Krieg in der Familie
Krieg in der Familie
Die Gesellschaft als Ort von Familienstreitigkeiten.
Die „Buddenbrooks“ sind allgegenwärtig
Jüngst hatte der Oberste Gerichtshof den Fall zu entscheiden, dass zwei Brüder, die 50% an einer Holdinggesellschaft halten, die wiederum eine Mehrheitsbeteiligung an einer AG hält, die Holdinggesellschaft auf Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen klagen. Weitere Gesellschafter der Holdinggesellschaft sind die Mutter und die Stiftung eines Halbbruders. Gegründet wurden die Gesellschaften vom verstorbenen Vater und Ehemann der Mutter.
Dieser Prozess gab dem OGH zwar die Gelegenheit grundsätzliche Fragen zur Treuepflicht der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft und gegenüber den Mitgesellschaftern sowie zur Reichweite des Informationsrechts der Gesellschafter zu beantworten. Er konnte auch eine erste, wenn auch noch wenig ergiebige Stellungnahme zur zuletzt immer öfter diskutierten „Familienverfassung“ abgeben, allein der Familienstreit wurde dadurch nicht gelöst.
Da auch von unserer Kanzlei in letzter Zeit gehäuft existenzbedrohende Streitigkeiten in Familiengesellschaften geführt werden müssen (als Beklagtenvertreter und Schiedsrichter in Konstellationen wie Sohn vs. Mutter, Bruder vs. Bruder, Schwestern vs. Bruder) kann der folgende Kommentar zwar keine Patentlösung bieten, aber zum Nachdenken anregen.
Die Familienverfassung
Zur Vermeidung und Bewältigung von Streit in Familiengesellschaften werden einerseits Vorsorgen im Gesellschaftsvertrag wie die Bildung von Stimmrechtspools, die Aufnahme von Stammesklauseln, die Einsetzung eines Beirats, auch besetzt mit familienfremden Mitgliedern, sowie Mediations- und Schiedsklauseln empfohlen, andererseits wird von Beratern vermehrt auch zum Abschluss von sogenannten „Familienverfassungen“ geraten.Das Instrument der „Familienverfassung“ ist
allerdings dann, wenn es letztendlich nicht ein verbindlicher Stimmbindungsvertrag = Syndikatsvertrag mit anderem Namen ist, ein rechtlich „unbekanntes Wesen“, dessen Reichweite durch Interpretation und letztendlich die ordentlichen oder Schiedsgerichte zu klären sein wird.
Fantur bezeichnet daher die oft in „Familienverfassungen“ geschaffenen Organe wie den „Familienrat“, die „Familienversammlung“ oder den „Familientag“ zu Recht als „unbekannte juristische Alien“ und die „Familienverfassung“ selbst als „Rätsel“ (vgl. Fantur Lukas, Kritisches zur so genannten Familienverfassung, GES 2025, 1).
Die therapeutische Wirkung
Die beschriebenen Familienstreitigkeiten mögen vordergründig wirtschaftliche Interessen verfolgen, letztendlich geht es jedoch meist um tiefgreifende psychologische Hintergründe, die nicht durch Anwälte und Richter geklärt werden können, sondern nur durch professionelle Familientherapie. Die Erarbeitung einer Familienverfassung mag allenfalls eine therapeutische Wirkung entfalten (vgl OGH 18.2.2025, 6 Ob 65/24p, Zur Reichweite der Treuepflicht in der GmbH mit Anmk Arno Zimmermann, GesRZ 2025, 280).
Kurz informiert
Auch durch gute Vertragsgestaltung (Gesellschaftsvertrag, Stiftungsurkunde, Stimmbindungsvertrag) kann das Entstehen von Streitigkeiten in der Familiengesellschaft verhindert oder zu einem guten, weil klar geregelten Ende geführt werden. Sollte das nicht gelingen, vermeiden Sie langwierige Gerichtsverfahren, die die Gesell-schaft lähmen und letztendlich nur dem Wohl der Rechtsvertreter dienen, die Familie aber das Schicksal der Buddenbrooks teilen lässt.











