Unterhalt nach der Scheidung
Unterhalt nach der Scheidung
Von voreiligem Unterhaltsverzicht ohne rechtliche Beratung ist abzuraten.
Der Ehegattenunterhalt zählt zu den konfliktreichsten Fragen bei einer Scheidung. Noch immer hält sich hartnäckig das falsche Gerücht, dass der Mann nach der Scheidung jedenfalls Unterhalt an die geschiedene Gattin bezahlen muss.
Unterhalt bei streitiger Scheidung
Gelingt den Ehegatten keine gütliche Einigung in der Unterhaltsfrage, muss der unterhaltsbedürftige Gatte im Scheidungsprozess den Ausspruch des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens des anderen an der Ehezerrüttung erwirken. Die Folge ist ein grundsätzlich lebenslanger Unterhaltsanspruch des schuldlosen oder weniger schuldigen Ehegatten (sog. Verschuldensunterhalt). Dieser muss aber eine zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben und sich das erzielte Einkommen anrechnen lassen. Die Unterhaltshöhe hängt von beiderseitigen Einkünften und den Sorgepflichten des Unterhaltspflichtigen ab. Die Unterhaltsbemessung erfolgt nach der sog. Prozentsatzmethode. Trifft beide die gleiche Schuld am Eheende, kann ein Ehegatte nur im Falle der Not (kein Einkommen oder weniger als ca. 1000 Euro monatlich) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Unterhalt vom anderen verlangen (Notunterhalt). Erfolgt die Scheidung wegen mindestens 3-jähriger Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, kann dies, je nachdem, ob im Urteil ein Schuldausspruch erfolgt, unterschiedliche Unterhaltsansprüche des bedürftigen Ehegatten zur Folge haben. Für bestimmte Ausnahmefälle sieht das Gesetz einen verschuldensunabhängigen Unterhalt, also einen Unterhalt auch zu Gunsten eines Ehegatten vor, der die Ehezerrüttung verschuldet hat. Dieser Unterhalt steht z.B der Frau zu, der es aufgrund der Erziehung gemeinsamer Kinder nicht möglich/zumutbar ist, für den eigenen Unterhalt aufzukommen. Dieser Unterhalt kann auch wegen einer ehebedingten (z.B wegen mangelnder beruflicher Aus- und Fortbildung) Chancenlosigkeit auf dem Arbeitsmarkt zustehen. Auch die Dauer der Ehe, das Alter des Unterhaltsberechtigten und dessen Gesundheitszustand können diesen Unterhaltsanspruch begründen. Die Obergrenze des Unterhaltes ist immer der volle Verschuldensunterhalt.
Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung
Die von nahezu allen Scheidungswilligen angestrebte Scheidung im Einvernehmen erfordert neben der Einigung in anderen Punkten auch eine Einigung beim Ehegattenunterhalt. Um zu verhindern, dass die Einigung wegen des Unterhaltes scheitert, wird oft auf bewährte Einigungsvarianten zurückgegriffen (z.B Vereinbarung eines befristeten oder reduzierten Unterhaltes, pauschale Unterhaltsabfindung). Mit diesen Kompromissen ist aber meist der Verlust des Witwenpensionsanspruches für den Fall des Ablebens des geschiedenen Gatten verbunden.
Unterhaltsverzicht
Oft hat die Frau auf eine berufliche Karriere verzichtet und keine Pensionsjahre erworben, während der Gatte in eine gesicherte finanzielle Zukunft blicken kann. Gerade dann sollten die unterhaltsrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, zumal die künftige wirtschaftliche Existenz der Frau auf dem Spiel steht.
Kurz informiert
Es gibt verschiedenste Unter-haltsarten. Bei bestimmten Konstellationen steht selbst dem an der Ehezerrüttung allein oder überwiegend schuldigen Ehepartner ein Unterhaltsanspruch zu. Dies insbesondere einer Frau, wenn sie zu Gunsten ihres Gatten auf eine eigene Berufstätigkeit verzichtet und nach vielen Ehejahren nurmehr eingeschränkte Berufschancen hat.









