Erbrecht

ERBRECHT

26 Nov., 2021
Verjährungsfristen im Erbrecht Erbrechtliche Ansprüche, Erbschaftsklagen, Pflichtteilsansprüche sowie Anfechtungen müssen innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen geltend gemacht werden. Hatte der Erbe jedoch keine Kenntnis von seinen Ansprüchen, sieht das Gesetz eine Obergren­­ze von 30 Jahren ab dem Tod des Erblassers vor. Nach Ablauf dieser Frist sind die Ansprüche jedenfalls verjährt.eilen.
26 Aug., 2021
Schriftliches Verlassenschaftsverfahren Die Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens hat nicht ausschließlich über den gerichtlich bestellten Notar zu erfolgen. Falls die Erben dies wollen, kann es mit Zustimmung des Gerichtes auch im schriftlichen Weg, beispielsweise durch einen von den Erben bevollmächtigten Rechtsanwalt, durchgeführt werden. Ein im Testament übergangenes pflichtteilsberechtigtes Kind kann dies in der Regel nicht verhindern. Dies kommt auch in einer neuen Entscheidung des OGH zum Ausdruck.
26 Apr., 2021
Erbunwürdigkeit Wer absichtlich den wahren letzten Willen eines Verstorbenen vereitelt oder dies versucht, macht sich nicht nur strafbar, sondern ist auch erbunwürdig. Gemeint ist damit nicht nur die Fälschung einer letztwilligen Verfügung, sondern auch das Verschwindenlassen. Auch das Unterschieben, mit dem Ziel, die gesetzliche Erbfolge zu verhindern, führt zu Erbunwürdigkeit. Wer allerdings vom Versuch, den wahren letzten Willen des Erblassers zu vereiteln, strafbefreiend zurücktritt, verliert die Erbunwürdigkeit nicht. Voraussetzung ist, dass der Täter freiwillig von der Tat zurücktritt. Allgemeine Furcht vor Entdeckung oder Bestrafung widerlegt die Freiwilligkeit nicht. Wenn allerdings aufgrund konkreter Befürchtungen, entdeckt zu werden, und den Tatplan nicht mehr zu Ende führen zu können vom Versuch zurücktritt, ist erbunwürdig und setzt sich einer strafgerichtlichen Verfolgung aus.
27 März, 2021
Wichtige Tipps zum Erbverzicht Sehr häufig wird eine vorweggenommene Erbfolge-beispielsweise durch eine Schenkung-mit einem Erbverzicht verbunden. Verzichtet werden kann auf das gesetzliche Erbrecht oder den Pflichtteil, aber auch umfassender, auf die Erb-und Pflichtteilsansprüche. Ein sehr wichtiger Unterschied.  Der Verzicht kann abgeschlossen werden mit Wirkung für den Verzichtenden oder mit Wirkungserstreckung auf dessen Nachkommen. Durch einen Erbverzicht eines der Erben fällt das Erbe den Nächstberufenen zu. An den Verzicht werden jedoch strenge Formvorschriften geknüpft. Werden diese nicht eingehalten, ist der Verzicht unwirksam. Hingegen ist für die Aufhebung eines Erbverzichts nur die Schriftlichkeit erforderlich. Erkundigen Sie sich rechtzeitig und umfassend. Die Vorarlberger Rechtsanwälte stehen Ihnen dafür jederzeit zur Verfügung.
30 Jan., 2021
Verjährungsfristen im Erbrecht Erbrechtliche Ansprüche, Erbschaftsklagen, Pflichtteilsansprüche sowie Anfechtungen müssen innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen geltend gemacht werden.  Hatte der Erbe jedoch keine Kenntnis von seinen Ansprüchen, sieht das Gesetz eine Obergrenze von 30 Jahren ab dem Tod des Erblassers vor. Nach Ablauf dieser Frist sind die Ansprüche jedenfalls verjährt.
Weitere Beiträge
Share by: