Vermögensvorsorge
Jahrzehntelang war es in vielen österreichischen Skigebieten gängige Praxis, dass Einheimische Saisonkarten und Tagespässe zu deutlich günstigeren Konditionen als Gäste aus dem In- und Ausland erhielten. Was für die lokale Bevölkerung ein wertvolles Privileg darstellte, war aus Sicht des EU-Rechts jedoch eine Diskriminierung von EU-Bürgern aufgrund Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz.
EU-Grundsatz der Gleichbehandlung
Hintergrund der Abschaffung dieser Praxis ist der Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Er verbietet eine Ungleichbehandlung von EU-Bürgern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit. Die 2018 in Kraft getretene Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302 verstärkte diesen Grundsatz noch, indem sie explizit ungerechtfertigte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung von Kunden untersagt.
Die Preisgestaltung, die ausschließlich auf dem Kriterium des Wohnsitzes basierte, stand im Widerspruch zu diesem fundamentalen Prinzip. Während Einheimische von günstigen Tarifen profitierten, mussten Gäste aus anderen Regionen Österreichs oder aus anderen EU-Staaten höhere Preise zahlen, obwohl sie dieselbe Dienstleistung in Anspruch nahmen.
Anwendbarkeit
Der Grundsatz ist nicht neu: Auch die EU-Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) verlangte einen diskriminierungsfreien Zugang zu Dienstleistungen. Es war jedoch strittig, ob sie auf Seilbahnunternehmen überhaupt anwendbar ist.
Art. 20 der Dienstleistungsrichtlinie enthält ein weitreichendes Diskriminierungsverbot aufgrund Wohnsitzes oder Staatsangehörigkeit. Es umfasste sowohl direkte Diskriminierung, die offen an Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz anknüpft, als auch indirekte Diskriminierung, die formal auf andere Kriterien wie den Wohnsitz abstellt, aber faktisch ebenfalls zu einer Benachteiligung von EU-Ausländern führt. Eine Diskriminierung konnte aber durch objektive Gründe gerechtfertigt sein. Allerdings sind rein wirtschaftliche Gründe, wie sie oft für Einheimischentarife angeführt wurden, keine anerkannten Rechtfertigungsgründe.
Wirtschaftliche Anpassungen
Die Skigebietsbetreiber mussten infolge dieser rechtlichen Vorgaben ihre Preismodelle überdenken. Viele entschieden sich für alternative Rabattsysteme, die mit dem EU-Recht vereinbar sind. Dazu gehören Frühbucherrabatte, Familienpakete, Vielfahrerrabatte oder spezielle Angebote für bestimmte Altersgruppen. Diese Vergünstigungen stehen allen Gästen unabhängig von ihrer Herkunft offen.
Auswirkungen auf lokale Gemeinschaften
In vielen Regionen ist das Skifahren nicht nur Freizeitaktivität, sondern Teil der kulturellen Identität. Es wäre jedoch falsch, Unmut gegenüber den EU-Vorgaben zu äußern: Schließlich nützt es auch Österreichern, wenn sie im Ausland Dienstleistungen zu denselben Konditionen in Anspruch nehmen können wie die dortige Bevölkerung.
Kurz informiert
Die Abschaffung der vergünstigten Tarife für Einheimische in österreichi-schen Skigebieten markiert einen bedeutenden Wendepunkt im alpinen Tourismus. Diese langjährige Praxis musste dem EU-Prinzip der Nichtdiskriminierung weichen. Sie wurden jedoch soweit wie möglich durch alternative und unionsrechtskonforme Rabattsysteme ersetzt.











