Soll der Stifter stiften gehen?
Erbschaft- und Vermögensteuer
Zwar waren im Koalitionspakt zwischen der ÖVP und den Grünen keine Substanzsteuern vorgesehen, jedoch preschte Vizekanzler Kogler bereits am 7.4.2020 mit einer Forderung nach Erbschaft- und Vermögensteuern zur Corona-Krisen-Finanzierung vor. Die SPÖ fasste Ende August 2023 sogar einen Beschluss zu deren Einführung, während sich die NEOS zuletzt uneins zeigten. Das SPÖ-Modell führte im Ergebnis zu einer Ertragsbesteuerung von rund 70% oder gar zu einer verfassungswidrigen Verpflichtung Vermögensteuern aus der Substanz zu bezahlen. Träger von Vermögensteuern wären im wesentlichen Unternehmen, Stiftungen und größere Immobilienbesitzer, bei welchen jedoch mit Ausweichhandlungen zu rechnen ist. Liechtensteinische Substiftungen kommen vor allem für Geld- und geldnahe Werte infrage, weil diese dann, wenn sie DBA-konform errichtet sind (dem Typenvergleich standhalten), der Ersatzerbschaft- und/oder Vermögensteuer entzogen sind. Für die Übertragung von Unternehmensanteilen bieten sich sogenannte „Pipeline”-Modelle an.
Die Stiftung, ein sicherer Hafen?
Auch das Zivilrecht hat seine Tücken. Zwei Falltypen waren schon wiederholt Gegenstand oberstgerichtlicher Entscheidungen: (1) Wie ist der Stiftung zugewendetes Vermögen im Falle der Vermögensaufteilung nach Scheidung zu behandeln? (2) Was gilt im Erbrechtsfall hinsichtlich von Pflichtteilsansprüchen? Grosso modo kann festgehalten werden, dass die Stiftung dann zum sicheren Hafen werden kann, wenn das „Vermögensopfer“ endgültig ist, das heißt der Stifter sowohl auf das Änderungs- als auch auf das Widerrufsrecht verzichtete. In dieser Konstellation ist gemäß § 91 EheG nur der Stiftung innert der letzten zwei Jahre ab Aufteilungsstichtag zugewendetes Vermögen zu berücksichtigten (vgl. jüngst zur Aufteilung OGH 23.1.2024, 1 Ob 180/23m). Eine entsprechende Zweijahres-frist gilt auch für die Schenkungsanfechtung durch den Pflichtteilsberechtigten (§ 782 ABGB). Umgekehrt kann der Pflichtteil seit 1.1.2017 auch durch eine Begünstigung aus der Stiftung abgegolten werden (§ 780 ABGB).
Pflichtteilsabgeltung steuerfrei?
Die zivilrechtliche Vorfrage, ob das für die Anwendung der Zweijahresfrist gemäß § 785 Abs 3 ABGB geforderte Vermögensopfer bereits mit dem Verzicht auf den Widerruf erbracht ist, oder erst dann, wenn auch auf den Änderungsvorbehalt verzichtet wurde, ist höchstgerichtlich nicht entschieden. Die überwiegende Lehre fordert den zweifachen Verzicht. Das Bundesfinanzgericht schloss sich dieser Rechtsansicht an, wonach es zu entscheiden hatte, ob die Abgeltung der daher zu Recht bestehenden Pflichtteilsansprüche als Zuwendungen gemäß § 27 Abs 5 Z 7 EStG kapitalertragsteuerpflichtig ist. Diese Frage konnte es dem VwGH folgend derart beantworten, dass Zahlungen einer Privatstiftung, die in ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Auszahlung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen wurzeln, keine Zuwendungen sind und daher nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen (VwGH 10.2.2016, Ra 2014/15/0021).











