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„Vorarlberg hat Recht“ ist eine informative Rechtsplattform, die Ihnen Aufschluss und Informationen zu einem breitgefächerten Querschnitt von Rechtsgebieten liefert. Zudem finden Sie hier Auskunft über Rechtsgebiete, Rechtsfälle sowie Kontaktinformationen von sachverständigen Anwält*innen. Mit interessanten Artikeln rund um die Themenkreise Familienrecht, Privatrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht und Versicherungsrecht können Sie sich vorab informieren und sich eine erste Meinung bilden.
 
Damit Sie im weitläufigen Bereich der Rechtsgebiete nicht den Überblick verlieren, finden Sie hier einen Querschnitt und Leitfaden über die verschiedenen Rechtsbereiche. Die Themen reichen vom Familien- und Scheidungsrecht über Schadenersatz, Vollmachten, Arbeitsrecht, Mietschutzrecht bis hin zum Versicherungsrecht, Privatrecht, Vertragsrecht und Verkehrsrecht. Weiters finden Sie hier nützliche Tipps und kostenlose Informationen für fast alle Rechtsbereiche.


Bei den Verfasser*innen der Artikel handelt es sich um erfahrene Rechtsexpert*innen aus Vorarlberg, die ihre Expertise und ihre Sachkenntnisse teilen. Vertrauen Sie auf unsere Profis aus den Rechtsgebieten Familienrecht, Zivilrecht, Strafrecht uvm. und wählen Sie Ihre*n passende*n Ansprechpartner*innen aus. Für genauere Auskünfte, Anfragen und spezifische Rechtsfragen haben wir alle Anwält*innen und deren Kontaktdaten weiter unten aufgeführt.

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Unsere Fachspezialist*innen zählen unter anderem Gesellschaftsrecht, Baurecht und Privatrecht zu ihren Spezialbereichen.  Sachkundige Anwält*innen für Themen wie Liegenschaftsrecht, Unternehmensrecht und Europarecht haben ebenfalls ihren festen Platz unter den Ihnen zur Verfügung stehenden Expert*innen für qualitative Rechtsberatung.


Information erhalten Sie unter anderem über folgende Rechtsgebiete:

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-         Aktienrecht

-         Patientenrecht

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-         Bankrecht

-         Vereinsrecht

-         Schadenersatz

-         Eherecht

-         GmbH-Recht

-         Liegenschaftsrecht

-         Unternehmensrecht

-         Gewährleistungsrecht

-         Europarecht



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22 Apr., 2024
In einem aktuellen Rechtsstreit forderte ein Mieter seine Vermieterin auf, die störenden Geräusche der Heizanlage in der Wohnung zu beheben. Diese wurden durch unsachgemäß verlegte Heizungsleitungen und nicht fachgerecht montierte Heizkörper verursacht. Das Erstgericht entschied und verpflichtete die Vermieterin, die Montagefehler zu beheben. Die von der Vermieterin eingereichte Beschwerde wurde vom Rekursgericht abgewiesen. Der OGH bestätigte diese Entscheidung. Seit dem 1.1.2015 sind die im Inneren des Mietobjekts vorhandenen und mitvermieteten Heizthermen, Warmwasserboiler und sonstigen Wärmebereitungsgeräte vom Vermieter zu erhalten. Diese Regelung hat den eindeutigen Zweck, den Mieter vor zusätzlichen Kosten für die Wärmeversorgung zu schützen und sicherzustellen, dass er die Einrichtungen ordnungsgemäß nutzen kann.
22 Apr., 2024
Im Falle eines Mannes, der seine trennungswillige Ehegattin u.a. mittels in der Wohnung montierter Kamera sowie im Kfz montierter Peilsender und Voicerecorder bespitzelte, hat der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass der höchstpersönliche Lebensbereich den Kernbereich der geschützten Privatsphäre darstellt. Was als höchstpersönlicher Lebensbereich gilt, ergibt sich aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diese Bestimmung ist weit zu verstehen. Der höchstpersönliche Lebensbereich umfasst nicht nur den häuslichen Bereich, sondern auch privates Handeln in öffentlichen Räumen, welches nicht zur Kenntnis der Allgemeinheit bestimmt ist („Privatöffentlichkeit“). Der Schutz der Persönlichkeitsrechte darf zwar nicht überspannt werden, die systematische Überwachung aufgrund bloßer Vermutungen ist aber jedenfalls nicht gerechtfertigt.
von Dr. Rico Folie 22 Apr., 2024
Pflege naher Angehöriger Wer zahlt im Todesfall? Viele Personen sind mit zunehmendem Alter auf Pflege angewiesen, die häufig von ihren Kindern oder nahestehenden Dritten besorgt wird. Nach dem Ableben der pflegebedürftigen Person stellt sich oft die Frage, ob den pflegenden Personen dafür eine Abgeltung gebührt. Der Gesetzgeber hat mit 1.1.2017 das sogenannte „Pflegevermächtnis“ im Gesetz verankert. Eine dem Verstorbenen nahestehende Person, die ihn in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Maß gepflegt hat, hat Anspruch auf Abgeltung der Pflegeleistungen, sofern diese Person dafür nicht bereits eine Zuwendung erhalten hat oder für die Pflegeleistungen ein Entgelt vereinbart wurde. Zum Kreis der dem Verstorbenen nahestehenden Personen zählen seine gesetzlichen Erben, also alle nächsten Verwandten und deren Ehegatten, eingetragene Partner sowie der Lebensgefährte und dessen Kinder. Freunde haben keinen Anspruch auf das Pflegevermächtnis. Voraussetzung ist jedenfalls, dass der Verstorbene auf Pflege angewiesen war. Pflegedürftig ist eine Person, die sich nicht selbst helfen kann und auf physische oder psychische Hilfe angewiesen ist. Anhaltspunkt für das Ausmaß der benötigten Pflege bietet das vom Verstorbenen bezogene Pflegegeld. Kein Anspruch auf ein Pflegevermächtnis besteht, wenn für den Verstorbenen Leistungen erbracht wurden, die er weder brauchte, noch wollte. Nach Ansicht des Gesetzgebers muss die nahestehende Person den Verstorbenen mehr als zwanzig Stunden pro Monat gepflegt haben, um Anspruch auf das Pflegevermächtnis zu haben. Deshalb empfiehlt es sich, die gesamten Pflegeleistungen genau und vollständig in schriftlicher Form zu dokumentieren, um diese im Verlassenschaftsverfahren bzw. in einem allfälligen Rechtsstreit beweisen zu können. Das Pflegevermächtnis ist gegenüber den Erben des Verstorbenen geltend zu machen. Die Höhe des Pflegevermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der erbrachten Leistungen, nach dem dadurch verschafften Nutzen sowie den dadurch ersparten Aufwendungen.  Alle Unsicherheiten betreffend die Abgeltung von Pflegeleistungen können natürlich vorab dadurch beseitigt werden, dass die pflegebedürftige Person – solange sie dazu noch in der Lage ist – durch eine Vereinbarung mit der pflegenden Person dafür sorgt, dass diese für ihr Tun auch etwas bekommt; die zweite Möglichkeit ist die Belohnung einer Pflegeleistung durch eine letztwillige Zuwendung in einem Testament. Betroffenen Angehörigen ist vor der Geltendmachung ihrer Ansprüche eine rechtliche Beratung zu empfehlen, weil sinnvollerweise der Anspruch schon im Verlassenschaftsverfahren nach dem Verstorbenen angemeldet werden sollte.
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