„Corona-Strafen“, sind diese ausnahmslos zu bezahlen?
„Corona-Strafen“, sind diese ausnahmslos zu bezahlen?
Wie kann ich mich zur Wehr setzen?
Gerade in den letzten Wochen überschlagen sich die Ereignisse wieder. Zunächst wurde ein erneuter Lockdown kategorisch ausgeschlossen. Nur wenige Tage später wurde ein Lockdown für Ungeimpfte verkündet. Seit 22.11.2021 gilt nun ein genereller Lockdown, völlig unabhängig vom Impfstatus der jeweiligen Person. Insbesondere aufgrund der Flut von unterschiedlichen Medienberichten sowie der Vielzahl von Verordnungen und gesetzlichen Bestimmungen, kann man als juristischer Laie relativ schnell den Überblick verlieren. Nicht selten enden solche Undurchsichtigkeiten mit einer
„Corona-Strafe“.
Was sind „Corona-Strafen“?
Verstößt man gegen die in Geltung befindlichen Corona-Schutzmaßnahmen, stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar und können durchaus empfindliche Verwaltungsstrafen verhängt werden. Auch wenn im Verwaltungsstrafgesetz der Grundsatz „Beraten statt Strafen“ verankert wurde, wird der jeweiligen Behörde angesichts der weit gefassten Strafrahmen ein beträchtlicher Ermessensspielraum eingeräumt und können Geldstrafen bis zu 2.180 Euro für Privatpersonen bzw. 30.000 Euro für Unternehmer ausgesprochen werden.
Wie kann ich mich zur Wehr setzen?
Jedenfalls sollten verhängte Verwaltungsstrafen nicht „blind“ beglichen werden. Vielmehr sollte man die Strafverfügungen sogleich von einer rechtskundigen Person auf deren Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. Es hat sich bereits des Öfteren als zielführend erwiesen, innert der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Strafverfügung, durch einen Rechtsanwalt einen Einspruch gegen die Strafverfügung einbringen zu lassen. Nur ein rechtzeitig eingebrachter Einspruch setzt die Strafverfügung außer Kraft. Mit der rechtzeitigen Einbringung eines Einspruches wird ein ordentliches Verfahren eingeleitet und es können neue Beweismittel vorgelegt sowie Strafmilderungsgründe vorgebracht werden. Besonders zu berücksichtigen ist, dass sich die in der Strafverfügung ausgesprochene Geldstrafe durch Erhebung des Einspruches nicht verschlechtern kann. Umgekehrt lässt sich durch die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens die Geldstrafe oft verringern oder sogar zur Gänze beseitigen.
Gerade bei „Corona-Strafen“ hat es sich schon mehrmals als erfolgsversprechend erwiesen, sich auch gegen das Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichtes zur Wehr zu setzen. Es kann durch einen Rechtsanwalt eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden, in welcher man die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und/oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung darstellt. Erkennt der Verfassungsgerichtshof jene Norm, auf welcher die „Corona-Strafe“ basiert, als rechtswidrig, ist auch die „Corona-Strafe“ aufzuheben.









