Kündigung: Arbeiter und Angestellte
Kündigung: Arbeiter und Angestellte
Neuer Schritt: Eliminierung der Ungleichbehandlung zwischen Arbeitern und Angestellten
Die Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten in Bezug auf Kündigungsfristen und Kündigungstermine galt schon länger als beschlossen. Diese neuen Regelungen treten nunmehr –
coronabedingt etwas verspätet – mit 1. Juli 2021 in Kraft.
Kündigungsfrist
Wurden nicht ohnehin für einen Arbeitnehmer eine günstigere Vereinbarung getroffen, schreibt das Gesetz künftig vor, dass das Dienstverhältnis eines Arbeiters nach vorangegangener Kündigung nunmehr nur zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres beendet werden kann. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens sechs Wochen. Bei längerer Betriebszugehörigkeit verlängert sich diese automatisch. Nach zwei vollendeten Dienstjahren liegt sie bei zwei, nach fünf Dienstjahren bei drei, nach 15 Dienstjahren bei vier und nach dem vollendeten 25. Dienstjahren bei fünf Monaten. Diese Fristen können durch Einzelvereinbarungen nicht verkürzt werden. Alle bisher gültigen Kündigungsfristen bei Arbeitern, die manchmal bei 14 Tagen oder sogar darunter lagen, treten außer Kraft. Auch die Kündigungstermine bei Arbeitern war bisher nicht einheitlich geregelt. Es kann nunmehr lediglich individuell festgelegt werden, ob die Kündigungsfrist am 15. oder am letzten Tag eines Monats endet.
Kollektivvertragliche Regelungen
Der Gesetzgeber sieht aber vor, dass in Branchen mit überwiegend Saisonsbetrieben wie etwa im Baugewerbe und dem Tourismus im Rahmen von Kollektivverträgen kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden können. Die Sozialpartner müssen sich allerdings darauf einigen. Ob der für die Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe im Mai 2009 abgeschlossene Kollektivvertrag mit kürzeren Kündigungsfristen und flexiblen Kündigungsterminen daher noch gilt oder doch auf Basis des neuen Gesetzes ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen werden muss, ist strittig. Kündigt der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis, muss er eine Kündigungsfrist von einem Monat auf den jeweils letzten Tag eines Monats einhalten. Diese Frist kann aber im individuellen Arbeitsvertrag verlängert werden. Die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers darf aber keinesfalls länger sein als die des Arbeitgebers.
Arbeitsverträge anpassen
Bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen sollte man schon jetzt
Vorkehrungen treffen. Arbeitgebern empfehlen wir, unbedingt auf eine Probezeit zu bestehen, bei befristeten Dienstverhältnissen sollte zudem eine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen werden. Gerade jetzt in der Übergangsphase ist eine fundierte fachliche Beratung unbedingt zu empfehlen.









