Beleuchtung und Nachbarrecht
Mittlerweile verfügen auch im ländlichen Raum viele Liegenschaften über eine helle Beleuchtung, die meist über Dämmerungsschalter oder Bewegungsmelder in Betrieb gesetzt wird. Dabei werden regelmäßig auch Teile von benachbarten Liegenschaften ausgeleuchtet. Es stellt sich daher die Frage, ob der Nachbar derartige Lichteinwirkungen auf seine Liegenschaft dulden muss und wie allenfalls Abhilfe geschaffen werden kann.
Der Oberste Gerichtshof hat erstmal in einer Entscheidung aus dem Jahr 2003 ausführlich zu dieser Thematik Stellung bezogen.
Ortsübliches Ausmaß
Die im Anlassfall Beklagte war Eigentümerin einer Liegenschaft in Oberösterreich, auf der sich eine Wohnanlage befand, deren Zugang in der Nacht beleuchtet wurde, wobei das Licht auch die benachbarte Liegenschaft des Klägers erreichte. Die Lichteinwirkung auf das Schlafzimmer des Klägers war derart gravierend, dass dieses trotz dichter Vorhänge erleuchtet wurde. Der Kläger machte nun geltend, dass er nicht ungestört einschlafen bzw. schlafen könne, er leide körperlich und psychisch darunter und die Licht-Immissionen würden das ortsübliche Ausmaß übersteigen.
Die Vertreter der Wohnanlage wandten ein, dass die Beleuchtung für die ausreichende Ausleuchtung der Zugangswege und für die Sicherheit der Bewohner der Wohnanlage erforderlich sei und das ortsübliche Ausmaß nicht übersteige.
Die ersten beiden Instanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger keinen Beweis dafür erbracht habe, in welchem Ausmaß die ortsübliche Beleuchtung überschritten worden sei.
Grundsätze der Rechtsprechung
Der Oberste Gerichtshof hat dann in seiner Entscheidung die zu Lärmimmissionen entwickelten Grundsätze der Judikatur, wonach eine Störung der nächtlichen Ruhe immer dann eintrete, wenn die objektiv gegebene Erhöhung des Grundgeräuschpegels zu einer derartigen subjektiven Lästigkeit für normal empfindende Menschen führe, dass dadurch ihr Ruhe- und Schlafbedürfnis wesentlich gestört werde, auch auf Lichteinwirkungen ausgedehnt.
Gutachterweg nicht erforderlich
Auch wenn es in anderen Fällen zweckmäßig oder geboten sein sollte, das höchstzulässige Ausmaß der beanstandeten Immissionen in entsprechenden Maßeinheiten präzise anzugeben, könne dies nicht generalisiert werden. Gerade im Fall von Lichteinwirkungen in Schlafräume könne vielfach ohne exakte Messungen der Lichtstärke beurteilt werden, ob die beanstandeten Immissionen das zulässige Ausmaß überschreiten. Wenn die Schlafräume trotz dunkler Vorhänge hell erleuchtet seien, so könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger durch die Beklagte in einer gesetzlich unzulässigen Weise gestört werde.
In entsprechend gravierenden Fällen kann somit auch ohne die oft sehr aufwendige Durchführung von Lichtmessungen durch einen Sachverständigen ein Unterlassungsbegehren gerichtlich durchgesetzt werden.
Kurz informiert
Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass für die Beurteilung der Ortsüblichkeit von Lichtimmissionen auf einem
Nachbargrundstück nicht zwingend die Angabe einer exakten Messeinheit der Lichtstärke erforderlich ist. Es kann daher in entsprechend gravierenden Fällen die vorprozessuale Einholung eines Gutachtens unterbleiben.











