Tiere im Scheidungsverfahren
Im Jänner 2023 hat sich der OGH im Rahmen eines Aufteilungsverfahrens damit auseinandergesetzt, welche Kriterien für die Entscheidung maßgeblich sind, wem eheliche Haustiere zugewiesen werden. Die Entscheidung ist unter 1 Ob 254/22t zu finden und stammt vom 27.1. 2023.
Anwendbarkeit der § 81 ff EheG
Haustiere sind für die nacheheliche Aufteilung wie eine Sache zu behandeln. Während der Ehe erworbene „Familientiere“ unterliegen daher der Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG. Anderes würde gemäß § 82 Abs 1 Z 2 EheG nur für in die Ehe eingebrachte oder dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienende Haustiere (wie etwa Rettungs-, Dienst- oder Therapiehunde) gelten.
Kriterien für die Zuweisung von Tieren
Wenngleich das Aufteilungsrecht keine konkreten Vorgaben für die nacheheliche Zuweisung von Haustieren enthält, so ergibt sich doch aus § 83 Abs 1 EheG, dass auch deren Aufteilung nach Billigkeit zu erfolgen hat. Dem Grundsatz der Billigkeit entspricht es, in Fällen, in welchen keine wirtschaftlichen Kriterien (wertvolle Tiere können auch Ersparnis sein) maßgeblich sind, auf die stärkere oder schwächere emotionale Beziehung der Gatten zum Tier abzustellen. Für die Abwägung, welcher Ehegatte eine intensivere Beziehung zu einem Tier hat, kann auch die während der Ehe erfolgte Pflege für das Tier berücksichtigt werden. Führt eine Prüfung der emotionalen Bindung der Ehegatten zum Tier zu einem klaren Ergebnis dahingehend, dass einer der Ehegatten eine stärkere Bindung zum Tier hat, so ist dies für dessen Zuweisung primär maßgeblich.
Von einer Zuteilung an jenen Ehegatten, der die stärkere Bindung zum Tier hat, wäre nur dann abzusehen, wenn dies mit dem Tierschutz unvereinbar wäre. Die Berücksichtigung tierschutzrechtlicher Bestimmungen führt allerdings nicht dazu, dass in einem nachehelichen Aufteilungsverfahren Erwägungen wie in einem Obsorgeverfahren anzustellen wären. Vielmehr sind die Vorschriften zur Haltung von Tieren maßgeblich, wie beispielsweise das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (TSchG). Hervorzugeben ist dessen § 12 Abs 1, wonach jede Person zum Halten von Tieren berechtigt ist, die zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist und über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. § 13 Abs 1 TSchG regelt die Grundsätze der Tierhaltung und erlaubt diese, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie das Wohlbefinden des Tieres nicht beeinträchtigt.
Zusammenfassung
Der Sukkus der Entscheidung 1 Ob 254/22t des OGH vom 27. 01. 2023 ist, dass die Zuweisung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Haustieres an einen der Ehegatten nach Billigkeit zu erfolgen hat. Dabei kommt es mangels erkennbarer Vermögensinteressen maßgebend darauf an, welcher Gatte die stärkere emotionale Beziehung zum Tier hat. Davon wäre nur abzuweichen, wenn eine solche Zuweisung mit tierschutzrechtlichen Bestimmungen unvereinbar wäre.









