Auflösung der Lebensgemeinschaft
Auflösung der Lebensgemeinschaft
Räumungsklage bei Auflösung von nicht ehelichen Lebensgemeinschaften.
Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft kann – genauso wie sie formlos begonnen wird – auch formlos beendet werden. Es gibt also kein spezielles gerichtliches Aufteilungsverfahren, wie es etwa bei Ehen existiert. Wenn die Lebensgefährten keine Verträge miteinander abgeschlossen haben, müssen die Folgen der Trennung nach den Regeln des Bereicherungsrechts oder anderen allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen geklärt werden.
Räumungsanspruch?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) musste kürzlich einen Fall entscheiden, in dem ein Mann nach der Trennung seine ehemalige Lebensgefährtin aus dem gemeinsamen Haus räumen lassen wollte. Er war der alleinige Eigentümer der Liegenschaft. Die Frau wehrte sich gegen die Räumung. Sie sagte, dass sie gemeinsam beschlossen hätten, das Haus zu kaufen und auszubauen, um dort als Familie zu leben. Außerdem habe sie ihr gesamtes Vermögen für das Haus, den Garten und die Rückzahlung von Krediten eingesetzt. Das Erstgericht lehnte die Räumungsklage ab. Das Berufungsgericht entschied jedoch anders und gab der Räumung statt. Die Frau erhob Revision, doch der OGH wies diese zurück.
Der OGH erklärte (4 Ob 94/25i), dass mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft weder dingliche noch obligatorische, noch familien- oder gesellschaftsrechtliche Beziehungen entstehen. Der (ehemalige) Lebensgefährte, der zur Nutzung eines Hauses oder einer Wohnung berechtigt ist, könne daher vom anderen (ehemaligen) Lebensgefährten, der bei ihm wohnt, jederzeit die Räumung verlangen. Das gelte aber dann nicht, wenn der beklagte Lebensgefährte behauptet und beweist, dass das Räumungsbegehren schikanös wäre oder dass er ein von der Lebensgemeinschaft unabhängiges Benützungsrecht habe. Ein solches könne eine von den Lebensgefährten gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) sein.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)
Ein konkludenter (schlüssiger) Abschluss eines Gesellschaftsvertrages unter Lebensgefährten ist nach der ständigen Rechtsprechung des OGH nur dann anzunehmen, wenn die Lebensgefährten einen über den typischen Rahmen der Lebensgemeinschaft hinaus gehenden Zweck durch Einsatz von Arbeit und Kapital in gemeinschaftlichem Zusammenleben verfolgen. Die einvernehmliche Anschaffung, Adaptierung und Finanzierung von Wohnraum für das Zusammenleben zweier Lebensgefährten ohne den Willen, einen Gesellschaftsvertrag zu schließen, und ohne (irgend)eine Gemeinschaftsorganisation genüge nach der ständigen Rechtsprechung nicht für die Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im konkreten Fall verneinte das Gericht das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Deshalb muss die Frau das Haus räumen. Ob sie für ihre Investitionen Geld zurückbekommt, war nicht Teil dieses Verfahrens. Zu beachten ist, dass der Rückersatz von Investitionen grundsätzlich möglich ist, wenn sie etwa erkennbar in Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft, späterer Hochzeit oder sonstiger Gegenleistung erfolgt sind und der bezweckte Erfolg nicht eintritt. Diese Umstände und in welcher Höhe ein Rückersatz gebührt, sind stets anhand des konkreten Falles sorgfältig und fachkundig zu prüfen.
Kurz informiert
Streitigkeiten zwischen Lebens-gefährten führen häufig zu Gerichtsverfahren. Daher ist es sinnvoll, sich früh über die rechtlichen Folgen einer Lebensgemeinschaft zu informieren und nötige Vereinbarungen zu treffen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beraten dabei fachkundig und vertreten die Interessen außergerichtlich
wie auch vor Gericht.











