Rechte des Verbrauchers
Rechte des Verbrauchers
Umtausch, Rücktritt und Gewährleistung bei Verbrauchergeschäften.
Wurde eine Ware (=bewegliche körperliche Sache) in einem Geschäft gekauft, kann man von diesem Kaufvertrag grundsätzlich nicht ohne Weiters zurücktreten oder die gekaufte Ware umtauschen. Einige Händler räumen jedoch dem Käufer das Recht ein, die gekaufte Ware binnen einer bestimmten Frist im Geschäft gegen Vorlage der Rechnung zurückzugeben oder umzutauschen. Auch besteht die Möglichkeit vor dem Kauf einer Ware einen Rücktritt vom Kaufvertrag oder einen Umtausch mit dem Händler gesondert zu vereinbaren, wenn der Verkäufer keine Regelungen hierfür vorgesehen hat. Wurde im Online-Handel ein Kaufvertrag abgeschlossen, liegt ein sogenannter Fernabsatzvertrag vor. In diesen Fällen steht i.d.R. die Möglichkeit des kostenlosen Rücktritts nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz zu.
Gewährleistung
Ist die gekaufte Ware mangelhaft, stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche zu.
Der Mangelbegriff
Ein „Mangel“ liegt vor, wenn die vom Verkäufer erbrachte Leistung nicht der zwischen dem Käufer und Verkäufer getroffenen vertraglichen Vereinbarung entspricht und bei Übergabe bereits vorhanden sein muss. Es ist aber auch entscheidend, welche Leistungen oder Merkmale man bei solchen Kaufverträgen typischerweise erwarten kann. Bei Abweichungen von diesen objektiven Anforderungen muss der Verkäufer den Käufer ausdrücklich auf ein solches hinweisen.
Verpflichtung des Verkäufers
Der Verkäufer einer Ware mit digitalen Elementen (z. B.: eines Smart TV usw.) oder einer digitalen Leistung (z. B.: E-Book, App usw.) hat eine gewisse Zeit lang für Aktualisierungen zu sorgen. Diese Updates sollen sicherstellen, dass der Käufer das smarte Gerät oder den digitalen Dienst weiterhin problemlos verwenden kann. Der Verkäufer muss beispielsweise für Sicherheits-Updates sorgen.
Gewährleistungsbehelfe
Liegt ein gewährleistungsrechtlich relevanter Mangel vor, besteht ein Gewährleistungsanspruch. Um dem Verkäufer eine zweite Chance zur Herstellung der Mangelfreiheit einzuräumen, sehen die gesetzlichen Bestimmungen eine Rangordnung der Gewährleistungsbehelfe vor: Der Käufer hat primär Anspruch auf Verbesserung (Reparatur) oder Austausch gegen eine mangelfreie Sache. Dem Käufer kommt zwischen diesen beiden Behelfen grundsätzlich ein Wahlrecht zu. Erst bei Vorliegen bestimmter Umstände kann der Käufer Preisminderung oder Vertragsauflösung begehren. Auch hier kommt dem Verbraucher ein Wahlrecht zu, allerdings nur dann, wenn der Mangel nicht bloß geringfügig ist. Ausnahme: Bei digitalen Leistungen gibt es kein Minderungsrecht, wenn die digitale Leistung gegen verbraucherseitige Datenhingabe zur Verfügung gestellt wurde. In diesem Fall kann der Verbraucher auch bei geringfügigen Mängeln den Vertrag aufheben.









