Irrtümer im Erbrecht
Ohne Kinder erbt mein Ehepartner alles
Weit verbreitet ist die Annahme, der Ehepartner erbe mangels Kindern automatisch den gesamten Nachlass. Tatsächlich trifft das nur zu, wenn auch beide Elternteile des Verstorbenen nicht mehr leben. Gibt es keine Kinder, leben aber die Eltern noch, erhält der Ehegatte zwei Drittel und die Eltern ein Drittel. Lebensgefährten erben ohne Testament praktisch nie. Die gesetzliche Erbfolge führt daher ohne ausdrückliche Regelung häufig zu ungewollten Ergebnissen.
Ein unterschriebenes Testament ist gültig
Ein Testament ist nur wirksam, wenn die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden. Ein eigenhändiges Testament muss von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Für nicht eigenhändig, etwa am PC geschriebene Testamente gelten strengere Formvorschriften. Bereits kleine Fehler bewirken die Unwirksamkeit. Selbstverfasste Testamente sind oft problematisch, da sie häufig unklar formuliert sind. Empfehlenswert ist daher die Errichtung durch rechtskundige Fachpersonen. Ebenso wichtig sind sichere Aufbewahrung und Registrierung, denn ein gültiges Testament nützt nichts, wenn es nach dem Tod nicht gefunden wird.
Ich kann meine Kinder immer enterbenI
Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Mindestanspruch, der Kindern und Ehegatten unabhängig vom Inhalt eines Testaments zusteht. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann grundsätzlich nicht entzogen werden. Eine Enterbung ist nur in wenigen gesetzlich vorgesehenen gravierenden Fällen möglich. Persönliche Enttäuschungen reichen nicht aus. Möglich ist eine Pflichtteilsminderung, wenn über längere Zeit kein den Familienverhältnissen entsprechender Kontakt bestanden hat. Sowohl bei Enterbung als auch Pflichtteilsminderung ist Vorsicht geboten, da die Folgen oft nicht gewollt sind. Rechtliche Beratung ist daher dringend zu empfehlen.
Schenkungen mindern den Pflichtteil
Viele glauben, durch Schenkungen zu Lebzeiten den Pflichtteil zu reduzieren. Tatsächlich wirken Schenkungen im Erbrecht weiter. Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen werden unbefristet, Schenkungen an Dritte befristet berücksichtigt. Maßgeblich ist der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung, der inflationsangepasst wird. Besonders bei Übergabe von Liegenschaften entstehen dadurch häufig Ausgleichsansprüche, die erst Jahre später thematisiert werden. Auch die Frage, ob eine Schenkung unentgeltlich war, wird oft zum Streitfall. Durch Schenkungen lässt sich der Pflichtteil daher nicht ohne Weiteres umgehen.
Fazit
Erbrechtliche Fehlvorstellungen führen häufig zu Ergebnissen, die weit von dem entfernt sind, was Betroffene beabsichtigten. Wer klare und wirksame Regelungen treffen möchte, sollte rechtzeitig fachliche Unterstützung in Anspruch nehmen, um sicherzustellen, dass der eigene Wille tatsächlich umgesetzt wird und Konflikte zwischen Hinterbliebenen vermieden werden.
Kurz informiert
Der Pflichtteil schützt nahe Angehörige und bleibt unabhängig vom Inhalt eines Testaments bestehen. Eine Enterbung ist nur in wenigen gesetzlich geregelten Fällen möglich. Persönliche Enttäuschungen reichen dafür nicht aus.
Durch Schenkungen lässt sich der Pflichtteil nicht ohne Weiteres umgehen.











