Schadenersatz für Angehörige
Der Nationalrat hat am 16.10.2025 eine Novelle zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und zum Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) beschlossen, die die Rechtsstellung freier Dienstnehmer stärkt und per 1.1.2026 in Kraft tritt. Die neuen Regelungen gelten nur für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG, also Personen, die ihre Dienstleistungen gegen Entgelt im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesent-lichen eigenen Betriebsmittel verfügen.
Gesetzliche Kündigungsregelungen
Bisher konnten die Kündigungsfristen in freien Dienstverträgen zwischen den Vertragsparteien frei vereinbart werden. Nach der Neuregelung des § 1159 Abs 6 ABGB darf ein freier Dienstvertrag künftig während der ersten zwei Dienstjahre nur unter Einhaltung einer mindes-tens vierwöchigen Kündigungsfrist beendet werden; ab dem dritten Dienstjahr erhöht sich diese Mindestfrist auf sechs Wochen.
Als Kündigungstermin kommt der 15. oder der Monatsletzte in Betracht. Abweichungen sind nur zugunsten des freien Dienstnehmers zulässig. Zusätzlich kann eine einmonatige Probezeit vereinbart werden.
Für bereits laufende freie Dienstverhältnisse gilt die Neuregelung nur dann, wenn keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Bestehende – auch kürzere – Kündigungsfristen bleiben demnach wirksam.
Kollektivvertragliche Mindeststandards
Kollektivverträge sind bislang nicht auf freie Dienstnehmer anzuwenden. Die Novelle schafft nun die Möglichkeit, freie Dienstnehmer in kollektivvertragliche Regelungen einzubeziehen, indem sie von Teilbereichen des ArbVG erfasst werden. Hervorzuheben ist, dass damit der Abschluss von Kollektivverträgen für freie Dienstnehmer ermöglicht wird. Dies kann durch ausdrückliche Einbeziehung in den Geltungsbereich bestehender als auch durch Abschluss eigener Kollektivverträge erfolgen. Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung freier Dienstnehmer in den Kollektivverträgen besteht jedoch nicht. Da ein Großteil der arbeitsrechtlichen Schutzgesetze (etwa das Arbeitszeit- oder Urlaubsgesetz) freie Dienstnehmer nicht umfasst, entfalten darauf verweisende Regelungen in Kollektivverträgen auch keine Wirkung. Vergleichbare oder angepasste Bestimmungen müssen ausdrücklich in den Kollektivvertrag aufgenommen werden.
Ergänzungen im Dienstzettel
Die Novelle erweitert auch die bisherigen Vorgaben zur Ausstellung von Dienstzetteln für freie Dienstnehmer. In § 1164 Abs 1 Z 9 ABGB wird nunmehr klargestellt, dass sie dabei auch über die für sie geltenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif) informiert werden müssen. Außerdem ist anzugeben, wo die Unterlagen im Betrieb eingesehen werden können.
Die Novelle verbessert die rechtliche Stellung freier Dienstnehmer deutlich. Ob bzw. wie umfassend Kollektivverträge jedoch künftig für freie Dienstnehmer Wirkung entfalten, wird sich erst in der Praxis zeigen.
Kurz informiert
Ab 1.1.2026 gelten für freie Dienstnehmer gesetzliche Kündigungsfristen (4 Wochen in den ersten zwei Jahren, ab dem dritten Jahr 6 Wochen) mit Kündigungsterminen am 15. oder Monatsletzten. Sie können in Kollektivverträge einbezogen werden und der Dienstzettel muss Angaben zu geltenden Kollektivnormen enthalten.











