Die ärztliche Aufklärungspflicht
Die ärztliche Aufklärungspflicht
Medizinische Aufklärung von Patienten – Wundermittel und/oder Grenzen der Realität
Aufklärung Den Patienten steht - vor einem medizinischen Eingriff - das Recht auf eine adäquate Aufklärung zu, insbesondere über die Risiken und Folgen, die damit verbunden sind. Erst wenn dies geschehen ist, kann von einer gültigen Zustimmung ausgegangen werden. Diese Vorgangsweise ergibt sich aus dem Grundsatz des Selbstbestimmungsrechts der Patienten. Nicht die Ärzte entscheiden letztlich über die Vornahme des Eingriffs, sondern die Patienten. Ein vertrauensvoll verständiger und sorgfältiger Dialog zwischen Ärzten und Patienten - im Vorfeld - ist dabei jedenfalls wichtig, um Patienten bei ihren Entscheidungen nicht zu überfordern.
Umfang der Aufklärungspflicht
Aktuell lässt sich ein Trend hin zu sehr emanzipierten Patienten beobachten, die oft auch gewillt sind, diese Rechtsansprüche aktiv einzufordern. Es wird dabei aber in der Praxis vielfach übersehen, dass eine Heilung durch Ärzte im Normalfall nicht zwingend garantiert werden kann und ein medizinischer Behandlungsvertrag kein Werkvertrag ist, an dessen Ende man Rechtsanspruch auf Lieferung von Gesundheit hätte.
Es darf auch nicht erwartet werden, dass Ärzte im Vorfeld eines Eingriffes immer und über alle möglichen Risiken und Komplikationen, die einem Eingriff anhaften können, aufzuklären haben. Es würden ansonsten die Ärzte mehr am Erklären und Schreiben sein, als am Behandeln. Auch in Notsituationen, in denen es um Leben und Tod geht, sind weitschweifige Aufklärungsgespräche kontraproduktiv. Ob und in welchem Ausmaß aufzuklären ist, hängt daher sehr oft vom Einzelfall ab, und gilt die Faustregel, dass Patienten umso umfassender und genauer aufzuklären sind, umso weniger dringlich ein Eingriff ist. Weshalb insbesondere rein kosmetische Operationen dann wiederum besonders strengen Regeln der Aufklärung unterliegen. Um eine Überspannung der Aufklärungspflicht zu vermeiden, hat die höchstrichterliche Judikatur auch Grenzen dahingehend gezogen, als Ärzte grundsätzlich nicht verpflichtet sind, z.B. über mögliche Komplikationen aus Komplikationen aufzuklären, genauso wenig wie fertig ausgebildete und zugelassene Ärzte den Patienten nicht von sich aus darüber informieren müssen, ob sie eine Operationstechnik z.B. erst 5-mal oder aber bereits 500-mal durchgeführt haben (siehe z.B. OGH 4 Ob 174/21y; RdM-LS 2022/46). Die Selbstbestimmung des einzelnen Patienten findet hier vernünftigerweise eine (solidarische) Grenze im medizinischen Allgemeinwohl.









