Minderung des Pflichtteils
Gewisse nahe Angehörige wie Nachkommen und der Ehegatte bzw. eingetragene Partner sollen nach dem Gesetz zwingend einen wertmäßig bestimmten Anteil am Nachlass haben. Der Anteil der Pflichtteilsberechtigten hängt davon ab, mit welchen anderen Erben sie konkurrieren. Die Höhe des Pflichtteils entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es ist daher immer zu untersuchen, wer ohne Testament wie viel geerbt hätte.
Pflichtteilsminderung
Der gesetzlich zwingende Pflichtteil kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Hälfte gemindert werden. Voraussetzung dafür ist eine gültige letztwillige Verfügung.
Fehlen eines Naheverhältnisses
Wichtige Voraussetzung für die Pflichtteilsminderung ist das Fehlen eines Naheverhältnisses, wie es normalerweise zwischen nahen Familienangehörigen vorliegt. Es wird auf die geistig-emotionale Beziehung abgestellt. Der Verstorbene muss am „Werden und Wohlergehen“ des Pflichtteilsberechtigten Anteil genommen haben. Diese Frage ist immer im Einzelfall zu klären und muss auf die konkreten familiären Beziehungen abgestellt werden. Bei einer im gemeinsamen Haushalt wohnenden Familie muss die geistig-emotionale Beziehung nicht so intensiv sein wie bei fehlendem gemeinsamen Haushalt. Es genügen grundsätzlich auch unregelmäßige Besuche, nicht aber nur ganz sporadischer Kontakt. Unterhaltszahlungen sind kein Hindernis für eine Minderung des Pflichtteils.
Grundlose Kontaktmeidung
Eine Pflichtteilsminderung ist nicht zulässig, wenn der Verstorbene den Kontakt zum Pflichtteilsberechtigten grundlos gemieden oder der Verstorbene berechtigten Anlass zur Meidung des Kontakts gegeben hat. Bei bloßem Desinteresse beider Seiten an Kontakten ist eine Pflichtteilsminderung aber zulässig.
Dauer des fehlenden Kontaktes
Die Voraussetzung des Fehlens eines Naheverhältnisses wird über einen längeren Zeitraum vor dem Tod vorausgesetzt. Nach den Gesetzesmaterialien sind das 20 Jahre. Zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung muss diese Dauer noch nicht verstrichen sein. Die Entfremdung muss zu diesem Zeitpunkt aber bereits begonnen haben.
Auswirkungen auf die Nachkommen
Bei Nachkommen eines vorverstorbenen Pflichtteilsberechtigten, dessen Pflichtteil gemindert worden ist, muss gesondert geprüft werden, ob auch beim Nachkommen die Voraussetzungen für die Minderung vorliegen.
Unterschied zu Enterbung
Wer rechtmäßig enterbt worden ist, bekommt vom Nachlass keinen Anteil. Damit kann gravierendes Fehlverhalten wie beispielsweise die Begehung bestimmter Straftaten, die verwerfliche Zufügung schweren Leides oder die gröbliche Vernachlässigung familienrechtlicher Verpflichtungen dem Verstorbenen gegenüber sanktioniert werden. Voraussetzung ist auch hier ein gültiges Testament. Die nachträgliche Verzeihung beseitigt die Enterbung.











