Irrtümer im Erbrecht
Ein schwerer Unfall ist für alle belastend – für Betroffene, Angehörige und auch für jene, die allenfalls ohne Verschulden zum „Schädiger“ werden. Viele fragen sich: Muss ich auch für seelische Schäden von Angehörigen eines Geschädigten zahlen, wenn diese die Nachricht vom Tod oder der schweren Verletzung eines nahen Menschen kaum verkraften? Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH), die wir begleiten durften, bringt mehr Sicherheit.
Wichtig ist zuerst der rechtliche Grundsatz: Österreich unterscheidet klar zwischen Schockschaden und normaler Trauer eines Angehörigen.
Ein Schockschaden liegt nur vor, wenn ein Angehöriger durch den Tod oder die schwerste Verletzung eines nahestehenden Menschen eine psychische Erkrankung entwickelt. Dann liegt ein Eingriff in seine eigenen absolut geschützten Rechte vor – insbesondere in die körperliche und seelische Gesundheit. Solche eigenen Gesundheitsschäden sind ersatzfähig. Nicht ersetzt werden hingegen grundsätzlich Vermögensschäden der Angehörigen oder indirekte, von Dritten abgeleitete Schäden. Für Angehörige zählt also nur das: Ihre eigene, direkt ausgelöste Erkrankung – nicht aber indirekte wirtschaftliche Nachteile oder vom Geschädigten „abgeleitete“ Ansprüche. Auch die normale Trauer, die jeder Mensch empfindet, ist nicht ersatzfähig. Eine Ausnahme dazu gibt es nur, wenn der Unfall auf grobem Verschulden des Verursachers beruht. Außerdem muss – etwa beim reinen Trauerschmerzengeld – eine besonders enge Beziehung zum Getöteten/Schwerverletzten bestehen.
Lange unklar war eine Frage, die viele Autofahrer beschäftigt: Muss man auch dann zahlen, wenn gar kein Verschulden vorliegt, sondern nur eine reine Fahrzeug-Gefährdungshaftung (EKHG)? Genau das hat der OGH nun entschieden. In einem aktuellen Fall starb der Vater der Klägerin bei einem Unfall, ohne dass die Lenkerin ein Verschulden traf. Die Tochter entwickelte eine schwere Trauerstörung. Das Berufungsgericht meinte: Ohne Verschulden kein Ersatz. Der OGH sah das anders und bejahte im Grundsatz eine Schadenersatzpflicht. Dabei betonte der OGH jedoch ausdrücklich, dass damit keine neuen Haftungsschleusen geöffnet werden. Ein Anspruch besteht nur, wenn der Unfall Tod oder schwerste Verletzungen verursacht. Solche Ereignisse seien „an sich“ geeignet, bei Angehörigen einen massiven Schock auszulösen. Dann kommt Schockschadenersatz auch ohne Verschulden in Betracht.
Fazit
Die klare Botschaft des OGH: Direkt-eigene, medizinisch nachvollziehbare psychische Erkrankungen von Angehörigen nach extremen Unglücksfällen sind ersatzfähig. Normale Trauer, reine wirtschaftliche Nachteile oder indirekte Betroffenheit bleiben – grundsätzlich – ausgeschlossen. Damit bleibt das österreichische Schadenersatzrecht fair, aber begrenzt – und schützt gleichzeitig jene Angehörigen, die ein Unglück medizinisch nachgewiesen seelisch aus der Bahn wirft.
Kurz informiert
Ein Schockschaden liegt nur vor, wenn ein Angehöriger durch den Tod oder die schwerste Verletzung eines nahestehenden Menschen eine eigene psychische Erkrankung entwickelt. Nicht ersetzt werden indirekte, von Dritten abgeleitete Schäden oder – grundsätzlich – reine Vermögensschäden der Angehörigen.











