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„Vorarlberg hat Recht“ ist eine informative Rechtsplattform, die Ihnen Aufschluss und Informationen zu einem breitgefächerten Querschnitt von Rechtsgebieten liefert. Zudem finden Sie hier Auskunft über Rechtsgebiete, Rechtsfälle sowie Kontaktinformationen von sachverständigen Anwält*innen. Mit interessanten Artikeln rund um die Themenkreise Familienrecht, Privatrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht und Versicherungsrecht können Sie sich vorab informieren und sich eine erste Meinung bilden.
 
Damit Sie im weitläufigen Bereich der Rechtsgebiete nicht den Überblick verlieren, finden Sie hier einen Querschnitt und Leitfaden über die verschiedenen Rechtsbereiche. Die Themen reichen vom Familien- und Scheidungsrecht über Schadenersatz, Vollmachten, Arbeitsrecht, Mietschutzrecht bis hin zum Versicherungsrecht, Privatrecht, Vertragsrecht und Verkehrsrecht. Weiters finden Sie hier nützliche Tipps und kostenlose Informationen für fast alle Rechtsbereiche.


Bei den Verfasser*innen der Artikel handelt es sich um erfahrene Rechtsexpert*innen aus Vorarlberg, die ihre Expertise und ihre Sachkenntnisse teilen. Vertrauen Sie auf unsere Profis aus den Rechtsgebieten Familienrecht, Zivilrecht, Strafrecht uvm. und wählen Sie Ihre*n passende*n Ansprechpartner*innen aus. Für genauere Auskünfte, Anfragen und spezifische Rechtsfragen haben wir alle Anwält*innen und deren Kontaktdaten weiter unten aufgeführt.

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-         Europarecht



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von Dr. Clemens Ender 19. Dezember 2025
Geh- und Fahrrechte über Nachbargrundstücke dienen der Erschließung anderer Grundstücke, insbesondere wenn diese nicht an eine öffentliche Straße angrenzen. Die Eintragung solcher Rechte im Grundbuch war in Vorarlberg bis 1997 aufgrund einer speziellen gesetzlichen Regelung unzulässig. Oft sind deshalb Geh- und Fahrrechte im Grundbuch nicht zu finden. Der Nachweis, dass vor vielen Jahren Rechte vertraglich vereinbart wurden, obwohl sie im Grundbuch nicht ersichtlich sind, kann schwierig sein. Gelingt der Nachweis nicht, kommt unter Umständen eine Ersitzung in Betracht, welche an mehrere Voraussetzungen geknüpft ist: Voraussetzung für die Ersitzung eines Geh- und Fahrrechtes ist es, dass a) über einen Zeitraum von zumindest 30 Jahren b) ein redlicher und c) echter Ersitzungsbesitz vorliegt. Während eines ununterbrochenen Zeitraums von 30 Jahren muss für Dritte erkennbar sein, dass der Ersitzende ein Recht ausübt. Dies kann ein bloßes Gehen sein oder auch ein Fahren. Es ist erforderlich, dass der Ersitzende („Ersitzungsbesitzer“) dieses Recht in der Überzeugung ausübt, dazu berechtigt zu sein („redlicher Besitz“). Dies ist dann der Fall, wenn er davon ausgeht, dass das Recht dem Ersitzenden selbst oder einem Rechtsvorgänger (z.B. Familienmitgliedern) vertraglich eingeräumt worden ist. Ob es einen solchen Vertrag tatsächlich gibt, ist jedoch nicht relevant! Der Glaube daran ist wichtig. Es genügt also nicht, mehr als 30 Jahre lediglich über das Nachbargrundstück zu gehen und zu behaupten, dass das schon die Vorfahren gemacht haben! Der Ersitzungsbesitz muss zudem „echt“ sein: Das behauptete Recht darf also beispielsweise nicht durch Gewalt oder List erschlichen worden sein. Ist die Ersitzungszeit abgelaufen und sind alle weiteren Voraussetzungen erfüllt, entsteht das Recht automatisch und der Ersitzungsbesitzer kann zur Not gerichtlich erzwingen, dass es im Grundbuch eingetragen wird. Dadurch kann verhindert werden, dass bei einem Verkauf des belasteten Grundstücks an einen Dritten, der vom Geh- und Fahrrecht nichts weiß, das Recht wieder untergeht. Geh- und Fahrrechte sind stets einschränkend auszulegen: Wer zu landwirtschaftlichen Zwecken über ein Nachbargrundstück fahren darf, ist nicht berechtigt, dieses Recht etwa auch als Zufahrt zu einem Haus zu nutzen. Eine eigenmächtige Ausdehnung des Rechts ist unzulässig. Es zählen die vertraglichen Vereinbarungen bzw. bei einer Ersitzung das konkrete Ausmaß der 30-jährigen Rechtsausübung. Wer eine Ersitzung verhindern will, sollte vor Ablauf der Ersitzungsfrist Handlungen setzen, die es dem Ersitzungsbesitzer erkennbar machen, dass man als Liegenschaftseigentümer nicht von einem Nutzungsrecht des anderen ausgeht. Eine Fahrverbotstafel oder die Abschrankung eines Weges kann beispielsweise dazu dienen. Der Ersitzungsbesitzer wird damit gezwungen, den angenommenen Vertrag nachzuweisen. Gelingt dies nicht, ist auch die Gefahr einer Ersitzung gebannt. Kurz informiert Wer eine frühere vertragliche Einräumung eines Geh- und ­Fahrrechts annimmt, dies aber nicht nachweisen kann, hat die Möglichkeit, durch langjährige Nutzung des Nachbargrundstücks ein solches Recht zu erwerben. Eine Eintragung im Grundbuch ist dringend zu empfehlen.
von MMag. Dr. Rupert Manhart 19. Dezember 2025
Jahrzehntelang war es in vielen österreichischen Skigebieten gängige Praxis, dass Einheimische Saisonkarten und Tagespässe zu deutlich günstigeren Konditionen als Gäste aus dem In- und Ausland erhielten. Was für die lokale Bevölkerung ein wertvolles Privileg darstellte, war aus Sicht des EU-Rechts jedoch eine Diskriminierung von EU-Bürgern aufgrund Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz. EU-Grundsatz der Gleichbehandlung Hintergrund der Abschaffung dieser Praxis ist der Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Er verbietet eine Ungleichbehandlung von EU-Bürgern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit. Die 2018 in Kraft getretene Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302 verstärkte diesen Grundsatz noch, indem sie explizit ungerechtfertigte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung von Kunden untersagt. Die Preisgestaltung, die ausschließlich auf dem Kriterium des Wohnsitzes basierte, stand im Widerspruch zu diesem fundamentalen Prinzip. Während Einheimische von günstigen Tarifen profitierten, mussten Gäste aus anderen Regionen Österreichs oder aus anderen EU-Staaten höhere Preise zahlen, obwohl sie dieselbe Dienstleistung in Anspruch nahmen. Anwendbarkeit Der Grundsatz ist nicht neu: Auch die EU-Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) verlangte einen diskriminierungsfreien Zugang zu Dienstleistungen. Es war jedoch strittig, ob sie auf Seilbahnunternehmen überhaupt anwendbar ist. Art. 20 der Dienstleistungsrichtlinie enthält ein weitreichendes Diskriminierungsverbot aufgrund Wohnsitzes oder Staatsangehörigkeit. Es umfasste sowohl direkte Diskriminierung, die offen an Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz anknüpft, als auch indirekte Diskriminierung, die formal auf andere Kriterien wie den Wohnsitz abstellt, aber faktisch ebenfalls zu einer Benachteiligung von EU-Ausländern führt. Eine Diskriminierung konnte aber durch objektive Gründe gerechtfertigt sein. Allerdings sind rein wirtschaftliche Gründe, wie sie oft für Einheimischentarife angeführt wurden, keine anerkannten Rechtfertigungsgründe. Wirtschaftliche Anpassungen Die Skigebietsbetreiber mussten infolge dieser rechtlichen Vorgaben ihre Preismodelle überdenken. Viele entschieden sich für alternative Rabattsysteme, die mit dem EU-Recht vereinbar sind. Dazu gehören Frühbucherrabatte, Familienpakete, Vielfahrerrabatte oder spezielle Angebote für bestimmte ­Altersgruppen. Diese Vergünstigungen stehen allen Gästen unabhängig von ihrer Herkunft offen. Auswirkungen auf lokale Gemeinschaften In vielen Regionen ist das Skifahren nicht nur Freizeitaktivität, sondern Teil der kulturellen Identität. Es wäre jedoch falsch, Unmut gegenüber den EU-Vorgaben zu äußern: Schließlich nützt es auch Österreichern, wenn sie im Ausland Dienstleistungen zu denselben Konditionen in Anspruch nehmen können wie die dortige Bevölkerung. Kurz informiert Die Abschaffung der vergünstigten Tarife für Einheimische in österreichi-schen Skigebieten markiert einen bedeutenden Wendepunkt im alpinen Tourismus. Diese langjährige Praxis musste dem EU-Prinzip der Nichtdiskriminierung weichen. Sie wurden jedoch soweit wie möglich durch alternative und unionsrechtskonforme Rabattsysteme ersetzt.
von Mag. Dominik Brun 19. Dezember 2025
Insbesondere mit fortschreitendem ­Alter ergeben sich in rechtlicher Sicht zahlreiche neue Fragestellungen, z.B.: – Wer vertritt mich, wenn ich es selbst nicht mehr kann? – Wie plane ich meinen Lebensabend? Welche Wünsche habe ich? – Wer sind meine Erben? Vorsorgevollmacht u. Patientenverfügung Mit einer Vorsorgevollmacht kann geregelt werden, wer den Betroffenen im Falle des Fehlens seiner Geschäftsfähigkeit im Rechtsverkehr („Eintritt des Vorsorgefalls“) vertritt. Eine Vorsorgevollmacht ersetzt den gerichtlichen Erwachsenenvertreter (früher: „Sachwalter“). Der Errichter bestimmt dabei jene Personen, welche ihn im Falle des Eintritts des Vorsorgefalls vertreten sollen. Im Zuge der Vorsorgevollmacht ist es möglich, eine oder mehrere Personen mit der Vertretung zu beauftragen und auch Ersatzbevollmächtigte zu bestimmen. Gerade im Verkehr mit Banken oder Behörden ist eine derartige Vorsorgevollmacht wichtig. Mit einer Patientenverfügung kann entweder verbindlich oder beachtlich geregelt werden, welche medizinischen Maßnahmen ergriffen oder unterlassen werden sollen. Testament/Erbrecht Grundsätzlich wird das Erbrecht gesetzlich geregelt. Jeder kann durch Errichtung eines Testaments in die gesetzliche Erbfolge eingreifen, jedoch sind die gesetzlichen Schranken des Pflichtteilsrechts zu beachten. Um spätere Streitigkeiten zu verhindern, ist es daher erforderlich zu wissen, wem gesetzlich welche Ansprüche zustehen. Seit der letzten Erbrechtsreform kommen lediglich noch den Ehegatten sowie den Nachkommen Pflichtteilsrechte zu. Zu Lebzeiten getätigte Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte sind in der Anspruchsberechtigung mit zu berücksichtigen. Übergabe zu Lebzeiten Vorhandenes Vermögen wie Bar- oder Liegenschaftsvermögen kann bereits zu Lebzeiten übertragen werden. Im Zuge von Liegenschaftsübertragungen können bestimmte Rechte zurückbehalten werden (z.B. Wohn- oder Fruchtgenussrecht, Belastungs- und/oder Veräußerungsverbot). In steuerlicher Sicht liegt bei einer Übergabe u.a. an Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Geschwister, Nichten oder Neffen ein begünstigter Erwerbsvorgang (§26a GGG) vor. Der Erwerber gelangt daher in den Genuss reduzierter Steuersätze für die Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr. Schenkungs- und Erbschaftssteuer Zum heutigen Zeitpunkt fallen für eine unentgeltliche Übertragung einer Liegenschaft oder anderer Vermögenswerte keinerlei Schenkungs- und Erbschaftssteuern an. Ob derartige Steuern in Zukunft (wieder) eingeführt werden, ist vom Willen der Politik abhängig. Eingehende Beratung Für all diese Fragestellungen bedarf es einer ausführlichen und detaillierten Rechtsberatung. Nur wer all seine Rechte und Pflichten kennt, kann entsprechende Lösungen erarbeiten, sodass man sich anschließend wieder den schönen Dingen des Lebens widmen kann. Der/die RechtsanwältIn Ihres Vertrauens steht Ihnen gerne jederzeit mit Rat und Tat zur Seite! Kurz informiert Personen- und Vermögensvorsorge • Vorsorgevollmacht und  Patientenverfügung • Testament • Schenkungsvertrag • Erb- und Pflichtteilsrechte beachten
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