Ende der Lebensgemeinschaft
Ende der Lebensgemeinschaft
Vermögensrechtliche Ansprüche bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft.
Am Ende einer Lebensgemeinschaft endet nicht nur die emotionale Beziehung, sondern auch die wirtschaftliche Verflechtung. Im Gegensatz zur Ehe fehlen hier gesetzliche Vorgaben, weshalb die Judikatur Lösungen entwickelt hat.
Wohnrechtliche Ansprüche
Bei einem Auszug kann der Lebensgefährte, der Alleineigentümer der Wohnung oder Hauptmieter ist, vom anderen die Räumung verlangen. In bestimmten Fällen kann jedoch ein Benützungstitel eingewendet und damit das Räumungsbegehren abgewendet werden. Sind beide Lebensgefährten Miteigentümer der Wohnung, kann jeder von ihnen eine Teilungsklage erheben. Sind beide Lebensgefährten Mieter, kann weder der eine den anderen auf Räumung klagen, noch ohne Zustimmung des anderen das Mietverhältnis auflösen. Zieht ein Lebensgefährte aus und benutzt der andere die Wohnung weiter, so steht dem ausziehenden Teil für die Zukunft ein Benützungsentgelt für seinen Anteil zu.
Ansprüche aus Schenkungen
Schenkungen können unter bestimmten Voraussetzungen bei grobem Undank des Beschenkten zurückgefordert werden, was grundsätzlich eine Straftat voraussetzt.
(Nicht) rückforderbare Investitionen
Jeder bleibt Eigentümer dessen, was er gekauft hat. Investitionen in einen gemeinsamen Wohnraum (Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen) können binnen 30 Jahren ab Auflösung geltend gemacht werden, wenn zwischen den Lebensgefährten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegt, das heißt, sich beide Lebensgefährten für einen gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck einsetzten sowie ein Mindestmaß an Gemeinschaftsorganisation besteht.
Ansonsten sind die von einem Lebensgefährten erbrachten Leistungen unentgeltlich und können auch nicht zurückgefordert werden. Nur wenn eine Leistung dem Leistungsempfänger in erkennbarer Erwartung eines bestimmten Zwecks (z.B. Eheschließung) erbracht wurde und dies nicht eintritt, können solche Ansprüche innerhalb vom 30 Jahren ab der erwarteten Nichterfüllung zurückgefordert werden. Ein Ausschluss solcher Ansprüche durch Partnerschaftsverträge ist möglich. Laufende Zahlungen (z.B. Betriebskosten oder Miete) sind nicht rückforderbar. Rückforderbar sind dagegen außergewöhnliche Leistungen, sofern sie in erkennbarer Erwartung des Weiterbestehens der Lebensgemeinschaft erbracht wurden (z.B. Geld-/Arbeitsleistung für den Erwerb/Bau einer Wohnung, intensive Pflegeleistung oder die Rückzahlung von Schulden für langlebige Investitionen). Die Höhe des Rückforderungsanspruches ist mit dem verbleibenden Restnutzen beschränkt. Auch Dritte, die solche Leistungen an einen Lebensgefährten erbringen, können diese bei Wegfall des Zwecks zurückfordern.
Ansprüche aus Dienstleistungen
Ansprüche aus Dienstleistungen wie Hilfe im Haushalt oder Garten werden laut der Judikatur gewöhnlich grundsätzlich unentgeltlich erbracht. Anderes gilt für Dienstleistungen im Betrieb des Unternehmens des anderen. Solche Ansprüche unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist.
Kurz informiert
Im Normalfall sind die von einem Lebensgefährten an den anderen erbrachten Leistungen unentgeltlich und können nicht zurückgefordert werden. Nur wenn eine Leistung dem Leistungsempfänger in erkennbarer Erwartung eines bestimmten Zwecks erbracht wurde und dieser nicht eintritt, können solche Ansprüche innerhalb von 30 Jahren zurückgefordert werden.











