Neuregelung im Insolvenzwesen
Neuregelung im Insolvenzwesen
Unternehmenssanierung ohne Insolvenz mit Restrukturierungsplan
Das Bundesministerium für Justiz veröffentlichte am 22.2.2021 den Entwurf für ein „Zungenbrechergesetz” mit der Kurzbezeichnung: Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRL-UG.
RIRL-UG
Das Gesetz verfolgt im Wesentlichen zwei Ziele, nämlich:
1. Durch die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens bei wahrscheinlicher Insolvenz soll das Unternehmen saniert
werden, um die Insolvenz abzuwenden und die Bestandsfähigkeit sicherzustellen und
2. Privatpersonen und Einzelunternehmen sollen sich im Rahmen der bestehenden Insolvenzordnung erleichtert innerhalb
von drei Jahren entschulden können.
Eckpunkte des Ministerialentwurfes
Die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens kann von einem Schuldner beantragt werden, der „wahrscheinlich insolvent” wird, worunter eine Bestandsgefährdung, die drohende Zahlungsunfähigkeit und das Erfüllen der URG-Kennzahlen verstanden wird. Nach den erläuternden Bemerkungen darf der Schuldner auch überschuldet im Sinne des Insolvenzrechts sein, muss jedoch seine Bestandsfähigkeit durch die Vorlage einer Fortbestehungsprognose dartun, die auch von der Annahme und Bestätigung des Restrukturierungsplans abhängig sein kann. Einem Antrag auf Einleitung eines ordentlichen Restrukturierungsverfahrens sind ein Vermögensverzeichnis, ein Finanzplan für 90 Tage, die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre und ein Restrukturierungsplan mit der von der Annahme und Bestätigung des Restrukturierungsplans abhängigen Fortbestehungsprognose beizulegen. Wird nur ein Restrukturierungskonzept mit Mindestinhalt vorgelegt, ist im Rahmen des Verfahrens mit einem sogenannten Restrukturierungsbeauftragten innert höchstens 60 Tagen ein Restrukturierungsplan zu erarbeiten und dem Gericht vorzulegen. Der Restrukturierungsplan kann gemäß § 23 des Entwurfes flexibel gestaltet werden. Er muss nicht sämtliche Gläubiger einbeziehen, hat jedoch die wesentlichen Restrukturierungsmaßnahmen, deren Laufzeit sowie die Auswirkungen auf Arbeitsplätze, Liquidität und Ähnliches zu enthalten. Wesentlich und neu ist, dass mit wenigen Ausnahmen Gläubigerklassen geschaffen werden, nämlich besicherte, unbesicherte Anleihegläubiger, schutzbedürftige und nachrangige Gläubiger. Arbeitnehmerforderungen werden grundsätzlich nicht einbezogen. Für die Zustimmung zum Restrukturierungsplan sind grundsätzlich in jeder Gläubigerklasse eine 75%ige Summen- und eine einfache Kopfmehrheit erforderlich. Für den Fall der fehlenden Zustimmung kann diese im Wege eines Cross-Class-Cramdown-Verfahrens ersetzt werden. Der Entwurf sieht zahlreiche Begleitmaßnamen vor, darunter eine Vollstreckungssperre und den Schutz von Neu- und Zwischenfinanzierungen. Ob dieses auf den ersten Blick kompliziert wirkende Verfahren mit Leben erfüllt wird, hängt wesentlich auch von dessen Annahme durch die mit Sanierungen und Insolvenzen vertrauten Anwälte und Berater ab. Ein wesentlicher Vorteil kann im vereinfachten Verfahren liegen, das es ermöglicht, obstruierende „Akkordstörer”durch das Gericht zu überstimmen.
Kurz informiert
Das RIRL-UG ermöglicht die Sanierung eines Unternehmens außerhalb eines formalen Insol-venzverfahrens über einen Restrukturierungsplan zur Abwendung der Insolvenz und die Entschuldung von Privatpersonen und Einzel-unternehmen innerhalb von drei Jahren.









