Virtuelle Versammlungen
Die Durchführung von Gesellschafterversammlungen unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel, insbesondere über eine Videokonferenz, haben sich während der COVID-Pandemie durchaus bewährt, weshalb sich der österreichische Gesetzgeber dazu entschlossen hat, mit Aufhebung der COVID-Maßnahmen für virtuelle sowie
hybride Versammlungen eine dauerhafte
gesetzliche Grundlage zu schaffen.
Die Vorteile liegen auf der Hand: Versammlungen können flexibel abgehalten werden und zum Teil sind weite Anreisen von internationalen aber auch nationalen Gesellschaftern nicht mehr notwendig. Somit wird der zwischenzeitlich im Unternehmensrecht en vogue liegenden Environmental Social Governance, aber auch dem teils strapazierten Time-Management der Teilnehmer Genüge getan.
Der dazu bereits ausgearbeitete Gesetzesentwurf des VirtGesG soll bereits ab dem 14. Juli 2023 in Kraft treten. Das künftige VirtGesG ist unter anderem für Versammlungen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, aber auch von Vereinen anwendbar. Entscheidender Unterschied zur Rechtslage nach dem COVID-19-GesG ist, dass die Durchführung virtueller bzw. hybrider Versammlungen zwingend im Gesellschaftsvertrag, der Satzung oder den Statuten verankert sein muss. Gemäß VirtGesG sind künftig einfache virtuelle oder moderierte oder hybride Versammlungen möglich. Eine einfache virtuelle Versammlung ist eine klassische Videokonferenz (wie z.B. über Zoom, GoTo Meeting oder Teams), bei der eine akustische und optische Zwei-Weg-Verbindung in Echtzeit zu den Gesellschaftern gewährleistet ist. Für einen grö-ßeren Teilnehmerkreis ist eine moderierte virtuelle Versammlung vorgesehen, bei der eine bloße optische und akustische Übertragung in Echtzeit ausreichend ist. Die Gesellschafter müssen jedoch die Möglichkeit haben, im Wege einer elektronischen Kommunikation sich zu Wort zu melden. Organisatoren von Videokonferenzen können daher bestimmten Personen Redemöglichkeiten einräumen, sodass diese erst nach expliziter Freisprechfreischaltung aktiv teilnehmen können.
Die Durchführung einer hybriden Versammlung ermöglicht den Teilnehmern größtmögli-chen Spielraum. Das ist eine Mischung aus physischer und virtueller Versammlung. Den Gesellschaftern bleibt die Wahl, in welcher Form sie teilnehmen, wobei auf die Gleichbehandlung der physisch Anwesenden und virtuell zugeschalteten Gesellschaftern zu achten ist.
Vertragliche Gestaltungsnotwendigkeit
Eine einfache virtuelle als auch moderierte oder hybride Versammlung ist nur nach Maßgabe und auf Basis einer expliziten Bestimmung im Gesellschaftsvertrag zulässig. Im Gesellschaftsvertrag kann vorgesehen werden, dass Gesellschafterversammlungen stets virtuell durchzuführen sind oder dass die Entscheidung das einberufende Organ trifft (d.h. in der Regel die Geschäftsführung bzw. der Vorstand).









