Neues für freie Dienstnehmer
Hohe Vermögenswerte führen oft zu großen Streitigkeiten – das muss aber nicht so sein. Mit guter rechtlicher Beratung lassen sich viele Konflikte vermeiden.
Unterschied Erbrecht und Pflichtteil
Wenn es im Zuge einer Verlassenschaft zu Streit kommt, muss man zuerst unterscheiden, worum genau gestritten wird: Erbre-chtsstreitigkeiten können etwa entstehen, wenn die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung angezweifelt wird oder wenn bei der gesetzlichen Erbfolge (ohne letztwillige Verfügung) Unklarheiten bestehen (z.B. drei Erben wollen statt eines Drittels an einem Grundstück lieber Geld).
Im Unterschied dazu wird bei einer Pflichtteilsstreitigkeit von einer pflichtteilsberechtigten Person moniert, dass der Pflichtteil nicht oder unzureichend erfüllt wurde. In diesem Beitrag geht es nur um Streitigkeiten rund um den Pflichtteil.
Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil?
Nachkommen und Ehegatten/eingetragene Partner (eP) des Verstorbenen sind (abstrakt) pflichtteilsberechtigt. Sie sind darüber hinaus konkret pflichtteilsberechtigt, wenn ihnen bei gesetzlicher Erbfolge ein Erbrecht zustünde, sie nicht enterbt wurden und sie nicht zu Lebzeiten (Pflichtteilsverzicht) oder nach dem Tod des Verstorbenen (Pflichtteilsausschlagung) auf den Pflichtteil verzichtet haben. Enkel haben keinen Pflichtteilsanspruch, solange ihr Elternteil (also das Kind des Verstorbenen) noch lebt. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Er wird immer in Geld ausbezahlt. Man hat also keinen Anspruch auf ein bestimmtes Haus oder eine bestimmte Sache. Wenn der Pflichtteil durch Testament, Vermächtnisse, Schenkungen zu Lebzeiten oder Schenkungen auf den Todesfall nicht vollständig gedeckt ist, kann der Berechtigte einen Geld- bzw Ergänzungsanspruch geltend machen.
Pflichtteil: Einfluss von Schenkungen
Schenkungen zu Lebzeiten dürfen nicht dazu verwendet werden, Pflichtteilsansprüche zu verkleinern. Dabei gilt: Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen sind nur innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod zu berücksichtigen. Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Kinder oder Ehegatten/eP sind hingegen auf Wunsch eines Pflichtteilsberechtigten unbeschränkt zu berücksichtigen. Schenkungen ohne Schmälerung des Stammvermögens (z.B. übliche Geburtstagsgeschenke), zu gemeinnützigen Zwecken (z.B. Spenden an eine gemeinnützige Organisation) oder in Entsprechung einer sittlichen Pflicht bzw. aus Gründen des Anstandes (z.B. Geschenke als Dank für Nachbarschaftshilfe), sind weder dem Nachlass hinzuzurechnen noch beim Pflichtteilsberechtigten anzurechnen.
Bei jeder Schenkung ist daher optimalerweise vorab rechtlich zu prüfen, ob Pflichtteilsrechte verletzt werden, um künftige Streitigkeiten und Belastungen für die beteiligten Personen zu verhindern.
Die Vorarlberger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstützen Sie gerne, um eine langfristige und sichere Vermögensnachfolge zu planen und umzusetzen.
Kurz informiert
Pflichtteilsberechtigt sind Nachkommen und Ehegatten/eingetragene Partner, wenn sie gesetzliche Erben wären, nicht enterbt wurden und nicht auf ihren Pflichtteil verzichtet haben. Rechtzeitige Beratung verhindert Konflikte – für den Geschenkgeber, Erben und Beschenkte.











