Geh- und Fahrrechte
Insbesondere mit fortschreitendem Alter ergeben sich in rechtlicher Sicht zahlreiche neue Fragestellungen, z.B.:
– Wer vertritt mich, wenn ich es selbst nicht mehr kann?
– Wie plane ich meinen Lebensabend? Welche Wünsche habe ich?
– Wer sind meine Erben?
Vorsorgevollmacht u. Patientenverfügung
Mit einer Vorsorgevollmacht kann geregelt werden, wer den Betroffenen im Falle des Fehlens seiner Geschäftsfähigkeit im Rechtsverkehr („Eintritt des Vorsorgefalls“) vertritt. Eine Vorsorgevollmacht ersetzt den gerichtlichen Erwachsenenvertreter (früher: „Sachwalter“). Der Errichter bestimmt dabei jene Personen, welche ihn im Falle des Eintritts des Vorsorgefalls vertreten sollen. Im Zuge der Vorsorgevollmacht ist es möglich, eine oder mehrere Personen mit der Vertretung zu beauftragen und auch Ersatzbevollmächtigte zu bestimmen. Gerade im Verkehr mit Banken oder Behörden ist eine derartige Vorsorgevollmacht wichtig.
Mit einer Patientenverfügung kann entweder verbindlich oder beachtlich geregelt werden, welche medizinischen Maßnahmen ergriffen oder unterlassen werden sollen.
Testament/Erbrecht
Grundsätzlich wird das Erbrecht gesetzlich geregelt. Jeder kann durch Errichtung eines Testaments in die gesetzliche Erbfolge eingreifen, jedoch sind die gesetzlichen Schranken des Pflichtteilsrechts zu beachten. Um spätere Streitigkeiten zu verhindern, ist es daher erforderlich zu wissen, wem gesetzlich welche Ansprüche zustehen. Seit der letzten Erbrechtsreform kommen lediglich noch den Ehegatten sowie den Nachkommen Pflichtteilsrechte zu. Zu Lebzeiten getätigte Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte sind in der Anspruchsberechtigung mit zu berücksichtigen.
Übergabe zu Lebzeiten
Vorhandenes Vermögen wie Bar- oder Liegenschaftsvermögen kann bereits zu Lebzeiten übertragen werden. Im Zuge von Liegenschaftsübertragungen können bestimmte Rechte zurückbehalten werden (z.B. Wohn- oder Fruchtgenussrecht, Belastungs- und/oder Veräußerungsverbot). In steuerlicher Sicht liegt bei einer Übergabe u.a. an Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Geschwister, Nichten oder Neffen ein begünstigter Erwerbsvorgang (§26a GGG) vor. Der Erwerber gelangt daher in den Genuss reduzierter Steuersätze für die Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr.
Schenkungs- und Erbschaftssteuer
Zum heutigen Zeitpunkt fallen für eine unentgeltliche Übertragung einer Liegenschaft oder anderer Vermögenswerte keinerlei Schenkungs- und Erbschaftssteuern an. Ob derartige Steuern in Zukunft (wieder) eingeführt werden, ist vom Willen der Politik abhängig.
Eingehende Beratung
Für all diese Fragestellungen bedarf es einer ausführlichen und detaillierten Rechtsberatung. Nur wer all seine Rechte und Pflichten kennt, kann entsprechende Lösungen erarbeiten, sodass man sich anschließend wieder den schönen Dingen des Lebens widmen kann. Der/die RechtsanwältIn Ihres Vertrauens steht Ihnen gerne jederzeit mit Rat und Tat
zur Seite!
Kurz informiert
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• Schenkungsvertrag
• Erb- und Pflichtteilsrechte beachten











