Unterhaltsbemessungsgrundlage

Dr. Birgitt Breinbauer • 19. Dezember 2025

Auch wenn dem Grunde nach feststeht, dass Unterhalt geschuldet wird, gibt es oft heftige Auseinandersetzungen zur Frage, wie die Unterhaltsbemessungsgrundlage zu ermitteln ist. 

Für unselbstständig Erwerbstätige bereitet dies meist kein großes Problem. Das Nettoeinkommen eines Jahres inklusive Sonderzahlungen ist auf 12 Monate zu verteilen. Steuerrückzahlungen, die aufgrund des Lohnsteuerausgleichs erreicht werden, sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Der Familienbonus Plus ist aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden. 

Unterhaltsbemessung bei Selbstständigen
Bedeutend schwieriger gestaltet sich die Feststellung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bei selbstständig Erwerbstätigen. Deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmt die Höhe des geschuldeten Unterhalts. Zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen zählen daher die tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er frei verfügen kann. Maßgeblich ist nicht der steuerliche Reingewinn, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn, der aus realen Einnahmen unter Abzug realer Betriebsausgaben, einkommens- und betriebsgebundener Steuern und öffentlichen Abgaben resultiert.

Für zukünftige Unterhaltsansprüche zieht die Rechtsprechung bei Selbstständigen das Durchschnittseinkommen der letzten drei der Beschlussfassung vorangegangenen Wirtschaftsjahre heran. 

Alternativ dazu ist die Höhe der Privatentnahmen für die Unterhaltsbemessungsgrundlage dann maßgeblich, wenn diese den Reingewinn übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust ausweist. 

Nur reale Ausgaben zählen
Reale Betriebsausgaben sind nur bei tatsächlichem Mittelabfluss zu berücksichtigen; der Gewinnfreibetrag, die Betriebsausgabenpauschale und die AfA reduzieren zwar das steuerliche Einkommen, nicht aber die Unterhaltsbemessungsgrundlage, wenn keine tatsächlichen Ausgaben getätigt worden sind. 

Mehrere Einkünfte 
Zu beachten ist, dass Gesellschafter und Geschäftsführer in der Regel mehrere Einkommensquellen haben, nämlich ihr Geschäftsführergehalt, Verrechnungskonten (Quasi-Entnahmen) und Gewinnausschüttungen. All diese Einkünfte bilden die Unterhaltsbemessungsgrundlage. 

Thesaurierte (also im Unternehmen verbliebene nicht ausgeschüttete) Gewinne sind in die ­Bemessungsgrundlage einzubeziehen, es sei denn, die Gewinnthesaurierung ist kaufmännisch geboten oder der Unterhaltspflichtige konnte aufgrund der Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen keine Ausschüttung erwirken. Der Steuerbescheid für sich alleine ist daher in aller Regel keine taugliche Grundlage für die Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage. 


Kurz informiert
Es empfiehlt sich, zur Unterhaltsfeststellung von selbstständig Erwerbstätigen vollständige ­Jahresabschlüsse, 
Einkommensteuerbescheide, Aufzeichnungen über Privatentnahmen, auch Informationen über die private Nutzung allfälliger betrieblicher Infrastruktur (z.B. Kfz) zu verlangen, damit die Unterhaltsbemessungsgrundlage exakt festgestellt werden kann. 


von Dr. Clemens Ender 19. Dezember 2025
Geh- und Fahrrechte über Nachbargrundstücke dienen der Erschließung anderer Grundstücke, insbesondere wenn diese nicht an eine öffentliche Straße angrenzen. Die Eintragung solcher Rechte im Grundbuch war in Vorarlberg bis 1997 aufgrund einer speziellen gesetzlichen Regelung unzulässig. Oft sind deshalb Geh- und Fahrrechte im Grundbuch nicht zu finden. Der Nachweis, dass vor vielen Jahren Rechte vertraglich vereinbart wurden, obwohl sie im Grundbuch nicht ersichtlich sind, kann schwierig sein. Gelingt der Nachweis nicht, kommt unter Umständen eine Ersitzung in Betracht, welche an mehrere Voraussetzungen geknüpft ist: Voraussetzung für die Ersitzung eines Geh- und Fahrrechtes ist es, dass a) über einen Zeitraum von zumindest 30 Jahren b) ein redlicher und c) echter Ersitzungsbesitz vorliegt. Während eines ununterbrochenen Zeitraums von 30 Jahren muss für Dritte erkennbar sein, dass der Ersitzende ein Recht ausübt. Dies kann ein bloßes Gehen sein oder auch ein Fahren. Es ist erforderlich, dass der Ersitzende („Ersitzungsbesitzer“) dieses Recht in der Überzeugung ausübt, dazu berechtigt zu sein („redlicher Besitz“). Dies ist dann der Fall, wenn er davon ausgeht, dass das Recht dem Ersitzenden selbst oder einem Rechtsvorgänger (z.B. Familienmitgliedern) vertraglich eingeräumt worden ist. Ob es einen solchen Vertrag tatsächlich gibt, ist jedoch nicht relevant! Der Glaube daran ist wichtig. Es genügt also nicht, mehr als 30 Jahre lediglich über das Nachbargrundstück zu gehen und zu behaupten, dass das schon die Vorfahren gemacht haben! Der Ersitzungsbesitz muss zudem „echt“ sein: Das behauptete Recht darf also beispielsweise nicht durch Gewalt oder List erschlichen worden sein. Ist die Ersitzungszeit abgelaufen und sind alle weiteren Voraussetzungen erfüllt, entsteht das Recht automatisch und der Ersitzungsbesitzer kann zur Not gerichtlich erzwingen, dass es im Grundbuch eingetragen wird. Dadurch kann verhindert werden, dass bei einem Verkauf des belasteten Grundstücks an einen Dritten, der vom Geh- und Fahrrecht nichts weiß, das Recht wieder untergeht. Geh- und Fahrrechte sind stets einschränkend auszulegen: Wer zu landwirtschaftlichen Zwecken über ein Nachbargrundstück fahren darf, ist nicht berechtigt, dieses Recht etwa auch als Zufahrt zu einem Haus zu nutzen. Eine eigenmächtige Ausdehnung des Rechts ist unzulässig. Es zählen die vertraglichen Vereinbarungen bzw. bei einer Ersitzung das konkrete Ausmaß der 30-jährigen Rechtsausübung. Wer eine Ersitzung verhindern will, sollte vor Ablauf der Ersitzungsfrist Handlungen setzen, die es dem Ersitzungsbesitzer erkennbar machen, dass man als Liegenschaftseigentümer nicht von einem Nutzungsrecht des anderen ausgeht. Eine Fahrverbotstafel oder die Abschrankung eines Weges kann beispielsweise dazu dienen. Der Ersitzungsbesitzer wird damit gezwungen, den angenommenen Vertrag nachzuweisen. Gelingt dies nicht, ist auch die Gefahr einer Ersitzung gebannt. Kurz informiert Wer eine frühere vertragliche Einräumung eines Geh- und ­Fahrrechts annimmt, dies aber nicht nachweisen kann, hat die Möglichkeit, durch langjährige Nutzung des Nachbargrundstücks ein solches Recht zu erwerben. Eine Eintragung im Grundbuch ist dringend zu empfehlen.
von MMag. Dr. Rupert Manhart 19. Dezember 2025
Jahrzehntelang war es in vielen österreichischen Skigebieten gängige Praxis, dass Einheimische Saisonkarten und Tagespässe zu deutlich günstigeren Konditionen als Gäste aus dem In- und Ausland erhielten. Was für die lokale Bevölkerung ein wertvolles Privileg darstellte, war aus Sicht des EU-Rechts jedoch eine Diskriminierung von EU-Bürgern aufgrund Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz. EU-Grundsatz der Gleichbehandlung Hintergrund der Abschaffung dieser Praxis ist der Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Er verbietet eine Ungleichbehandlung von EU-Bürgern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit. Die 2018 in Kraft getretene Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302 verstärkte diesen Grundsatz noch, indem sie explizit ungerechtfertigte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung von Kunden untersagt. Die Preisgestaltung, die ausschließlich auf dem Kriterium des Wohnsitzes basierte, stand im Widerspruch zu diesem fundamentalen Prinzip. Während Einheimische von günstigen Tarifen profitierten, mussten Gäste aus anderen Regionen Österreichs oder aus anderen EU-Staaten höhere Preise zahlen, obwohl sie dieselbe Dienstleistung in Anspruch nahmen. Anwendbarkeit Der Grundsatz ist nicht neu: Auch die EU-Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) verlangte einen diskriminierungsfreien Zugang zu Dienstleistungen. Es war jedoch strittig, ob sie auf Seilbahnunternehmen überhaupt anwendbar ist. Art. 20 der Dienstleistungsrichtlinie enthält ein weitreichendes Diskriminierungsverbot aufgrund Wohnsitzes oder Staatsangehörigkeit. Es umfasste sowohl direkte Diskriminierung, die offen an Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz anknüpft, als auch indirekte Diskriminierung, die formal auf andere Kriterien wie den Wohnsitz abstellt, aber faktisch ebenfalls zu einer Benachteiligung von EU-Ausländern führt. Eine Diskriminierung konnte aber durch objektive Gründe gerechtfertigt sein. Allerdings sind rein wirtschaftliche Gründe, wie sie oft für Einheimischentarife angeführt wurden, keine anerkannten Rechtfertigungsgründe. Wirtschaftliche Anpassungen Die Skigebietsbetreiber mussten infolge dieser rechtlichen Vorgaben ihre Preismodelle überdenken. Viele entschieden sich für alternative Rabattsysteme, die mit dem EU-Recht vereinbar sind. Dazu gehören Frühbucherrabatte, Familienpakete, Vielfahrerrabatte oder spezielle Angebote für bestimmte ­Altersgruppen. Diese Vergünstigungen stehen allen Gästen unabhängig von ihrer Herkunft offen. Auswirkungen auf lokale Gemeinschaften In vielen Regionen ist das Skifahren nicht nur Freizeitaktivität, sondern Teil der kulturellen Identität. Es wäre jedoch falsch, Unmut gegenüber den EU-Vorgaben zu äußern: Schließlich nützt es auch Österreichern, wenn sie im Ausland Dienstleistungen zu denselben Konditionen in Anspruch nehmen können wie die dortige Bevölkerung. Kurz informiert Die Abschaffung der vergünstigten Tarife für Einheimische in österreichi-schen Skigebieten markiert einen bedeutenden Wendepunkt im alpinen Tourismus. Diese langjährige Praxis musste dem EU-Prinzip der Nichtdiskriminierung weichen. Sie wurden jedoch soweit wie möglich durch alternative und unionsrechtskonforme Rabattsysteme ersetzt.
von Mag. Dominik Brun 19. Dezember 2025
Insbesondere mit fortschreitendem ­Alter ergeben sich in rechtlicher Sicht zahlreiche neue Fragestellungen, z.B.: – Wer vertritt mich, wenn ich es selbst nicht mehr kann? – Wie plane ich meinen Lebensabend? Welche Wünsche habe ich? – Wer sind meine Erben? Vorsorgevollmacht u. Patientenverfügung Mit einer Vorsorgevollmacht kann geregelt werden, wer den Betroffenen im Falle des Fehlens seiner Geschäftsfähigkeit im Rechtsverkehr („Eintritt des Vorsorgefalls“) vertritt. Eine Vorsorgevollmacht ersetzt den gerichtlichen Erwachsenenvertreter (früher: „Sachwalter“). Der Errichter bestimmt dabei jene Personen, welche ihn im Falle des Eintritts des Vorsorgefalls vertreten sollen. Im Zuge der Vorsorgevollmacht ist es möglich, eine oder mehrere Personen mit der Vertretung zu beauftragen und auch Ersatzbevollmächtigte zu bestimmen. Gerade im Verkehr mit Banken oder Behörden ist eine derartige Vorsorgevollmacht wichtig. Mit einer Patientenverfügung kann entweder verbindlich oder beachtlich geregelt werden, welche medizinischen Maßnahmen ergriffen oder unterlassen werden sollen. Testament/Erbrecht Grundsätzlich wird das Erbrecht gesetzlich geregelt. Jeder kann durch Errichtung eines Testaments in die gesetzliche Erbfolge eingreifen, jedoch sind die gesetzlichen Schranken des Pflichtteilsrechts zu beachten. Um spätere Streitigkeiten zu verhindern, ist es daher erforderlich zu wissen, wem gesetzlich welche Ansprüche zustehen. Seit der letzten Erbrechtsreform kommen lediglich noch den Ehegatten sowie den Nachkommen Pflichtteilsrechte zu. Zu Lebzeiten getätigte Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte sind in der Anspruchsberechtigung mit zu berücksichtigen. Übergabe zu Lebzeiten Vorhandenes Vermögen wie Bar- oder Liegenschaftsvermögen kann bereits zu Lebzeiten übertragen werden. Im Zuge von Liegenschaftsübertragungen können bestimmte Rechte zurückbehalten werden (z.B. Wohn- oder Fruchtgenussrecht, Belastungs- und/oder Veräußerungsverbot). In steuerlicher Sicht liegt bei einer Übergabe u.a. an Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Geschwister, Nichten oder Neffen ein begünstigter Erwerbsvorgang (§26a GGG) vor. Der Erwerber gelangt daher in den Genuss reduzierter Steuersätze für die Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr. Schenkungs- und Erbschaftssteuer Zum heutigen Zeitpunkt fallen für eine unentgeltliche Übertragung einer Liegenschaft oder anderer Vermögenswerte keinerlei Schenkungs- und Erbschaftssteuern an. Ob derartige Steuern in Zukunft (wieder) eingeführt werden, ist vom Willen der Politik abhängig. Eingehende Beratung Für all diese Fragestellungen bedarf es einer ausführlichen und detaillierten Rechtsberatung. Nur wer all seine Rechte und Pflichten kennt, kann entsprechende Lösungen erarbeiten, sodass man sich anschließend wieder den schönen Dingen des Lebens widmen kann. Der/die RechtsanwältIn Ihres Vertrauens steht Ihnen gerne jederzeit mit Rat und Tat zur Seite! Kurz informiert Personen- und Vermögensvorsorge • Vorsorgevollmacht und  Patientenverfügung • Testament • Schenkungsvertrag • Erb- und Pflichtteilsrechte beachten
von Dr. Markus Fink 19. Dezember 2025
Mittlerweile verfügen auch im ländlichen Raum viele Liegenschaften über eine helle Beleuchtung, die meist über Dämmerungsschalter oder Bewegungsmelder in Betrieb gesetzt wird. Dabei werden regelmäßig auch Teile von benachbarten Liegenschaften ausgeleuchtet. Es stellt sich daher die Frage, ob der Nachbar derartige Lichteinwirkungen auf seine Liegenschaft ­dulden muss und wie allenfalls Abhilfe geschaffen werden kann. Der Oberste Gerichtshof hat erstmal in einer Entscheidung aus dem Jahr 2003 ausführlich zu dieser Thematik Stellung bezogen. Ortsübliches Ausmaß Die im Anlassfall Beklagte war Eigentümerin einer Liegenschaft in Oberösterreich, auf der sich eine Wohnanlage befand, deren Zugang in der Nacht beleuchtet wurde, wobei das Licht auch die benachbarte Liegenschaft des Klägers erreichte. Die Lichteinwirkung auf das Schlafzimmer des Klägers war derart gravierend, dass dieses trotz dichter Vorhänge erleuchtet wurde. Der Kläger machte nun geltend, dass er nicht ungestört einschlafen bzw. schlafen könne, er leide körperlich und psychisch darunter und die Licht-Immissionen würden das ortsübliche Ausmaß übersteigen. Die Vertreter der Wohnanlage wandten ein, dass die Beleuchtung für die ausreichende Ausleuchtung der Zugangswege und für die Sicherheit der Bewohner der Wohnanlage erforderlich sei und das ortsübliche Ausmaß nicht übersteige. Die ersten beiden Instanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger keinen Beweis dafür erbracht habe, in welchem Ausmaß die ortsübliche Beleuchtung überschritten worden sei. Grundsätze der Rechtsprechung Der Oberste Gerichtshof hat dann in seiner Entscheidung die zu Lärmimmissionen entwickelten Grundsätze der Judikatur, wonach eine Störung der nächtlichen Ruhe immer dann eintrete, wenn die objektiv gegebene Erhöhung des Grundgeräuschpegels zu einer derartigen subjektiven Lästigkeit für normal empfindende Menschen führe, dass dadurch ihr Ruhe- und Schlafbedürfnis wesentlich gestört werde, auch auf Lichteinwirkungen ausgedehnt. Gutachterweg nicht erforderlich Auch wenn es in anderen Fällen zweckmäßig oder geboten sein sollte, das höchstzulässige Ausmaß der beanstandeten Immissionen in entsprechenden Maßeinheiten präzise anzugeben, könne dies nicht generalisiert werden. Gerade im Fall von Lichteinwirkungen in Schlafräume könne vielfach ohne exakte Messungen der Lichtstärke beurteilt werden, ob die beanstandeten Immissionen das zulässige Ausmaß überschreiten. Wenn die Schlafräume trotz dunkler Vorhänge hell erleuchtet seien, so könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger durch die Beklagte in einer gesetzlich unzulässigen Weise gestört werde. In entsprechend gravierenden Fällen kann somit auch ohne die oft sehr aufwendige Durchführung von Lichtmessungen durch einen Sachverständigen ein Unterlassungsbegehren gerichtlich durchgesetzt werden. Kurz informiert Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass für die Beurteilung der Ortsüblichkeit von Lichtimmissionen auf einem Nachbargrundstück nicht zwingend die Angabe einer exakten Messeinheit der Lichtstärke erforderlich ist. Es kann daher in entsprechend gravierenden Fällen die vorprozessuale Einholung eines Gutachtens unterbleiben.
von Mag. Patrick Beichl 19. Dezember 2025
Behandlungsfehler entstehen nicht allein im Operationssaal oder durch unzureichende Diagnostik. Häufig wurzeln sie in einem unscheinbaren, aber kritischen Bereich: der Weitergabe medizinischer Informationen. Verzögerungen, Unvollständigkeiten oder organisatorische Lücken können hier gravierende Folgen haben. Wo viele Beteiligte sind, steigt das Risiko Sobald mehrere Abteilungen eines Krankenhauses oder niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gemeinsam an einer Behandlung arbeiten, braucht es eindeutige Abläufe und eine sorgfältige Koordination. Die Realität zeigt allerdings, dass genau an diesen Schnittstellen Schwachstellen bestehen. Folgen unvollständiger Kommunikation In einem dokumentierten Fall musste nach einer neurochirurgischen Operation rasch eine augenärztliche Kontrolle erfolgen. Ein Konsil hatte dies sogar ausdrücklich empfohlen. Dennoch kam es zu keiner ausreichenden Abstimmung zwischen den beteiligten Abteilungen, wodurch die Untersuchung erst massiv verspätet stattfand. Die irreversible Erblindung eines Auges war letztlich die direkte Folge einer fehlenden Informationsweitergabe. Ein weiteres Beispiel betrifft drei angeordnete bildgebende Untersuchungen der Brust. Zwar wurden alle durchgeführt, doch erreichte nur ein unauffälliger Befund den behandelnden Arzt. Die beiden pathologischen Befunde blieben aufgrund interner Organisationsmängel liegen. Auch die fehlende Kontrolle der Vollständigkeit führte dazu, dass eine notwendige weiterführende Diagnostik unterblieb. Die Krebserkrankung wurde dadurch erst verspätet erkannt und behandelt. Entlassungsdokumente Selbst beim Übergang von der stationären zur ambulanten Betreuung kommt es häufig zu Lücken. Unvollständige Entlassungsbriefe, fehlende Hinweise auf notwendige Nachkontrollen oder unklare Anweisungen gehören zu den wiederkehrenden Problemfeldern. Für Patientinnen und Patienten entsteht dadurch ein erhebliches Risiko, weil entscheidende Informationen nicht oder nicht deutlich genug kommuniziert werden. Systemische Verantwortung Solche Fehler lassen sich selten einer einzelnen Person zuschreiben. Meist sind strukturelle Defizite die Ursache: unklare Prozesse, fehlende Kontrollmechanismen oder mangelhafte Dokumentationswege. Die arbeitsteilige, hochspezialisierte Medizin erfordert verlässliche Abläufe und eine klare Zuordnung von Verantwortlichkeiten. Geht ein Befund verloren oder wird eine Therapie verzögert eingeleitet, können die medizinischen Folgen erheblich sein. Die Rechtsprechung fordert daher eindeutig, dass Krankenanstalten und Ärztinnen bzw. Ärzte organisatorisch gewährleisten müssen, dass alle relevanten Informationen vollständig und rechtzeitig weitergegeben werden. Bei der juristischen Analyse medizinischer Unterlagen lohnt es, auch systemische Faktoren einzubeziehen – immer wieder zeigen sich hier haftungsrelevante Versäumnisse. Kurz informiert Die größten Gefahren entstehen oft dort, wo Informationen versickern: Ein fehlender Befund, eine nicht weitergegebene Rückmeldung, ein lückenhafter Entlassungsbrief – und plötzlich steht die Gesundheit auf dem Spiel. Häufig liegt die Ursache nicht bei einzelnen Personen, sondern in Strukturen, die nicht so funktionieren, wie sie sollten.
von Dr. Thomas Willeit 19. Dezember 2025
Rechtsanwälte als Vertragserrichter Rechtsanwälte vertreten nicht nur deren Klienten vor Gericht. Sie sind insbesondere auch befugt, Verträge zu erstellen und durchzuführen. So werden Rechtsanwälte vielfach auch beim Ankauf eines Grundstückes oder einer Wohnung beigezogen, um den Kaufvertrag zu erstellen und dafür Sorge zu tragen, dass der Vertrag in weiterer Folge ordnungsgemäß im Grundbuch durchgeführt wird. Fachwissen hilft Gerade durch ihre Prozesserfahrung bei Gericht wissen Rechtsanwälte sehr genau, worauf es bei der Vertragsverfassung letzten Endes ankommt. Verträge sind wie Versicherungen. Erst im Krisenfall zeigt sich, was sie tatsächlich wert sind. Werden dabei beispielsweise Nutzungsrechte Dritter, Dienstbarkeiten, Pfandrechte oder sonstige Belas  tungen nicht ausreichend ­berücksichtigt, eine fehlende Widmung übersehen oder grundverkehrsbehördliche Voraussetzungen nicht entsprechend beachtet, sind die Probleme jedenfalls bereits vorprogrammiert. Gut abgefasste Verträge beruhigen und bilden Vertrauen. Hier hilft ein erfahrener Anwalt mit Sicherheit. Treuhandschaften Mit der Durchführung von Kaufverträgen sind regelmäßig auch Treuhandschaften verbunden, bei welchen der Vertragsverfasser von den Vertragsparteien zum Treuhänder bestellt wird. Mit der Treuhandschaft soll garantiert werden, dass der Verkäufer sein Eigentumsrecht erst zu einem Zeitpunkt hergibt, wenn gesichert ist, dass der Kaufpreisbetrag beim Treuhänder auf dem Treuhandkonto eingelangt ist. Umgekehrt hat der Käufer die Sicherheit, dass der von ihm bezahlte Kaufpreisbetrag erst zu einem Zeitpunkt an den Verkäufer weitergeleitet wird, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages im Grundbuch gewährleistet ist. Sind auf der Liegenschaft Belastungen eingetragen, ­welche vom Käufer nicht zu übernehmen sind, wird der Treuhänder mit dem ihm anvertrauten Geld auch für die Löschung dieser Belastungen Sorge tragen. Damit wird der Treuhänder zum Garant für eine reibungslose Abwicklung. Treuhandrevision Übrigens: Eine von einem Rechtsanwalt übernommene Treuhandschaft wird durch die Treuhandrevision der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer überwacht und auch versichert. Dies ist ein Schutz sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer. Gerade im Immobilienbereich sollten die Verträge nicht ohne die Beiziehung eines Fachmannes abgeschlossen werden. Viel zu groß ist die Gefahr, wenn im Zusammenhang mit Belastungen, welche auf der Liegenschaft haften, oder mit der Kaufpreisabwicklung Probleme auftreten. Meist ziehen solche Probleme ein Vielfaches jener Kosten nach sich, welche mit der Vertragsabwicklung über einen Fachmann verbunden gewesen wären. Wenden Sie sich daher an den Anwalt Ihres Vertrauens, um solche Probleme von vornherein zu vermeiden! Kurz informiert Kaufverträge über Liegenschaften sollten treuhändig abgewickelt werden. Eine vom Rechtsanwalt als Vertragserrichter übernommene Treuhandschaft wird durch die Treuhandrevision der Rechtsanwaltskammer überwacht und auch versichert. Das ist ein Schutz für den Käufer und den Verkäufer.
von Mag. Gamze Eren-Yesilyurt 19. Dezember 2025
Ohne Kinder erbt mein Ehepartner alles Weit verbreitet ist die Annahme, der Ehepartner erbe mangels Kindern automatisch den gesamten Nachlass. Tatsächlich trifft das nur zu, wenn auch beide Elternteile des Verstorbenen nicht mehr leben. Gibt es keine Kinder, leben aber die Eltern noch, erhält der Ehegatte zwei Drittel und die Eltern ein Drittel. Lebensgefährten erben ohne Testament praktisch nie. Die gesetzliche Erbfolge führt daher ohne ausdrückliche Regelung häufig zu ungewollten Ergebnissen. Ein unterschriebenes Testament ist gültig Ein Testament ist nur wirksam, wenn die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden. Ein eigenhändiges Testament muss von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Für nicht eigenhändig, etwa am PC geschriebene Testamente gelten strengere Formvorschriften. Bereits kleine ­Fehler bewirken die Unwirksamkeit. Selbstverfasste Testamente sind oft problematisch, da sie häufig unklar formuliert sind. Empfehlenswert ist daher die Errichtung durch rechtskundige Fachpersonen. Ebenso wichtig sind sichere Aufbewahrung und Registrierung, denn ein gültiges Testament nützt nichts, wenn es nach dem Tod nicht gefunden wird. Ich kann meine Kinder immer enterben I Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Mindestanspruch, der Kindern und Ehegatten unabhängig vom Inhalt eines Testaments zusteht. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann grundsätzlich nicht entzogen werden. Eine Enterbung ist nur in wenigen ­gesetzlich vorgesehenen gravierenden Fällen möglich. Persönliche Enttäuschungen reichen nicht aus. Möglich ist eine Pflichtteilsminderung, wenn über längere Zeit kein den Familienverhältnissen entsprechender Kontakt bestanden hat. Sowohl bei Enterbung als auch Pflichtteilsminderung ist Vorsicht geboten, da die Folgen oft nicht gewollt sind. Rechtliche Beratung ist daher dringend zu empfehlen. Schenkungen mindern den Pflichtteil Viele glauben, durch Schenkungen zu Lebzeiten den Pflichtteil zu reduzieren. Tatsächlich wirken Schenkungen im Erbrecht weiter. Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen werden unbefristet, Schenkungen an Dritte befristet berücksichtigt. Maßgeblich ist der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung, der inflationsangepasst wird. Besonders bei Übergabe von Liegenschaften entstehen dadurch häufig Ausgleichsansprüche, die erst Jahre später thematisiert werden. Auch die Frage, ob eine Schenkung unentgeltlich war, wird oft zum Streitfall. Durch Schenkungen lässt sich der Pflichtteil daher nicht ohne Weiteres umgehen. Fazit Erbrechtliche Fehlvorstellungen führen häufig zu Ergebnissen, die weit von dem entfernt sind, was Betroffene beabsichtigten. Wer klare und wirksame Regelungen treffen möchte, sollte rechtzeitig fachliche Unterstützung in Anspruch nehmen, um sicherzustellen, dass der eigene Wille tatsächlich umgesetzt wird und Konflikte zwischen Hinterbliebenen vermieden werden. Kurz informiert Der Pflichtteil schützt nahe ­Angehörige und bleibt unabhängig vom Inhalt eines Testaments ­bestehen. Eine Enterbung ist nur in wenigen gesetzlich geregelten Fällen möglich. Persönliche ­Enttäuschungen reichen dafür nicht aus. Durch Schenkungen lässt sich der Pflichtteil nicht ohne Weiteres umgehen.
von Mag. Stefan Aberer 19. Dezember 2025
Auflösung der Lebensgemeinschaft Räumungsklage bei Auflösung von nicht ehelichen Lebensgemeinschaften. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft kann – genauso wie sie formlos begonnen wird – auch formlos beendet werden. Es gibt also kein spezielles gerichtliches Aufteilungsverfahren, wie es etwa bei Ehen existiert. Wenn die Lebensgefährten keine Verträge miteinander abgeschlossen haben, müssen die Folgen der Trennung nach den Regeln des Bereicherungsrechts oder anderen allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen geklärt werden. Räumungsanspruch? Der Oberste Gerichtshof (OGH) musste kürzlich einen Fall entscheiden, in dem ein Mann nach der Trennung seine ehemalige Lebensgefährtin aus dem gemeinsamen Haus räumen lassen wollte. Er war der alleinige Eigentümer der Liegenschaft. Die Frau wehrte sich gegen die Räumung. Sie sagte, dass sie gemeinsam beschlossen hätten, das Haus zu kaufen und auszubauen, um dort als Familie zu leben. Außerdem habe sie ihr gesamtes Vermögen für das Haus, den Garten und die Rückzahlung von Krediten eingesetzt. Das Erstgericht lehnte die Räumungsklage ab. Das Berufungsgericht entschied jedoch anders und gab der Räumung statt. Die Frau erhob Revision, doch der OGH wies diese zurück. Der OGH erklärte (4 Ob 94/25i), dass mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft weder dingliche noch obligatorische, noch familien- oder gesellschaftsrechtliche Beziehungen entstehen. Der (ehemalige) Lebensgefährte, der zur Nutzung eines Hauses oder einer Wohnung berechtigt ist, könne daher vom anderen (ehemaligen) Lebensgefährten, der bei ihm wohnt, jederzeit die Räumung verlangen. Das gelte aber dann nicht, wenn der beklagte Lebensgefährte behauptet und beweist, dass das Räumungsbegehren schikanös wäre oder dass er ein von der Lebensgemeinschaft unabhängiges Benützungsrecht habe. Ein solches könne eine von den Lebensgefährten gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) sein. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) Ein konkludenter (schlüssiger) Abschluss eines Gesellschaftsvertrages unter Lebensgefährten ist nach der ständigen Rechtsprechung des OGH nur dann anzunehmen, wenn die Lebensgefährten einen über den typischen Rahmen der Lebensgemeinschaft hinaus gehenden Zweck durch Einsatz von Arbeit und Kapital in gemeinschaftlichem Zusammenleben verfolgen. Die einvernehmliche Anschaffung, Adaptierung und Finanzierung von Wohnraum für das Zusammenleben zweier Lebensgefährten ohne den Willen, einen Gesellschaftsvertrag zu schließen, und ohne (irgend)eine Gemeinschaftsorganisation genüge nach der ständigen Rechtsprechung nicht für die Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im konkreten Fall verneinte das Gericht das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Deshalb muss die Frau das Haus räumen. Ob sie für ihre Investitionen Geld zurückbekommt, war nicht Teil dieses Verfahrens. Zu beachten ist, dass der Rückersatz von Investitionen grundsätzlich möglich ist, wenn sie etwa erkennbar in Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft, späterer Hochzeit oder sonstiger Gegenleistung erfolgt sind und der bezweckte Erfolg nicht eintritt. Diese Umstände und in welcher Höhe ein Rückersatz gebührt, sind stets anhand des konkreten Falles sorgfältig und fachkundig zu prüfen.  Kurz informiert Streitigkeiten zwischen Lebens-gefährten führen häufig zu Gerichtsverfahren. Daher ist es ­sinnvoll, sich früh über die rechtlichen Folgen einer Lebensgemeinschaft zu informieren und nötige Vereinbarungen zu treffen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beraten dabei fachkundig und vertreten die Interessen außergerichtlich wie auch vor Gericht.
von Dr. Stefan Müller 19. Dezember 2025
U nter digitalem Nachlass versteht man alle digitalen Inhalte, die vererbt werden können, wie etwa Eigentum an Datenträgern, sich darauf befindliche Software, Vertragsverhältnisse mit Online-Dienstleistern, Nutzungsrechte an digitalen Fotos oder Rechte an Domains und Webseiten. Die Mitgliedschaft auf Internetplattformen und sonstigen digitalen Accounts erlischt nicht automatisch mit dem Tod. Je nach Nutzungsbedingungen bleibt ein Account oder Chanel auf Instagram, LinkedIn, Facebook & Co in der aktuellen Form erhalten. Das Konto wird bei Facebook in den „Gedenkzustand“ versetzt und die Nutzung eingeschränkt. Nutzer können mit dem Plattformbetreiber auch vereinbaren, dass ihre Daten nach dem Tod ersatzlos gelöscht werden. Das muss allerdings aktiv so geregelt werden. Vererben von Nutzungsprofilen Nutzungsprofile stellen einen Vermögenswert dar, da es sich um Dienstleistungs- und Kaufverträge handelt. Diese sind grundsätzlich vererbbar. Nutzungsprofile fallen, auch wenn sie keinen Vermögenswert darstellen, wie z.B. Fotos oder Tagebücher, in den Nachlass. Plattformbetreiber versuchen häufig Erbrechte in vordefinierten AGBs zu beschneiden. Das kann als benachteiligend qualifizierend angefochten werden. Was soll man tun Im Zuge der Testamentserrichtung sollten Zugangsdaten (Benutzer, Kenn- und Passwörter) als Zusatz zum Testament gemeinsam mit dem Testament (beim Rechtsanwalt) hinterlegt werden. Bei Apple gibt es einen eigenen Nachlasskontakt. Es wird eine Person bestimmt, die nach dem Tod über den Account verfügen kann. Dies ist nötig, um Bilder und Daten in der Cloud zu sichern. Überblick verschaffen Oft ist es einem selbst gar nicht bewusst, wo man überall registriert ist. Um eine möglichst vollständige Liste zu erhalten, kann es helfen, beim täglichen Surfen zu notieren, welche Dienste man nutzt und wo man sich mit welchem Benutzernamen und Passwort einloggt. Es gibt im Internet zahlreiche Unternehmen, die sich auf die technische Verwaltung des digitalen Erbes spezialisiert haben. Diese bieten an, Daten und Passwörter gegen Entgelt in einem digitalen Schließfach aufzubewahren, welches im Todesfall für die Erben geöffnet wird. Diese Form der digitalen Nachlassverwaltung birgt allerdings Risiken. Es ist oft nicht klar, ob und in welchem Rahmen Unternehmen langfristig Sicherheit für die Daten gewährleisten, oder ob das Unternehmen zum Zeitpunkt des Todes überhaupt noch besteht. Sollte die Firma ihren Sitz im Ausland haben, verursacht dies unter Umständen weitere juristische Probleme. In Österreich hat man z.B. mit der ID-Austria einen sogenannten Datensafe. Dort kann man sensible Dokumente und Daten online speichern und eindeutig festlegen, wer Zugriff auf diese Daten bekommt. Grundsätzlich hat ein Erbberechtigter, der weiß, bei welcher Plattform der Verstorbene einen Account hat, das Recht von der Plattform die Zugangsdaten zu verlangen. Einen Auskunftsanspruch hat auch der Gerichtskommissär, der mit der Abwicklung der Verlassenschaft betraut ist. Kurz informiert Auch für ein digitales Vermächtnis sollte vorgesorgt werden. Im We  sentlichen gibt es 4 Möglichkeiten, um mit dem digitalen Nachlass umzugehen: • Erhaltung • Löschung • Archivierung oder • Übertragung der Daten an Angehörige/Dritte Personen
von Dr. Michael Brandauer 19. Dezember 2025
Ein schwerer Unfall ist für alle belastend – für Betroffene, Angehörige und auch für jene, die allenfalls ohne Verschulden zum „Schädiger“ werden. Viele fragen sich: Muss ich auch für seelische Schäden von Angehörigen eines Geschädigten zahlen, wenn diese die Nachricht vom Tod oder der schweren Verletzung eines nahen Menschen kaum verkraften? Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH), die wir begleiten durften, bringt mehr Sicherheit. Wichtig ist zuerst der rechtliche Grundsatz: Österreich unterscheidet klar zwischen Schockschaden und normaler Trauer eines Angehörigen. Ein Schockschaden liegt nur vor, wenn ein Angehöriger durch den Tod oder die schwerste Verletzung eines nahestehenden Menschen eine psychische Erkrankung entwickelt. Dann liegt ein Eingriff in seine eigenen absolut ­geschützten Rechte vor – insbesondere in die körperliche und seelische Gesundheit. Solche eigenen Gesundheitsschäden sind ersatzfähig. Nicht ersetzt werden hingegen grundsätzlich Vermögensschäden der Angehörigen oder indirekte, von Dritten abgeleitete Schäden. Für Angehörige zählt also nur das: Ihre eigene, direkt ausgelöste Erkrankung – nicht aber indirekte wirtschaftliche Nachteile oder vom Geschädigten „abgeleitete“ Ansprüche. Auch die normale Trauer, die jeder Mensch empfindet, ist nicht ersatzfähig. Eine Ausnahme dazu gibt es nur, wenn der Unfall auf grobem Verschulden des Verursachers beruht. Außerdem muss – etwa beim reinen Trauerschmerzengeld – eine besonders enge Beziehung zum Getöteten/Schwerverletzten bestehen. Lange unklar war eine Frage, die viele Autofahrer beschäftigt: Muss man auch dann zahlen, wenn gar kein Verschulden vorliegt, sondern nur eine reine Fahrzeug-Gefährdungshaftung (EKHG)? Genau das hat der OGH nun entschieden. In einem aktuellen Fall starb der Vater der Klägerin bei einem Unfall, ohne dass die Lenkerin ein Verschulden traf. Die Tochter entwickelte eine schwere Trauerstörung. Das Berufungsgericht meinte: Ohne Verschulden kein Ersatz. Der OGH sah das anders und bejahte im Grundsatz eine Schadenersatzpflicht. Dabei betonte der OGH jedoch ausdrücklich, dass damit keine neuen Haftungsschleusen geöffnet werden. Ein Anspruch besteht nur, wenn der Unfall Tod oder schwerste Verletzungen verursacht. Solche Ereignisse seien „an sich“ geeignet, bei Angehörigen einen massiven Schock auszulösen. Dann kommt Schockschadenersatz auch ohne Verschulden in Betracht. Fazit Die klare Botschaft des OGH: Direkt-eigene, medizinisch nachvollziehbare psychische Erkrankungen von Angehörigen nach extremen Unglücksfällen sind ersatzfähig. Normale Trauer, reine wirtschaftliche Nachteile oder indirekte Betroffenheit bleiben – grundsätzlich – ausgeschlossen. Damit bleibt das österreichische Schadenersatzrecht fair, aber begrenzt – und schützt gleichzeitig jene Angehörigen, die ein Unglück medizinisch nachgewiesen seelisch aus der Bahn wirft. Kurz informiert Ein Schockschaden liegt nur vor, wenn ein Angehöriger durch den Tod oder die schwerste Verletzung eines nahestehenden Menschen eine eigene psychische Erkrankung entwickelt. Nicht ersetzt werden indirekte, von Dritten abgeleitete Schäden oder – grundsätzlich – reine Vermögensschäden der Angehörigen.