Anwendung der Freiheitsersitzung
Anwendung der Freiheitsersitzungn
Allgemein eher unbekannt ist, dass Dienstbarkeiten auch erlöschen können.
Bekannt dürfte in der Regel sein, dass Dienstbarkeitsrechte in den meisten Fällen durch vertragliche Rechtseinräumung entstehen. Eine in der Praxis ebenfalls häufig anzutreffende Art des Rechtserwerbes ist die sogenannte Ersitzung. Darunter ist die ununterbrochene und ungehinderte Ausübung des Rechtes über einen Zeitraum von 30 Jahren zu verstehen.
Auf die beschriebene Art erworbene Dienstbarkeitsrechte gehen wieder verloren, wenn auf sie verzichtet wird, wenn sie einvernehmlich aufgehoben werden oder im Falle einer befristeten Einräumung durch Zeitablauf.
Ein derartiges Recht geht aber auch im Wege einer sogenannten Freiheitsersitzung unter. Diese tritt dann ein, wenn sich der Eigentümer der belasteten Liegenschaft der Rechtsausübung widersetzt und der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht gerichtlich geltend macht. Wird also beispielsweise ein Zaun errichtet, welcher die Ausübung eines Fahrrechtes verunmöglicht, dann erlischt die Dienstbarkeit, wenn der berechtigte Teil nicht innerhalb von drei Jahren Klage auf Beseitigung der Störung einbringt.
Dreijahresfrist beachten
Es ist also nicht ausreichend, wenn der Berechtigte den Störer lediglich mündlich oder mittels eines Schreibens zur Beseitigung der Störung auffordert, sondern es ist erforderlich, dass die Klage tatsächlich innerhalb der Dreijahresfrist eingebracht wird. Vergleichsverhandlungen bewirken allerdings eine Ablaufhemmung, solange sie wirklich ernsthaft betrieben werden. Für den Beginn der Frist kommt es auf die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung an. Es genügt also, dass der Dienstbarkeitsberechtigte das Hindernis, das die Ausübung seiner Dienstbarkeit unmöglich macht oder doch beeinträchtigt, bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen können. Die Möglichkeit der Wahrnehmung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Berechtigte die Örtlichkeit niemals aufgesucht hat. Zumindest die freiwillige Abwesenheit des Berechtigten hindert nicht den Eintritt des Rechtsverlusts.
Anwaltlicher Rat hilfreich
Da es sich bei der Freiheitsersitzung um einen Fall der Verjährung einer bestehenden Dienstbarkeit handelt, ist auf der Seite des sich Widersetzenden weder Redlichkeit noch Rechtmäßigkeit erforderlich. Dieser hat allerdings die Voraussetzungen der Freiheitsersitzung zu behaupten und zu beweisen. Die kurze Verjährungsfrist hat vor allem den Zweck, die rasche Klärung einer strittigen Rechtslage herbeizuführen. Die Freiheitsersitzung ist auch dann möglich, wenn der Berechtigte die Dienstbarkeit bisher nicht ausgeübt hat, aber die Ausübung nach dem Lauf der Dinge möglich gewesen wäre. Sie wurde von der Rechtsprechung auch bereits in einem Fall einer vertraglich eingeräumten, aber nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit bejaht. Jedenfalls ist anzuraten, sich bei einer festgestellten Störung eines Dienstbarkeitsrechtes vom Anwalt seines Vertrauens beraten zu lassen.
Kurz informiert
Die Dreijahresfrist für die Einbringung der Klage durch den Berechtigten beginnt sobald das Hindernis, das die Ausübung seiner Dienstbarkeit unmöglich macht oder beeinträchtigt, bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit wahrgenommen hätte werden können. Auf der Seite des sich Widersetzenden ist weder Redlichkeit noch Rechtmäßigkeit erforderlich.









