Unterhaltsbemessungsgrundlage
Auch wenn dem Grunde nach feststeht, dass Unterhalt geschuldet wird, gibt es oft heftige Auseinandersetzungen zur Frage, wie die Unterhaltsbemessungsgrundlage zu ermitteln ist.
Für unselbstständig Erwerbstätige bereitet dies meist kein großes Problem. Das Nettoeinkommen eines Jahres inklusive Sonderzahlungen ist auf 12 Monate zu verteilen. Steuerrückzahlungen, die aufgrund des Lohnsteuerausgleichs erreicht werden, sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Der Familienbonus Plus ist aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden.
Unterhaltsbemessung bei Selbstständigen
Bedeutend schwieriger gestaltet sich die Feststellung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bei selbstständig Erwerbstätigen. Deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmt die Höhe des geschuldeten Unterhalts. Zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen zählen daher die tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er frei verfügen kann. Maßgeblich ist nicht der steuerliche Reingewinn, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn, der aus realen Einnahmen unter Abzug realer Betriebsausgaben, einkommens- und betriebsgebundener Steuern und öffentlichen Abgaben resultiert.
Für zukünftige Unterhaltsansprüche zieht die Rechtsprechung bei Selbstständigen das Durchschnittseinkommen der letzten drei der Beschlussfassung vorangegangenen Wirtschaftsjahre heran.
Alternativ dazu ist die Höhe der Privatentnahmen für die Unterhaltsbemessungsgrundlage dann maßgeblich, wenn diese den Reingewinn übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust ausweist.
Nur reale Ausgaben zählen
Reale Betriebsausgaben sind nur bei tatsächlichem Mittelabfluss zu berücksichtigen; der Gewinnfreibetrag, die Betriebsausgabenpauschale und die AfA reduzieren zwar das steuerliche Einkommen, nicht aber die Unterhaltsbemessungsgrundlage, wenn keine tatsächlichen Ausgaben getätigt worden sind.
Mehrere Einkünfte
Zu beachten ist, dass Gesellschafter und Geschäftsführer in der Regel mehrere Einkommensquellen haben, nämlich ihr Geschäftsführergehalt, Verrechnungskonten (Quasi-Entnahmen) und Gewinnausschüttungen. All diese Einkünfte bilden die Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Thesaurierte (also im Unternehmen verbliebene nicht ausgeschüttete) Gewinne sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, es sei denn, die Gewinnthesaurierung ist kaufmännisch geboten oder der Unterhaltspflichtige konnte aufgrund der Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen keine Ausschüttung erwirken. Der Steuerbescheid für sich alleine ist daher in aller Regel keine taugliche Grundlage für die Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Kurz informiert
Es empfiehlt sich, zur Unterhaltsfeststellung von selbstständig Erwerbstätigen vollständige Jahresabschlüsse,
Einkommensteuerbescheide, Aufzeichnungen über Privatentnahmen, auch Informationen über die private Nutzung allfälliger betrieblicher Infrastruktur (z.B. Kfz) zu verlangen, damit die Unterhaltsbemessungsgrundlage exakt festgestellt werden kann.











