Neue Gewährleistungsregeln
Neue Gewährleistungsregeln
Mit 1. Jänner 2022 erfolgt eine neuerliche Stärkung der Verbraucherrechte.
Nachdem bereits seit 2002 durch europäische Vorgaben das Gewährleistungsrecht für Verbraucher verbessert wurde, erfolgt nun mit 1. 1. 2022 eine neuerliche deutliche Stärkung der Verbraucherrechte. Seit Anfang des Jahres gilt das neue Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG). Dieses gilt für den Erwerb beweglicher Sachen durch einen Konsumenten bei einem Unternehmer. Nicht anzuwenden ist das neue VGG auf den Erwerb unbeweglicher Sachen, beispielsweise einer Eigentumswohnung oder Liegenschaft, oder für Verträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern.
Zwingende Bestimmung
Die Bestimmungen des VGG sind zwingend. Sie können daher auch durch Vereinbarung zwischen Unternehmer und Konsumenten nicht abgedrungen werden. Dies bildet einen wesentlichen Schutz des Konsumenten.
Beweislastumkehr
Ein Gewährleistungsanspruch besteht, wenn eine gekaufte Sache mangelhaft ist. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Übergabe. Für Konsumenten ist es oft schwierig, den Nachweis zu erbringen, dass ein Mangel, der zwar innerhalb der 2-jährigen Verjährungsfrist auftritt, bereits bei Übergabe vorhanden war. Das VGG sieht nunmehr vor, dass grundsätzlich eine Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Übergabe vermutet wird, wenn dieser Mangel innerhalb eines Jahres hervorkommt. Das bedeutet, dass der Unternehmer während des ersten Jahres die Beweislast trägt, dass der Mangel zum Zeitpunkt Übergabe noch nicht vorhanden war. Gelingt dem Unternehmer dieser Beweis nicht, besteht ein Gewährleistungsanspruch des Konsumenten. Diese Beweislastumkehr durch die Vermutung der Mangelhaftigkeit im ersten Jahr ist ein gravierender Vorteil für den Konsumenten, da sich die Mangelfreiheit zum Zeitpunkt der Übergabe oft nur schwer beweisen lässt.
Gewährleistungsfristen
Als Gewährleistungsfristen wird jener Zeitraum bezeichnet, in dem der Mangel vorkommen muss. Diese Frist beträgt grundsätzlich
2 Jahre ab Übergabe der Sache. Die Gewährleistungsfrist kann beim Erwerb gebrauchter Sachen und Fahrzeugen auf ein Jahr herabgesetzt werden. Dies bedarf jedoch einer konkreten Vereinbarung. Der bloße Hinweis auf die Geschäftsbedingungen reicht nicht. Weigert sich der Unternehmer Gewähr zu leisten, so muss der Verbraucher innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Gewährleistungsfrist seine Ansprüche gerichtlich geltend machen.
Gewährleistung-Garantie
Nicht verwechselt werden dürfen Gewährleistungsansprüche mit Garantieansprüchen. Eine Garantie kann, muss jedoch, im Gegensatz zur Gewährleistung, nicht eingeräumt werden. Wird jedoch Garantie gewährt, muss der Unternehmer für einen Mangel haften, der innerhalb der vereinbarten Garantiefrist auftritt, unabhängig davon, ob er bereits zum Zeitpunkt Übergabe vorhanden war oder nicht.











