Preiserhöhungen bei Urlaubsreisen
Preiserhöhungen bei Urlaubsreisen
Preiserhöhungen nach abgeschlossener Buchung nur unter besonderen Voraussetzungen.
Vereinbarungen, wonach dem Unternehmer ein höheres als das bei Vertragsabschluss bestimmte Entgelt zusteht, sind nur zulässig, wenn für den umgekehrten Fall – also bei sinkenden Kosten – auch eine Preissenkung zur Anwendung kommt. Die für die Preisänderung maßgebenden Umstände müssen beschrieben werden und sachlich gerechtfertigt sein. Der Eintritt der Bedingung für die Preisänderung darf nicht vom Willen des Unternehmers abhängen.
Sonderbestimmungen
Mit dem Pauschalreisegesetz wurde die Europäische Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen umgesetzt. Es räumt Reisenden, die mehrere verschiedene Reiseleistungen kombiniert buchen, besondere Rechte ein.
Unter einer Reiseleistung versteht das Gesetz Leistungen im Zusammenhang mit dem Transport und der Übernachtung sowie sonstige Nebenleistungen. Das Gesetz sieht für Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss besondere Bestimmungen vor. Demnach darf der Reiseveranstalter solche Erhöhungen nur vornehmen, wenn er sich dies ausdrücklich vorbehalten hat.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Reisende spätestens 20 Tage vor Beginn der Reise klar und verständlich auf die Preiserhöhung hingewiesen wird. Die Erhöhung muss begründet und konkret berechnet werden.
Die Gründe für die Erhöhung müssen sich unmittelbar aus einer Preisänderung für die Personenbeförderung aufgrund erhöhter Treibstoffpreise, Preise für andere Energiequellen, aus erhöhten Steuern und Gebühren, etwa bei Aufenthalts- oder Landegebühren oder aufgrund geänderter Wechselkurse ergeben. Die Berechtigung zur Preiserhöhung ist zwingend mit der Pflicht zur Preissenkung zu verknüpfen, falls etwa Treibstoffpreise sinken oder sich der Wechselkurs günstig entwickelt. Der Reisende ist bei Vertragsabschluss auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinzuweisen. Übersteigt die Preis-
erhöhung 8 Prozent des Preises, kann der Reisende innerhalb einer vom Veranstalter festgelegten angemessenen Frist der vorgeschlagenen Änderung zustimmen oder vom Vertrag ohne Entschädigung zurücktreten. Gibt er keine Erklärung ab, gilt dies als Zustimmung zur Änderung. Der Reiseveranstalter kann alternativ eine andere Reise anbieten. Der Reisende ist jedoch nicht verpflichtet, diese Ersatzreise zu akzeptieren. Außerdem hat er Anspruch auf Preisminderung, wenn die Qualität der Ersatzreise hinter jener der ursprünglich gebuchten Reise zurückbleibt oder die damit verbundenen Kosten geringer sind.









