestimmten strafbaren Handlungen gegen nächste Angehörige des Verstorbenen kann relative Erbunwürdigkeit vorliegen. Dies bedeutet, dass die Person nicht erbt, wenn der Verstorbene aufgrund der oben angeführten Gründe keine Enterbung aussprechen konnte. Wenn dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugeführt wurde, liegt ebenfalls ein relativer Erbunwürdigkeitsgrund vor. Das Leid muss objektiv nachvollziehbar sein und somit in verwerflicher Weise zugefügt werden. Voraussetzung für diesen Erbunwürdigkeitsgrund ist wieder, dass der Verstorbene aufgrund bestimmter Umstände nicht in der Lage war, eine Enterbung auszusprechen. Ein anderer Erbunwürdigkeitsgrund liegt bei einer gröblichen Verletzung von Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis vor. Darunter versteht man die grundlose Ablehnung jeglichen Kontaktes eines Kindes oder Elternteils über einen sehr langen Zeitraum. Ein fehlendes Naheverhältnis von einem Zeitraum von zumindest 20 Jahren rechtfertigt die Pflichtteilsminderung um die Hälfte, sodass bei einer Erbunwürdigkeit ein noch längerer Zeitraum erforderlich ist.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Verzeihung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Erbunwürdigkeit wird in allen Fällen durch Verzeihung aufgehoben. Dabei kommt es darauf an, dass der Verstorbene klar zu erkennen gegeben hat, dass er dem Erben verzeihen will. Rechtliche Beratung ist in vielen Fällen sinnvoll, um rechtlich beurteilen zu lassen, ob eine bestimmte Person überhaupt erben kann.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Wegnahme von Gegenständen des Verstorbenen nach dessen Tod kann unter bestimmten Voraussetzungen
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           dazu führen, dass der gesamte Erbanspruch wegfällt.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Erbrecht_1606120333.jpg" length="335429" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 10 Jun 2021 12:51:12 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Die Gewährleistung im Baurecht</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/die-gewaehrleistung-im-baurecht</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Gewährleistung im Baurecht
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Wie sehen die geltenden Fristen aus und was sollten Sie beachten.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, muss Gewähr dafür leisten, dass sie dem Vertrag entspricht. Er haftet also dafür, dass die Sache die vereinbarten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Sehr oft müssen Bauherren im Nachhinein feststellen, dass eine Sache die ausdrücklich zugesagten Eigenschaften nicht hat. Nicht selten kommt es vor, dass Schäden zurückbleiben, für welche im Nachhinein niemand verantwortlich sein möchte und der Bauherr von einem zum nächsten Unternehmen weiterverwiesen wird. Bekannt sind auch jene Fälle, in welchen der Auftragnehmer für die Fehler eines Subunternehmens nicht einstehen möchte. Es gilt daher in diesem Bereich bestimmte Punkte zu beachten.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Übergabe relevant
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Gewähr muss nur für solche Mängel geleistet werden, die zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache bereits vorhanden sind. Dem Kriterium der „Übergabe“ kommt sohin eine wesentliche Bedeutung zu. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Werk dann als übernommen gilt, wenn es in die Verfügungsmacht des Bestellers gekommen ist. Bei Werken, die eine körperliche Übergabe zulassen, ist diese maßgeblich. Als schlüssige Übernahme wurde aber auch gewertet, dass der Besteller das vereinbarte Entgelt bezahlt oder die Bezahlung zusagt oder dass er das Werk bestimmungsgemäß benützt, was beispielsweise bei der Übersiedlung in ein neues Haus anzunehmen ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der ausreichenden Dokumentation des Übergabezeitpunktes besondere Bedeutung zukommt.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Mängel dokumentieren
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Laut Gesetz wird bei Mängeln, die innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe auftreten, bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass sie bei der Übergabe bereits vorhanden waren. Besteht die Vereinbarung, dass dem Vertrag einzelne ÖNORMEN zu Grunde gelegt werden und diese damit anwendbar sind, ergibt sich daraus unter Umständen eine noch längere Vermutungsfrist. Es bedarf sohin auch einer ausreichenden Dokumentation, wann und wie – dies möglichst schriftlich und nachweisbar – der Mangel erstmals festgestellt und dem Vertragspartner mitgeteilt worden ist.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Schadenersatzansprüche
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Streng von den Gewährleistungsansprüchen sind die Schadenersatzansprüche zu unterscheiden. Während Gewährleistungsansprüche von einem Verschulden des Verkäufers bzw. Unternehmers unabhängig sind, muss bei Schadenersatzansprüchen auch ein Verschulden des Schädigers vorliegen. Schadenersatzansprüche haben dafür den Vorteil, dass sie grundsätzlich erst nach Ablauf von drei Jahren ab der Kenntnis des Schadens und des Schädigers und nicht bereits ab der Übergabe verjähren. In allen Fällen empfiehlt es sich, rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, damit die Ansprüche wirkungsvoll und fristgerecht geltend gemacht werden können.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Verjährung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen
         &#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
      
           -
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    
          Bei Gewährleistungsansprüchen beginnt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich bereits mit der Übergabe der Sache. Sie
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
           beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre und bei unbeweglichen Sachen drei Jahre.
         &#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           -
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    
          Bei Schadenersatzansprüchen beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich erst mit der ­Erkennbarkeit des Schadens und der
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
           Kenntnis des Schädigers. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
           &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Gewaehrleistung_Bau_673450819.jpg" length="458830" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 10 Jun 2021 12:46:25 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Vorsorgevollmacht errichten</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/vorsorgevollmacht-errichten</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Vorsorgevollmacht errichten
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Ein Instrument für jedermann, um für den Ernstfall vorzusorgen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht werden frühzeitig für den Ernstfall Vorkehrungen getroffen. Mit dieser wird eine Person des Vertrauens mit der Vertretung bevollmächtigt, falls der Vollmachtgeber zu einem späteren Zeitpunkt die erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert. Die Vollmacht wird erst wirksam, wenn der Vollmachtgeber über die ihn betreffenden Angelegenheiten nicht mehr selbst entscheiden kann und dies von einem Arzt bestätigt wird. In eine derartige Situation kann jeder plötzlich und unerwartet geraten. Man denke etwa an einen tragischen Unfall mit derart schweren Verletzungen, dass der Vollmachtgeber ins Koma fällt. Während dieser schwierigen Zeit kann eine eigens hierfür gewählte Vertrauensperson die erforderlichen Vertretungshandlungen setzen.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Beliebige Ausgestaltun
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           g
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Der Umfang der Vollmacht kann beliebig gestaltet werden. So kann beispielsweise die Vertretung vor Behörden, Versicherungen, Telekommunikationsunternehmen etc. sowie in Vermögens- und medizinischen Angelegenheiten geregelt werden. Bei der Vertretung hat der Bevollmächtigte die Entscheidungen stets nach den Wünschen und Vorstellungen des Vollmachtgebers zu treffen. Kann der Vollmachtgeber seine Wünsche äußern, sind diese zu beachten. Die Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers wird durch Errichtung der Vorsorgevollmacht nicht eingeschränkt. Die Vollmacht kann auch jederzeit widerrufen werden.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Entscheidende Vorteile
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Verliert eine Person seine Entscheidungsfähigkeit und sind Vertretungshandlungen zu setzen, bestellt das Pflegschaftsgericht einen Erwachsenenvertreter. Sind geeignete nahe Angehörige vorhanden, werden meistens diese als Erwachsenenvertreter bestellt. Diese sind allerdings mit einer sehr zeitintensiven Rechnungslegungspflicht belastet. Wird bereits frühzeitig durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht ein Bevollmächtigter gewählt, erübrigt sich im Regelfall die Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Der Bevollmächtigte unterliegt keiner periodischen Kontrolle durch das Gericht. Nicht selten handelt es sich bei Erwachsenenvertretern auch um fremde Personen, welche die zu vertretene Person zuvor nicht persönlich gekannt haben. Diesem unerwünschten Szenario kann durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht vorgesorgt werden. Die Vorsorgevollmacht bietet den entscheidenden Vorteil, dass bereits frühzeitig eine Person des Vertrauens als Vertreter gewählt wird und man gegenüber dieser Vertrauensperson seine Wünsche vorab äußern kann.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Auch für Unternehmer geeignet
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Auch ein Unternehmen kann insbesondere im unerwarteten Krankheitsfall des Unternehmers rasch in eine wirtschaftliche Krise schlittern. Durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht kann verhindert werden, dass das Unternehmen im Ernstfall handlungsunfähig wird und letztlich ein Fremdgeschäftsführer gerichtlich bestellt werden muss. Insbesondere auch für Unternehmer stellt die Vorsorgevollmacht daher ein sehr wertvolles Instrument dar.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Vorsorgevollmacht ist höchstpersönlich vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Erwachsenenschutzverein zu errichten.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Sie wird im österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert. Die Vollmacht wird erst wirksam, wenn der Eintritt des Vorsorgefalls durch ein ärztliches Attest bescheinigt und im ÖZVV eingetragen ist.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Vorsorgevollmacht_1476081710.jpg" length="259303" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 10 Jun 2021 12:41:30 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/vorsorgevollmacht-errichten</guid>
      <g-custom:tags type="string">Arbeitsrecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Finger weg von Alkohol am Steuer</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/finger-weg-von-alkohol-am-steuer</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Finger weg von Alkohol am Steuer
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    
          Wer alkoholisiert Auto fährt, kann empfindliche Strafen kassieren.
         &#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Grundsätzlich darf in Österreich ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 Promille beträgt. In bestimmten Fällen kann diese Grenze auch niedriger sein. Die Rechtsfolgen bei Alkoholdelikten sind unübersichtlich und kompliziert. Im Folgenden wird daher ein grober Überblick über die Strafen dargestellt:   
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Strafen für Alkoholdelikte
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die in der Praxis wichtigste Strafbestimmung findet sich in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Diese enthält einen Strafkatalog, welcher Alkoholdelikte sanktioniert. Je nach dem Ausmaß des Überschreitens eines bestimmten Grenzwertes (Grad der Alkoholisierung) sind unterschiedliche Strafrahmen (Geldstrafen, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) für Übertretungen vorgesehen. Zusätzlich sieht das Führerscheingesetz (FSG) Maßnahmen vor, die vorwiegend dem Schutz der Allgemeinheit und der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienen sollen. Die bekannteste Rechtsfolge ist die Entziehung der Lenkerberechtigung. Je nach dem Grad der Alkoholisierung sind im FSG Mindestentziehungszeiten für „Alkolenker“ sowie begleitende Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung, wie z.B. Verkehrscoaching, Nachschulung, amtsärztliche Untersuchung, verkehrspsychologische Stellungnahme vorgesehen.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Im Wiederholungsfall hat dies Auswirkungen auf die Höhe der zu erwartenden Strafe. In diesen Fällen spielt der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße in der Vergangenheit eine wesentliche Rolle. Wenn die Geldstrafe aus finanziellen Gründen nicht in einem beglichen werden kann, empfiehlt sich rasch ein Ratenansuchen bei der Verwaltungsstrafbehörde zu stellen. Wenn die Geldstrafe nicht bezahlt wird, kann ansonsten die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen oder Exekution geführt werden.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Autounfall unter Alkoholeinfluss
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Bei einem Unfall mit Alkohol am Steuer sind mit anderen, strengeren Rechtsfolgen zu rechnen als beim bloßen Fahren unter Alkoholeinfluss. Insbesondere dann, wenn es zu einem Personenschaden kam, handelt es sich nicht um eine Übertretung verwaltungsrechtlicher Gesetze (StVO, FSG), sondern um eine Übertretung des Strafgesetzbuches (StGB). In diesen Fällen kann es zu einem Strafverfahren kommen, welches im schlimmsten Fall mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe enden kann.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Zu beachten ist weiters, dass bei einem Autounfall mit Alkohol am Steuer der Anspruch auf Versicherungsleistungen verfallen kann. Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt in der Regel den Schaden des Geschädigten, kann aber bei einer Alkoholisierung ab 0,8 Promille das Geld zurückfordern. Anwaltliche Beratung und Vertretung ist in solchen Fällen jedenfalls zu empfehlen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Aufstellung über die Strafen bei Alkoholdelikten
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           0,5–0,79‰   300 bis 3700 Euro, Vormerkdelikt
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           0,8–1,19‰   800 bis 3700 Euro, Verkehrscoaching, 1 M. Führerscheinentzug
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           1,2–1,59‰  1.200 bis 4400 Euro, Nachschulung, 4 M. Führerscheinentzug
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           ab 1,6‰        1.600 bis 5900 Euro, Nachschulung, Amtsarzt, VPS, 6 M. Führerscheinentzug
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/alkohol_539594074.jpg" length="156850" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 10 Jun 2021 12:37:04 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/finger-weg-von-alkohol-am-steuer</guid>
      <g-custom:tags type="string">Arbeitsrecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Gleichbehandlung am Arbeitsplatz</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/gleichbehandlung-am-arbeitsplatz</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Gleichbehandlung am Arbeitsplatz
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Eine Ungleichbehandlung kann unter Umständen sehr teuer kommen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Dem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei, Arbeitsverträge mit unterschiedlichem Inhalt abzuschließen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der von der Rechtsprechung entwickelt wurde, schränkt diese ­Freiheit jedoch wesentlich ein. Ein Arbeitgeber darf einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich schlechter als andere Arbeitnehmer behandeln. Man würde meinen, das sei selbstverständlich, ist es in der Praxis jedoch oft nicht.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Gleiche Arbeit – gleicher Lohn
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet beispielsweise die unterschiedliche Einstufung in Entlohnungsgruppen trotz gleicher Voraussetzungen. Neben dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist seit 2004 das Gleichbehandlungsgesetz in Geltung. Eine Regelung, die in der Praxis oft unterschätzt wird. Manche Personalentscheidung verstößt gegen dieses Gesetz.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Gleichbehandlungsgesetz
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die wichtigsten Diskriminierungsverbote des Gleichbehandlungsgesetzes gelten bezüglich des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung. Aus diesen Gründen darf beispielsweise weder bei der Begründung, noch bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, der Festlegung des Arbeitsentgelts, freiwilliger Sozialleistungen, bei Weiterbildungsmaßnahmen, Aufstiegsmöglichkeiten und Arbeitsbedingungen diskriminiert werden. Ein diskriminierter Arbeitnehmer könnte eine Kündigung vor Gericht anfechten oder alternativ dazu Schadenersatz und zusätzlich sogar eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verlangen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Umkehr der Beweislast
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Ein Arbeitgeber der meint, niemand könne ihm nachweisen, warum er eine Personalentscheidung so getroffen hat, bewegt sich auf dünnem Eis. Das Gleichbehandlungsgesetz bestimmt, dass der diskriminierte Arbeitnehmer lediglich die Tatsache glaubhaft machen muss, die eine Diskriminierung vermuten lässt. Gelingt ihm das, muss der Arbeitgeber beweisen, dass rechtfertigende Kriterien für die Personalentscheidung entscheidend waren. So zum Beispiel eine geringere Qualifikation oder mangelnde Praxis. Bei einer Kündigung können schlechte Arbeitsleistungen, häufige Krankenstände oder sonstige Dienstverfehlungen als Rechtfertigung dienen. Allerdings müssen diese Argumente bei Gericht auch glaubhaft gemacht werden.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Fazit des Experten
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           An sich liegt es ja bereits im eigenen Interesse eines Arbeitgebers, Ungleichbehandlung zu unterlassen. Die Rechtsfragen zum Gleichbehandlungsgrundsatz und Gleichbehandlungsgesetz sind komplex, aber von erheblicher Brisanz. Rechtliche Beratung des möglicherweise diskriminierten Arbeitnehmers über die Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen, aber auch des Arbeitgebers über die Vermeidung oder Abwehr solcher Ansprüche ist dringend zu empfehlen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Fristen und Verjährung:
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           -
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    
          In der Regel muss innerhalb von 14 Tagen eine Kündigung, Entlassung, Auflösung oder Nichtverlängerung eines
           &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
           befristeten Dienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           -
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    
          Innerhalb von 6 Monate
          &#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            n
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    
          müssen Schadenersatzansprüche oder Entschädigungen für eine erlittene Beeinträchtigung
           &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
           geltend gemacht werden.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           -
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    
          Eingeleitete Verfahren bei der Gleichbehandlungskommission können die Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    
          unterbrechen.
         &#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Gleichbehandlung_Arbeitsrecht_797300053.jpg" length="143552" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 10 Jun 2021 12:19:55 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Arbeitsrecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Gleichbehandlung_Arbeitsrecht_797300053.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Saisonende in Corona-Zeiten</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/saisonende-in-corona-zeiten</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Saisonende in Corona-Zeiten
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Saisonarbeitsverhältnisse.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Vorarlberger Unternehmen – insbesondere Saisonbetriebe – schließen regelmäßig sogenannte befristete Arbeitsverhältnisse. In Zeiten von Covid-19, wo abrupt Betriebsschließungen und gar das Saisonende behördlich angeordnet werden, stellt sich damit die Frage, wann solche Dienstverhältnisse tatsächlich enden. Der folgende Beitrag geht dieser Frage auf den Grund.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Allgemein
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Befristete Dienstverhältnisse sind solche, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden (sogenannte Zeitverträge). Der Endzeitpunkt darf dabei nicht der willkürlichen Beeinflussung durch eine der Parteien unterworfen sein. Vielmehr muss das Ende dieser Verträge von vornherein ausdrücklich und präzise vereinbart werden.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Empfehlung für Saisonbetriebe
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Um diesen Ansprüchen der Befristung gerecht zu werden, empfiehlt sich bei Saisonbetrieben eine Kombination eines bestimmbaren Ereignisses mit einem kalendermäßig bestimmten Endtermin. Das heißt, die Befris-tung könnte „bis zum Ende der Sommersaison, längstens jedoch bis zum 3.10.2021“ vereinbart werden. Mit dieser Formulierung wird den Erfordernissen der Befristung in der Regel entsprochen, sofern Kollektivverträge für bestimmte Branchen nicht darüberhin-ausgehende Erfordernisse vorsehen.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Behördliche Schließungen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die vergangene Corona-Zeit hat uns gezeigt, dass von Behörden über Nacht Betriebe geschlossen und gar ganze Saisonen beendet werden. Aber endet damit auch automatisch das mit Saisonende befristete Arbeitsverhältnis? Unter „Saisonbetrieben“ werden ganz allgemein Betriebe verstanden, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten. Der Einsatz von Saisonarbeitskräften dient damit dem Zweck, den erhöhten Arbeitsanfall in dieser Zeit abzudecken. Demnach ist „Saisonende“ mit dem Wegfall dieses erhöhten Bedarfes gleichzusetzen. Nach der derzeitigen Rechtsprechung macht es dabei keinen Unterschied, ob das Saisonende etwa auf Witterungsverhältnisse oder aber eine behördliche Anordnung zurückzuführen ist. Mit solchen Ereignissen wird die Saison beendet und damit endet auch gleichzeitig das mit „Saisonende“ befristete Dienstverhältnis. Der Vollständigkeit halber wird aber darauf hingewiesen, dass sich die bisherige Rechtsprechung auf behördliche Schließungen gegen Ende der Saison bezieht. Ob auch bei einer behördlich angeordneten Schließung zu Beginn der Saison schon von einem „Saisonende“ auszugehen ist, ist bis dato nicht abschließend geklärt.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Fazit
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Bei saisonalen Befristungen von Dienstverhältnissen ist zusammengefasst zu empfehlen, dass die Befristung eine Kombination zwischen „Saisonende“ einerseits und einem datumsmäßig bestimmten, spätesten Endtermin andererseits vorsieht. Mit einer solchen Formulierung ist man auch in Corona-Zeiten – nach den derzeit vorliegenden Informationen – abgesichert.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Saisonbetriebe haben während einer bestimmten Zeit einen erhöhten Arbeitsbedarf. Um diesen abzudecken, werden auf die Saison befristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen. Der „Wegfall dieses erhöhten Bedarfes“ gilt als Saisonende und zwar unabhängig davon, auf welche Umstände dieses Ereignis zurückzuführen ist.
          &#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/ketten_arbeitsvertraege_1008199141.jpg" length="180337" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 10 Jun 2021 12:13:51 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/saisonende-in-corona-zeiten</guid>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/ketten_arbeitsvertraege_1008199141.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Scheidung im Einvernehmen</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/scheidung-im-einvernehmen</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Scheidung im Einvernehmen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Auch eine einvernehmliche Scheidung zieht viele Konsequenzen nach sich.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Nach wie vor enden viele Ehen, die vermeintlich für die Ewigkeit geschlossen worden sind, vor dem Scheidungsrichter. Die Einschränkungen, die durch Covid-19 eingetreten sind, haben auch das Ihre dazu beigetragen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Ist eine Scheidung nicht zu verhindern, sollten die Ehegatten alles daran setzen, sich über die Scheidung und die Scheidungsfolgen zu einigen. Die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung sind Folgende:
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           1. Die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien muss seit mindestens einem halben Jahr aufgelöst sein; eine räumliche
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
                Trennung ist nicht zwingend notwendig.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           2. Die Ehegatten haben einen gemeinsamen Antrag an das zuständige Bezirksgericht zu stellen und zu erklären, dass ihre
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
                Ehe unheilbar zerrüttet ist.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           3. Weiters haben die Ehegatten Einigung über die Scheidungsfolgen zu erzielen und bei Gericht eine
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
                Scheidungsvereinbarung abzuschließen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Diese Scheidungsvereinbarung muss folgende Punkte regeln:
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           – Die Obsorge zu gemeinsamen minderjährigen Kindern, deren Hauptbetreuungsort sowie die Ausübung des           
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
               Kontaktrechtes und die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           – Die unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           – Die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander; also die Regelung der Aufteilung des
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
               ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse einschließlich allfälliger vorhandener ehelicher
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
               Verbindlichkeiten.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Sofern der Ehe minderjährige Kinder entstammen, sind die Ehepartner verpflichtet, sich über die die Kinder betreffenden Scheidungsfolgen bei geeigneten Personen oder Einrichtungen beraten zu lassen. Diese Elternberatung muss dem Gericht bescheinigt werden, andernfalls kann die einvernehmliche Scheidung nicht stattfinden. Die rechtlichen Konsequenzen einer Scheidung sind beträchtlich und reichen weit in die Zukunft. Fachlich einwandfreie Formulierungen und die Einholung entsprechender Informationen über die Wirkungen der beabsichtigten Scheidungsfolgen sind daher zweckmäßig. Entgegen vielfach vertretener Meinung schüren Anwälte nicht den Streit, sondern beraten fachkundig über die Folgen der Scheidung. Nur wer weiß, was ihm zusteht und worauf er verzichtet, kann die Konsequenzen seiner Absicht vollumfänglich abschätzen. Auch Scheidungen, die streitig beginnen, können und sollen bei Gericht einvernehmlich erledigt werden. Die Richter sind in jeder Lage des Verfahrens verpflichtet, auf einvernehmliche Scheidungen hinzuwirken. Sie nehmen diese Verpflichtung ernst, sodass in mehr als 90 % der Fälle Scheidungen, die streitig eingeleitet werden, doch noch einvernehmlich erledigt werden können. Da Scheidungen, die zu Rosenkriegen ausarten, nicht nur erhebliche persönliche Verletzungen bei Ehepartnern und ihren Kindern, sondern auch großen volkswirtschaftlichen Schaden mit sich bringen, lohnt es sich, konsequent an fairen und ausgewogenen Lösungen zu arbeiten. Ihre Rechtsanwälte helfen Ihnen dabei gerne.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Mit einer Scheidung sind weit-reichende rechtliche Konsequenzen verbunden, die bei der Abfassung der Scheidungsfolgenvereinbarung berücksichtigt werden müssen. Es sind alle Belange betreffend die
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           minderjährigen Kinder, die unter-haltsrechtlichen und die vermögensrechtlichen Beziehungen der
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Parteien zueinander zu klären.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Scheidung_488289283.jpg" length="196492" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 10 Jun 2021 12:08:04 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Arbeitsrecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Richtige Unternehmensform</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/richtige-unternehmensform</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Richtige Unternehmensform
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Eine Betriebsgründung erfordert vorab eine Analyse des künftigen Unternehmens.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Damit die optimale Gesellschaftsform gefunden werden kann, müssen sowohl haftungsrechtliche, unternehmerische, steuerrechtliche, sozialversicherungsrechtliche als auch gewerberechtliche Aspekte abgewogen werden. Eine solche Analyse erfordert die Beiziehung kompetenter Berater, im Regelfall eines Rechtsanwaltes und eines Steuerberaters.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Einzelunternehmen
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Kein gesetzliches Mindestkapital – Unternehmer wird man mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebes. Die Haftung ist unbeschränkt, die Vertretung erfolgt durch den Einzelunternehmer selbst. Ab einem Jahresumsatz von 700.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren ist das Einzelunternehmen in das Firmenbuch einzutragen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Gesellschaft bürgerlichen Rechtes
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die GsbR hat keine Rechtspersönlichkeit und kann daher weder im Firmenbuch, noch im Grundbuch eingetragen werden. Mindes-tens 2 Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag ist formfrei. Die Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           OG/KG
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Offene Gesellschaft (OG) hat mindestens 2 persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafter. Sie muss ins Firmenbuch eingetragen werden und kann auch Eigentümerin von Liegenschaften sein. Bei der Kommanditgesellschaft (KG) braucht es lediglich einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie mindestens einen Kommanditisten. Dieser haftet nur mit jener Summe, die als Hafteinlage im Firmenbuch eingetragen ist.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           GmbH
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine juristische Person und hat eigene Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschafter haften nur mit ihrem Stammkapital. Das Mindeststammkapital beträgt 35.000 Euro und muss zur Hälfte einbezahlt sein. Bei Neugründung kann das Gründungsprivileg in Anspruch genommen werden, somit müssen anfänglich nur 10.000 Euro eingebracht und erst nach 10 Jahren muss auf 35.000 Euro aufgestockt werden. Die GmbH wird durch einen Geschäftsführer vertreten. Auch Einzelpersonen können eine GmbH gründen. Eine GmbH kann alle Rechte wie eine natürliche Person im Wirtschaftsleben in Anspruch nehmen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           GmbH &amp;amp; Co. KG
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Hier wird der Vorteil der Haftungsbeschränkung der GmbH mit dem Vorteil einer Personengesellschaft (KG) kombiniert. Dies hat in der Regel steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Gründe. Bei einer GmbH zahlt die GmbH 25% Körperschaftssteuer und, im Falle der Ausschüttung, müssen die Gesellschafter nochmals 27,5% an Steuern bezahlen. Bei Personengesellschaften sind die einzelnen Gesellschafter Steuersubjekt. Sie zahlen selbst vom Gewinn Einkommenssteuer, können aber diese Einnahmen mit anderen Verlusten verrechnen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Kurz informiert
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           :
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           OG / KG
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           -Kein Mindestkapital
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           -mindestens 2 Gesellschafter
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           -unbeschränkte Haftung (OG)
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           -mind. 1 unbeschränkt haftender Gesellschafter
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           -Vertretung durch persönlich haftende Gesellschafter
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           GmbH
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           -35.000 Euro Mindestkapital
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           -Haftungsbeschränkung auf Mindestkapital beschränkt
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           -Formeller Gesellschaftsvertrag
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           -Vertretung durch (Fremd-) Geschäftsführer möglich
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/wahl_gesellschaftsformen_630701468.jpg" length="225593" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 10 Jun 2021 12:04:54 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/richtige-unternehmensform</guid>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/wahl_gesellschaftsformen_630701468.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Das Fruchtgenussrecht im Erbrecht</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/das-fruchtgenussrecht-im-erbrecht</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Das Fruchtgenussrecht im Erbrecht
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Kluge Vermögensverwaltung umfasst die Planung der Weitergabe von Hab und Gut.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Vermögen haben bedeutet auch, es irgendwann abzugeben. Dies geschieht entweder von Todes wegen oder aber in Vorwegnahme des Ablebens durch vertragliche Regelungen, die – da man sie ja noch erlebt – im Ergebnis auch überwacht und begleitet werden können. Übergabethematiken unter Lebenden sind nicht nur vom Willen des Überträgers, sondern auch von Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel steuerlichen Gegebenheiten oder wirtschaftlichen Unsicherheiten, bestimmt. Ein wesentliches Instrument bei der Gestaltung von Übergaben unter Lebenden („Übergabe mit warmen Händen“) stellt die Begründung von Fruchtgenussrechten dar. Dadurch erhält vom Eigentümer ein Dritter das Recht, eine Liegenschaft nach allen ihren Möglichkeiten zu nutzen, allerdings unter Erhaltung der Substanz.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Fruchtgenussrecht durch Vertrag
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Bei der Schenkung einer Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes sollte darauf geachtet werden, dass durch gleichzeitige Begründung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes verhindert wird, dass die Liegenschaft vom Geschenknehmer an Dritte veräußert wird oder als Pfand für Verbindlichkeiten gegeben wird, sodass sie versteigert werden könnte. Weiters ist dafür zu sorgen, dass Fruchtgenussrechte, die man sich vorbehalten hat, auch im Grundbuch eingetragen werden, damit sie beim Wechsel des Liegenschaftseigentümers (falls der erste neue Eigentümer beispielsweise stirbt) auch dritte Eigentümer jedenfalls binden.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Fruchtgenuss durch Testament
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Bei der Einräumung eines Fruchtgenussrechtes durch letztwillige Verfügung ist wichtig, dass sich der Erblasser überlegt, welche Personen er durch diese Rechtseinräumung aneinanderbindet. Das Recht des einen ist ja die Belastung des anderen. Soweit ein Fruchtgenussrecht durch eine letztwillige Verfügung eingeräumt wird, ist auf klare Formulierungen zu achten. Undeutliche Äußerungen gefährden die Umsetzung des letzten Willens.
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Wenn einer Person ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wird, so erlischt dies im Normalfall mit deren Ableben. Die Verpflichtung hingegen, die aus einem Fruchtgenussrecht für den Grundeigentümer erwächst, geht sehr wohl als Belastung auf dessen Erben über. Gerade im Familienkreis wird gern die Variante gewählt, dass schon zu Lebzeiten Liegenschaftseigentum an die vorgesehenen potenziellen Erben übertragen wird und sich die Vorfahren lediglich ein Nutzungsrecht – sei es in Form eines Fruchtgenusses, sei es in Form eines reinen Wohnungsgebrauchsrechtes – vorbehalten. Durch entsprechende Absicherungsinstrumente kann gewährleistet werden, dass sich für die Berechtigten nichts verändert, während sie andererseits wissen, dass die Regelung, die sie wünschen, auch tatsächlich geschieht. Bei jeglicher Art der Einräumung eines Fruchtgenussrechtes ist darauf zu achten, auch die nötigen Nebenregelungen sorgfältig zu treffen. Es müssen ja Dinge wie beispielsweise Kosten der Erhaltung des betroffenen Objektes oder die Übernahme bestehender Schulden etc. genau überlegt und dann klar formuliert werden, um nachträgliche Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden. Für weitere Fragen konsultieren Sie Ihren Anwalt oder Ihren Apotheker!
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/erbschaft_fruchtgenusserbrecht-c041ffb6.jpg" length="205958" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Thu, 10 Jun 2021 11:24:15 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/das-fruchtgenussrecht-im-erbrecht</guid>
      <g-custom:tags type="string">Arbeitsrecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/erbschaft_fruchtgenusserbrecht-c041ffb6.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Immobilienkauf über den Rechtsanwalt</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/immobilienkauf-ueber-den-rechtsanwalt</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Immobilienkauf über den Rechtsanwalt
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Errichtung eines Kaufvertrags-nichts für rechtliche Laien
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Verträge zeigen erst im Ernstfall, was sie wirklich wert sind.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Natürlich können Grundstücke, ein Haus oder eine Eigentumswohnung per Handschlag und mit einem Formular aus dem Internet gekauft werden. Der Grundbuchsstand ändert sich jedoch dadurch nicht. Der Gang beispielsweise zu einem Rechtsanwalt mag zwar teurer erscheinen, hierdurch ist aber für alle Vertragsparteien die bestmöglichste Sicherheit gewährleistet.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Beim Kauf einer Immobilie ist der Rechtsanwalt nicht nur Vertragsverfasser, sondern wird auch als Treuhänder tätig und veranlasst die grundbücherliche Eintragung.. Als Treuhänder nimmt er den vereinbarten Kaufpreis in Empfang und deponiert das Geld auf ein Sonderkonto. Erst wenn alle Bedingungen der Treuhandschaft eingetreten sind und die Grundbuchseintragung erfolgte, leitet er den Kaufpreis an den Verkäufer weiter. Der Rechtsanwalt gewährleistet so nicht nur, dass die Zahlung zu den vereinbarten Bedingungen erfolgt, sondern erledigt darüber hinaus folgende Aufgaben, die ein „privater Vertragserrichter“ nicht bieten kann:
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;ul&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            eine eingehende und unabhängige Beratung zu sämtlichen rechtlichen Aspekten des Vertrages
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Prüfung allfälliger Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind, wie Fruchtgenussrechte, Dienstbarkeitsrechte, Wegerechte, usw.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Prüfung der Flächenwidmung, Gefährdungszonen oder, ob eine rechtlich gesicherte Zufahrt vorhanden ist
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Einholung von Genehmigungen, wie Grundverkehrsgenehmigung, Zustimmungserklärungen für die Übernahme von Darlehen (z.B. Wohnbauförderung) oder Löschungserklärungen
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Überprüfung nach der Geldwäscherichtlinie für die Geldtransaktion
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Eintragung im Grundbuch (erfolgt nur noch digital über den elektronischen Rechtsverkehr)
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Berechnung der Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr, sowie der Immobilienertragssteuer samt Einhebung dieser Steuern und Gebühren, sowie Weiterleitung an das Finanzamt
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
  &lt;/ul&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Aufgrund seiner langjährigen Prozesserfahrung weiß ein Rechtsanwalt, was einzelne missglückte Formulierungen letztendlich für Folgen haben können. Oft zeigt sich erst Jahre nach Vertragserrichtung, wie eben auch bei einer Versicherung, wie wichtig z.B. bei einem Schadens- oder Gewährleistungsfall präzise Formulierungen im Vertrag sind.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1717043173.jpg" length="373885" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Mon, 31 May 2021 13:19:49 GMT</pubDate>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Erbunwürdigkeit</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/erbunwuerdigkeit</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h1&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Erbunwürdigkeit
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h1&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Wer absichtlich den wahren letzten Willen eines Verstorbenen vereitelt oder dies versucht, macht sich nicht nur strafbar, sondern ist auch erbunwürdig. Gemeint ist damit nicht nur die Fälschung einer letztwilligen Verfügung, sondern auch das Verschwindenlassen. Auch das Unterschieben, mit dem Ziel, die gesetzliche Erbfolge zu verhindern, führt zu Erbunwürdigkeit.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Wer allerdings vom Versuch, den wahren letzten Willen des Erblassers zu vereiteln, strafbefreiend zurücktritt, verliert die Erbunwürdigkeit nicht. Voraussetzung ist, dass der Täter freiwillig von der Tat zurücktritt. Allgemeine Furcht vor Entdeckung oder Bestrafung widerlegt die Freiwilligkeit nicht. Wenn allerdings aufgrund konkreter Befürchtungen, entdeckt zu werden, und den Tatplan nicht mehr zu Ende führen zu können vom Versuch zurücktritt, ist erbunwürdig und setzt sich einer strafgerichtlichen Verfolgung aus.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Erbe+und+Schenkungen-8e1326cb.jpg" length="198501" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Mon, 26 Apr 2021 12:21:08 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Erbrecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Kündigung: Arbeiter und Angestellte</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/kuendigung-arbeiter-und-angestellte</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Kündigung: Arbeiter und Angestellte
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Neuer Schritt: Eliminierung der Ungleichbehandlung zwischen Arbeitern und Angestellten
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten in Bezug auf Kündigungsfristen und Kündigungstermine galt schon länger als beschlossen. Diese ­neuen Regelungen treten nunmehr – 
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           coronabedingt etwas verspätet – mit 1. Juli 2021 in Kraft.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Kündigungsfrist
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Wurden nicht ohnehin für einen Arbeitnehmer eine günstigere Vereinbarung getroffen, schreibt das Gesetz künftig vor, dass das Dienstverhältnis eines Arbeiters nach vorangegangener Kündigung nunmehr nur zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres beendet werden kann. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens sechs Wochen. Bei längerer Betriebszugehörigkeit verlängert sich diese automatisch. Nach zwei vollendeten Dienstjahren liegt sie bei zwei, nach fünf Dienstjahren bei drei, nach 15 Dienstjahren bei vier und nach dem vollendeten 25. Dienstjahren bei fünf Monaten. Diese Fristen können durch Einzelvereinbarungen nicht verkürzt werden. Alle bisher gültigen Kündigungsfristen bei Arbeitern, die manchmal bei 14 Tagen oder sogar darunter lagen, treten außer Kraft. Auch die Kündigungstermine bei Arbeitern war bisher nicht einheitlich geregelt. Es kann nunmehr lediglich individuell festgelegt werden, ob die Kündigungsfrist am 15. oder am letzten Tag eines Monats endet. 
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Kollektivvertragliche Regelungen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der Gesetzgeber sieht aber vor, dass in Branchen mit überwiegend ­Saisonsbetrieben wie etwa im Baugewerbe und dem Tourismus im Rahmen von Kollektivverträgen kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden können. Die Sozialpartner müssen sich allerdings darauf einigen. Ob der für die Arbeiter im ­Hotel- und Gastgewerbe im Mai 2009 abgeschlossene Kollektivvertrag mit kürzeren Kündigungsfristen und flexiblen Kündigungsterminen ­daher noch gilt oder doch auf Basis des neuen Gesetzes ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen ­werden muss, ist strittig. Kündigt der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis, muss er eine Kündigungsfrist von einem Monat auf den jeweils letzten Tag eines Monats einhalten. Diese Frist kann aber im individuellen Arbeitsvertrag verlängert werden. Die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers darf aber keinesfalls länger sein als die des Arbeitgebers.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Arbeitsverträge anpassen 
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen sollte man schon jetzt 
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Vorkehrungen treffen. Arbeitgebern empfehlen wir, unbedingt auf eine Probezeit zu bestehen, bei befristeten Dienstverhältnissen sollte zudem eine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen werden. Gerade jetzt in der Übergangsphase ist eine fundierte fachliche Beratung unbedingt zu empfehlen. 
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_763046476.jpg" length="411377" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Mon, 26 Apr 2021 12:18:32 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Arbeitsrecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Befristung von Mietverträgen</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/befristung-von-mietvertraegen</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Befristung von Mietverträgen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Eine wirksame Befristungsvereinbarung eines Mietvertrags muss einen unbedingten Endtermin vorsehen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Ablauf des Mietverhältnisses von einer Auflösungserklärung abhängig gemacht wird. Beispielsweise: Wiederkehrende Verlängerung des befristeten Mietverhältnisses, solange keine Kündigung erfolgt. Befristungen unter drei Jahren sind, abgesehen von der Ausnahme bei Ein- oder Zweifamilienhäusern, rechtlich unwirksam.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_367431665.jpg" length="547126" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Mon, 26 Apr 2021 12:16:36 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Preis­vereinbarungen  mit Handwerkern</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/preisvereinbarungen-mit-handwerkern</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Preis­vereinbarungen mit Handwerkern
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Ist im Werkvertrag, mit einem Handwerker, weder ein Werklohn noch die Unentgeltlichkeit der Werkserstellung vereinbart, ist ein angemessener Werklohn zu bezahlen. Eine Aufklärungspflicht über die Angemessenheit besteht nicht. Im Streitfall wird die Angemessenheit vom Sachverständigen beurteilt. Das bedeutet Ärger und Mehrkosten. Wichtig: Zur Streitvermeidung sollte die Höhe des Werklohns zuvor vereinbart werden. Zu Beweiszwecken schriftlich.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1666420135.jpg" length="329793" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Mon, 26 Apr 2021 12:15:26 GMT</pubDate>
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      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1666420135.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1666420135.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Hinweistafeln verhindert eine Ersitzung</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/hinweistafeln-verhindert-eine-ersitzung</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h1&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Hinweistafeln verhindert eine Ersitzung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h1&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Ein Wegerecht kann ersetzen werden. Die Ersitzungszeit beträgt 30 Jahre und setzt Redlichkeit des Ersitzenden voraus. Sie scheidet jedoch aus, wenn der Grundeigentümer die Benutzung des Wegs von bestimmten Bedingungen abhängig macht. Aus der Anbringung einer Hinweistafel mit der Aufschrift “Durchgang bis auf Widerruf gestattet“ ergibt sich, dass zwar die Nutzungsbefugnis ermöglicht wurde, nicht aber die Begründung eines Rechts. Die Redlichkeit als Erfordernis der Ersitzung fällt daher weg.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_275901428.jpg" length="1052070" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Sat, 27 Mar 2021 16:18:04 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Wichtige Tipps zum Erbverzicht</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/wichtige-tipps-zum-erbverzicht</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h1&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Wichtige Tipps zum Erbverzicht
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h1&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Sehr häufig wird eine vorweggenommene Erbfolge-beispielsweise durch eine Schenkung-mit einem Erbverzicht verbunden.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Verzichtet werden kann auf das gesetzliche Erbrecht oder den Pflichtteil, aber auch umfassender, auf die Erb-und Pflichtteilsansprüche. Ein sehr wichtiger Unterschied.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der Verzicht kann abgeschlossen werden mit Wirkung für den Verzichtenden oder mit Wirkungserstreckung auf dessen Nachkommen. Durch einen Erbverzicht eines der Erben fällt das Erbe den Nächstberufenen zu.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           An den Verzicht werden jedoch strenge Formvorschriften geknüpft. Werden diese nicht eingehalten, ist der Verzicht unwirksam. Hingegen ist für die Aufhebung eines Erbverzichts nur die Schriftlichkeit erforderlich. Erkundigen Sie sich rechtzeitig und umfassend. Die Vorarlberger Rechtsanwälte stehen Ihnen dafür jederzeit zur Verfügung.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_1362634592.jpg" length="414009" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Sat, 27 Mar 2021 16:16:03 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Erbrecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Aufteilungsschlüssel für Betriebskosten</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/aufteilungsschluessel-fuer-betriebskosten</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Aufteilungsschlüssel für Betriebskosten
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Im Vollanwendungsbereich des MRG ergibt sich der Aufteilungsschlüssel der Betriebskosten prinzipiell aus dem Verhältnis der Nutzfläche eines Mietgegenstands zur Gesamtnutzfläche des Hauses. Abweichungen von dieser Grundregel bedürfen der Zustimmung des Vermieters und aller Mieter.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Für Mietobjekte außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG ist der Verteilungsschlüssel der Betriebskosten – in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung – frei vereinbar.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_519502300.jpg" length="731099" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Sat, 27 Mar 2021 16:13:54 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/aufteilungsschluessel-fuer-betriebskosten</guid>
      <g-custom:tags type="string">Miet- und Wohnrecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/shutterstock_519502300.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Die Schenkung und der Tod</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/die-schenkung-und-der-tod</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h1&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Schenkung und der Tod
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h1&gt;&#xD;
  &lt;h3&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h3&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Zur Anrechnung von Schenkungen im Erbrecht – neu geregelt ab 2017:
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Die umfassende, 2017 wirksam gewordene Erbrechtsreform hat auch ganz substanzielle Änderungen zur Frage herbeigeführt, inwieweit Schenkungen unter Lebenden Einfluss auf die Rechte und Pflichten der Erben und Nachkommen nach dem Tod des Geschenkgebers haben.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Wer zu seinen Lebzeiten großzügig Teile seines Vermögens verschenkt, sollte allerdings die rechtlichen Konsequenzen kennen, um zu vermeiden, dass nach seinem Tod aus solchen Schenkungen Unklarheit oder gar Streit entsteht. Zwei Fallgruppen sind zu unterscheiden:
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Schenkungsanrechnung bei gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge:
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Grundsätzlich muss sich ein Erbe – in der Regel Gatte/in oder Kind/er den Wert einer Schenkung des Erblassers nur dann auf seinen Erbteil anrechnen lassen, wenn dies (in der Regel im Schenkungsvertrag) vereinbart oder vom Erblasser testamentarisch angeordnet wurde.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Eine deutlich abweichende Sonderregelung findet sich bei der gesetzlichen Erbfolge der Kinder:
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Ein Kind muss sich nämlich auf Verlangen eines anderen Kindes (oder seiner Rechtsnachfolger) eine Schenkung des Erblassers auf seinen gesetzlichen Erbteil anrechnen lassen, wenn nicht umgekehrt der Erblasser mit dem Geschenknehmer vereinbart oder letztwillig verfügt hat, dass die Schenkung nicht angerechnet werden soll.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Bei allen diesen Geschenken sind die kleinen üblichen Alltagsgeschenke oder Dankbarkeitsbekundungen, die nicht in die Vermögenssubstanz eingreifen, außer Acht zu lassen.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Berücksichtigung von Schenkungen bei der Pflichtteilsberechnung:
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Der Gesetzgeber will verhindern, dass die Pflichtteilsregeln des Erbrechts durch Schenkungen des Erblassers umgangen werden. Daher bestimmt das Gesetz, dass in die Berechnung des Pflichtteilsanspruches neben dem Wert des Nachlasses auch Schenkungen des Erblassers unter Lebenden einzubeziehen sind. Dies gilt im Hinblick auf Schenkungen an Nachkommen und Gatte/in zeitlich unbefristet. Im Falle, dass solche Schenkungen – die üblichen Alltagsgeschenke wieder ausgenommen – vorgekommen sind, werden daher zunächst die Werte solcher Schenkungen dem Nachlassvermögen hinzugerechnet; soweit der Pflichtteilsberechtigte selbst Schenkungen erhalten hat, muss er sie sich auf seinen Pflichtteil selbst wieder anrechnen lassen. Im Extremfall muss sogar der Geschenknehmer wieder etwas zurückgeben.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Da die Rechtslage gegenüber dem Zeitraum vor 2017 durch die Erbrechtsnovelle massiv verändert wurde, empfiehlt es sich, Rechtsrat einzuholen, um wirklich abschätzen zu können, welche Auswirkungen Freigiebigkeit – auch frühere – im Erbfall hat. Ihr Anwalt kann es Ihnen sagen.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Zitat:
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Nur gute Information führt zu guten Lösungen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           oder:
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Ohne gute Information keine gute Lösung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/VN_Recht_MAERZ.jpg" length="169309" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Sat, 27 Mar 2021 16:11:53 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Erb- und Verlassenschaft</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Kinderwagen im  Stiegenhaus</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/kinderwagen-im-stiegenhaus</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h1&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Kinderwagen im Stiegenhaus
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h1&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Spricht keine Klausel im Mietvertrag oder die Hausordnung dagegen, so ist ein kurzfristiges Abstellen eines Kinderwagens im Stiegenhaus erlaubt, wenn es zu keiner Behinderung anderer Bewohner oder des Vermieters kommt.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Kündigung des Vermieters wegen unleidlichen Verhaltens wurde von den zuständigen Gerichten, zuletzt vom OGH, abgelehnt. Es muss allerdings ein berechtigtes Interesse des Mieters gegeben sein. Im Anlassfall handelt es sich um Malerarbeiten in der Wohnung.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/paragraphshutterstock_1205858560.jpg" length="315929" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Sat, 27 Feb 2021 16:11:37 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Mietrecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Bürgschaft ist nicht gleich Bürgschaft</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/buergschaft-ist-nicht-gleich-buergschaft</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Bürgschaft ist nicht gleich Bürgschaft
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Eine „Bürgschaft als Schuldner und Zahler“ begründet eine unmittelbare, solidarische Haftung des Bürgen mit dem Schuldner. Der Gläubiger hat die Wahl, seine Forderungen gleich gegenüber dem Bürgen und/oder dem Schuldner geltend zu machen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Bei einer „Ausfallsbürgschaft“ dagegen kann der Gläubiger erst auf den Bürgen greifen, wenn er den Hauptschuldner geklagt und vergeblich Exekution geführt hat, oder wenn der Hauptschuldner unbekannten Aufenthalts ist. Dies muss der Gläubiger nachweisen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/testamen.jpg" length="43486" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Sat, 27 Feb 2021 15:51:04 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Wirtschaftsrecht</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Stillschweigende Verlängerung von Mietverträgen</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/stillschweigende-verlaengerung-von-mietvertraegen</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Stillschweigende Verlängerung von Mietverträgen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Um Kündigungsschutz zu vermeiden werden Mietverträge häufig befristet abgeschlossen. Der Mietvertrag endet dann mit Ablauf der Befristung. Diese darf nicht geringer sein als 3 Jahre.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Räumt der Mieter die Wohnung jedoch nicht rechtzeitig, und unternimmt der Vermieter nichts, kommt es zu einer stillschweigenden Verlängerung. Die 1. stillschweigende Verlängerung beträgt 3 Jahre. Eine weitere stillschweigende Verlängerung könnte dann jedoch dazu führen, dass das Mietverhältnis nur noch bei Vorliegen der im MRG vorgesehenen Kündigungsgründe möglich ist.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Um dies zu vermeiden, sollte der Vermieter in zeitlicher Nähe zum Endigungstermin dem Mieter mitteilen, dass er den Vertrag nicht verlängern will. Reagiert der Mieter nicht, müsste binnen 14 Tagen Räumungsklage eingebracht werden.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Wichtige Ausnahme: Bei Ein-und Zweifamilienhäusern besteht keine Gefahr des Kündigungsschutzes.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Mietvertrag-99d72d61.jpg" length="104896" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Sat, 27 Feb 2021 12:01:18 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/stillschweigende-verlaengerung-von-mietvertraegen</guid>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Die Skipiste: ein rechtsfreier Raum?</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/die-skipiste-ein-rechtsfreier-raum</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h1&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Skipiste: ein rechtsfreier Raum?
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h1&gt;&#xD;
  &lt;h2&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Wer haftet, wenn doch etwas passiert?
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h2&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Leere und unverspurte Pisten, kein Anstehen beim Lift, gute Schneebedingungen und schönes Wetter machen diesen Winter nicht nur für eingefleischte Wintersportler zu etwas ganz Besonderem. Leider wird dieses Wintersporterlebnis immer wieder durch Skiunfälle getrübt, die für den/die Verunfallten regelmäßig nicht nur das Saisons-Aus bedeuten, sondern mit langwierigen und ernstzunehmenden Konsequenzen verbunden sind. Wer aber kann für einen Unfall auf einer Skipiste im gewidmeten Skigebiet haftbar gemacht werden? Gegen wen können Ansprüche gerichtet werden? Für die Beantwortung dieser Fragen lohnt es sich, eine rechtskundige Person zu kontaktieren, zumal die richtige Herangehensweise bei der Anspruchsstellung ausschlaggebend dafür ist, ob sämtliche Schäden/Beeinträchtigungen/Aufwendungen ersetzt werden.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;h3&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Unfall mit Fremdverschulden
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h3&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Bei Skiunfällen mit Fremdeinwirkungen gilt es primär zu überprüfen, welcher Wintersportler den Unfall zu verantworten hat. Grundsätzlich hat sich jeder Pistenteilnehmer so zu verhalten, dass keine anderen Personen gefährdet werden und Kollisionen ausgeschlossen werden können. Anders als im Straßenverkehr gibt es jedoch keine gesetzlichen Verkehrsregeln, die zweifellos bestimmen, wer beispielsweise stehen bleiben muss oder Vorrang hat. Gerade aufgrund des Fehlens von gesetzlichen Verkehrsregeln kommt den FIS-Regeln und den POE-Regeln entscheidende Bedeutung zu, da diese die Sorgfalts- und Verhaltensregeln auf den Skipisten festlegen. Vor allem die FIS-Regeln werden von den erkennenden Gerichten immer wieder zur Orientierung herangezogen, um zu beurteilen, wer den Unfall schuldhaft verursacht hat. Derjenige Skifahrer, der den Unfall schuldhaft und rechtswidrig verursacht hat, haftet für die entstandenen Schäden beim Unfallbeteiligten. Jedenfalls sollte nach einer Kollision ein Datenaustausch erfolgen, sodass eine zielführende Geltendmachung der Ansprüche möglich ist.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;h3&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Vertragshaftung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h3&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Auch Skiunfälle ohne Fremdeinwirkungen dürfen aufgrund ihrer rechtlichen Brisanz nicht vernachlässigt werden. Ist der Skisportler im Besitz einer gültigen Liftkarte, liegt ein Beförderungsvertrag mit dem Seilbahnunternehmen vor. Vertragsinhalt ist nicht nur die Beförderung auf den Berg, sondern auch für sichere Pisten zu sorgen. Der Pistenbenutzer muss vor allen atypischen Gefahren geschützt werden. Sind beispielsweise auf der Piste befindliche Liftstützen nur unzureichend abgesichert, oder befinden sich Hindernisse auf der Piste, mit denen üblicherweise nicht gerechnet werden muss, kann der Pistenhalter auf Basis der vertraglichen Verpflichtungen haftbar gemacht werden. Die Nichteinhaltung der vertraglichen Pflichten führt dazu, dass der Vertragspartner für den entstandenen Schaden aufzukommen hat.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;h3&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Deliktische Haftung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h3&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Selbst wenn kein Beförderungsvertrag besteht, was derzeit oft bei Tourengehern vorkommt, die nach ihrem Aufstieg über die Skipisten abfahren, kann eine Haftung des Pistenhalters nicht sogleich ausgeschlossen werden. Eine Deliktshaftung kann geltend gemacht werden, wenn gegenüber jedermann geltende Verhaltenspflichten missachtet werden. Es gilt zu überprüfen, ob sich die Skipiste in einem mangelhaften Zustand befunden hat und dieser Zustand vom Pistenhalter vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und wurde der Wintersportler verletzt, getötet oder wurden seine Sachen beschädigt, können gegenüber dem Pistenhalter Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Aufgrund der aufgezeigten Vielfältigkeit der möglichen Ansprüche, ist eine anwaltliche Beratung jedenfalls empfehlenswert.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Mag. Jan Rudigier
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           RAA in Feldkirch
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           „Die richtige rechtliche Herangehensweise bei der Anspruchsstellung ist entscheidend.“
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/VN-Recht_Feb_rgb.jpg" length="414387" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Sat, 27 Feb 2021 11:59:48 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/die-skipiste-ein-rechtsfreier-raum</guid>
      <g-custom:tags type="string">Schadenersatz</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/VN-Recht_Feb_rgb.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/VN-Recht_Feb_rgb.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Wenig Besuchskontakte- kein Unterhaltszuschlag</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/wenig-besuchskontakte-kein-unterhaltszuschlag</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h1&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Wenig Besuchskontakte-
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h1&gt;&#xD;
  &lt;h1&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           kein Unterhaltszuschlag
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h1&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Sehr häufige Besuchskontakte des unterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem Kind rechtfertigen nach einhelliger Rechtsprechung keine Herabsetzung des Geldunterhalts, auch wenn das Kind bei den Besuchstagen von ihm versorgt wird.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Nunmehr bestätigte der OGH, dass auch im umgekehrten Fall, nämlich bei unterdurchschnittlichen Besuchskontakten kein Zuschlag zum Kindesunterhalt verlangt werden kann.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Unterhalt.jpg" length="851584" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Sat, 30 Jan 2021 11:57:11 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/wenig-besuchskontakte-kein-unterhaltszuschlag</guid>
      <g-custom:tags type="string">Familienrecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Unterhalt.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Unterhalt.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Verjährungsfristen im Erbrecht</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/verjaehrungsfristen-im-erbrecht</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h1&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Verjährungsfristen im Erbrecht
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h1&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Erbrechtliche Ansprüche, Erbschaftsklagen, Pflichtteilsansprüche sowie Anfechtungen müssen innerhalb einer Frist von
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            drei
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Jahren
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           ab Kenntnis
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            der anspruchsbegründenden Tatsachen geltend gemacht werden.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Hatte der Erbe jedoch keine Kenntnis von seinen Ansprüchen, sieht das Gesetz eine Obergrenze von 30 Jahren ab dem Tod des Erblassers vor. Nach Ablauf dieser Frist sind die Ansprüche jedenfalls verjährt.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Testament-d5b6df88.jpg" length="5699826" type="image/png" />
      <pubDate>Sat, 30 Jan 2021 11:57:10 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/verjaehrungsfristen-im-erbrecht</guid>
      <g-custom:tags type="string">Erbrecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Testament.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Testament-d5b6df88.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Wohnungen unter Mieterschutz</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/wohnungen-unter-mieterschutz</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h2&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Wohnungen unter Mieterschutz
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h2&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Kein Mieterschutz besteht für Wohnungen in Ein-oder Zweifamilienhäusern. Für diese Verträge gibt es auch keine Mietzinsobergrenze auch keine Einschränkung der Befristungen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Bei Teilanwendbarkeit und Vollanwendbarkeit des MRG gibt es ebenfalls unterschiedliche Rechtsfolgen. Teilanwendbarkeit besteht am häufigsten bei Eigentumswohnungen (nach 1945 errichtet), Vollanwendung besteht im Wesentlichen bei allen anderen Wohnungen. Eines haben Mietverträge über Wohnungen im Teil-und Vollanwendungsbereich des MRG gemeinsam: unbefristete Mietverträge können nur dann gekündigt werden, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund gegeben ist. Eine entsprechende Kündigung durch den Vermieter hat gerichtlich zu erfolgen. Es besteht sohin Mieterschutz. Die Befristung des Mietvertrags mit 3 Jahren oder länger ist eine Möglichkeit, den Mieterschutz zu umgehen.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Miete.jpg" length="378392" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Sat, 30 Jan 2021 11:57:09 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.vorarlberghatrecht.at/wohnungen-unter-mieterschutz</guid>
      <g-custom:tags type="string">Mietrecht</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Miete.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://irp.cdn-website.com/bb923294/dms3rep/multi/Miete.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Lawinen: Recht gefährlich?</title>
      <link>https://www.vorarlberghatrecht.at/lawinen-recht-gefährlich</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h1&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Lawinen: Recht gefährlich?
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h1&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Neuschnee, Sonne und ein unverspurter, mittelsteiler Pulverhang. Bei mäßiger Lawinengefahr setzt ein Skifahrer die ersten Schwünge in den Schnee, während weiter unten andere Skifahrer in denselben Hang einfahren. Plötzlich löst sich ein Schneebrett. Der die Lawine auslösende Skifahrer kann gerade noch entkommen. Die Schneemassen erfassen jedoch die untere Gruppe von Skifahrern und verschütten mehrere. Einer kann nur noch tot geborgen werden, eine Andere ist schwer verletzt. Bei diesem durchaus realistischen Szenario stellt sich die Frage: Mit welchen rechtlichen Folgen hat der Lawinenauslöser zu rechnen?
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Aus strafrechtlicher Sicht ist hier eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung bzw. fahrlässiger schwerer Körperverletzung denkbar. Hierbei betragen die Strafrahmen 1 Jahr bzw 6 Monate Freiheitsstrafe. Auch gegenüber unverletzt gebliebenen Personen kommt eine Bestrafung wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit in Frage.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Das Auslösen der Lawine führt dann zu einer gerichtlichen Strafe, wenn der Skifahrer das Auslösen der Lawine zumindest fahrlässig verursacht hat. Zur Prüfung, ob fahrlässiges Handeln vorgelegen hat, wird das hypothetische Verhalten einer sogenannten Maßfigur herangezogen, mit der der Auslöser in dieser Situation verglichen wird. Dabei wird geprüft, ob ein maßgerechter, vorsichtiger und rücksichtsvoller Skifahrer diesen Hang in dieser Situation auch befahren hätte. Hätte dieser den Hang aufgrund der Lawinengefahr eben nicht befahren, liegt fahrlässiges Handeln des Auslösers vor.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Auch wenn dem Auslöser die Gefährlichkeit der Situation nicht bewusst ist, weil er beispielsweise von Lawinen nichts versteht, führt dies nicht zur Straflosigkeit. In diesem Fall liegt die Fahrlässigkeit darin, dass er sich überhaupt in diese gefährliche Situation begeben hat. Im eingangs dargelegten Fall ist eine Bestrafung somit durchaus wahrscheinlich.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Hat der Auslöser fahrlässig gehandelt stehen neben einer strafrechtlichen Verurteilung auch  Schadenersatzforderungen der Verletzten und der Hinterbliebenen des Getöteten im Raum.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Diese können aus Arzt- und Krankenhauskosten, Schmerzensgeld und Pflegekosten der Verletzten bestehen. Die Hinterbliebenen haben Anspruch auf die Erstattung der Begräbniskosten und unter Umständen auf Trauerschmerzensgeld. War der Verstorbene unterhaltspflichtig, hat der Auslöser auch für den künftigen Unterhalt aufzukommen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der zu zahlende Schadenersatz kann dabei leicht mehrere Zehntausend Euro betragen. Dies kann von einer Haftpflichtversicherung abgefangen werden. Beachtenswert ist jedoch, dass diese bei grober Fahrlässigkeit häufig die Leistung verweigert.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Auch aus rechtlicher Sicht empfiehlt sich daher, sich vor dem Tiefschneefahren mit der Lawinengefahr eingehend zu beschäftigen, sich im Gelände defensiv zu verhalten und auf andere Rücksicht zu nehmen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Zitat
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           „
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Sonnenschein, Pulverschnee, unbefahrene Hänge. Wer denkt dabei schon an rechtliche Probleme?
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           “
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Mag. Pius Schneider, RAA in Bludenz
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
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      <pubDate>Sat, 30 Jan 2021 09:20:54 GMT</pubDate>
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