Nicht ohne meinen Pflichtteil

Dr. Andreas Fussenegger • 19. Dezember 2025

Der Erblasser unterzeichnete sein Testament, indem er den Mund zum Führen des Stiftes verwendete, weil er aufgrund einer Lähmung nicht mit der Hand unterschreiben konnte. Eine (im Testament nicht bedachte) gesetzliche Erbin bestritt die Gültigkeit des Testaments. Die Gerichte führten aus, dass das Schreibgerät mit dem Mund oder auch mit den Zehen gehalten werden kann, insbesondere weil kein Zweifel an der Identität des Erblassers bestand.


von Dr. Clemens Ender 19. Dezember 2025
Insbesondere mit fortschreitendem ­Alter ergeben sich in rechtlicher Sicht zahlreiche neue Fragestellungen, z.B.: – Wer vertritt mich, wenn ich es selbst nicht mehr kann? – Wie plane ich meinen Lebensabend? Welche Wünsche habe ich? – Wer sind meine Erben? Vorsorgevollmacht u. Patientenverfügung Mit einer Vorsorgevollmacht kann geregelt werden, wer den Betroffenen im Falle des Fehlens seiner Geschäftsfähigkeit im Rechtsverkehr („Eintritt des Vorsorgefalls“) vertritt. Eine Vorsorgevollmacht ersetzt den gerichtlichen Erwachsenenvertreter (früher: „Sachwalter“). Der Errichter bestimmt dabei jene Personen, welche ihn im Falle des Eintritts des Vorsorgefalls vertreten sollen. Im Zuge der Vorsorgevollmacht ist es möglich, eine oder mehrere Personen mit der Vertretung zu beauftragen und auch Ersatzbevollmächtigte zu bestimmen. Gerade im Verkehr mit Banken oder Behörden ist eine derartige Vorsorgevollmacht wichtig. Mit einer Patientenverfügung kann entweder verbindlich oder beachtlich geregelt werden, welche medizinischen Maßnahmen ergriffen oder unterlassen werden sollen. Testament/Erbrecht Grundsätzlich wird das Erbrecht gesetzlich geregelt. Jeder kann durch Errichtung eines Testaments in die gesetzliche Erbfolge eingreifen, jedoch sind die gesetzlichen Schranken des Pflichtteilsrechts zu beachten. Um spätere Streitigkeiten zu verhindern, ist es daher erforderlich zu wissen, wem gesetzlich welche Ansprüche zustehen. Seit der letzten Erbrechtsreform kommen lediglich noch den Ehegatten sowie den Nachkommen Pflichtteilsrechte zu. Zu Lebzeiten getätigte Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte sind in der Anspruchsberechtigung mit zu berücksichtigen. Übergabe zu Lebzeiten Vorhandenes Vermögen wie Bar- oder Liegenschaftsvermögen kann bereits zu Lebzeiten übertragen werden. Im Zuge von Liegenschaftsübertragungen können bestimmte Rechte zurückbehalten werden (z.B. Wohn- oder Fruchtgenussrecht, Belastungs- und/oder Veräußerungsverbot). In steuerlicher Sicht liegt bei einer Übergabe u.a. an Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Geschwister, Nichten oder Neffen ein begünstigter Erwerbsvorgang (§26a GGG) vor. Der Erwerber gelangt daher in den Genuss reduzierter Steuersätze für die Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr. Schenkungs- und Erbschaftssteuer Zum heutigen Zeitpunkt fallen für eine unentgeltliche Übertragung einer Liegenschaft oder anderer Vermögenswerte keinerlei Schenkungs- und Erbschaftssteuern an. Ob derartige Steuern in Zukunft (wieder) eingeführt werden, ist vom Willen der Politik abhängig. Eingehende Beratung Für all diese Fragestellungen bedarf es einer ausführlichen und detaillierten Rechtsberatung. Nur wer all seine Rechte und Pflichten kennt, kann entsprechende Lösungen erarbeiten, sodass man sich anschließend wieder den schönen Dingen des Lebens widmen kann. Der/die RechtsanwältIn Ihres Vertrauens steht Ihnen gerne jederzeit mit Rat und Tat zur Seite! Kurz informiert Personen- und Vermögensvorsorge • Vorsorgevollmacht und  Patientenverfügung • Testament • Schenkungsvertrag • Erb- und Pflichtteilsrechte beachten
von MMag. Dr. Rupert Manhart 19. Dezember 2025
Jahrzehntelang war es in vielen österreichischen Skigebieten gängige Praxis, dass Einheimische Saisonkarten und Tagespässe zu deutlich günstigeren Konditionen als Gäste aus dem In- und Ausland erhielten. Was für die lokale Bevölkerung ein wertvolles Privileg darstellte, war aus Sicht des EU-Rechts jedoch eine Diskriminierung von EU-Bürgern aufgrund Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz. EU-Grundsatz der Gleichbehandlung Hintergrund der Abschaffung dieser Praxis ist der Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Er verbietet eine Ungleichbehandlung von EU-Bürgern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit. Die 2018 in Kraft getretene Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302 verstärkte diesen Grundsatz noch, indem sie explizit ungerechtfertigte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung von Kunden untersagt. Die Preisgestaltung, die ausschließlich auf dem Kriterium des Wohnsitzes basierte, stand im Widerspruch zu diesem fundamentalen Prinzip. Während Einheimische von günstigen Tarifen profitierten, mussten Gäste aus anderen Regionen Österreichs oder aus anderen EU-Staaten höhere Preise zahlen, obwohl sie dieselbe Dienstleistung in Anspruch nahmen. Anwendbarkeit Der Grundsatz ist nicht neu: Auch die EU-Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) verlangte einen diskriminierungsfreien Zugang zu Dienstleistungen. Es war jedoch strittig, ob sie auf Seilbahnunternehmen überhaupt anwendbar ist. Art. 20 der Dienstleistungsrichtlinie enthält ein weitreichendes Diskriminierungsverbot aufgrund Wohnsitzes oder Staatsangehörigkeit. Es umfasste sowohl direkte Diskriminierung, die offen an Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz anknüpft, als auch indirekte Diskriminierung, die formal auf andere Kriterien wie den Wohnsitz abstellt, aber faktisch ebenfalls zu einer Benachteiligung von EU-Ausländern führt. Eine Diskriminierung konnte aber durch objektive Gründe gerechtfertigt sein. Allerdings sind rein wirtschaftliche Gründe, wie sie oft für Einheimischentarife angeführt wurden, keine anerkannten Rechtfertigungsgründe. Wirtschaftliche Anpassungen Die Skigebietsbetreiber mussten infolge dieser rechtlichen Vorgaben ihre Preismodelle überdenken. Viele entschieden sich für alternative Rabattsysteme, die mit dem EU-Recht vereinbar sind. Dazu gehören Frühbucherrabatte, Familienpakete, Vielfahrerrabatte oder spezielle Angebote für bestimmte ­Altersgruppen. Diese Vergünstigungen stehen allen Gästen unabhängig von ihrer Herkunft offen. Auswirkungen auf lokale Gemeinschaften In vielen Regionen ist das Skifahren nicht nur Freizeitaktivität, sondern Teil der kulturellen Identität. Es wäre jedoch falsch, Unmut gegenüber den EU-Vorgaben zu äußern: Schließlich nützt es auch Österreichern, wenn sie im Ausland Dienstleistungen zu denselben Konditionen in Anspruch nehmen können wie die dortige Bevölkerung. Kurz informiert Die Abschaffung der vergünstigten Tarife für Einheimische in österreichi-schen Skigebieten markiert einen bedeutenden Wendepunkt im alpinen Tourismus. Diese langjährige Praxis musste dem EU-Prinzip der Nichtdiskriminierung weichen. Sie wurden jedoch soweit wie möglich durch alternative und unionsrechtskonforme Rabattsysteme ersetzt.
von Mag. Dominik Brun 19. Dezember 2025
Jahrzehntelang war es in vielen österreichischen Skigebieten gängige Praxis, dass Einheimische Saisonkarten und Tagespässe zu deutlich günstigeren Konditionen als Gäste aus dem In- und Ausland erhielten. Was für die lokale Bevölkerung ein wertvolles Privileg darstellte, war aus Sicht des EU-Rechts jedoch eine Diskriminierung von EU-Bürgern aufgrund Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz. EU-Grundsatz der Gleichbehandlung Hintergrund der Abschaffung dieser Praxis ist der Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Er verbietet eine Ungleichbehandlung von EU-Bürgern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit. Die 2018 in Kraft getretene Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302 verstärkte diesen Grundsatz noch, indem sie explizit ungerechtfertigte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung von Kunden untersagt. Die Preisgestaltung, die ausschließlich auf dem Kriterium des Wohnsitzes basierte, stand im Widerspruch zu diesem fundamentalen Prinzip. Während Einheimische von günstigen Tarifen profitierten, mussten Gäste aus anderen Regionen Österreichs oder aus anderen EU-Staaten höhere Preise zahlen, obwohl sie dieselbe Dienstleistung in Anspruch nahmen. Anwendbarkeit Der Grundsatz ist nicht neu: Auch die EU-Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) verlangte einen diskriminierungsfreien Zugang zu Dienstleistungen. Es war jedoch strittig, ob sie auf Seilbahnunternehmen überhaupt anwendbar ist. Art. 20 der Dienstleistungsrichtlinie enthält ein weitreichendes Diskriminierungsverbot aufgrund Wohnsitzes oder Staatsangehörigkeit. Es umfasste sowohl direkte Diskriminierung, die offen an Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz anknüpft, als auch indirekte Diskriminierung, die formal auf andere Kriterien wie den Wohnsitz abstellt, aber faktisch ebenfalls zu einer Benachteiligung von EU-Ausländern führt. Eine Diskriminierung konnte aber durch objektive Gründe gerechtfertigt sein. Allerdings sind rein wirtschaftliche Gründe, wie sie oft für Einheimischentarife angeführt wurden, keine anerkannten Rechtfertigungsgründe. Wirtschaftliche Anpassungen Die Skigebietsbetreiber mussten infolge dieser rechtlichen Vorgaben ihre Preismodelle überdenken. Viele entschieden sich für alternative Rabattsysteme, die mit dem EU-Recht vereinbar sind. Dazu gehören Frühbucherrabatte, Familienpakete, Vielfahrerrabatte oder spezielle Angebote für bestimmte ­Altersgruppen. Diese Vergünstigungen stehen allen Gästen unabhängig von ihrer Herkunft offen. Auswirkungen auf lokale Gemeinschaften In vielen Regionen ist das Skifahren nicht nur Freizeitaktivität, sondern Teil der kulturellen Identität. Es wäre jedoch falsch, Unmut gegenüber den EU-Vorgaben zu äußern: Schließlich nützt es auch Österreichern, wenn sie im Ausland Dienstleistungen zu denselben Konditionen in Anspruch nehmen können wie die dortige Bevölkerung. Kurz informiert Die Abschaffung der vergünstigten Tarife für Einheimische in österreichi-schen Skigebieten markiert einen bedeutenden Wendepunkt im alpinen Tourismus. Diese langjährige Praxis musste dem EU-Prinzip der Nichtdiskriminierung weichen. Sie wurden jedoch soweit wie möglich durch alternative und unionsrechtskonforme Rabattsysteme ersetzt.
von Dr. Markus Fink 19. Dezember 2025
Mittlerweile verfügen auch im ländlichen Raum viele Liegenschaften über eine helle Beleuchtung, die meist über Dämmerungsschalter oder Bewegungsmelder in Betrieb gesetzt wird. Dabei werden regelmäßig auch Teile von benachbarten Liegenschaften ausgeleuchtet. Es stellt sich daher die Frage, ob der Nachbar derartige Lichteinwirkungen auf seine Liegenschaft ­dulden muss und wie allenfalls Abhilfe geschaffen werden kann. Der Oberste Gerichtshof hat erstmal in einer Entscheidung aus dem Jahr 2003 ausführlich zu dieser Thematik Stellung bezogen. Ortsübliches Ausmaß Die im Anlassfall Beklagte war Eigentümerin einer Liegenschaft in Oberösterreich, auf der sich eine Wohnanlage befand, deren Zugang in der Nacht beleuchtet wurde, wobei das Licht auch die benachbarte Liegenschaft des Klägers erreichte. Die Lichteinwirkung auf das Schlafzimmer des Klägers war derart gravierend, dass dieses trotz dichter Vorhänge erleuchtet wurde. Der Kläger machte nun geltend, dass er nicht ungestört einschlafen bzw. schlafen könne, er leide körperlich und psychisch darunter und die Licht-Immissionen würden das ortsübliche Ausmaß übersteigen. Die Vertreter der Wohnanlage wandten ein, dass die Beleuchtung für die ausreichende Ausleuchtung der Zugangswege und für die Sicherheit der Bewohner der Wohnanlage erforderlich sei und das ortsübliche Ausmaß nicht übersteige. Die ersten beiden Instanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger keinen Beweis dafür erbracht habe, in welchem Ausmaß die ortsübliche Beleuchtung überschritten worden sei. Grundsätze der Rechtsprechung Der Oberste Gerichtshof hat dann in seiner Entscheidung die zu Lärmimmissionen entwickelten Grundsätze der Judikatur, wonach eine Störung der nächtlichen Ruhe immer dann eintrete, wenn die objektiv gegebene Erhöhung des Grundgeräuschpegels zu einer derartigen subjektiven Lästigkeit für normal empfindende Menschen führe, dass dadurch ihr Ruhe- und Schlafbedürfnis wesentlich gestört werde, auch auf Lichteinwirkungen ausgedehnt. Gutachterweg nicht erforderlich Auch wenn es in anderen Fällen zweckmäßig oder geboten sein sollte, das höchstzulässige Ausmaß der beanstandeten Immissionen in entsprechenden Maßeinheiten präzise anzugeben, könne dies nicht generalisiert werden. Gerade im Fall von Lichteinwirkungen in Schlafräume könne vielfach ohne exakte Messungen der Lichtstärke beurteilt werden, ob die beanstandeten Immissionen das zulässige Ausmaß überschreiten. Wenn die Schlafräume trotz dunkler Vorhänge hell erleuchtet seien, so könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger durch die Beklagte in einer gesetzlich unzulässigen Weise gestört werde. In entsprechend gravierenden Fällen kann somit auch ohne die oft sehr aufwendige Durchführung von Lichtmessungen durch einen Sachverständigen ein Unterlassungsbegehren gerichtlich durchgesetzt werden. Kurz informiert Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass für die Beurteilung der Ortsüblichkeit von Lichtimmissionen auf einem Nachbargrundstück nicht zwingend die Angabe einer exakten Messeinheit der Lichtstärke erforderlich ist. Es kann daher in entsprechend gravierenden Fällen die vorprozessuale Einholung eines Gutachtens unterbleiben.
von Mag. Patrick Beichl 19. Dezember 2025
Bei einer ärztlichen Behandlung ist meistens die Genesung das Ziel. Doch wer ist verantwortlich, wenn diese nicht wie erhofft eintritt? Verantwortungen Entgegen der weitläufigen Meinung schulden Ärzte/Ärztinnen durch den Behandlungsvertrag nicht einen bestimmten Behandlungserfolg. Vielmehr verpflichten sie sich zu einer fachgerechten, dem objektiven Standard des besonderen Fachs entsprechenden Behandlung (im Fachjargon: eine Behandlung lege artis). Dazu kommt die Verpflichtung zur Aufklärung: insbesondere über Diagnose, Behandlungs- sowie Therapiemöglichkeiten und Risiken. Leider kennt die österreichische Rechtsordnung keinen abschließenden Katalog, aus welchem sich die einzelnen Verantwortungen bei medizinischen Behandlungen ergeben. Zudem sind auf den ersten Blick ähnlich wirkende Fälle regelmäßig unterschiedlich zu beurteilen. Eines ist jedoch klar: Nicht nur die Ärzte/Ärztinnen haben es in der Hand, ob die Behandlung erfolgreich ist. Die Mithilfe der Patient(inn)en ist von großer Bedeutung. Bei Gerichtsverfahren infolge von Komplikationen wird daher auch deren Verhalten berücksichtigt. Selbst wenn ein ärztlicher Fehler unterlaufen ist, kann der/die Patient(in) schadenersatzrechtlich „leer ausgehen“ (Judikatur: RS0027202). Mitwirkung Bereits vor die eigentliche Behandlung beginnt, sind Patient(inn)en maßgeblich für den Behandlungsverlauf mitverantwortlich. Wer mit ungewöhnlichen Schmerzen zu lange auf eine Untersuchung wartet, erschwert die Behandlung oder reduziert die Heilungschancen. Damit Ärzt(inn)en dann eine fundierte Diagnose erstellen und aufgrund dieser eine zielführende Behandlung vorschlagen können, brauchen sie ein möglichst umfassendes Bild der Lage. Dafür sind sie auch auf die Auskünfte der Patient(inn)en angewiesen. Während innerfamiliäre Vorerkrankungen wichtige Indikatoren für die Diagnose darstellen und eine Auskunft darüber wichtige Zeit auf der Suche nach der richtigen Behandlung spart, sind oft auch Allergien/Unverträglichkeiten und Lebensgewohnheiten von Relevanz. Beispielsweise übermäßigen Alkohol- oder Nikotinkonsum zu verschweigen, wird schnell zum Problem für die Behandlungsbedürftigen selbst. Nicht nur der Heilungsverlauf ist gefährdet, auch die Erfolgschancen vor Gericht sind es. Selbst bei einer fachgerechten Operation ist eine Genesung nicht immer gewiss. Werden Therapie- oder Kontrolltermine nicht eingehalten oder beispielsweise die verordneten Medikamente nicht eingenommen, kann ein positiver Verlauf schnell in einen negativen umschlagen. Sollte die Behandlung anders als erhofft ausgegangen sein und man sich den Gerichtsweg überlegen, sollten diese rechtlichen Feinheiten vorab sorgfältig geprüft werden. Entsprechendes Fachwissen erfahrener Medizinrechtler(innen) ist dabei unentbehrlich.
von Dr. Thomas Willeit 19. Dezember 2025
Rechtsanwälte als Vertragserrichter Rechtsanwälte vertreten nicht nur deren Klienten vor Gericht. Sie sind insbesondere auch befugt, Verträge zu erstellen und durchzuführen. So werden Rechtsanwälte vielfach auch beim Ankauf eines Grundstückes oder einer Wohnung beigezogen, um den Kaufvertrag zu erstellen und dafür Sorge zu tragen, dass der Vertrag in weiterer Folge ordnungsgemäß im Grundbuch durchgeführt wird. Fachwissen hilft Gerade durch ihre Prozesserfahrung bei Gericht wissen Rechtsanwälte sehr genau, worauf es bei der Vertragsverfassung letzten Endes ankommt. Verträge sind wie Versicherungen. Erst im Krisenfall zeigt sich, was sie tatsächlich wert sind. Werden dabei beispielsweise Nutzungsrechte Dritter, Dienstbarkeiten, Pfandrechte oder sonstige Belas  tungen nicht ausreichend ­berücksichtigt, eine fehlende Widmung übersehen oder grundverkehrsbehördliche Voraussetzungen nicht entsprechend beachtet, sind die Probleme jedenfalls bereits vorprogrammiert. Gut abgefasste Verträge beruhigen und bilden Vertrauen. Hier hilft ein erfahrener Anwalt mit Sicherheit. Treuhandschaften Mit der Durchführung von Kaufverträgen sind regelmäßig auch Treuhandschaften verbunden, bei welchen der Vertragsverfasser von den Vertragsparteien zum Treuhänder bestellt wird. Mit der Treuhandschaft soll garantiert werden, dass der Verkäufer sein Eigentumsrecht erst zu einem Zeitpunkt hergibt, wenn gesichert ist, dass der Kaufpreisbetrag beim Treuhänder auf dem Treuhandkonto eingelangt ist. Umgekehrt hat der Käufer die Sicherheit, dass der von ihm bezahlte Kaufpreisbetrag erst zu einem Zeitpunkt an den Verkäufer weitergeleitet wird, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages im Grundbuch gewährleistet ist. Sind auf der Liegenschaft Belastungen eingetragen, ­welche vom Käufer nicht zu übernehmen sind, wird der Treuhänder mit dem ihm anvertrauten Geld auch für die Löschung dieser Belastungen Sorge tragen. Damit wird der Treuhänder zum Garant für eine reibungslose Abwicklung. Treuhandrevision Übrigens: Eine von einem Rechtsanwalt übernommene Treuhandschaft wird durch die Treuhandrevision der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer überwacht und auch versichert. Dies ist ein Schutz sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer. Gerade im Immobilienbereich sollten die Verträge nicht ohne die Beiziehung eines Fachmannes abgeschlossen werden. Viel zu groß ist die Gefahr, wenn im Zusammenhang mit Belastungen, welche auf der Liegenschaft haften, oder mit der Kaufpreisabwicklung Probleme auftreten. Meist ziehen solche Probleme ein Vielfaches jener Kosten nach sich, welche mit der Vertragsabwicklung über einen Fachmann verbunden gewesen wären. Wenden Sie sich daher an den Anwalt Ihres Vertrauens, um solche Probleme von vornherein zu vermeiden! Kurz informiert Kaufverträge über Liegenschaften sollten treuhändig abgewickelt werden. Eine vom Rechtsanwalt als Vertragserrichter übernommene Treuhandschaft wird durch die Treuhandrevision der Rechtsanwaltskammer überwacht und auch versichert. Das ist ein Schutz für den Käufer und den Verkäufer.
von Mag. Gamze Eren-Yesilyurt 19. Dezember 2025
Ein schwerer Unfall ist für alle belastend – für Betroffene, Angehörige und auch für jene, die allenfalls ohne Verschulden zum „Schädiger“ werden. Viele fragen sich: Muss ich auch für seelische Schäden von Angehörigen eines Geschädigten zahlen, wenn diese die Nachricht vom Tod oder der schweren Verletzung eines nahen Menschen kaum verkraften? Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH), die wir begleiten durften, bringt mehr Sicherheit. Wichtig ist zuerst der rechtliche Grundsatz: Österreich unterscheidet klar zwischen Schockschaden und normaler Trauer eines Angehörigen. Ein Schockschaden liegt nur vor, wenn ein Angehöriger durch den Tod oder die schwerste Verletzung eines nahestehenden Menschen eine psychische Erkrankung entwickelt. Dann liegt ein Eingriff in seine eigenen absolut ­geschützten Rechte vor – insbesondere in die körperliche und seelische Gesundheit. Solche eigenen Gesundheitsschäden sind ersatzfähig. Nicht ersetzt werden hingegen grundsätzlich Vermögensschäden der Angehörigen oder indirekte, von Dritten abgeleitete Schäden. Für Angehörige zählt also nur das: Ihre eigene, direkt ausgelöste Erkrankung – nicht aber indirekte wirtschaftliche Nachteile oder vom Geschädigten „abgeleitete“ Ansprüche. Auch die normale Trauer, die jeder Mensch empfindet, ist nicht ersatzfähig. Eine Ausnahme dazu gibt es nur, wenn der Unfall auf grobem Verschulden des Verursachers beruht. Außerdem muss – etwa beim reinen Trauerschmerzengeld – eine besonders enge Beziehung zum Getöteten/Schwerverletzten bestehen. Lange unklar war eine Frage, die viele Autofahrer beschäftigt: Muss man auch dann zahlen, wenn gar kein Verschulden vorliegt, sondern nur eine reine Fahrzeug-Gefährdungshaftung (EKHG)? Genau das hat der OGH nun entschieden. In einem aktuellen Fall starb der Vater der Klägerin bei einem Unfall, ohne dass die Lenkerin ein Verschulden traf. Die Tochter entwickelte eine schwere Trauerstörung. Das Berufungsgericht meinte: Ohne Verschulden kein Ersatz. Der OGH sah das anders und bejahte im Grundsatz eine Schadenersatzpflicht. Dabei betonte der OGH jedoch ausdrücklich, dass damit keine neuen Haftungsschleusen geöffnet werden. Ein Anspruch besteht nur, wenn der Unfall Tod oder schwerste Verletzungen verursacht. Solche Ereignisse seien „an sich“ geeignet, bei Angehörigen einen massiven Schock auszulösen. Dann kommt Schockschadenersatz auch ohne Verschulden in Betracht. Fazit Die klare Botschaft des OGH: Direkt-eigene, medizinisch nachvollziehbare psychische Erkrankungen von Angehörigen nach extremen Unglücksfällen sind ersatzfähig. Normale Trauer, reine wirtschaftliche Nachteile oder indirekte Betroffenheit bleiben – grundsätzlich – ausgeschlossen. Damit bleibt das österreichische Schadenersatzrecht fair, aber begrenzt – und schützt gleichzeitig jene Angehörigen, die ein Unglück medizinisch nachgewiesen seelisch aus der Bahn wirft. Kurz informiert Ein Schockschaden liegt nur vor, wenn ein Angehöriger durch den Tod oder die schwerste Verletzung eines nahestehenden Menschen eine eigene psychische Erkrankung entwickelt. Nicht ersetzt werden indirekte, von Dritten abgeleitete Schäden oder – grundsätzlich – reine Vermögensschäden der Angehörigen.
von Mag. Stefan Aberer 19. Dezember 2025
„Kind als Schaden“ Judikaturwende – Anlass zur Gesetzesänderung? Unter dem verkürzten Begriff des Kindes als Schaden werden gemeinhin zwei verschiedene Fallkonstellationen unterschieden, welche vom Obersten Gerichtshof (OGH) bislang unterschiedlich behandelt wurden. 1. Wrongful Conception Unter dem Begriff der ­­„Wrongful Conception“ wird die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegen einen Arzt wegen fehlgeschlagener empfängnisverhütender Maßnahmen (z.B. misslungene Sterilisation, Eileiterunterbindung) verstanden. Gestützt auf die Argumentation, durch die Geburt des unerwünschten Kindes sei ihnen ein Schaden in Form des Unterhaltsaufwands entstanden, machen Eltern einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem behandelnden Arzt geltend. Der Oberste ­Gerichtshof vertrat bislang die Auffassung, dass die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes keinen Schaden im Rechtssinn darstelle. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Arzt ­bestehe nicht. Diese Auffassung wurde bis vor Kurzem vom OGH auch im Falle der Geltendmachung eines Produkthaftungsanspruchs gegen den Hersteller eines empfängnisverhütenden Medizinprodukts (Spirale) vertreten. 2. Wrongful Birth In den Fällen von „Wrongful Birth“ geht es um die Fallkonstellation, dass infolge fehlerhafter pränataler Diagnose eines Arztes die Behinderung eines Kindes nicht erkannt wird. Eltern machen in diesem Zusammenhang einen Schadenersatzanspruch gegen den behandelnden Arzt mit der Argumentation geltend, wären sie von ihm richtig aufgeklärt worden, so hätten sie eine Abtreibung vorgenommen. Durch die fehlerhafte Aufklärung sei ihnen ein Schaden in Form des Unterhaltsaufwands entstanden. Der OGH bejahte bislang in seiner Judikatur in derartigen Fällen einen Schadenersatzanspruch, wobei er den Eltern den gesamten Unterhaltsaufwand – also nicht nur den behinderungsbedingten Mehraufwand – zusprach. Judikaturwende In einer jüngst ergangenen Entscheidung des OGH vom 21.11.2023, 3 Ob 9/23d, hat nunmehr das Höchstgericht eine bemerkenswerte Judikaturwende vorgenommen. Die bisherige Unterscheidung zwischen „Wrongful Birth“ und „Wronful Conception“ wurde aufgegeben. Ebenso wurde die Auffassung, die Geburt eines gesunden (wenn auch nicht gewollten) Kindes könne keinen Schaden im Rechtssinn darstellen, fallen gelassen. Das Höchstgericht betont, dass zwar die Geburt (Existenz) eines nicht gewollten Kindes für sich allein keinen Schaden im Rechtssinn darstelle, wohl aber der aus seiner Geburt resultierende finanzielle Aufwand.  Rechtsethisch betrachtet bleibt freilich die Frage offen, ob man die Geburt eines Kindes und den damit einhergehenden Unterhaltsaufwand in dieser Form trennen kann, bildet doch die Existenz eines Kindes eine unerlässliche Voraussetzung (conditio sine qua non) für den Schadenersatzanspruch. Hier wäre der Gesetzgeber gefragt.
von Dr. Birgitt Breinbauer 19. Dezember 2025
Wenn kein Testament vom Verstorbenen errichtet wurde, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Grundsätzlich sind das die Kinder und deren Nachkommen. Nur wenn solche nicht vorhanden sind, erben Eltern und andere Verwandte. Gesetzliches Erbrecht Neben diesen Verwandten erbt auch der Ehegatte. Der Anteil des Ehegatten hängt davon ab, mit welchen anderen Erben er konkurriert. Neben den Kindern (und Nachkommen) erbt der Ehegatte ein Drittel des Nachlasses. Neben den Eltern des Verstorbenen (wenn es keine Kinder gibt) bekommt der Ehegatte zwei Drittel des Nachlasses. Geschwister des Verstorbenen erben neben dem Ehegatten nichts, wenn ein Elternteil bereits vorverstorben ist. Geschwister schmälern das Erbrecht des Ehegatten somit nicht. Dauer Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners besteht nur, wenn die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft zum Zeitpunkt des Todes noch aufrecht ist. Außerordentliches Erbrecht Der Lebensgefährte erbt grundsätzlich nicht! Nur, wenn kein anderer gesetzlicher Erbe zum Zug kommt, hat der Lebensgefährte ein außerordentliches Erbrecht. Voraussetzung für dieses Erbrecht ist eine aufrechte Lebensgemeinschaft zum Todeszeitpunkt. Weiters muss der Lebensgefährte in den letzten drei Jahren vor dessen Tod im selben Haushalt gelebt haben. Vom Haushaltserfordernis ist nur dann abzusehen, wenn erhebliche nachvollziehbare Gründe vorliegen. Das Bestehen einer seelischen Verbundenheit ist wesentlich. Begriff – Lebensgemeinschaft Zum Begriff der Lebensgemeinschaft gibt es keine allgemeine Definition, sondern dies muss im Einzelfall beurteilt werden. Eine Lebensgemeinschaft ist grundsätzlich bei Merkmalen einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft anzunehmen, wobei einzelne Merkmale auch in den Hintergrund treten können. Gesetzliches Vorausvermächtnis Der überlebende Ehegatte und eingetragene Partner haben das Recht, in der Wohnung weiter zu wohnen und die beweglichen Haushaltsgegenstände weiter zu benützen. Dieses Recht besteht zusätzlich zum gesetzlichen Erbrecht. Dem Lebensgefährten steht dieses Recht allerdings nur befristet für ein Jahr ab dem Tod des Verstorbenen zu. Voraussetzung ist ein dreijähriges Zusammenleben und das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft. Dieses Recht bringt daher nur einen vorübergehenden Schutz, um die Wohnung bei Tod des Lebensgefährten bzw. eingetragenen Partners nicht sofort verlassen zu müssen. Unterhalt Grundsätzlich sind Unterhaltsansprüche gegen den Verstorbenen vererblich. Dies gilt sowohl bei aufrechter Ehe wie auch bei Unterhaltsansprüchen nach Scheidung. Bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruches ist eine umfassende Anrechnung durchzuführen. Der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner hat sich auf den Unterhaltsanspruch alles anrechnen zu lassen, was er aus Zuwendungen vom Verstorbenen erhält, darüber hinaus auch eigenes Vermögen und tatsächliche und mögliche Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit.
von Dr. Stefan Müller 19. Dezember 2025
Die neue Gesellschaft (FlexCo) basiert auf dem GmbH-Recht. Dieses kommt überall dort zur Anwendung, wo das Gesetz für die neue Gesellschaftsform keine besonderen Regelungen vorsieht. Solche Besonderheiten zum GmbH-Recht bestehen insbesondere in 3 Bereichen: Stammkapital, Formerfordernisse und Beteiligung von Mitarbeitern. Wie auch bei der GmbH haften die Gesellschafter nicht persönlich, sondern nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Mindeststammkapital Das Mindeststammkapital einer FlexCo beträgt 10.000 Euro, wovon mindestens 5000 Euro bei Gründung einzuzahlen sind. Die Mindesteinlage pro Stammeinlage ist 1 Euro. Es gibt normale Geschäftsanteile mit üblichen Gesellschafterrechten sowie Unternehmenswertanteile, die an Investoren oder Mitarbeiter ausgegeben werden können. Diese Anteile berechtigen zum Gewinnanteil, aber nicht zum Stimmrecht, wobei Informationsrechte erhalten bleiben. Die Summe aller Unternehmenswertanteile darf 25% des Stammkapitals nicht überschreiten. Im Gesellschaftsvertrag ist festzulegen, dass Unternehmenswertbeteiligte ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafter ihre Anteile mehrheitlich veräußern. Unternehmenswertanteile können bei Ausscheiden eines Mitarbeiters zurückgefordert werden. Zudem kann die Gesellschaft eigene Anteile halten und diese für verschiedene Zwecke nutzen, was bei einer GmbH nicht möglich ist. Vereinfachte Regelungen Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass Umlaufbeschlüsse auch ohne individuelles Einverständnis aller Gesellschafter gefasst werden. Virtuelle oder hybride Gesellschafterversammlungen können vorgesehen werden. Für die Anteilsübertragung von Geschäftsanteilen bedarf es keines Notariatsaktes mehr. Auch Rechtsanwälte können die für die Übertragung notwendigen Unterlagen errichten. Ein Gesellschafter, der mehre Geschäftsanteile hält, kann sein Stimmrecht uneinheitlich ausüben. Bei der GmbH muss ein Gesellschafter für seine Geschäftsanteile immer gleich abstimmen. Die Stimmabgebe per E-Mail ist mit qualifizierter elektronischer Signatur möglich. Ist keine andere Regelung vorgesehen, reicht es aus, dass sich alle stimmberechtigten Gesellschafter an der Abstimmung beteiligen konnten. Ein Mindestquorum ist nicht erforderlich. Aufsichtsrat Auch bei der FlexCo ist die Installierung eines Aufsichtsrates bei Erreichen bestimmter Kriterien vorgesehen. Diese liegen etwas unterhalb derer bei einer GmbH. Ein Aufsichtsrat ist einzurichten bei einer Bilanzsumme von 5 Mio. Euro bzw. Umsatzerlöse von 10 Mio. Euro und mehr als 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. Umgründung Bestehende GmbHs können unbürokratisch in eine FlexCo umgewandelt werden. Natürlich kann auch eine FlexCo in eine GmbH oder AG gewandelt werden.