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Überwachung

Dez. 20, 2023

Die Überwachung des Ehepartners mit technischen Hilfsmitteln wie Peilsendern und Kameras ist laut OGH vom 22.3.2023 (7 Ob 38/23y) unzulässig. Die Ehefrau, die eine Trennung ankündigte, entdeckte eine versteckte Kamera, einen Peilsender und einen Voicerecorder in ihrem Wohnhaus und Auto. Diese Maßnahmen verursachten bei ihr eine mittelgradige depressive Episode und Panikattacken. Sie erwirkte eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 382c und 382d EO. Der OGH betonte, dass Überwachungsakte schwerwiegende Eingriffe in Persönlichkeitsrechte darstellen und das Vertrauen in der Ehe zerstören. Der Fall unterstreicht die Grenzen der privaten Ermittlung in ehelichen Beziehungen und markiert ein starkes Zeichen gegen unzulässige Überwachungsmethoden. Der Einsatz solcher Mittel, auch zum Nachweis einer Affäre, gilt als gravierender als das Engagieren eines Privatdetektives.

22 Apr., 2024
In einem aktuellen Rechtsstreit forderte ein Mieter seine Vermieterin auf, die störenden Geräusche der Heizanlage in der Wohnung zu beheben. Diese wurden durch unsachgemäß verlegte Heizungsleitungen und nicht fachgerecht montierte Heizkörper verursacht. Das Erstgericht entschied und verpflichtete die Vermieterin, die Montagefehler zu beheben. Die von der Vermieterin eingereichte Beschwerde wurde vom Rekursgericht abgewiesen. Der OGH bestätigte diese Entscheidung. Seit dem 1.1.2015 sind die im Inneren des Mietobjekts vorhandenen und mitvermieteten Heizthermen, Warmwasserboiler und sonstigen Wärmebereitungsgeräte vom Vermieter zu erhalten. Diese Regelung hat den eindeutigen Zweck, den Mieter vor zusätzlichen Kosten für die Wärmeversorgung zu schützen und sicherzustellen, dass er die Einrichtungen ordnungsgemäß nutzen kann.
22 Apr., 2024
Im Falle eines Mannes, der seine trennungswillige Ehegattin u.a. mittels in der Wohnung montierter Kamera sowie im Kfz montierter Peilsender und Voicerecorder bespitzelte, hat der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass der höchstpersönliche Lebensbereich den Kernbereich der geschützten Privatsphäre darstellt. Was als höchstpersönlicher Lebensbereich gilt, ergibt sich aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diese Bestimmung ist weit zu verstehen. Der höchstpersönliche Lebensbereich umfasst nicht nur den häuslichen Bereich, sondern auch privates Handeln in öffentlichen Räumen, welches nicht zur Kenntnis der Allgemeinheit bestimmt ist („Privatöffentlichkeit“). Der Schutz der Persönlichkeitsrechte darf zwar nicht überspannt werden, die systematische Überwachung aufgrund bloßer Vermutungen ist aber jedenfalls nicht gerechtfertigt.
von Dr. Rico Folie 22 Apr., 2024
Pflege naher Angehöriger Wer zahlt im Todesfall? Viele Personen sind mit zunehmendem Alter auf Pflege angewiesen, die häufig von ihren Kindern oder nahestehenden Dritten besorgt wird. Nach dem Ableben der pflegebedürftigen Person stellt sich oft die Frage, ob den pflegenden Personen dafür eine Abgeltung gebührt. Der Gesetzgeber hat mit 1.1.2017 das sogenannte „Pflegevermächtnis“ im Gesetz verankert. Eine dem Verstorbenen nahestehende Person, die ihn in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Maß gepflegt hat, hat Anspruch auf Abgeltung der Pflegeleistungen, sofern diese Person dafür nicht bereits eine Zuwendung erhalten hat oder für die Pflegeleistungen ein Entgelt vereinbart wurde. Zum Kreis der dem Verstorbenen nahestehenden Personen zählen seine gesetzlichen Erben, also alle nächsten Verwandten und deren Ehegatten, eingetragene Partner sowie der Lebensgefährte und dessen Kinder. Freunde haben keinen Anspruch auf das Pflegevermächtnis. Voraussetzung ist jedenfalls, dass der Verstorbene auf Pflege angewiesen war. Pflegedürftig ist eine Person, die sich nicht selbst helfen kann und auf physische oder psychische Hilfe angewiesen ist. Anhaltspunkt für das Ausmaß der benötigten Pflege bietet das vom Verstorbenen bezogene Pflegegeld. Kein Anspruch auf ein Pflegevermächtnis besteht, wenn für den Verstorbenen Leistungen erbracht wurden, die er weder brauchte, noch wollte. Nach Ansicht des Gesetzgebers muss die nahestehende Person den Verstorbenen mehr als zwanzig Stunden pro Monat gepflegt haben, um Anspruch auf das Pflegevermächtnis zu haben. Deshalb empfiehlt es sich, die gesamten Pflegeleistungen genau und vollständig in schriftlicher Form zu dokumentieren, um diese im Verlassenschaftsverfahren bzw. in einem allfälligen Rechtsstreit beweisen zu können. Das Pflegevermächtnis ist gegenüber den Erben des Verstorbenen geltend zu machen. Die Höhe des Pflegevermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der erbrachten Leistungen, nach dem dadurch verschafften Nutzen sowie den dadurch ersparten Aufwendungen.  Alle Unsicherheiten betreffend die Abgeltung von Pflegeleistungen können natürlich vorab dadurch beseitigt werden, dass die pflegebedürftige Person – solange sie dazu noch in der Lage ist – durch eine Vereinbarung mit der pflegenden Person dafür sorgt, dass diese für ihr Tun auch etwas bekommt; die zweite Möglichkeit ist die Belohnung einer Pflegeleistung durch eine letztwillige Zuwendung in einem Testament. Betroffenen Angehörigen ist vor der Geltendmachung ihrer Ansprüche eine rechtliche Beratung zu empfehlen, weil sinnvollerweise der Anspruch schon im Verlassenschaftsverfahren nach dem Verstorbenen angemeldet werden sollte.
28 März, 2024
In einem aktuellen Rechtsstreit forderte ein Mieter seine Vermieterin auf, die störenden Geräusche der Heizanlage in der Wohnung zu beheben. Diese wurden durch unsachgemäß verlegte Heizungsleitungen und nicht fachgerecht montierte Heizkörper verursacht. Das Erstgericht entschied und verpflichtete die Vermieterin, die Montagefehler zu beheben. Die von der Vermieterin eingereichte Beschwerde wurde vom Rekursgericht abgewiesen. Der OGH bestätigte diese Entscheidung. Seit dem 1.1.2015 sind die im Inneren des Mietobjekts vorhandenen und mitvermieteten Heizthermen, Warmwasserboiler und sonstigen Wärmebereitungsgeräte vom Vermieter zu erhalten. Diese Regelung hat den eindeutigen Zweck, den Mieter vor zusätzlichen Kosten für die Wärmeversorgung zu schützen und sicherzustellen, dass er die Einrichtungen ordnungsgemäß nutzen kann.
28 März, 2024
Mit dem Gewaltschutzgesetz 1997 wurden Rechtsbehelfe zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen eingeführt. Danach kann einerseits die Polizei Personen, von denen anzunehmen ist, dass sie einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit gegen eine andere Person, insbesondere in der Wohnung, in der die andere Person wohnt, begehen werden, durch ein Betretungsverbot das Betreten der Wohnung sowie deren Nahebereich untersagen. Damit ist auch das Verbot verbunden, sich der gefährdeten Person anzunähern. Das Verbot endet nach zwei Wochen, eine Ausdehnung auf maximal vier Wochen ist möglich. Andererseits kann das Gericht die Wegweisung als einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen für längstens sechs Monate anordnen. Eine Verlängerung ist beispielsweise für die Dauer eines Scheidungs- oder Aufteilungsverfahrens möglich.
von Dr. Alexander Juen 28 März, 2024
Pflege naher Angehöriger Wer zahlt im Todesfall? Viele Personen sind mit zunehmendem Alter auf Pflege angewiesen, die häufig von ihren Kindern oder nahestehenden Dritten besorgt wird. Nach dem Ableben der pflegebedürftigen Person stellt sich oft die Frage, ob den pflegenden Personen dafür eine Abgeltung gebührt. Der Gesetzgeber hat mit 1.1.2017 das sogenannte „Pflegevermächtnis“ im Gesetz verankert. Eine dem Verstorbenen nahestehende Person, die ihn in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Maß gepflegt hat, hat Anspruch auf Abgeltung der Pflegeleistungen, sofern diese Person dafür nicht bereits eine Zuwendung erhalten hat oder für die Pflegeleistungen ein Entgelt vereinbart wurde. Zum Kreis der dem Verstorbenen nahestehenden Personen zählen seine gesetzlichen Erben, also alle nächsten Verwandten und deren Ehegatten, eingetragene Partner sowie der Lebensgefährte und dessen Kinder. Freunde haben keinen Anspruch auf das Pflegevermächtnis. Voraussetzung ist jedenfalls, dass der Verstorbene auf Pflege angewiesen war. Pflegedürftig ist eine Person, die sich nicht selbst helfen kann und auf physische oder psychische Hilfe angewiesen ist. Anhaltspunkt für das Ausmaß der benötigten Pflege bietet das vom Verstorbenen bezogene Pflegegeld. Kein Anspruch auf ein Pflegevermächtnis besteht, wenn für den Verstorbenen Leistungen erbracht wurden, die er weder brauchte, noch wollte. Nach Ansicht des Gesetzgebers muss die nahestehende Person den Verstorbenen mehr als zwanzig Stunden pro Monat gepflegt haben, um Anspruch auf das Pflegevermächtnis zu haben. Deshalb empfiehlt es sich, die gesamten Pflegeleistungen genau und vollständig in schriftlicher Form zu dokumentieren, um diese im Verlassenschaftsverfahren bzw. in einem allfälligen Rechtsstreit beweisen zu können. Das Pflegevermächtnis ist gegenüber den Erben des Verstorbenen geltend zu machen. Die Höhe des Pflegevermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der erbrachten Leistungen, nach dem dadurch verschafften Nutzen sowie den dadurch ersparten Aufwendungen.  Alle Unsicherheiten betreffend die Abgeltung von Pflegeleistungen können natürlich vorab dadurch beseitigt werden, dass die pflegebedürftige Person – solange sie dazu noch in der Lage ist – durch eine Vereinbarung mit der pflegenden Person dafür sorgt, dass diese für ihr Tun auch etwas bekommt; die zweite Möglichkeit ist die Belohnung einer Pflegeleistung durch eine letztwillige Zuwendung in einem Testament. Betroffenen Angehörigen ist vor der Geltendmachung ihrer Ansprüche eine rechtliche Beratung zu empfehlen, weil sinnvollerweise der Anspruch schon im Verlassenschaftsverfahren nach dem Verstorbenen angemeldet werden sollte.
von MMag. Josef Lercher 23 Feb., 2024
„Kind als Schaden“ Judikaturwende – Anlass zur Gesetzesänderung? Unter dem verkürzten Begriff des Kindes als Schaden werden gemeinhin zwei verschiedene Fallkonstellationen unterschieden, welche vom Obersten Gerichtshof (OGH) bislang unterschiedlich behandelt wurden. 1. Wrongful Conception Unter dem Begriff der ­­„Wrongful Conception“ wird die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegen einen Arzt wegen fehlgeschlagener empfängnisverhütender Maßnahmen (z.B. misslungene Sterilisation, Eileiterunterbindung) verstanden. Gestützt auf die Argumentation, durch die Geburt des unerwünschten Kindes sei ihnen ein Schaden in Form des Unterhaltsaufwands entstanden, machen Eltern einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem behandelnden Arzt geltend. Der Oberste ­Gerichtshof vertrat bislang die Auffassung, dass die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes keinen Schaden im Rechtssinn darstelle. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Arzt ­bestehe nicht. Diese Auffassung wurde bis vor Kurzem vom OGH auch im Falle der Geltendmachung eines Produkthaftungsanspruchs gegen den Hersteller eines empfängnisverhütenden Medizinprodukts (Spirale) vertreten. 2. Wrongful Birth In den Fällen von „Wrongful Birth“ geht es um die Fallkonstellation, dass infolge fehlerhafter pränataler Diagnose eines Arztes die Behinderung eines Kindes nicht erkannt wird. Eltern machen in diesem Zusammenhang einen Schadenersatzanspruch gegen den behandelnden Arzt mit der Argumentation geltend, wären sie von ihm richtig aufgeklärt worden, so hätten sie eine Abtreibung vorgenommen. Durch die fehlerhafte Aufklärung sei ihnen ein Schaden in Form des Unterhaltsaufwands entstanden. Der OGH bejahte bislang in seiner Judikatur in derartigen Fällen einen Schadenersatzanspruch, wobei er den Eltern den gesamten Unterhaltsaufwand – also nicht nur den behinderungsbedingten Mehraufwand – zusprach. Judikaturwende In einer jüngst ergangenen Entscheidung des OGH vom 21.11.2023, 3 Ob 9/23d, hat nunmehr das Höchstgericht eine bemerkenswerte Judikaturwende vorgenommen. Die bisherige Unterscheidung zwischen „Wrongful Birth“ und „Wronful Conception“ wurde aufgegeben. Ebenso wurde die Auffassung, die Geburt eines gesunden (wenn auch nicht gewollten) Kindes könne keinen Schaden im Rechtssinn darstellen, fallen gelassen. Das Höchstgericht betont, dass zwar die Geburt (Existenz) eines nicht gewollten Kindes für sich allein keinen Schaden im Rechtssinn darstelle, wohl aber der aus seiner Geburt resultierende finanzielle Aufwand.  Rechtsethisch betrachtet bleibt freilich die Frage offen, ob man die Geburt eines Kindes und den damit einhergehenden Unterhaltsaufwand in dieser Form trennen kann, bildet doch die Existenz eines Kindes eine unerlässliche Voraussetzung (conditio sine qua non) für den Schadenersatzanspruch. Hier wäre der Gesetzgeber gefragt.
26 Jan., 2024
Mit dem Gewaltschutzgesetz 1997 wurden Rechtsbehelfe zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen eingeführt. Danach kann einerseits die Polizei Personen, von denen anzunehmen ist, dass sie einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit gegen eine andere Person, insbesondere in der Wohnung, in der die andere Person wohnt, begehen werden, durch ein Betretungsverbot das Betreten der Wohnung sowie deren Nahebereich untersagen. Damit ist auch das Verbot verbunden, sich der gefährdeten Person anzunähern. Das Verbot endet nach zwei Wochen, eine Ausdehnung auf maximal vier Wochen ist möglich. Andererseits kann das Gericht die Wegweisung als einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen für längstens sechs Monate anordnen. Eine Verlängerung ist beispielsweise für die Dauer eines Scheidungs- oder Aufteilungsverfahrens möglich.
26 Jan., 2024
Mann erhielt von seiner geschiedenen Ehefrau für die Überlassung der vormaligen Ehewohnung eine Ausgleichszahlung in Höhe von 100.000 Euro. Den Betrag von 20.000 Euro an Ausgleichszahlung verwendete der Ex-Mann zum Erwerb eines Pkws. Den restlichen Betrag von 80.000 Euro hat der Ex-Mann zur Gartenumgestaltung der Liegenschaft seiner neuen Ehefrau verwendet. Seine aus der geschiedenen Ehe entstammende Tochter beantragte daraufhin die Erhöhung des Kindesunterhalts und begründete den Antrag damit, dass die Luxusaufwendungen des Vaters zu einer Erhöhung der Unterhaltsleistung führen muss. Der OGH wies den Antrag ab. Begründend führt das Höchstgericht aus, dass eine anlässlich einer Scheidung vereinbarte Ausgleichszahlung für die Übertragung des Hälfteanteils an der früheren Ehewohnung beim Kindesunterhalt nicht zu berücksichtigen ist.
von Herr Mag. Daniel Wolff 26 Jan., 2024
Scheidung! Scheidung? Eine Scheidung sollte wohlüberlegt und gut vorbereitet sein. Es gibt in Österreich grundsätzlich die Möglichkeit eines streitigen Scheidungsverfahrens oder einer einvernehmlichen Scheidung. Im Unterschied zur einvernehmlichen Scheidung werden beim streitigen Scheidungsverfahren die behaupteten schweren Eheverfehlungen geprüft. Eheverfehlungen müssen binnen sechs Monaten ab Kenntnis gerichtlich geltend gemacht werden. Das Gericht entscheidet im Scheidungsverfahren, wen das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Mit dem Scheidungsurteil werden die Eheleute aber nur geschieden. Im Anschluss an das streitige Scheidungsverfahren müssen oft aufwendige Prozesse über die Aufteilung des ehelichen Vermögens, Unterhaltsverfahren und allenfalls Verfahren zu den Kindern (Obsorge, Unterhalt etc.) geführt werden. Streitige Scheidungsverfahren werden daher oft unterbrochen, um doch eine einvernehmliche Scheidung durchzuführen. Zu beachten gilt In Österreich gibt es kein „Trennungsjahr“. Das heißt Eheleute können sich grundsätzlich immer einvernehmlich scheiden lassen. Einzige Voraussetzung ist neben einer Einigung über die Scheidungsfolgen, dass die Ehe unheilbar zerrüttet und die eheliche Lebensgemeinschaft mehr als sechs Monate aufgehoben ist. Bei einer einvernehmlichen Scheidung müssen sich die Eheleute über sämtliche Folgen der Scheidung einig sein. Zu regeln sind unter anderem ein allfälliger nachehelicher Ehegattenunterhalt oder -verzicht und die Aufteilung des ehelichen Vermögens bzw. der ehelichen Schulden. Grundsätzlich gilt, dass das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen während aufrechter Ehe zu gleichen Teilen aufgeteilt wird. Wenn die Schulden das Vermögen übersteigen, werden diese in der Regel ebenfalls zu gleichen Teilen aufgeteilt. Schenkungen oder Erbschaften sind von der Aufteilung ausgenommen. In die Ehe eingebrachtes Vermögen ist auch von der Aufteilung ausgenommen. Wenn minderjährige Kinder vorhanden sind, muss bei einer einvernehmlichen Scheidung bestimmt werden, bei wem die Kinder aufwachsen sollen. Es muss auch eine konkrete Kontaktrechtsregelung zum anderen Elternteil vereinbart sein. Der Kindesunterhalt ist festzulegen und eine Obsorgeregelung muss getroffen werden. Noch vor der einvernehmlichen Scheidung haben die Eheleute dazu eine Elternberatung in Anspruch zu nehmen, die beim Gerichtstermin nachzuweisen ist. Wenn Einigkeit herrscht, wird eine Scheidungsfolgenvereinbarung erstellt. Diese wird bei Gericht von den Eheleuten unterzeichnet. Die Scheidungsfolgenvereinbarung dient auch dazu, eine Grundbuchsänderung vorzunehmen, wenn Liegenschaftsvermögen aufgeteilt wird. Ehevertrag Mit Hilfe eines während oder noch vor Eheabschluss geschlossenen Ehevertrages können Bestimmungen über die Vermögensaufteilung durch eine individuelle vertragliche Regelung ersetzt und so allenfalls Streitigkeiten im Zuge der Scheidung vermieden werden. Ein wechselseitiger Verzicht auf jeglichen Unterhalt kann dabei aber nicht wirksam vereinbart werden. Auch Erklärungen und Vereinbarungen zur Obsorge und zum Unterhaltsanspruch gemeinsamer Kinder gelten im Falle einer Scheidung als nicht verbindlich.
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