Erb- und Verlassenschaft

ERB- UND VERLASSENSCHAFT

von Dr. Ekkehard Bechtold 27 März, 2021
Die Schenkung und der Tod Zur Anrechnung von Schenkungen im Erbrecht – neu geregelt ab 2017: Die umfassende, 2017 wirksam gewordene Erbrechtsreform hat auch ganz substanzielle Änderungen zur Frage herbeigeführt, inwieweit Schenkungen unter Lebenden Einfluss auf die Rechte und Pflichten der Erben und Nachkommen nach dem Tod des Geschenkgebers haben. Wer zu seinen Lebzeiten großzügig Teile seines Vermögens verschenkt, sollte allerdings die rechtlichen Konsequenzen kennen, um zu vermeiden, dass nach seinem Tod aus solchen Schenkungen Unklarheit oder gar Streit entsteht. Zwei Fallgruppen sind zu unterscheiden: Schenkungsanrechnung bei gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge: Grundsätzlich muss sich ein Erbe – in der Regel Gatte/in oder Kind/er den Wert einer Schenkung des Erblassers nur dann auf seinen Erbteil anrechnen lassen, wenn dies (in der Regel im Schenkungsvertrag) vereinbart oder vom Erblasser testamentarisch angeordnet wurde. Eine deutlich abweichende Sonderregelung findet sich bei der gesetzlichen Erbfolge der Kinder: Ein Kind muss sich nämlich auf Verlangen eines anderen Kindes (oder seiner Rechtsnachfolger) eine Schenkung des Erblassers auf seinen gesetzlichen Erbteil anrechnen lassen, wenn nicht umgekehrt der Erblasser mit dem Geschenknehmer vereinbart oder letztwillig verfügt hat, dass die Schenkung nicht angerechnet werden soll. Bei allen diesen Geschenken sind die kleinen üblichen Alltagsgeschenke oder Dankbarkeitsbekundungen, die nicht in die Vermögenssubstanz eingreifen, außer Acht zu lassen. Berücksichtigung von Schenkungen bei der Pflichtteilsberechnung: Der Gesetzgeber will verhindern, dass die Pflichtteilsregeln des Erbrechts durch Schenkungen des Erblassers umgangen werden. Daher bestimmt das Gesetz, dass in die Berechnung des Pflichtteilsanspruches neben dem Wert des Nachlasses auch Schenkungen des Erblassers unter Lebenden einzubeziehen sind. Dies gilt im Hinblick auf Schenkungen an Nachkommen und Gatte/in zeitlich unbefristet. Im Falle, dass solche Schenkungen – die üblichen Alltagsgeschenke wieder ausgenommen – vorgekommen sind, werden daher zunächst die Werte solcher Schenkungen dem Nachlassvermögen hinzugerechnet; soweit der Pflichtteilsberechtigte selbst Schenkungen erhalten hat, muss er sie sich auf seinen Pflichtteil selbst wieder anrechnen lassen. Im Extremfall muss sogar der Geschenknehmer wieder etwas zurückgeben. Da die Rechtslage gegenüber dem Zeitraum vor 2017 durch die Erbrechtsnovelle massiv verändert wurde, empfiehlt es sich, Rechtsrat einzuholen, um wirklich abschätzen zu können, welche Auswirkungen Freigiebigkeit – auch frühere – im Erbfall hat. Ihr Anwalt kann es Ihnen sagen. Zitat: Nur gute Information führt zu guten Lösungen oder: Ohne gute Information keine gute Lösung
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