Das digitale Erbe
Unter digitalem Nachlass versteht man alle digitalen Inhalte, die vererbt werden können, wie etwa Eigentum an Datenträgern, sich darauf befindliche Software, Vertragsverhältnisse mit Online-Dienstleistern, Nutzungsrechte an digitalen Fotos oder Rechte an Domains und Webseiten.
Die Mitgliedschaft auf Internetplattformen und sonstigen digitalen Accounts erlischt nicht automatisch mit dem Tod. Je nach Nutzungsbedingungen bleibt ein Account oder Chanel auf Instagram, LinkedIn, Facebook & Co in der aktuellen Form erhalten. Das Konto wird bei Facebook in den „Gedenkzustand“ versetzt und die Nutzung eingeschränkt. Nutzer können mit dem Plattformbetreiber auch vereinbaren, dass ihre Daten nach dem Tod ersatzlos gelöscht werden. Das muss allerdings aktiv so geregelt werden.
Vererben von Nutzungsprofilen
Nutzungsprofile stellen einen
Vermögenswert dar, da es sich um Dienstleistungs- und Kaufverträge handelt. Diese sind grundsätzlich vererbbar. Nutzungsprofile fallen, auch wenn sie keinen Vermögenswert darstellen, wie z.B. Fotos oder Tagebücher, in den Nachlass. Plattformbetreiber versuchen häufig Erbrechte in vordefinierten AGBs zu beschneiden. Das kann als benachteiligend qualifizierend angefochten werden.
Was soll man tun
Im Zuge der Testamentserrichtung sollten Zugangsdaten (Benutzer, Kenn- und Passwörter) als Zusatz zum Testament gemeinsam mit dem Testament (beim Rechtsanwalt) hinterlegt werden. Bei Apple gibt es einen eigenen Nachlasskontakt.
Es wird eine Person bestimmt, die nach dem Tod über den Account verfügen kann. Dies ist nötig, um Bilder und Daten in der Cloud zu sichern.
Überblick verschaffen
Oft ist es einem selbst gar nicht bewusst, wo man überall registriert ist. Um eine möglichst vollständige Liste zu erhalten, kann es helfen, beim täglichen Surfen zu notieren, welche Dienste man nutzt und wo man sich mit welchem Benutzernamen und Passwort einloggt.
Es gibt im Internet zahlreiche Unternehmen, die sich auf die technische Verwaltung des digitalen Erbes spezialisiert haben. Diese bieten an, Daten und Passwörter gegen Entgelt in einem digitalen Schließfach aufzubewahren, welches im Todesfall für die Erben geöffnet wird. Diese Form der digitalen Nachlassverwaltung birgt allerdings Risiken. Es ist oft nicht klar, ob und in welchem Rahmen Unternehmen langfristig Sicherheit für die Daten gewährleisten, oder ob das Unternehmen zum Zeitpunkt des Todes überhaupt noch besteht. Sollte die Firma ihren Sitz im Ausland haben, verursacht dies unter Umständen weitere juristische Probleme. In Österreich hat man z.B. mit der ID-Austria einen sogenannten Datensafe. Dort kann man sensible Dokumente und Daten online speichern und eindeutig festlegen, wer Zugriff auf diese Daten bekommt.
Grundsätzlich hat ein Erbberechtigter, der weiß, bei welcher Plattform der Verstorbene einen Account hat, das Recht von der Plattform die Zugangsdaten zu verlangen. Einen Auskunftsanspruch hat auch der Gerichtskommissär, der mit der Abwicklung der Verlassenschaft betraut ist.
Kurz informiert
Auch für ein digitales Vermächtnis sollte vorgesorgt werden. Im Wesentlichen gibt es 4 Möglichkeiten, um mit dem digitalen Nachlass umzugehen:
• Erhaltung
• Löschung
• Archivierung oder
• Übertragung der Daten an Angehörige/Dritte Personen











