Das Pflegevermächtnis
Bestimmte nahestehende Personen können Pflegeleistungen in nicht nur geringfügigem Ausmaß während der letzten drei Jahre vor dem Tod des Verstorbenen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten unter bestimmten Voraussetzungen als Pflegevermächtnis geltend machen.
Nahestehende Person
Nahestehend sind Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Verstorbenen (Nachkommen), deren Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder.
Pflege
Pflege umfasst alle Tätigkeiten, die einer pflegebedürftigen Person notwendige Unterstützung bieten und ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben ermöglichen. Maßgeblich sind die objektiv erforderlichen Leistungen aufgrund des konkreten Pflegebedarfs des Erblassers. Darunter können im Einzelfall auch Tätigkeiten wie Spaziergänge oder Vorlesen fallen.
Mindesttätigkeit: sechs Monate
Gefordert werden Pflegeleistungen im Ausmaß von mehr als 20 Stunden pro Monat in einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten.
Keine sonstige Zuwendung
Das Pflegevermächtnis kann nur geltend gemacht werden, wenn keine angemessene Zuwendung oder Entgelt für die vorgenommene Pflege gewährt wurde.
Verhältnis zum Pflichtteilsanspruch
Das Pflegevermächtnis kann neben dem Pflichtteil geltend gemacht werden und besteht auch ohne ausdrückliche testamentarische Anordnung. Es handelt sich um einen Geldanspruch gegen den Nachlass. Der/die Notar:in hat im Verlassenschaftsverfahren auf eine Einigung hinzuwirken; gelingt diese nicht, sind die Ansprüche gerichtlich gegen den Nachlass oder die Erben durchzusetzen.
Höhe des Pflegevermächtnisses
Die Höhe hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte (Nettobeträge) können als Orientierungsgröße dienen. Die Stundensätze variieren von 14 Euro bis 20 Euro, können im Einzelfall aber auch davon abweichen.
Verjährung
Der Anspruch auf ein Pflegevermächtnis ist binnen drei Jahren ab Kenntnis geltend zu machen. Wirksam gefordert werden kann er erst ein Jahr nach dem Tod, wobei Verzugszinsen von 4 % bereits ab dem Tod anfallen.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche
Kann ein Pflegevermächtnis nicht geltend gemacht werden, kann unter Umständen ein bereicherungsrechtlicher Anspruch bestehen – etwa wenn jemand in Erwartung eines bestimmten Erfolgs (z. B. Erbeinsetzung oder Vermächtnis) Leistungen erbringt, diese Erwartung jedoch unerfüllt bleibt.
Rechtssicherheit durch Pflegevertrag
Um Streitigkeiten aus Pflegeleistungen und hohe Geldforderungen des Pflegenden zu vermeiden, könnte bereits im Vorhinein ein Pflegevertrag zur Abgeltung der Leistungen abgeschlossen werden. Anwaltliche Beratung ist dabei dringend anzuraten!











